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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 83/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 625
a) Für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, gelten die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist.

b) Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist.


Saarländisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 83/06

Verkündet am 20.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.2.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Landgericht Emanuel

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.1.2006, AZ: 12 O 258/05, im Ausspruch unter Ziffer I. 1. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 45.447,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus jeweils 7.574,58 EUR seit dem 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005, 1.11.2005, 1.12.2005 und 1.1.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 187.691,94 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Dienstverhältnisses.

Der Kläger war einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten. Am 1.8.1997 schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (fortan: Anstellungsvertrag), wonach dem Kläger die Leitung der Geschäfte der Beklagten übertragen wurde. Die Parteien vereinbarten hierbei eine Vertragslaufzeit bis Ende 2000 mit einer Verlängerung um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für eine Kündigung verabredeten die Parteien die Schriftform durch Einschreiben mit Rückschein. Der Anstellungsvertrag enthielt weiter eine zweistufige Ausschlussfrist, wonach fällige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zunächst innerhalb von drei Monaten gegenüber dem anderen Vertragspartner und ggf. binnen weiterer drei Monate bei Gericht geltend zu machen waren. Zudem enthielt der Vertrag die Bestimmung, wonach der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Mit dem Datum "1.8.1997" unterzeichneten die Parteien eine Gehalts- und Vergütungsvereinbarung, welche die dem Kläger zustehende Vergütung auf jährlich 177.775,- DM, zahlbar in zwölf gleichen Raten zum jeweiligen Monatsende, regelte.

Mit Schreiben vom 30.6.2003, das am selben Tag bei der Beklagten einging, kündigte der Kläger den Anstellungsvertrag zum 31.12.2003. Der Kläger war jedoch auch nach dem 31.12.2003 für die Beklagte tätig. Sein monatliches Gehalt erhielt er bis Ende 2004. Zum 31.12.2004 wurde er unter Löschung der Handelsregistereintragung als Geschäftsführer abberufen. Die Beklagte stellte ab Januar 2005 die Gehaltszahlungen an den Kläger ein, worüber der Kläger in einer E-Mail vom 6.4.2005 an den verbliebenen Geschäftsführer der Beklagten sein "Erstaunen" äußerte. Im Jahr 2005 fanden mehrfach Gespräche zwischen den Parteien über die formelle Beendigung des Anstellungsvertrages statt, u.a. im Januar und Ende Juni 2005. Mit Schreiben vom 27.6.2005 kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag "höchst vorsorglich erneut und fristgerecht zum 31.12.2005". Das Kündigungsschreiben erhielt der Kläger mittels eines Einwurfseinschreibens. Er widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 12.7.2005 und bot der Beklagten seine Arbeitskraft an.

Der Kläger hat behauptet, die Parteien seien im November 2003 übereingekommen, den Anstellungsvertrag zu den bisherigen Bedingungen über den 31.12.2003 fortzuführen. Von der Kündigung vom 27.6.2005 habe er erst am 2.7.2005 Kenntnis erlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die beiden Kündigungen vom 30.6.2003 und 27.6.2005 seien zudem formunwirksam. Der Vertrag bestehe daher weiter fort und ihm stehe auch das zurückliegende Gehalt für das Jahr 2005 zu, und zwar ungeachtet dessen, ob er all seine Ansprüche innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Ausschlussfrist solle nämlich nur für Ansprüche nach Vertragsende Geltung erlangen. Außerdem sei ihre Anwendung aufgrund einer Zusatzvereinbarung der Parteien zum Anstellungsvertrag vom 30.12.2005 ausgeschlossen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.447,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz aus 7.574,58 EUR seit dem 31. Januar 2005, aus 7.574,58 EUR seit dem 28. Februar 2005, aus 7.574,58 EUR seit dem 31. März 2005, aus 7.574,58 EUR seit dem 30. April 2005, aus 7.574,58 EUR seit dem 31. Mai 2005 und aus 7.574,58 EUR seit dem 30. Juni 2005 zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe im Jahr 2004 nur noch an wenigen Vorgängen mitgewirkt und beide Parteien seien davon ausgegangen, seine Tätigkeit solle spätestens Ende 2004 enden. Die Kündigung vom 27.6.2005 sei bereits am 28.6.2006 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt worden, so dass eine fristgerechte Kündigung zum 31.12.2005 erfolgt sei. Darüber hinaus hat sie sich gegenüber den Gehaltsforderungen für Januar 2005 bis April 2005 auf die Ausschlussregelung im Anstellungsvertrag berufen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte am 2.12.2005 im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 30.12.2000 erneut die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.1.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird (GA 123 ff.), die Beklagte zur Gehaltsnachzahlung für die Monate April bis Juni 2005 verurteilt und das Bestehen des Anstellungsvertrages bis zum 31.12.2005 festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anstellungsvertrag sei erst durch die Kündigung vom 27.6.2005 beendet worden. Diese sei formwirksam gewesen, weil die vereinbarte, von der Beklagten aber nicht beachtete besondere Art der Übermittlung durch Einschreiben mit Rückschein nur Beweiszwecken dienen sollte. Die Kündigungsfrist sei selbst dann eingehalten worden, wenn die Kündigung erst am 2.7.2005 zugegangen sei. Denn nach der Fortführung des ursprünglich gekündigten Vertrages über den 31.12.2003 hinaus seien die gesetzlichen Kündigungsfristen anwendbar, die zweifelsohne eingehalten worden seien. Die weitere fristlose Kündigung vom 2.12.2005 sei wegen § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen. Sie habe auch keinen Grund gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da sie ohnehin unwirksam sei. Die Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2005 seien erloschen, da sie entgegen der anzuwendenden Ausschlussregel des Anstellungsvertrages nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden seien.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Tatsachenfeststellung und die Rechtsanwendung des Landgerichts. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen und nicht die vertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten gewesen seien. Er habe unwidersprochen vorgetragen, dass sich die Parteien bereits im November 2003 auf eine Fortführung des Vertrages zu seinen bisherigen Bedingungen geeinigt hätten und sie den daraus folgenden Pflichten unverändert nachgekommen seien. Darüber hinaus habe das Landgericht die Kündigung vom 27.6.2005 fehlerhaft als formwirksam angesehen. Seine Gehaltsansprüche für die Monate Januar bis März 2005 seien auch nicht verfallen, wozu er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte selbst habe die Verfallklausel im Anstellungsvertrag dadurch abbedungen, dass sie ihrerseits noch mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2006 Herausgabeansprüche gegen den Kläger richtete, die bei Anwendung der Verfallklausel bis Ende März 2005 hätten geltend gemacht werden müssen. Außerdem seien im Juni und Juli 2005 anlässlich von Verhandlungen bei dem Vermittler zwischen den Parteien, Rechtsanwalt Dr. B., auch die Vergütungsansprüche thematisiert worden. Dr. B. habe dem Kläger noch am 19.7.2005 mitgeteilt, dass ein Verfall der Ansprüche wegen der Verhandlungen gehemmt sei. Gegenüber der ersten Instanz begehrt der Kläger nunmehr weitergehend die Gehaltszahlung bis Ende 2006, wobei er neben dem erstinstanzlich eingeklagten Grundgehalt von monatlich 7.574,58 EUR zusätzlich die Auszahlung von Arbeitgeberanteilen zur Krankenversicherung (246,75 EUR), zur Rentenversicherung (507,- EUR), zur Pflegeversicherung (59,93 EUR) und die Beiträge zur Lebensversicherung (178,95 EUR) sowie die monatlichen Kosten für den Kraftstoff für den Firmenwagen (200,- EUR) für die Jahre 2005 und 2006 verlangt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.1.2006 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 187.691,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 8.767,32 EUR seit dem 31.1.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 28.2.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.3.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.4.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.5.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.6.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.7.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.8.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.9.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.10.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.11.2005, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.12.2005 aus 8.767,32 EUR seit dem 31.1.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 28.2.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.3.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.4.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.5.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.6.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.7.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.8.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.9.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.10.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 30.11.2006, aus 8.767,32 EUR seit dem 31.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen

