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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 72/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1
BGB § 722
BGB §§ 730 ff.
BGB §§ 738 ff.
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 952 Abs. 2
BGB § 1163
BGB § 1164 Abs. 1 S. 1
ZPO § 529
ZPO §§ 263 ff
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 72/06

Verkündet am 13.3.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und den Richter am Landgericht Emanuel auf die mündliche Verhandlung vom 13.2.2007

für Recht erkannt

Tenor:

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2005 - 6 O 229/00 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage ("Wider-Widerklage") und die Widerklage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.

2. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 55 %, der Beklagte zu 45 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 309.927,63 EUR, für das Berufungsverfahren auf 173.839,24 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach beendeter Ehe. Die 1961 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Jahr 2000 geschieden.

Mit notariellem Vertrag vom 25.2.1976 vereinbarten die Eheleute Gütertrennung. Sie erwarben während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz. So gehörten der Klägerin u.a. die Anwesen <Straße 1> und <Straße2 Nr24>. Der Beklagte war Eigentümer der Anwesen <Straße2 Nr. 24a> und <Straße2 Nr. 24b>. Häuser in Spanien und Frankreich standen im hälftigen Miteigentum beider Parteien. Die Eheleute waren Gesellschafter einer gemeinsam geführten GmbH.

Zur Finanzierung des Hausanwesens der Klägerin <Straße 1> nahmen die Parteien 1980 gemeinsam ein Darlehen bei der S. ~versicherungs- und ~anstalt über 340.000 DM auf. Dieses Darlehen war tilgungsfrei; die Zinsen wurden durch Mieteinnahmen abgedeckt, die aus dem Anwesen erwirtschaftet wurden. Zugleich schloss der Beklagte eine Lebensversicherung bei der S. ~versicherungs- und ~anstalt ab. Zur Sicherung des Darlehens erhielt die Darlehensgeberin eine erstrangige Briefhypothek an dem finanzierten Grundstück. Weiterhin traten die Parteien sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 340.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Im Zeitraum 1980 bis 1997 beglich der Beklagte die jährlichen Prämien der Lebensversicherung in Höhe von jeweils 9.161,40 DM. Die Prämie für das Jahr 1998 wurde von der Klägerin entrichtet. Ab Oktober 1998 wurde die Ehe von den Parteien als gescheitert angesehen.

Der Beklagte kündigte den Lebensversicherungsvertrag. Sodann verrechnete die Darlehensgeberin unter dem 1.10.2000 einen Betrag von 250.308,50 DM auf die noch offen stehende Darlehensforderung. Nachdem die Klägerin die Restverbindlichkeiten aus diesem Darlehen in Höhe von 94.501,56 DM übernommen hatte, gab die Darlehengeberin den Hypothekenbrief frei und hinterlegte diesen -zwischenzweitlich war Streit um die Berechtigung an diesem Brief entstanden - bei dem Amtsgericht in Saarbrücken.

Die Parteien waren zusammen mit zwei weiteren Beteiligten Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die den Betrieb eines Pensions-, Ausbildungs- und Handelsstalls für Pferde zum Zweck hatte (Gesellschaftsvertrag Bl. 665) und die unter dem 8.4.1994 beziehungsweise dem 21.4.1994 in Person ihrer Gesellschafter ein Finanzierungsdarlehen bei der <Bankbezeichnung> über 50.000 DM aufnahm. Dieses Darlehen war durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter abgesichert (Bl. 669 ff.).

Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage (Wider-Widerklage) die Freigabe des Hypothekenbriefes von dem Beklagten. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung des aus der Lebensversicherung gutgeschriebenen Betrages Zug um Zug gegen Freigabe des Hypothekenbriefes.

Die Klägerin hat behauptet, nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Vermögen des Beklagten hätten bei Fortbestand der Ehe der gemeinsamen Alterssicherung dienen sollen. Beide Parteien hätten gleichmäßig in erheblichem Umfange aus der gemeinsamen Lebensleistung Vermögenswerte erworben. Hierbei habe während der Ehe jeweils derjenige, der über Geld verfügt habe, dem anderen bei Bedarf etwas zur Verfügung gestellt. Der aus der Lebensversicherung erlöste Betrag habe der Klägerin zufließen sollen. Dies habe der Beklagte durch seine unwiderrufliche Abtretungserklärung von 17.9.1998 im Zuge der Trennung nochmals bestätigt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der aus der Lebensversicherung geflossenen Beträge keine Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfolgen könne, da bei der Bewertung der Vermögensverhältnisse ein krasses Missverhältnis zulasten des Beklagten nicht gegeben sei. In der Schlussbilanz fiele das Vermögen des Beklagten beträchtlich höher aus. Auf die Vermögensaufstellungen und Grundstücksbewertungen der Klägerin auf GA I Bl. 91 ff. und 172 ff. d. A. wird verwiesen. Auch die Voraussetzungen einer Innengesellschaft seien hinsichtlich des Grundstücks <Straße 1> nicht gegeben, da nicht nur dieses Anwesen, sondern der gesamte Immobilienbesitz der Alterssicherung habe dienen sollen. Die Parteien hätten ihr Gesamteinkommen stets unabhängig von der dinglichen Eigentümerstellung gemeinsam deklariert und gemeinsam steuerlich veranlagt. Soweit beide Eheleute als Darlehensnehmer ausgewiesen seien, sei dies auf Verlangen der Banken geschehen, weshalb auch die Klägerin als Mitdarlehensnehmerin bei der Finanzierung der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Häuser aufgetreten sei.

