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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: 4 W 193/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 269
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 269 Abs. 4
ZPO § 271 Abs. 3 S. 2
ZPO § 279 Abs. 6 S. 1
ZPO § 279 Abs. 6 S. 2
BGB § 648
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 193/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbücken vom 21.7.2003 - 8 O 47/02 -

am 30.9.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Streitverkündete trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin hat in dem Rechtsstreit 8 O 47/02 des Landgerichts Saarbrücken die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von ca. 2.700 000 DM sowie auf Absicherung ihrer Ansprüche durch Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch genommen. Die Parteien haben im wesentlichen über die Art und Weise der Abrechnung sowie über Inhalt und Umfang von Nachtragsleistungen gestritten. Umstritten waren insbesondere Berechtigung und Höhe der von der Klägerin beanspruchten Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung. Die Beklagten, nach deren Auffassung die Klägerin die Bauzeitverlängerung zu vertreten hatte, hatten geltend gemacht, ihnen sei durch die Bauzeitverzögerung ein Schaden in Höhe von ca. 1.500 000 DM entstanden.

Die Beklagten hatten der Fa. des Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 401 d.A.).

Durch Beschluss vom 28.3.2003 hat das Landgericht gemäß § 279 Abs. 6 S. 2 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich im Sinne des § 279 Abs. 6 S. 1 ZPO zustande gekommen ist (Bl. 470 ff. d.A.). Dieser Vergleich enthält eine Zahlungsvereinbarung bezüglich der strittigen Werklohnansprüche, eine Vereinbarung zu den Zahlungsmodalitäten, die Vereinbarung, dass hinsichtlich nicht abgegoltener Ansprüche - gegenseitig geltend gemachter Ansprüche aus Bauzeitverlängerung wegen Bauablaufstörungen und Ansprüche gemäß § 648 BGB - die Beurteilung aus Bauzeitverlängerung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einer beigefügten (nicht unterschriebenen) Schiedsgerichtsvereinbarung unterstellt werde sowie die Erklärung der Klägerin, dass sie spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung "dieser Vereinbarung" die unter dem Aktenzeichen 8 O 47/02 rechtshängige Klage zurücknehme. Darüber hinaus enthält der Vergleich folgende Vereinbarung über die Kosten:

"AN (= Klägerin) und AG (= Beklagte) vereinbaren, dass AG gegenüber AN die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens AZ: 8 O 47/02 auf der Grundlage des vom Landgericht Saarbrücken noch festzusetzenden Streitwerts trägt und im Übrigen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eventuell Dritten aufgrund Streitverkündung durch den AG entstandene und vom Gericht zugunsten des Dritten festgesetzte Kosten trägt AG. ... "

Mit am 14.5.2003 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin entsprechend Nr. 2.3 des festgestellten Vergleichs die Klage zurückgenommen (Bl. 491 d.A.). Die Streitverkündete, die an dem Vergleich nicht beteiligt war, hat daraufhin beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit diese ihr, der Streitverkündeten, entstanden sind.

Das Landgericht hat den Antrag auf "Festsetzung der Kosten" abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten.

II. Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag, die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten der Klägerin aufzuerlegen, zu Recht abgewiesen.

1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Streitverkündeten, dass der durch Beschluss vom 28.3.2003 bestätigte Vergleich den Rechtsstreit 8 O 47/02 nicht beendet hat. Der Vergleich der Parteien erledigte lediglich einen Teil der in dem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche; ausgenommen waren der Anspruch der Klägerin aus § 648 BGB und die Ansprüche, die beide Parteien wegen der Bauzeitverzögerung geltend gemacht hatten. Die Ansprüche, die die Parteien jeweils aus der Verzögerung des Baus herleiteten, sollten mit der in Nr. 1.1 des Vergleichs genannten Zahlung nicht ausgeglichen, sondern, wie sich aus Nr. 2.2 des Vergleichs ergibt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der dem Vergleichstext beigefügten Schiedsgerichtsvereinbarung unterstellt werden. Die Vereinbarung, dass ein Schiedsgericht über die Ansprüche wegen Bauverzögerung entscheiden solle, beseitigte aber deren Rechtshängigkeit nicht, sondern begründete lediglich eine Einrede gegen die weitere Durchsetzung dieser Ansprüche vor einem staatlichen Gericht. Das Klagerücknahmeversprechen der Klägerin in Nr. 2.3 des Vergleichs und die Klagerücknahme am 14.5.2003 waren deshalb nicht nur deklaratorischer Natur. Der Rechtsstreit wurde vielmehr erst durch die Klagerücknahme in vollem Umfang beendet.