hilfsweise:

2. auf die Anschlussberufung der Beklagten festzustellen, dass das Dienstverhältnis mit außerordentlicher Kündigung vom 2.12.2005 geendet hat.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihr günstig ist. Zu Recht habe das Landgericht der Kündigung vom 27.6.2005 die gesetzlichen Kündigungsfristen zugrunde gelegt. Der Anstellungsvertrag sehe wegen der Verlängerungsklausel mit sechsmonatiger Kündigungsfrist im Übrigen eine befristete Tätigkeit vor. Dies stehe der gesetzlichen Rechtsfolge des nunmehr wegen der Fortführung über den 31.12.2003 hinaus unbefristeten Dienstverhältnisses entgegen. Daher verliere die Verlängerungsklausel ihre Wirkung.

Für den Fall, dass das Gericht nicht von einer Vertragsbeendigung zum 31.12.2005 ausgeht, greift die Beklagte das Urteil des Landgerichts mit der Hilfsanschlussberufung insoweit an, als die fristlose Kündigung vom 2.12.2005 als unwirksam angenommen worden ist. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Sie sei fristgerecht erfolgt, da die einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes durch vorherige Ermittlungen der Beklagten und die Anhörung des Klägers gehemmt gewesen sei. Die Kündigung sei auch begründet, da der Verdacht bestehe, der Kläger habe die Zusatzvereinbarung vom 30.12.2000 erst nachträglich gefertigt, um sich in den laufenden Gerichtsverhandlungen einen Vorteil zu sichern.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 21.11.2005 (GA I 85 ff.) und die Sitzungsniederschriften des Senats vom 5.12.2006 (GA II 346 ff.) und 27.2.2007 (GA II 398 ff.).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte, zulässige Berufung ist überwiegend nicht begründet. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner im Wege der Zahlungsklage verfolgten Gehaltsansprüche für die Monate Januar bis März 2005 (1.). Der Berufung ist ebenso der Erfolg versagt, soweit nunmehr Gehaltsansprüche über den 31.12.2005 hinaus begehrt werden (2.). Über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus, steht dem Kläger lediglich die Zahlung des Grundgehalts bis Ende 2005 zu (3.). Über die Hilfsanschlussberufung war nicht mehr zu entscheiden (4.).

1.

Die Berufung ist unbegründet, soweit das Landgericht die Gehaltsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2005 als erloschen angesehen hat.

Zu Recht hat das Landgericht die vertragliche Ausschlussklausel in Nr. 12 des Anstellungsvertrages bezüglich der rückständigen Gehaltsansprüche des Klägers für anwendbar erachtet (a.) und deren Voraussetzungen für die Ansprüche der ersten drei Monate 2005 als erfüllt festgestellt (b.).

a.

Gegen die grundsätzliche Wirksamkeit einer individuell vereinbarten Ausschlussklausel in der vorliegenden Fassung bestehen keine Bedenken. Auch die Berufung bringt hierzu nichts vor.

Entgegen der von der Berufung vorgetragenen Ansicht erfährt die vertragliche Ausschlussfrist auch nicht erst Geltung für die Zeit nach Vertragsende, sondern sie wirkte bereits auf die noch laufende Vertragsbeziehung, so dass der Kläger seine vor Vertragsende entstandenen Ansprüche fristgerecht geltend zu machen hatte.