So seien zur Finanzierung des Hausanwesens <Straße 2 Nr. 24a regelmäßig Beträge von dem Mietkonto <Straße 1> geflossen. Die Klägerin habe weiterhin durch Bausparverträge mittelbar zur Finanzierung der Immobilie beigetragen. Beim Verkauf dieses Anwesens habe sich die Klägerin im Zuge einer Umschuldung zu einer Zahlung in Höhe von 105.000 DM verpflichtet. Dieser Betrag sei durch ein Darlehen finanziert worden, dessen Raten und spätere Stundungszinsen die Klägerin bezahlt habe. Der Restbetrag sei infolge des Vergleichs in dem Verfahren 1 O 234/99 durch eine Umschuldung abgelöst worden. Auch seien Zahlungen vom Privatkonto der Klägerin zu Gunsten des Privatkontos des Beklagten erfolgt. Auf die Ausführungen der Klägerin auf GA IV Bl. 813 ff. wird Bezug genommen. Hilfsweise hat die Klägerin mit den im einzelnen näher aufgeschlüsselten Zahlungen, die aus ihrem Vermögen in das Vermögen des Beklagten geflossen seien, in einer Höhe von insgesamt 464.781,07 DM die Aufrechnung gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen des Beklagten erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. (im Wege der "Wider-Widerklage") den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht in Saarbrücken durch Antrag vom 9.11.2000 hinterlegten Hypothekenbriefes unter Angabe der Löschungsbewilligung zu bewilligen;

2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten 250.308,50 DM nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage Zug um Zug gegen Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken hinterlegten Hypothekenbriefes zu zahlen.

Der Beklagte hat behauptet, das gesamte Aktivvermögen der Parteien, welches als Altersvorsorge habe dienen sollen, befinde sich im Besitz der Klägerin. Die Einnahmen aus dem Anwesen <Straße 1> seien als Alterssicherung vorgesehen gewesen. Mit dem gemeinsamen Geld der Parteien beziehungsweise dem Geld des Beklagten habe die Klägerin zunächst das Grundstück erworben. Sämtliche weiteren Investitionen auf dem Grundstück habe der Beklagte allein oder gemeinsam mit der Klägerin getätigt. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass sie gemeinsam Eigentümer der Immobilie seien. Nur bei diesem Anwesen seien sämtliche Bau- und Genehmigungsunterlagen sowie Darlehensverträge auf beide Eheleute ausgestellt und abgeschlossen worden. Auch die Steuerunterlagen hätten bei diesem Anwesen die Eheleute gemeinsam ausgewiesen, während sie sich ansonsten an der rechtlichen Eigentümerstellung orientiert hätten. Die Feuerversicherung für das Anwesen sei auf den Namen des Beklagten gelaufen. Die Mieteinnahmen aus dieser Immobilie hätten nach der Tilgung der Darlehen der gemeinsamen Gewinnerzielung dienen sollen. Die Klägerin sei lediglich zufällig Grundeigentümerin geworden. Ausschließlich der Beklagte sei in der Lage gewesen, die Eigenleistungen an diesem Haus in Höhe von 95.000 DM zu erbringen. Der Beklagte habe sämtliche Renovierungsarbeiten, insbesondere die Gipserarbeiten, ausgeführt. Das ebenfalls zur Finanzierung des Anwesens <Straße 1> dienende Aufwendungsdarlehen bei der <Bankbezeichnung2> habe er selbst von dem gemeinsamen Mietkonto getilgt; gleiches gelte für Verbindlichkeiten gegenüber der <Bankbezeichnung3>.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsgrundlage für die seitens der Darlehensgeberin erfolgte Verrechnung der Lebensversicherung mit dem Finanzierungsdarlehen durch die Scheidung der Ehe entfallen sei. Daher habe die Klägerin aufgrund des in ihrem Vermögen eingetretenen Zuwachses die Leistungen des Beklagten auszugleichen. Da das Güterrecht keine befriedigende Lösung gewährleiste, müsse ein gerechter Vermögensausgleich erfolgen. Denn das Vermögen der Klägerin, die während der Ehe durch ihre Berufstätigkeit selbst Einkünfte in erheblichem Maße bezogen habe, sei durch umfängliche, das übliche Maß überschreitende finanzielle Beträge des Beklagten erheblich vermehrt worden. Aus der Verteilung der Vermögen ergebe sich bei Gegenüberstellung der einzelnen Vermögensgegenstände ein krasses Missverhältnis zu Ungunsten des Beklagten. Auf die zahlreichen Vermögensaufstellungen (Bl. 123 ff., 600 ff., 627 ff., 662) wird Bezug genommen. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen von 3,5 Millionen DM (GA I Bl. 123 ff.). Dies bedeute bei einer 24 Jahre dauernden Gütertrennung eine jährliche Vermögensmehrung um 140.000 DM. So erhalte die Klägerin aus dem Anwesen <Straße 2> monatlich 850 DM Miete; die Firma zahle zusätzlich 450 DM Miete.