2. Die Rücknahme der Klage führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die der Streitverkündeten entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO der Klägerin aufzuerlegen hatte.

Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus anderem Grund aufzuerlegen sind. Durch die Neufassung der Vorschrift ist damit klargestellt, dass die Klagerücknahme den Kläger nicht in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihm dürfen die Kosten vielmehr dann nicht auferlegt werden, wenn ein schon bisher von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall vorliegt (vgl. die Begründung des Referentenentwurfs zum ZPO-RG vom 23.12.1999, S. 109 f.). Ein solcher Ausnahmefall war bereits vor Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes anerkannt, wenn die Parteien einen (außergerichtlichen) Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur (teilweisen) Kostentragung verpflichtet hatte (vgl. BGH NJW 1961, 460; KG VersR 1974, 979): In einem solchen Fall wurde zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich der gesetzlichen Bestimmung über die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme (früher: § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO) vorgeht. Zur Begründung wurde angeführt, dass die (auch außergerichtlich) vereinbarte Verpflichtung zur Rücknahme der Klage als bindend zu beachten sei und deshalb die Fortsetzung des Rechtsstreits hindere (Abweisung durch Prozessurteil). Es sei deshalb folgerichtig, bei einer aufgrund Vergleichsverpflichtung erklärten Klagerücknahme auch die im Vergleich enthaltene Kostenregelung gegenüber der Vorschrift des § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO durchgreifen zu lassen, weil die getroffene Kostenregelung mit der Verpflichtung zur Rücknahme in untrennbarem Zusammenhang stehe und es keinen Unterschied machen könne, über welchen Teil der Verpflichtung aus dem Vergleich sich die Notwendigkeit einer Entscheidung ergebe (BGH a.a.O.). Für die Unanwendbarkeit der gesetzlichen Kostenregelung spreche zudem, dass auch der Grundgedanke dieser Regelung nicht mehr zutreffe, wenn der Kläger die Klage aufgrund eines Vergleichs zurücknehme; denn der Kläger begebe sich nicht - was eine Kostenüberbürdung rechtfertige - freiwillig in die Rolle des Unterliegenden, sondern aufgrund eines Vergleichs, der gegenseitiges Nachgeben voraussetze (BGH a.a.O.; KG a.a.O.; vgl. auch MünchKomm - Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 44, 55 f.; Zöller - Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 18 a, 19). Diese Rechtssprechung hat bei der Neuregelung des § 269 ZPO Berücksichtigung gefunden. Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat zur Folge, dass eine gesetzliche Grundlage für die begehrte Kostenentscheidung fehlt. Die Klägerin hat die Klage aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vergleichs zurückgenommen. Der Vergleich enthält in Nr. 2.3 eine Kostenregelung dahin, dass die Beklagten die Gerichtskosten des Rechtsstreits 8 O 47/02 trägt und dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Diese Kostenregelung, die eine von § 269 Abs. 3 ZPO abweichende - zulässige - Parteivereinbarung darstellt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Das Landgericht konnte angesichts der vergleichsweisen Regelung trotz Rücknahme der Klage daher keine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin treffen.

3. Die Streitverkündete kann die begehrte Kostengrundentscheidung auch nicht auf der Grundlage von § 101 Abs. 1 ZPO beanspruchen. Die Streitverkündete teilt nach § 101 Abs. 1 ZPO das prozessuale Schicksal der von ihr unterstützten Hauptpartei auch in Ansehung der Kosten. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität führt zur Bindung an die Regelung, die die unterstützte Hauptpartei mit dem Gegner über die Kosten des Rechtsstreits trifft. Vorliegend bedeutet das, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, nachdem die Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 98 ZPO vereinbart haben, dass die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. dazu im einzelnen BGH NJW 2003, 1948 f.). Ein materiell-rechtlich unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt in dieser Anpassung der Streithelferkosten an die Kostenregelung im Prozessvergleich nicht, weil das Prozessrecht in § 101 Abs. 1 ZPO eine eigenständige Regelung geschaffen hat und neben dem Verteilungsmaßstab der §§ 101, 98 ZPO materiell-rechtliche Erwägungen zur Kostenentscheidung ausscheiden (Schneider MDR 1983, 801, 802 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Er beläuft sich ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.822.176,90 € (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 26.6.2003) auf die voraussichtliche Höhe der außergerichtlichen Kosten, deren Festsetzung die Streitverkündete verlangen könnte, wenn die begehrte Kostengrundentscheidung ergangen wäre.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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