Dies ergibt die Auslegung des Anstellungsvertrages vom 1.8.1997, insbesondere der maßgeblichen Regelungen in Nr. 12 des Anstellungsvertrages.

Die Auslegung von Verträgen erfolgt nach den in §§ 133 und 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Verträge sind hiernach so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck entspricht (Bamberger/Roth-Wendtland, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.3.2006, § 157 BGB Rn. 12; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, § 157 BGB Rn. 5; Soergel/Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 1987, § 157 Rn. 57). Im Zweifel ist dabei auf den unter den konkreten Umständen üblichen Sinn des Erklärten abzustellen, weil sich jeder Vertragsteil aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den üblichen Sinn verlassen können soll, solange kein hiervon abweichender gemeinsamer Wille erkennbar ist (Soergel/Wolf, a.a.O.). Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; NJW-RR 2000, 1002, 1003; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, § 157 Rn 15). Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck (MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, a.a.O., Rn. 48) in Betracht.

Werden diese Grundsätze auf den Streitfall bezogen, weist bereits der Wortlaut von Nr. 12 des Anstellungsvertrages nicht in die vom Kläger angenommene Richtung. Im Gegenteil spricht der Vertragstext ersichtlich dafür, dass alle Ansprüche der Ausschlussklausel unterworfen sein sollen und zwar ohne zeitliche Differenzierung. Die Regelung zielt auf eine vollumfängliche Erfassung der Ansprüche. Es werden ausdrücklich "alle Ansprüche" genannt, die dem Vertragsverhältnis entspringen, selbst solche, die nur "mit ihm in Verbindung stehen". Als abweichend geregelter Ausnahmefall wird einzig der Fall der unerlaubten Handlung genannt. Hätten die Parteien hingegen den übereinstimmenden Willen gehabt, die Ausschlussklausel einer zeitlichen Beschränkung zu unterwerfen, hätte es nahe gelegen, diesen Willen in den Wortlaut des Vertrages aufzunehmen. Aus den weiteren Umständen ist ebenso nicht ersichtlich, dass der Ausschluss von während der Vertragslaufzeit begründeter Ansprüche nicht gewollt gewesen sein könnte. Im Hinblick auf den Rechtsfrieden, den die Ausschlussklausel sichern sollte, war es vielmehr sogar bedeutsam, sie gerade auf solche Ansprüche anzuwenden. Denn in dieser Zeit hätten sich Vertragsstreitigkeiten der Parteien infolge von Rechtsunsicherheiten im besonderen Maße nachteilig auf das Betriebsklima ausgewirkt. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, dass es während der Vertragslaufzeit nicht zu einer Rechtsunsicherheit über bestehende Forderungen kommen könnte, da er als Organ die Beklagte vertreten habe, wird bereits durch den vorliegenden Rechtsstreit widerlegt. Hinzu kommt, dass seine gesellschaftsrechtliche Organstellung unabhängig von seinem Anstellungsverhältnis bestanden hat, und - anders als seine Anstellung bei der Beklagten - durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§§ 46 Nr. 5, 48 GmbHG) jederzeit hätte beendet werden können. Verfehlt ist im Hinblick auf § 46 Nr. 8 GmbHG der Gedanke des Klägers, die Regel in Nr. 12 des Anstellungsvertrages würde ggf. dazu führen, dass er sich als Geschäftsführer selbst verklagen müsste, würde sie auch auf Ansprüche aus laufender Vertragsbeziehung angewendet. Schließlich gebietet der Umstand, dass der Kläger Nr. 12 des Anstellungsvertrages - in seinem Sinne - anders verstanden haben mag, keine abweichende Betrachtung. Entscheidend bleibt, dass die Ausschlussklausel aus der Sicht des verständigen objektiven Empfängers nach ihrem Wortlaut sowie ihrem ersichtlichen Sinn und Zweck anders als die subjektiven Vorstellungen des Klägers auszulegen war.

Das weitere Vorbringen des Klägers, die Ausschlussklausel könne allein deshalb nicht auf Vergütungsansprüche angewendet werden, weil die Lohn- und Gehaltsvereinbarung, welche die Vergütung betreffe, entgegen deren Datumsangabe ("1.8.1997") erst viel später als der Anstellungsvertrag mit der Ausschlussklausel am 6.7.2000 gefertigt worden sei (SS vom 22.11.2006, Seite 16 ff., GA II 250 ff.), verfehlt ebenso sein Ziel. Im Kern steht dem zum Ersten entgegen, dass Umstände, die nach Abschluss des Anstellungsvertrages eingetreten sind, allenfalls dann Einfluss auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss erlangt haben können, wenn diese zukünftigen Umstände den Vertragsschließenden wenigstens in Grundzügen bei Vertragsschluss bekannt gewesen sind. Dass aber die Parteien Anfang August 1997 davon ausgegangen wären, dass es zu einer schriftlichen Niederlegung der Gehaltsvereinbarung erst rund drei Jahre später kommen werde, ist nicht dargetan. Zum Zweiten ist auch nicht ersichtlich, dass die spätere schriftliche Fixierung der Gehaltsvereinbarung dazu geführt haben könnte, dass den Parteinen Gehaltsansprüche des Klägers bei Abschluss des Anstellungsvertrages nicht bekannt gewesen sein könnten und diese daher nicht der Ausschlussregel unterfallen sollten. Denn die grundsätzlichen Vergütungsansprüche des Klägers regelte bereits Nr. 5 des Anstellungsvertrages. Und auch nach dem Vorbringen des Klägers haben die Parteien die später schriftlich gefasste Gehaltsvereinbarung jedenfalls schon am 1.8.1997 mündlich geschlossen. Der Anspruch auf Gehaltszahlung war den Parteien daher bekannt, als der Anstellungsvertrag mit der Ausschlussklausel geschlossen worden ist.