Hinsichtlich des Grundstücks <Straße 1> lägen die Voraussetzungen einer Innengesellschaft vor, da die Parteien auf dem Grundstück ein Mietshaus zu dem Zweck errichtet hätten, im Ruhestand gemeinsam Einnahmen zu erhalten. Der Beklagte sei daher berechtigt, die Hälfte des Grundstückswerts beziehungsweise die Hälfte der Wertsteigerung des Anwesens in Höhe von mindestens 500.000 DM zu verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit beschränke er sich allerdings auf einen Teilanspruch und fordere einen Betrag in Höhe der aus der Lebensversicherung erlösten Summe. Um diesen Betrag sei die Klägerin - so die Auffassung des Beklagten - nach der Scheidung auch ungerechtfertigt bereichert, da der Beklagte die jährlichen Prämien gezahlt habe und die Kreditgewährung gegenüber der Klägerin erfolgt sei, während die Lebensversicherung lediglich als Sicherheit gedient habe.

Der Beklagte hat hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Er hat er hierzu behauptet, ihm stünde ein Zahlungsanspruch in Höhe 8.265,42 EUR gegenüber der Klägerin zu, da er das Darlehen der R. GbR, welches sich letztlich auf 33.061,67 EUR belaufen habe, alleine getilgt habe. Daher stehe ihm sowohl aus dem Gesamtschuldverhältnis als auch aufgrund der Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Klägerin ein 25-prozentiger Ausgleichsanspruch zu. Eigene Zahlungen habe die Klägerin nicht erbracht. Vielmehr sei sie nach Ausscheiden der anderen Gesellschafter verpflichtet gewesen, den Anteil der ehemaligen Mitgesellschafterin N. ebenfalls zu tragen.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Freigabe des Hypothekenbriefes nebst Löschungsbewilligung verurteilt. Auf den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidungen wird - auch unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - verwiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klagebegehren mit Ausnahme des hilfsweise geltend gemachten Widerklagevorbringens weiter.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Voraussetzungen einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft rechtsfehlerhaft verneint. Es sei außergewöhnlich, wenn Eheleute, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, im Rahmen eines Immobilienerwerbs gemeinsam auftreten und dieses Vorhaben auch gemeinsam verwirklichen würden. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien gemeinsam Darlehensverträge abgeschlossen, Fördermittel beantragt, Bauanträge und Baubefreiungsanträge gestellt sowie die Mieteinnahmen steuerlich deklariert. Auch Ausgleichsansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verneint. Wenn Eheleute für ein Hausgrundstück, das im Alleineigentum eines Ehegatten stehe, gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen seien, so sei der Alleineigentümer dem anderen Ehegatten gegenüber im Innenverhältnis allein zur Schuldentilgung verpflichtet. Soweit das angefochtene Urteil darauf verweise, dass die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung zu prüfen und abzuklären seien, könne dem nicht gefolgt werden. Denn diese Betrachtungsweise führe dazu, dass die vereinbarte Gütertrennung durch Richterrecht zur Zugewinngemeinschaft umgewandelt würde.

Aus den gleichen Gründen seien die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen in Bezug auf das Hausanwesen <Straße 1> zu beurteilen. Im Übrigen bestehe zwischen den Vermögenswerten der Parteien ein krasses Missverhältnis, da der Beklagte derzeit nur noch ein Vermögen von ca. 40.000 EUR habe. Richtig sei es, dass die Lebensversicherung der Absicherung des Darlehens dienen sollte; dies könne allerdings nicht bedeuten, dass der Beklagte den Darlehensbetrag ausgleiche, ohne jeden Vorteil hieraus zu erhalten. Unerheblich sei es demgegenüber, dass von Anfang an festgestanden habe, das Darlehen nach Laufzeitende mit der Lebensversicherung abzulösen.

