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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.05.2005
Aktenzeichen: 4 W 155/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a I
ZPO § 93
ZPO § 114
Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist mutwillig i. S. des § 114 ZPO, wenn der Kläger sofort nach Erfüllung des titulierten Anspruchs Klage erhebt, ohne zuvor die Herausgabe des Vollstreckungstitels zu fordern oder ein Interesse daran zu begründen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 155/05

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler als Einzelrichter am 27.05.2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.02.2005 - 17 O 8/04 - dahingehend abgeändert, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a II 1, 567 ff. ZPO) und begründet.

Nachdem die Vollstreckungsabwehrklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren deren Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91 a I ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin für ihre Klage keine hinreichende Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO gegeben hat, dessen kostenrechtlicher Grundgedanke im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass die Vollstreckungsabwehrklage voreilig und mutwillig erhoben wure (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rn 25 m.w.Nachw.). Eine solche voreilige Mutwilligkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn nach Erfüllung des titulierten Anspruchs sofort Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird, ohne die Herausgabe des Vollstreckungstitels zu fordern oder ein Interesse hieran zu bekunden. So liegt der Fall hier. Nach eigenem Sachvortrag der Klägerin hat diese ihre titulierte Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erst am 13.07.2004 erfüllt. Bereits vom gleichen Tag datiert ihre Klageschrift, die am Folgetag eingereicht und der Beklagten zusammen mit dem Einstellungsbeschluss vom 16.07.2004 übersandt wurde. Dass sie die Beklagte vorher oder nachher zur Herausgabe des klagegegenständlichen Vollstreckungstitels aufgefordert oder auch nur ihr Interesse hieran bekundet hätte, macht die Klägerin nicht geltend, die im Gegenteil im Verhandlungstermin am 14.12.2004 ihre Vollstreckungsabwehrklage ausdrücklich "im Hinblick auf die Rückgabe des Anerkenntnisurteils vom 19.12.2003" für erledigt erklärt hat, ohne den klagegegenständlichen Beschluss vom 25.06.2004 auch nur zu erwähnen. Nach alledem entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 91 a I ZPO, der Klägerin die Kosten ihrer mutwilligen Vollstreckungsabwehrklage aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Ende der Entscheidung

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