Dass selbst die Beklagte die Vereinbarung dem entgegen tatsächlich anders und im Sinne des Klägers verstanden haben könnte, ist ebenso nicht festzustellen. Der Schluss hierauf ergibt sich nicht schon deshalb, weil die Beklagte ihrerseits Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 29.5.2005 geltend gemacht hat, die nach Auffassung des Klägers der Ausschlussklausel unterfielen, würde diese auf Ansprüche aus laufender Vertragsbeziehung angewendet werden. Selbst wenn diese Vorstellung des Klägers zuträfe - was keiner Entscheidung bedarf -, würde dies allenfalls der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten entgegenstehen, nicht aber die ausgeschlossenen Ansprüche des Klägers aufleben lassen. In der eigenen Anspruchsverfolgung durch die Beklagte liegt auch keine stillschweigende Abänderung der vertraglichen Ausschlussregel. Denn hierzu müsste die Beklagte entsprechend der Vorstellung des Klägers ebenso davon ausgehen, dass ihre Ansprüche ansonsten ausgeschlossen wären, und der Kläger hätte seinerseits die Ansprüche erfüllen müssen, um ein Abänderungsangebot der Beklagten anzunehmen. Beides ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch darin, dass die Beklagte erst 2005 Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 1997 erfüllt hat (vgl. GA 175 aE), lässt sich kein abweichendes Verständnis vom Inhalt der Ausschlussklausel feststellen. Ob und in welchem Maße sich eine Partei auf die Ausschlussklausel berufen will, war ihr freigestellt. Der Beklagten war es daher auch unbenommen, sich im Hinblick auf ein noch ungestörtes Verhältnis zum Kläger nicht auf die Ausschlussklausel zu berufen und möglicherweise bereits ausgeschlossene Ansprüche dennoch zu befriedigen.

Dass ein solches Verhalten nicht dazu geführt hat, das nunmehrige Berufen auf die Ausschlussklausel als rechtsmissbräuchlich zu werten, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Senat schließt sich dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts zwecks Vermeidung von Wiederholungen an (LU 10, GA 132).

Der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel steht schließlich auch nicht Nr. 4.3 der Zusatzvereinbarung vom 30.12.2000 (GA I 69 ff.) entgegen, welche der Kläger noch als Geschäftsführer der Beklagten als In-Sich-Geschäft für die Beklagte abgeschlossen haben will. Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Vereinbarung überhaupt zu einer Zeit zustande kam, als der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten war und von daher u.U. auch die Rechtsmacht hatte, diese bei In-Sich-Geschäften wirksam zu vertreten.

Nr. 4.3 der Zusatzvereinbarung vom 30.12.2000 findet nämlich nicht auf alle rückständigen, sondern nur auf gestundete Vergütungsansprüche Anwendung. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und dem mit der Regelung verbundenen Zweck. Nr. 4.3. der Zusatzvereinbarung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stundungsvereinbarung hinsichtlich der von der Beklagten noch nicht gezahlten Vergütung für das Jahr 1997 (Nr. 4.2. der Zusatzvereinbarung) und sollte u.a. deren Erhalt sichern. Ende 2000 bestand zudem keinerlei Anlass für eine weitergehende Regelung, die auch nicht gestundete Vergütungsansprüche hätte erfassen können. Denn dem Kläger sind ab 1998 bis Ende 2004 seine monatlichen Gehaltsansprüche sämtlich erfüllt worden. Auch die vom Kläger vorgebrachten Umstände, wie es zum Abschluss der Zusatzvereinbarung gekommen sei (Schriftsatz vom 22.11.2006, Seite 34, GA II 268 ff.) geben keine Hinweise darauf, dass die Zusatzvereinbarung sämtliche rückständigen Gehaltsansprüche erfassen sollte. Nach eigenem Vortrag des Klägers lag der Anlass der Zusatzvereinbarung hiernach lediglich in der Absicherung mündlich geschlossener Abreden über rückständigen Urlaub und die Abtretung einer Firmen-Direktversicherung, nicht aber in der Absicherung zukünftiger Gehaltsansprüche.

b.

Weiterhin liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der Gehaltsansprüche für die Monate Januar bis März 2005 nach Nr. 12.1 und 12.2 des Anstellungsvertrages vor:

aa.

Im Rahmen der zweistufigen Ausschlussfrist hatte der Kläger seine Ansprüche zum einen binnen drei Monaten nach Fälligkeit und Kenntnisnahme gegenüber der Beklagten schriftlich und sodann - im Fall der Nichterfüllung - binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen.

Dem ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen:

Der Kläger hat zwar in seiner E-Mail vom 6.4.2005 die nicht gezahlten Gehälter für 2005 thematisiert. Ob sich der Kläger damit gegenüber der Beklagten in einer ersten Stufe fristgerecht i.S.d. Nr. 12.1 des Anstellungsvertrages hinreichend bestimmt erklärt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat die zweite Stufe der Frist von Nr. 12.2 des Anstellungsvertrages nicht eingehalten und seine Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Denn die dreimonatige Frist zur Klage begann zu laufen, nachdem sich die Beklagte nicht binnen zwei Wochen, d.h. bis zum 20.4.2005, auf die Mitteilung des Klägers in der E-Mail vom 6.4.2005 geäußert hatte. Zur Einhaltung der Klagefrist hätte die Klage daher spätestens am 20.7.2005 bei Gericht eingegangen sein müssen, unterstellt, die Regelung des § 167 ZPO findet auch auf die Ausschlussfrist in Nr. 12.2 des Anstellungsvertrages Anwendung. Eingegangen ist die Klageschrift hingegen verspätet am 27.7.2005.

bb.