Der Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2005 - 6 O 229/00 - die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Widerkläger 127.980,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken hinterlegten Hypothekenbriefes;

2. die "Wider-Widerklage" der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 3.3.2006 (GA V Bl. 1040 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 11.4.2006 (GA V Bl. 1056 ff.) Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (GA V Bl. 1072 f.), den Beschluss des Senats vom 28.11.2006 (GA V Bl. 1077 f.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2007 (GA VI Bl. 1161) wird verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg: Klage und Widerklage sind derzeit unbegründet, da der Grundstückserwerb <Straße 1> in Erfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung erfolgte und den mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen erst nach Vollzug einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung Durchsetzung verliehen werden kann.

1. Die Widerklage des Beklagten ist (zur Zeit) nicht begründet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 127.980,70 EUR nicht zu. Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Erwerb des Grundstücks <Straße 1> eine gesellschaftsrechtliche Zweckbindung zugrunde lag, die die Anforderungen einer Ehegatteninnengesellschaft erfüllt. Da sich der gesellschaftsrechtliche Zweck dieser Innengesellschaft nicht auf diese eine Immobilie beschränkte, kann die Auseinandersetzung nur unter Einbeziehung aller von den früheren Eheleuten zum Zwecke der Vermögensbildung erworbenen Immobilien erfolgen, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2006 (mit der gebotenen Sachlichkeit und nicht mit den ihm in den Mund gelegten Formulierungen auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 8.12.2006) hingewiesen hat. Ein solcher umfassender Ausgleichsanspruch ist nicht schlüssig dargetan und bei genauer Betrachtung nicht Streitgegenstand der Widerklage.

a) Um bei der Auflösung einer Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht - so insbesondere im Fall der Gütertrennung - keine befriedigende Lösung gewährleistet, stellen zwei Rechtsinstitute Lösungswege parat: Vorrangig ist zu prüfen, ob zwischen den Ehegatten zumindest stillschweigend eine so genannte Innengesellschaft begründet wurde, die nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB abgewickelt werden muss. Liegen die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft nicht vor, ist zu prüfen, ob nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückabwicklung erfolgen kann, weil es sich bei dem auszugleichenden Vermögensgegenstand um eine so genannte ehebezogene Zuwendung handelt.

aa) Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe wegen und als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Er hegt dabei die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. In dieser Vorstellung liegt zugleich die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (st. Rspr. BGH, statt aller: BGHZ 116, 167, 169; 142, 137, 148). Aus diesem ehebezogenen Rechtsgeschäft eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe entsprechend der Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist (BGHZ 127, 48, 50). Dies gilt gerade im Fall der Gütertrennung, da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGHZ 142, 148; Urt. v. 4.4.1990 - IV ZR 42/89, FamRZ 1990, 855, 856).

Allerdings führt die Vermögensauseinandersetzung nach den Rechtsgrundsätzen der ehebedingten Zuwendung - vor allem dann, wenn mehrere ehebezogenen Zuwendungen getroffen wurden - nicht immer zu berechenbaren, der Billigkeit entsprechenden Ergebnissen: Da mehrere ehebezogene Zuwendungen durch die gleiche Zweckrichtung nicht in einer Gesamtheit zusammengefasst werden, sondern der Zuwendende den Ausgleich für jede einzelne Zuwendung losgelöst von anderen Vermögensbewegungen auch sukzessive geltend machen kann, ist die Rechtsprechung nicht stets berechenbar. Häufig bleibt offen, ob und inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger materiellrechtlich zustehen oder ob er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muss (zur Kritik: Staudinger/Thiele, BGB, 13. Aufl. vor § 1414 Rdnr. 21; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, § 19 V 5; Jaeger, DNotZ 1991, 431, 432). Darüber hinaus sind die ehebezogenen Zuwendungen schon von ihrem begrifflichen Ansatz her auf Fälle zugeschnitten, in denen das Element des Gebens um der persönlichen Bindung der Ehepartner willen im Vordergrund steht und sich der Zweck der Zuwendung darin beschränkt, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen (BGHZ 142, 151). Paradigma ist eine Zuwendung, die der Schaffung eines Familienheimes dient.

bb) Demgemäß liegt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nahe, wenn in der Ehe durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche Vermögenswerte - insbesondere ein Immobilienvermögen - gebildet werden, die nicht der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern - gewissermaßen als eheüberwölbender Zweck - in erster Linie der allgemeinen Vermögensbildung dienen. Wirken beide Ehegatten planvoll und zielstrebig beim Aufbau erheblicher Vermögenswerte zusammen, liegt selbst dann, wenn die geschaffenen Vermögenswerte dinglich nur einem Ehegatten zugeordnet werden, dem gemeinsamen Vermögensaufbau im Regelfall die Vorstellung zu Grunde, dass die Gegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtung beiden Ehegatten gehören sollen. Denn wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies in der Regel für sich selbst (BGHZ 142, 151). Diese gemeinsame Vorstellung reicht aus, um das Zustandekommen einer gesellschaftsrechtlichen Zweckabrede zu begründen. Hierbei wird die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft vor allem dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Ehepartner nicht im gesetzlichen Güterstand leben. Denn im Fall der Zugewinngemeinschaft werden die Ehepartner nicht selten darauf vertrauen, bereits durch das Rechtsinstitut des Zugewinnausgleichs an der Wertschöpfung angemessen zu partizipieren (BGH, Urt. v. 28.9.2005 - IX ZR 189/02, NJW 2006, 1268; vgl. auch BGHZ 142, 146; zur Ehegatteninnengesellschaft vgl. auch MünchKomm(BGB)/Mayer, 4. Aufl., § 1372 Rdnr. 28).

