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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: 4 W 134/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 23
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 572 Abs. 3
Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland wohnhaften Beklagten unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (C-339/07).
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 134/09

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler als Einzelrichter am 09.04.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.02.2009 - 16 O 207/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nicht mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verweigern ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist begründet. Soweit der angefochtene Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts versagt hat, war er aufzuheben und die Sache entsprechend § 572 III ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeschrift stützt sich auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 12.02.2009 (C-339/07), worauf der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 06.04.2009 nicht eingegangen ist. Nach dem Tenor dieser EuGH-Entscheidung ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 (EuInsVO) dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.

Im Rahmen des vorliegenden summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens, das den rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruch nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen soll, ist dem Antragsteller eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO nicht abzusprechen, diese internationale Zuständigkeit für seine gegen den Antragsgegner beabsichtigte Insolvenzanfechtungsklage beanspruchen zu können. Hierfür sprechen die tragenden Erwägungen des vorgenanten EuGH-Urteils: Unter Nr. 21 wird ohne Einschränkungen ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist. In dieser Auffassung sieht der EuGH sich unter Nr. 26 durch Art. 25 EuInsVO bestätigt, der die Möglichkeit einräume, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet worden ist, auch über eine Klage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art befinden, wobei es sich - wie vorliegend - um eine Insolvenzanfechtung wegen eines von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung gezahlten Betrages handelte. Dass im Tenor der EuGH-Entscheidung ein Anfechtungsgegner mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgeführt ist, nimmt der vorliegend beabsichtigten Anfechtungsklage schon deshalb nicht ihre hinreichende Erfolgsaussicht, weil diese Formulierung der Fragestellung der Vorlageentscheidung entspricht (BGH, EuGH-Vorlage vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06). Dass der EuGH insoweit eine generelle Einschränkung seiner Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsO gewollt hätte, ist weder seiner uneingeschränkten Erwägung unter Nr. 21 noch seinen sonstigen Erwägungen zu entnehmen. Vielmehr hebt er unter Nr. 22 hervor, dass eine Verfahrensbündelung vor den Gerichten des für die Insolvenzeröffnung zuständigen Mitgliedstaats der vom Gesetz bezweckten Effizienzverbesserung und Verfahrensbeschleunigung entspreche. Gegenteiliges lässt sich auch den Erwägungen der EuInsVO nicht entnehmen, die zur Verwirklichung ihrer vorgenannten Ziele eine Bündelung u.a. der Gerichtsstandsbestimmungen für notwendig bezeichnet (achte Erwägung) und die Geltung der EuInsVO für alle Insolvenzverfahren postuliert, "unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt" (neunte Erwägung). Dass diese umfassende Gesetzesintention, die nach der Entscheidung des EuGH auch Anfechtungsklagen umfasst, hier bestimmte Personenkreise ausklammern und damit die gewollte Verfahrensbündelung vor den Gerichten des für die Insolvenzeröffnung zuständigen Mitgliedstaats unterlaufen würde, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch seinen Erwägungen zu entnehmen, die in diesem Sinne vom EuGH unter Nr. 21 ohne Einschränkungen dahingehend ausgelegt werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Anfechtungsklagen der in Rede stehenden Art international zuständig sind. Damit besteht für diesen insolvenzrechtlichen Bereich eine internationale Sonderzuständigkeit, die der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der EuGVVO und damit auch ihren Art. 15 ff. vorgeht, die vorliegend ohnehin schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil die streitgegenständliche Zahlung der in Augsburg ansässigen Insolvenzschuldnerin GSR Import/Export GmbH nach eigenem Sachvortrag des Antragsgegners auf ein Darlehen erfolgte, das er ihr auf der Grundlage zu ihr unterhaltener geschäftlicher Beziehungen zur "Finanzierung des beabsichtigten Weihnachtsgeschäftes in Kolumbien" gewährt habe, was nicht dem Regelungsbereich der Verbrauchersachen im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO unterfällt.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken folgt mit hinreichender Erfolgsaussicht aus § 23 ZPO. Nach eigenem Sachvortrag ist der Antragsgegner für die in S. ansässige Firma T. GmbH "tätig", an deren Sitz sein "Arbeitsort" sei, deren Vermögen ihm jedoch nicht zustehe, selbst wenn es von ihm "beherrscht" werde. Damit steht hinreichend fest, dass der Antragsgegner, der auf der Homepage dieser GmbH als verantwortlicher Gesellschafter aufgeführt ist, im Landgerichtsbezirk S. Vermögen im Sinne des § 23 ZPO hat.

Die beabsichtigte Insolvenzanfechtungsklage weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf: Der an der Grenze wohnende und im Inland beruflich tätige Antragsgegner ist ausweislich seiner vorgelegten Ausweiskopie Deutscher und hat nach eigenem Sachvortrag einer im Inland ansässigen Firma deutschen Rechts aufgrund mit ihr unterhaltener Geschäftsbeziehungen ein Darlehen gewährt, worauf er von dieser die streitgegenständliche Zahlung erhalten hat, die der Antragsteller mit der beabsichtigten Insolvenzanfechtungsklage zurückverlangt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Ende der Entscheidung

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