Entgegen der Berufung war der Lauf der Klagefrist auch nicht durch Verhandlungen der Parteien über die Gehaltszahlungen gemäß § 203 BGB-nF gehemmt. Die Regelung des § 203 BGB-nF findet zwar auf die Rechtsbeziehung der Parteien nach dem 31.12.2001 Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB); auch erfasst der neu geschaffene § 203 BGB vertragliche Ausschlussfristen (Palandt, a.a.O., vor § 194 Rn. 14).

Jedoch ist nach den Feststellungen des Landgerichts (LU 10, GA 132) nicht davon auszugehen, dass die Parteien vor Fristablauf am 20.7.2005 Verhandlungen über die rückständigen Gehaltsansprüche des Klägers geführt hätten. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allein der - unstreitige - Umstand, dass im Verlauf des Jahres 2005 auch Verhandlungen über die formelle Beendigung des Anstellungsvertrages geführt wurden, lässt nicht den Schluss auf Verhandlungen auch über rückständige Gehaltszahlungen zu.

Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsrechtszug neu vorträgt, im Laufe der Einigungsgespräche beim Vermittler Dr. B. im Juni 2005 seien die Ansprüche thematisiert worden und Dr. B. habe noch am 19.7.2005 im Auftrag der Beklagten einen weiteren Einigungsversuch initiiert (GA I 177 und 178), ist dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheitert daran, weil das Landgericht den Gesichtspunkt der Ablaufhemmung wegen andauernder Verhandlungen weder übersehen noch für unerheblich erachtet, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt es an einem Verfahrensfehler des Landgerichts. Das Landgericht musste insbesondere den Kläger nicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen, dass sein Vortrag über mögliche Verhandlungen unzureichend gewesen ist. Auf der Grundlage des § 139 ZPO besteht Anlass, ergänzend und helfend tätig zu werden nur bei unklarem und lückenhaftem Parteivortrag (Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 139 Rn. 7). Insbesondere wenn der Vortrag der Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will, bedarf es im Rahmen des § 139 ZPO keiner weiteren Erörterung des Streitverhältnisses (Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 139 Rn. 3). So liegt der Fall hier: Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum Inhalt der Verhandlungen im Jahr 2005 musste das Landgericht davon ausgehen, dass ein Vortrag zur Verhandlung über rückständige Gehaltszahlungen nicht zu erwarten war. Der Vortrag des Klägers war insoweit klar und vollständig darauf gerichtet, den Verhandlungsinhalt auf Tantiemenansprüche und auf die formelle Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beschränken. Einen Anhalt dafür, dass auch über die Zahlung rückständiger Vergütung verhandelt worden sein könnte, hat es im erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Aus eigenem Antrieb nach weiteren Tatsachen zu forschen und den Kläger zu weiterem Sachvortrag anzuhalten, wäre dem Landgericht wegen seiner Pflicht zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht gestattet gewesen. Hier findet die richterliche Hinweispflicht ihre Grenze (Musielak, a.a.O., § 139 Rn. 5).

Da der Kläger nichts vorgebracht hat, was die Vermutung der Nachlässigkeit seines fehlenden Sachvortrages in der ersten Instanz entkräften könnte, war sein neues Vorbringen auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen.

Dessen ungeachtet beschränkt der Kläger im Schriftsatz vom 22.11.2006 (dort Seite 26, GA II 260) erneut den Inhalt aller Verhandlungen im Jahr 2005 auf mögliche Tantiemenansprüche, die Auszahlung rückständiger Urlaubsabgeltung, die Räumung der Büroräumlichkeiten, der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und den Verzicht des Klägers auf Vergütungsansprüche. Dass damit auch das Verlangen auf rückständige Vergütung überhaupt thematisiert worden wäre, trägt dieser nach wie vor nicht vor.

2.

Der Berufung ist ebenso der Erfolg versagt, soweit erstinstanzlich die Feststellung der Fortdauer des Dienstverhältnisses und nunmehr die Gehaltszahlung über den 31.12.2005 hinaus begehrt werden.

Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien ist zwar nach der ersten Kündigung des Klägers vom 30.6.2003 über den 31.12.2003 hinaus unverändert fortgeführt worden, so dass es gemäß § 625 BGB zunächst als auf unbestimmte Zeit verlängert worden ist. Wegen der unter Einhaltung der maßgeblichen Sechs-Monats-Frist (a.) rechtzeitig (b.) und formgerecht (c.) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27.6.2005 endete das Dienstverhältnis aber zum 31.12.2005.

a.

Die maßgebliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende folgt aus Ziff. 1.3 des Anstellungsvertrages vom 1.8.1997.

aa.

Dort wird die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eines unbefristeten Dienstverhältnisses und - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht ein befristetes Vertragsverhältnis geregelt. Die Parteien haben lediglich eine bestimmte Mindestdauer des Vertrages (zum 31.12.2000) vereinbart und ansonsten die jeweilige Verlängerung an den fehlenden Ausspruch einer fristgerechten Kündigung gebunden. Wenn die Parteien aber lediglich eine bestimmte Mindestdauer des Dienstverhältnisses festlegen und die Beendigung an den Ausspruch einer Kündigung knüpfen, liegt kein befristetes, an einen Zeitablauf gebundenes, sondern ein unbefristetes Vertragsverhältnis vor (MünchKomm, BGB, 4. Auflage 2005, § 3 TzBfG Rn. 6). Nichts anderes gilt, wenn die Parteien - wie im Streitfall - vereinbaren, dass sich der Vertrag jeweils um eine bestimmte Zeit verlängert, sofern er nicht zu einem bestimmten Termin gekündigt wird (MünchKomm, a.a.O.). Durch das vereinbarte Erfordernis einer vorherigen Kündigung führt eine solche Verlängerungsklausel ebenfalls zu einem unbefristeten Dienstverhältnisses, welches zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Einhaltung der Frist gekündigt werden kann (BAG, BB 1980, 265, 266).

bb.