Schließlich ist es für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Bindung von indizieller Bedeutung, wenn die Mitarbeit des Ehepartners eine unternehmerische Betätigung des anderen Ehegatten fördert. Ist nur ein Ehegatte Inhaber des Unternehmens und wird der aus dem Unternehmen fließende Ertrag zur Schaffung von Vermögensgegenständen verwendet, die in der dinglichen Rechtszuständigkeit dem anderen Ehegatten zugeordnet sind, so wird der Vermögenserwerb des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners nicht selten vorrangig von haftungsrechtlichen Überlegungen getragen (BGHZ 142, 150). In jedem Fall liegt in einer solchen Situation die Annahme fern, dass sich die Zuwendung in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt.

Gerade dann, wenn sich die Ehegatten nicht nur in den Dienst eines einzelnen Projekts gestellt haben, sondern über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben, führt nur die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zu interessengerechten Ergebnissen. Denn nur der gesellschaftsrechtliche Gesamtausgleich aller gemeinsam erzielten Werte sichert eine klare und praktikable Auseinandersetzung und vermeidet das bei der Einzelbetrachtung unumgängliche Risiko, dass bei komplexen Sachverhalten die über Jahre hinweg praktizierten Vermögensverschiebungen im Nachhinein kaum je sicher nachvollzogen werden können. Denn nach §§ 722, 730 BGB ist im Zweifel von einer gleichen Beteiligung der Ehegattengesellschafter an dem erzielten Vermögen auszugehen. Auch wird die bei der Einzelbetrachtung drohende Rechtsunsicherheit über das Bestehen weiterer wechselseitiger Ausgleichsansprüche vermieden (BGHZ 142, 151, 152).

b) Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vermögensausgleich nach den Grundsätzen der Ehegatteninnengesellschaft zu erfolgen hat. Denn die Ehepartner haben sich zumindest konkludent im Innenverhältnis gesellschaftsrechtlich gebunden. Allerdings beschränkt sich die gesellschaftsrechtliche Zweckabrede entgegen der Rechtsauffassung der Berufung nicht lediglich auf die den Streitgegenständen des vorliegenden Rechtsstreits zu Grunde liegende Immobilie, sondern schließt den gesamten während der Ehezeit erworbenen Immobilienbesitz mit Ausnahme der Ehewohnung ein. Im Einzelnen sind folgende Erwägungen maßgeblich:

aa) Beide Ehegatten haben während ihrer nahezu 40 Jahre dauernden Ehe einen erheblichen Immobilienbesitz erworben. Neben den im Tatbestand erwähnten in Deutschland belegenen Immobilien kamen weitere Grundstücke in Frankreich und Spanien hinzu. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass diese über einen langen Zeitraum verwirklichte Vermögensbildung von einem in erster Linie auf die Vermögensbildung selbst fokussierten gemeinsamen, planhaften Handeln getragen wurde. Denn ein solcher Immobilienbesitz wird nicht beiläufig geschaffen, sondern ist das Ergebnis eines intensiven Wirtschaftsprozesses, bei dem zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Problemstellungen - etwa die Frage nach der Finanzierung - zu bewältigen sind. So trägt der Beklagte in der Berufungsbegründung ausdrücklich vor, dass die Klägerin "im Hinblick auf mögliche Haftungsprobleme in anderem Zusammenhang" (GA V Bl. 1041) als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden sei. In Anbetracht dessen liegt die Schlussfolgerung, dass die Parteien die Vermögensbildung als Vollzug oder Vertiefung ihrer Lebensgemeinschaft verstanden haben mögen, fern.