Die vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende behielt ihre Geltung auch für das über das Jahr 2003 weiter laufende Vertragsverhältnis.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Vertrag ursprünglich durch den Kläger im Jahr 2003 wirksam gekündigt worden ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, wären auf das gemäß § 625 BGB fortgeführte Vertragsverhältnis nicht die gesetzlichen, sondern die vertraglichen Kündigungsfristen anzuwenden. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts, die sich auf die Kommentarstelle in Palandt (Rn. 5 zu § 625 BGB) stützt, entspricht zwar der Rechtsauffassung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts (RG JW 1908, 138, 139; RAG ARS 25, 59, 61; RAG ARS 36, 7). Diese Ansicht folgert daraus, dass das nach § 625 BGB fortgesetzte Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 620 Abs. 2 BGB umgewandelt werde, dass die für die zunächst vorgesehene Vertragszeit vereinbarten Kündigungsfristen nunmehr durch die gesetzlichen Kündigungsregelungen ersetzt würden.

Diese Ansicht ist hingegen nicht zwingend und nach Ansicht des Senats auch nicht überzeugend. Da § 625 BGB die unveränderte Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses anordnet, sind die vereinbarten Kündigungsfristen auch für das fortgesetzte Vertragsverhältnis sachgerecht, denn der entsprechende Parteiwille genießt den Vorrang (MünchKomm, a.a.O., § 625 Rn. 15). § 625 BGB enthält eine abweichende Fiktion nur für den Sonderfall der Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes, da bei befristeten Arbeitsverhältnissen Kündigungsfristen regelmäßig nicht vereinbart sind.

In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelten aber für die ordentliche Kündigung eines anfänglich bereits unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Fristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist (BAG, BB 1989, 1484-1486).

Die Auslegung des streitgegenständlichen Anstellungsvertrages gebietet dabei die Heranziehung der vertraglichen Kündigungsfrist. Nur diese Frist entspricht dem ursprünglichen Parteiwillen. Dass nach der Vertragsfortführung etwas anderes gewollt war, ist nicht ersichtlich. Nahe liegend wäre dies, wenn der ursprüngliche Vertrag nur auf eine vorübergehende Beschäftigung abgestellt gewesen wäre. Dann hätte eine vertraglich vereinbarte Kündigungsregelung erkennbar eine Sonderstellung eingenommen, welche zu dem gemäß § 625 BGB unbefristeten Anstellungsverhältnis in Widerspruch gestanden hätte. Der Kläger war aber gerade nicht nur vorübergehend eingestellt, sondern sein Anstellungsvertrag lief - wie ausgeführt - bereits von Anfang an auf unbestimmte Zeit.

b.

Die Kündigungserklärung ist dem Kläger rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten zum Jahresende 2005 zugegangen.

Zugegangen ist eine Willenserklärung, die einem Abwesenden gegenüber abzugeben ist, sobald sie in dessen Machtbereich gelangt und mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu rechnen ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 130 Rn. 5). Regelmäßig liegt beim ausreichenden Einwurf in den Hausbriefkasten der Zugang im Zeitpunkt der nächsten gewöhnlichen Leerung, die spätestens am Tag nach dem Einwurf erfolgt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Kündigungsschreiben am 28.6.2005 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt worden, so dass spätestens mit der zu erwartenden Leerung am 29.6.2005 die Kündigung zum 31.12.2005 - fristgerecht - zugegangen war.

Für die Zugangsbehauptung der Beklagten streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins (aa.), der vom Kläger nicht entkräftet werden konnte (bb.).

aa.

Für den rechtzeitigen Zugang der mittels Einwurfeinschreibens übersandten Kündigung spricht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der von der Beklagten im Berufungsverfahren erstmals vorgelegte Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG (GA I 219). Dieser Beleg war - ebenso wie das Beweisangebot des Zeugen H. - als neues Verteidigungsmittel der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es für die Entscheidung des Landgerichts auf den genauen Zeitpunkt des Zuganges nicht angekommen ist.

Der von der Beklagten vorgelegte Auslieferungsbeleg des Postzustellers mit dem Datum "28.06.05" bietet für sich allein zwar noch keinen Vollbeweis für den fristgerechten Zugang; insbesondere die - formelle - Beweisregel des § 418 ZPO greift nicht ein, weil - ungeachtet, ob es sich bei einem Auslieferungsbeleg überhaupt um eine Urkunde handelt (ablehnend Reichert, NJW 2001, 2535) - der vorgelegte Beleg nach der Privatisierung der vormaligen Deutschen Bundespost jedenfalls keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 415 Rn. 1).

Der Beleg genügt aber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellverfahren von dem Zusteller eingehalten worden ist, im Fall des Einwurfeinschreiben also, wenn die Zustellung erst nach dem Einwurf von dem betreffenden Mitarbeiter des Zustelldienstes unter zutreffender Datumsangabe bestätigt wurde (vgl. Reichert a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 130 Rn. 21, MünchKomm, a.a.O).

bb.

Nach Vernehmung des Zeugen H., dem Zusteller des Kündigungsschreibens vom 27.6.2005, ist der Senat von der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Zustellungsverfahrens i.S.d. § 286 ZPO überzeugt. Wenngleich der Zeuge keine Erinnerung mehr an den konkreten Vorgang hatte, so hat er glaubhaft geschildert, dass er den Auslieferungsbeleg von Einwurfeinschreiben erst nach der Zustellung unterschreibe und dass das im Beleg angegebene Datum im Regelfall auch den Tag des Einwurfs belege. Die einzige vom Zeugen geschilderte Ausnahme, dass es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem aufgefüllten Zustelldatum und der tatsächlichen Zustellung kommen könnte, betrifft den hier ersichtlich nicht einschlägigen Fall der Zustellung eines Einschreibens gegen Empfangsbekenntnis. Beim Einwurfeinschreiben komme, so der Zeuge, ein Auseinanderfallen ausnahmslos nicht vor. Dem Senat sind die Schilderungen des Zeugen nachvollziehbar und verständlich. Ein einsichtiger Grund, weshalb der Zustellbeleg beim Einwurfeinschreiben ein unzutreffendes Datum enthalten könnte, ist nicht feststellbar. Insbesondere die vom Zeugen geschilderten Schwierigkeiten, ein Einschreiben gegen Empfangsbekenntnis am selben Tag zuzustellen, an dem der Auslieferungsbeleg mit Datum erstellt wurde, bestehen beim Einwurfeinschreiben nicht. Denn anders als beim Einschreiben gegen Empfangsbekenntnis bedarf es zur Zustellung des Einwurfeinschreibens nicht des persönlichen Antreffens des Empfängers, sondern nur des problemlosen Einwurfs in dessen Briefkasten. Auch zeigen sich keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, war dem Zeugen an einer umfassenden Schilderung der genauen Umstände der Einschreibenzustellung gelegen. Dass er im genannten Ausnahmefall des Einschreibens mit Rückschein ein Abweichen des tatsächlichen Zustelldatums von dem Datum des Beleges eingeräumt hat, spricht zudem für sein Bestreben, zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aufklärung beizutragen, ohne etwaige Unregelmäßigkeiten verdecken zu wollen.

cc.

Den hiernach für die Behauptung der Beklagten sprechenden Anschein des Einwurfs am 28.6.2007 hat der Kläger nicht entkräften können.

Nach der Aussage der für den Beweis des Gegenteils von ihm benannten Zeugin A. lässt sich für den Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) feststellen, dass der Einwurf zu einem späteren Zeitpunkt als dem 28.6.2005 erfolgt ist. Die Zeugin hat zwar bekundet, den Brief erst an einem Samstag innen im Eingangsbereich der gemeinsam mit dem Kläger genutzten Wohnung vor dem Briefkasten gefunden zu haben (der erste Samstag nach dem Schreiben vom 27.6.2005 war bereits der 2.7.2005). Wie die Zeugin aber ebenso eingeräumt hat, besteht beim Briefkasten des Klägers die Gefahr, dass ein Brief, der außen eingeworfen wird, dort stecken bleiben kann und nicht nach innen zu Boden fällt, wie dies üblicherweise der Fall sei. Danach liegt es nicht fern, dass auch das rechtzeitig eingeworfene Kündigungsschreiben zunächst unentdeckt im Briefkasten des Klägers blieb. Dies gilt, obgleich die Zeugin angab, in den Fällen, in denen keine Post auf dem Boden liegt, den Briefkasten regelmäßig auf stecken gebliebene Post zu untersuchen. Denn die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, in dem fraglichen Zeitraum Ende Juni 2005 solche Kontrollen tatsächlich durchgeführt zu haben. Sie hat auch keine Umstände bestätigt, die einen Verdacht auf stecken gebliebene Post hätte wecken und ein Durchsuchen initiieren können.

c.

Dass die Beklagte die Kündigung nicht - wie vertraglich vorgesehen - mittels Einschreibens mit Rückschein übermittelt hat, steht der (Form-)Wirksamkeit nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, worauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LU 4 f., GA 126 f.), dient die Abrede über die besondere Form der Übermittlung lediglich Beweiszwecken und ist selbst keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Hiergegen bringt auch die Berufung keine wesentlichen Gesichtspunkte vor. Insbesondere lag in der vom Vertrag abweichenden Art der Übermittlung keine einseitige Aufhebung eines gewillkürten Formerfordernisses. Denn die Art der Übermittlung stellt schon keine Formabrede dar, welche aufzuheben möglich gewesen wäre.

3.

Über den erstinstanzlich bereits zugesprochenen Betrag (Grundgehalt von April bis Juni 2005) hinaus, steht dem Kläger für die Restdauer des Anstellungsverhältnisses bis Ende 2005 die begehrte Gehaltszahlung lediglich in Höhe des Grundgehalts von monatlich 7.574,58 EUR zu nebst Verzugszinsen zu.

a.

Die erstmals in der Berufungsinstanz klageweise Geltendmachung der Gehaltszahlungen für die Monate nach Juni 2005 erweist sich als zulässige Klageerweiterung. Diese quantitave Erweiterung der erstinstanzlich bereits erhobenen Leistungsklage auf Zahlung der sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Gehaltsansprüche unterfällt dem Anwendungsbereich des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 264 Rn. 3b) und unterliegt nicht den besonderen Zulässigkeitsschranken des § 533 ZPO (Zöller, a.a.O., § 533 Rn. 3). In der Berufungsinstanz sind lediglich die zusätzlichen Voraussetzungen des § 529 ZPO zu prüfen, die indessen für den materiellen Erfolg der Klageerweiterung, nicht aber für deren Zulässigkeit von Bedeutung sind.

b.