bb) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Immobilienbesitz durch einen beiderseitigen, auf Seiten der Klägerin zumindest nennenswerten Beitrag gefördert wurde (zur Abschwächung des Kriteriums der gleichberechtigten Mitarbeit: BGH, NJW 2006, 1268): So steht gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend fest, dass die Klägerin von ihrem eigenen Konto im Zeitraum 1992 bis ins Jahr 1995 monatliche Darlehensraten für ein zu Gunsten der GmbH gewährtes Darlehen beglich (GA IV Bl. 861, 864, 866). Im Februar 1993 floss eine Zahlung über 12.400 DM vom Privatkonto der Klägerin auf das Privatkonto des Beklagten (GA IV Bl. 819). Auch der Kaufpreis für das Grundstück <Straße 1> in Höhe von 31.040 DM wurde von der Klägerin entrichtet. Weiterhin beteiligte sich die Klägerin an der Finanzierung der im Eigentum des Beklagten stehenden Immobilien, indem sie als weitere Darlehensnehmerin im Jahr 1996 eine Umschuldung vollzog und die Darlehensforderung über ihr eigenes Grundstück dinglich absichern ließ (GA IV Bl. 787 ff.). Letztlich gesteht auch die Berufungsbegründung die "gleichberechtigte Beteiligung" der Parteien zumindest an der Finanzierung der Immobilie <Straße 1> ausdrücklich zu (GA V Bl. 1044). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin zwar zu Beginn der Ehe lediglich im Haushalt tätig war. Danach bezog die Klägerin durch verschiedene Tätigkeiten in der GmbH des Beklagten, in Heimarbeit, als Avon-Vertreterin und weiteren nicht selbständigen Tätigkeiten ein eigenes Einkommen, welches in vom Landgericht festgestellten Umfang zum Teil auch der Finanzierung des Immobilienbesitzes diente. Auch hier hat der Beklagte zugestanden, dass die Klägerin während der Ehe in "erheblichem Umfang" Einkünfte erwirtschaftete (GA I Bl. 50).

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zweckabrede über eine gemeinsame Vermögensbildung gegenständlich auf den Erwerb des Grundstücks <Straße 1> beschränkte. Insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Aspekte auf, die eine solche Schlussfolgerung erlauben. Vielmehr belegen die von der Berufung angeführten Umstände lediglich, auf welche Weise die Parteien beim Erwerb dieser Immobilie zusammenwirkten. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Berufung die Kernaussage der angefochtenen Entscheidung: Das Landgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die Parteien in einer den Anforderungen der Ehegatteninnengesellschaft entsprechenden Weise zusammenwirkten. In Anbetracht der zahlreichen Immobiliengeschäfte während der Ehezeit gelangte das Landgericht in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, NJW 2006, 1268; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.3.2000 - 1 U 4025/98, zit. nach juris) zu dem nahe liegenden Schluss, dass sich die Zweckabrede vernünftigerweise nicht lediglich auf den Erwerb des einen Grundstücks beschränken konnte, sondern den gesamten Immobilienerwerb der Parteien während der Ehe einbezog.

dd) Diese mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Schlussfolgerung hätte der Beklagte nur dadurch entkräften können, indem er Umstände aufzeigt, die die Singularität dieses einen Grundstücksgeschäfts belegen. Dies hat der Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch in seinem erstinstanzlichen Vortrag getan. So hat der Beklagte im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2004 vorgetragen, das Hausanwesen <Straße 1> hätte der Alterssicherung der Parteien dienen sollen. Im Schriftsatz vom 10.8.2005 (GA V Bl. 912f.) findet sich der Vortrag, die Klägerin sei ausschließlich grundbuchrechtliche Alleineigentümerin des Objekts <Straße 1>. Mit Ausnahme der Grundstücke in Spanien, Frankreich und dem Objekt <Straße 1> habe die güterrechtliche Trennung beibehalten werden sollen. Dieser Vortrag enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb gerade der Erwerb des Objekts <Straße 1> nicht in das die Ehe überwölbende Gesamtkonzept einbezogen war, durch Einsatz von Vermögen und Arbeitsleistung Grundbesitz zu erwerben.

c) Ist mithin davon auszugehen, dass die Ehegatteninnengesellschaft das gesamte Immobilienengagement der früheren Eheleute umfasst, so hat der Beklagte die Voraussetzungen für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht schlüssig vorgetragen. Denn der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dabei muss eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden, die das gesamte gesellschaftsrechtlich gebundene Vermögen abbildet. Einheitlicher Stichtag ist dabei der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, der im vorliegenden Fall mit der Trennung der Ehegatten gleichgesetzt werden kann (BGHZ 142, 155).