Aufgrund des bis zum 31.12.2005 dauernden Anstellungsverhältnisses steht dem Kläger gemäß Ziff. 5 des Anstellungsvertrages i.V.m. Ziff. 2.1. der Gehalts- und Vergütungsvereinbarung ein bislang nicht erfüllter Vergütungsanspruch auch für die Monate Juli bis Dezember zu. Dieser beschränkt sich indessen auf das monatliche Grundgehalt von je 7.574,58 EUR, zusammen 45.447,48 EUR. Unbegründet ist sein Zahlungsverlangen, soweit der Kläger neben dem Grundgehalt auch Nebenbestandteile (Sozialleistungen und Benzinkosten) verlangt.

aa.

Dem Grunde nach besteht zwar auf die Sozialleistungen gemäß Nr. 5.2 des Anstellungsvertrages i.V.m. Ziff. 3 der Gehalts- und Vergütungsvereinbarung ein vertraglicher Anspruch, der sich jeweils auf die Hälfte seiner Zahlungsverpflichtungen zur Kranken-, Renten-, und Pflegeversicherung sowie die gesamten Beiträge zur Lebensversicherung erstreckt. In welcher Höhe indessen Beitragspflichten bestehen, legt der Kläger - auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats im Termin vom 5.12.2006 - nicht dar. Die Höhe der Beitragspflichten ist auch nicht aus seinem Vortrag zur Zusammensetzung seines erweiterten Zahlungsanspruches (Schriftsatz vom 13.4.2006, dort Seite 14, GA I 180) ersichtlich. Wenngleich dort die von ihm verlangten Sozialleistungen der Höhe nach dargestellt sind, bleibt unaufgeklärt, ob sein Verlangen gerechtfertigt ist oder nicht. Auch aus der Bezugnahme des Klägers auf den Inhalt der vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Jahres 2004 (GA I 57 ff.) lassen sich keine ausreichenden Feststellungen treffen. Zum einen weisen die Gehaltsabrechnungen lediglich den Zuschuss der Beklagten zu einer Rentenversicherung aus, nicht aber zu den ansonsten verlangten Sozialleistungen. Zum anderen ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen von 2004 nicht, ob und in welchem Umfang der Kläger im Jahr 2005 überhaupt noch eine Rentenversicherung oder sonstige Sozialversicherungen unterhalten hat. Dieses Substantiierungsdefizit wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass sich die Beklagte zur Höhe der Sozialleistungen nicht näher erklärt, obgleich ihr die von ihr in der Vergangenheit gezahlten Beträge bekannt sein mussten, da bereits ein ausreichender Sachvortrag zur Klagebegründung fehlt

bb.

Auch nach dem Hinweis des Senats erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, auf welcher Grundlage er die Erstattung der Benzinkosten für das Jahr 2005 begehrt. Der Kläger bekam zwar einen Dienstwagen gestellt (Ziff. 5.3. des Anstellungsvertrages, Ziff. 7 der Gehalts- und Vergütungsvereinbarung). Da er im Jahr 2005 keine Dienste mehr für die Beklagte erbracht hat, waren indessen keine dienstlich veranlassten Fahrten mit daraus folgenden Kraftstoffausgaben mehr durchzuführen. Eine Vereinbarung, wonach die Beklagte auch für die Kosten von außerdienstlichen Fahrten des Klägers aufzukommen hätte, ist weder dargetan noch kann sie als allgemeinüblich unterstellt werden.

c.

Die Verurteilung zur Zinszahlung erfolgt aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB), wobei der jeweilige Verzugsbeginn entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Fälligkeit der am Monatsende zu zahlenden Vergütung eingetreten ist.

4.

Über die Hilfsanschlussberufung war nicht mehr zu entscheiden. Die Hilfsanschlussberufung ist von der Beklagten unter der Bedingung eingelegt worden, dass der Senat die Fortdauer des Anstellungsverhältnisses über den 31.12.2005 hinaus feststellt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der im ersten Rechtszug angefallenen Kosten war Folgendes zu beachten: Der Kläger war mit seinem Leistungsbegehren von 45.447,46 EUR anteilig in Höhe von 22.723,74 EUR erfolgreich und in selber Höhe unterlegen. Sein Feststellungsbegehren war entsprechend § 42 Abs. 2 GKG mit 136.344,42 EUR (=7.574,69 x 36 x 0,5) zu bewerten, wobei der Kläger nur im Anteil von 6 Monaten und damit im Wert von 22.724,07 EUR (7.574,69 x 6 x 0,5) erfolgreich und im Wert von 113.620,35 EUR unterlegen gewesen ist. Damit ist der Kläger zu 3/4 (=113.620,35 EUR : (45.447,46 + 136.344,42) EUR x 100) in der ersten Instanz unterlegen gewesen.

Hinsichtlich der Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten war maßgeblich, dass die Beklagte das Zahlungsverlangen des Klägers trotz der erstinstanzlich ausgesprochenen Feststellung auf Fortdauer des Anstellungsverhältnisses bis Ende 2005 nicht einmal anteilig befriedigt hat. Damit war der Wert des weiteren Zahlungsverlangens im Ganzen (= 187.691,94 EUR) bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen und nicht nur der Anteil, der über die im Berufungsverfahren nicht angegriffene Feststellung hinausgegangen ist. Das Maß des klägerischen Unterliegens bemisst sich auf 3/4 (= (187.691,94 - 45.448,18) EUR : 187.691,94 EUR).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 I GKG i.V.m. § 3 ZPO.

6.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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