Diesen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan (LG-Urteil S. 21). Es ist nicht Sache des Gerichts, eine in sich nachvollziehbare Darstellung der für den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch maßgeblichen Grundlagen aus einer Vielzahl von Wertangaben und Erwerbsvorgängen herauszufiltern. Bei genauer Betrachtung ist der gesellschaftsrechtliche Ausgleichanspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn die Berufungsbegründung stellt klar heraus, dass es nicht richtig sei, die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung zu prüfen und abzuklären. Vielmehr beruhen erst- und zweitinstanzlicher Sachvortrag auf der Prämisse, dass die Anspruchsgrundlagen ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen des Hausanwesens <Straße 1> zu beurteilen seien (GA V Bl. 1046). Dieser rechtliche Schluss trifft - wie bereits ausgeführt - nicht zu: Dem unstreitigen Sachvortrag ist vielmehr zu entnehmen, dass die gesellschaftsrechtliche Zweckabrede nicht nur den Erwerbsvorgang <Straße 1> betraf, sondern den gesamten Immobilienerwerb während der Ehezeit umschloss. Auch hat der Beklagte im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.1.2007 (GA V Bl. 1096) noch einmal dezidiert die Auffassung vertreten, dass sich die Ehegatteninnengesellschaft ausschließlich auf das Anwesen <Straße 1> beziehen könne, nachdem das gemeinsame Anwesen in Spanien einvernehmlich veräußert worden sei. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass die in der zitierten Aussage enthaltene rechtliche Würdigung schon deshalb nicht überzeugt, da eine rechtlich wirksame Auseinandersetzung der Gesellschafter nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass eine einzelne, in Verwirklichung der Innengesellschaft erworbene Immobilie, die in gemeinsamem Eigentum gestanden hatte, einvernehmlich veräußert wurde.

d) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da die konkludente Innengesellschaft das gesamte Immobilienvermögen erfasst und der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch einen etwaigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, der aus Leistungen resultiert, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgebracht wurden, überlagert. Auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiden aus, da die Leistung des Klägers in Erfüllung der gesellschaftsrechtlichen Zweckabrede, mithin nicht ohne Rechtsgrund i. S. des § 812 Abs.1 Satz 1 BGB, erfolgte.

e) Auch eine Umdeutung des derzeit unbegründeten Leistungsanspruchs in einen Feststellungsanspruch, den Klagebetrag als unselbständigen Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.3.2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519; Urt. v. 24.10.1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188), kommt nicht in Betracht. Eine solche Umdeutung kann nur dort erfolgen, wo der Rechtsschutzkläger seinen Zahlungsantrag auf die gesellschaftsrechtliche Grundlage stützt und nur deshalb mit seinem primären Zahlungsantrag nicht durchdringt, weil er vor Durchlaufen des Auseinandersetzungsverfahrens "vorzeitig" auf Leistung anträgt. In jedem Fall setzt eine Umdeutung voraus, dass der Rechtsschutzkläger den gesellschaftsrechtlichen Anspruch bemüht. Daran fehlt es: Der Senat hat den Beklagten im Beschluss vom 28.11.2006 (GA V Bl. 1077) darauf hingewiesen, dass ein Feststellungsinteresse für ein von der Zahlungsklage etwaig umfasstes Feststellungsbegehren weder dargetan noch ersichtlich sei. Diesen Hinweis hat der Beklagte nicht zum Anlass genommen, den Feststellungsantrag in die Erkenntnis des Senats zu stellen. Vielmehr beharrt der Beklagte darauf, dass sich der gesellschaftsrechtliche Ausgleich ausschließlich auf die eine Immobilie beschränkt. In dieser prozessualen Situation ist für eine auf Feststellung gerichtete Tenorierung kein Raum.

f) Soweit das Landgericht die Widerklage hinsichtlich des Hilfsanspruchs abgewiesen hat, der aus dem finanziellen Engagement der Parteien im Zusammenhang mit der GbR resultiert, ist der Rechtsstreit nicht zur Berufung angefallen, da die Berufungsbegründung insoweit keine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung formuliert. Dessen ungeachtet lässt die landgerichtliche Entscheidung auch unter diesem Aspekt keine Rechtsfehler erkennen.

2. Allerdings hat die Berufung des Beklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Freigabe des Hypothekenbriefes wendet. Die Klage ist ebenso wie die Widerklage derzeit unbegründet.

a) Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Rechtsfigur der Wider-Widerklage - soweit ersichtlich - nicht anerkannt: In der Sache handelt es sich um eine Klageänderung, nachdem die Klage jedenfalls in der Hauptsache rechtskräftig entschieden war (Antrag GA II Bl. 352). In einer solchen prozessualen Konstellation ist die Zulässigkeit der Klageerweiterung nach Maßgabe der §§ 263 ff ZPO zu beurteilen. Denn ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, das Prozessprogramm durch wechselbezügliche Klagen und Widerklagen ohne Einschränkungen fortzusetzen. Dies erscheint nicht interessengerecht: Die Klägerin darf daraus, dass ihre ursprüngliche Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist, keine prozessualen Vorteile genießen. Vor Erlass der ersten Berufungsentscheidung über den ursprünglichen Klageantrag entsprach es anerkannten prozessualen Rechtsgrundsätzen, dass die Klägerin die nunmehr mit der Wider-Widerklage verfolgten Ansprüche allein nach Maßgabe der §§ 263 f. ZPO hätte verfolgen dürfen. Letztlich kann die Frage nach dem richtigen prozessualen Verständnis des Klageantrags dahinstehen. Denn die Sachdienlichkeit des mit der Wider-Widerklage verfolgten neuen Klageantrags ist nachgewiesen.

b) Die Widerklage ist jedoch zur Zeit nicht begründet:

aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass im Fall der Hinterlegung zu Gunsten mehrerer Gläubiger dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen Prätendenten ein materiellrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Freigabe zusteht (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; Urt. v. 26.4.1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rdnr. 22). Das Recht am Hypothekenbrief steht gem. § 952 Abs. 2 BGB zunächst dem Gläubiger, im Fall des § 1163 BGB dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu (Palandt/Bassenge, aaO., § 1116 Rdnr. 2). Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht gem. § 1164 Abs. 1 S. 1 BGB die Hypothek nur insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder dem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.

bb) Dennoch folgt aus den vorstehenden Ausführungen zur Widerklage, dass der Grundstückserwerb und mithin zugleich die zu dessen Verwirklichung vollzogenen Kreditsicherungsgeschäfte der gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung unterliegen. Ebensowenig wie es dem Beklagten vor der Durchführung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung gelingen kann, seinen lediglich auf die Finanzierung des einen Immobiliengeschäfts gerichteten Ausgleichsanspruch zu verwirklichen, kann der Klägerin die Rechtsmacht zugestanden werden, in Gestalt des Anspruchs auf Herausgabe des Hypothekenbriefs das Ergebnis der Auseinandersetzung hinsichtlich des einen Vermögensgegenstandes gewissermaßen vorweg zu nehmen. Auch mit Blick auf den Klageantrag kommt eine Umdeutung des Klagebegehrens auf Feststellung, den Herausgabeanspruch bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen, nicht in Betracht, da auch die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglichen Feststellung nicht erkennen lässt. Sie hat vielmehr im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2006 (GA V Bl. 1089) vortragen lassen, dass das Landgericht eine Ehegatteninnengesellschaft hinsichtlich der fraglichen Immobilie zutreffend verneint habe und daher - aus Sicht des Beklagten - ein von der Zahlungsklage umfasstes Feststellungsbegehren weder dargetan noch ersichtlich sei. Auch im weiteren Prozessvortrag der Klägerin findet sich kein valider Hinweis darauf, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Herausgabe des Hypothekenbriefes eine gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage bemüht. Stattdessen argumentiert die Klägerin intensiv, dass die Feststellung des Landgerichts zur Verneinung einer Ehegatteninnengesellschaft allein hinsichtlich des Grundstücks <Straße 1> nicht denknotwendig den Schluss erlaube, dass es unter Einschluss weiterer Vermögensgegenstände überhaupt eine Innengesellschaft geben müsse.

c) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht weiterhin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte dem Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung aus der Rückabwicklung der R. GbR mangels Konnexität der beiderseitigen Ansprüche keine Rechte entgegenhalten kann.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 710, 711 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zu berücksichtigen: Demnach findet eine Zusammenrechnung der Ansprüche von nicht in getrennten Prozessen verhandelter Klage und Widerklage nicht statt, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Diese Rechtsgrundsätze finden Anwendung. Der Streitwert der Klage orientiert sich am Nennwert des Hypothekenbriefs (173.839,24 EUR). Allerdings ist der Streitwert der Widerklage nicht hinzurechnen, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen: Im Kern streiten die Parteien um die wirtschaftliche Auseinandersetzung des Grundstückserwerbs. Die Verbindung von Klage und Widerklage wird darin deutlich, dass der Beklagte die Zahlung des Klagebetrags nur Zug um Zug gegen Freigabe des Hypothekenbriefs erstrebt. Dies zeigt, dass der Beklagte die Klägerin nicht kumulativ aus den materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüchen und aus der Hypothek in Anspruch nehmen kann. Wenngleich die Zug-um-Zug-Einschränkung bei einer isolierten Wertfestsetzung des Widerklageantrags nach § 3 ZPO unberücksichtigt bleiben müsste (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16), erscheint es im vorliegenden Fall nicht interessengerecht, den Streitwert der Widerklage bei der Festsetzung nach § 45 GKG hinzuzurechnen, da sich die Klage bei wertender Betrachtung darauf beschränkt, den Gegenanspruch einzuklagen, der der Zug-um-Zug-Verurteilung zugrunde liegt.

Mit dieser Maßgabe war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuänden (Streitwert 2. Instanz zuzüglich Streitwert Klage (127.822,97 EUR) und Streitwert des Hilfsantrags der Widerklage (8.265,42 EUR)).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Aus den dargelegten Gründen bedurften die zur Kenntnis genommenen Schriftsätze vom 15.2., 27.2., 12.3. und 9.3.2007 keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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