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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 4 W 300/04
Rechtsgebiete: GewSchG, ZPO, BGB, StGB, EGZPO, AGJusG, StPO


Vorschriften:

GewSchG § 1 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 256
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 n. F.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 847 Abs. 2 a. F.
StGB § 177
StGB § 185
EGZPO § 15a
EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AGJusG § 37a Abs. 1
StPO § 380
Das Feststellungsinteresse bezüglich des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund früherer Vergewaltigungen entfällt nicht deshalb, weil die Berufung gegen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz bzgl. zukünftigen Übergriffe zurückweisendes Urteils zurückgenommen wird.

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bzgl. des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Vergewaltigung ist nicht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.


Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 10.11.2004 (14 O 43/04) wird dem Kläger rückwirkend ab dem 23.03.2004 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin, ..., gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger ist der Schwager der Beklagten. Die Beklagte erhob gegen den Kläger den Vorwurf, dieser habe sie zwischen 1984 und 1995 mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht.

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht St. Ingbert (Az.: 9 C 612/03) beantragte die jetzigen Beklagte eine einstweilige Verfügung auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Die Beklagte wollte ein Kontaktverbot erwirken, ferner ein Verbot des Betretens ihrer Wohnung und schließlich die Verpflichtung, es zu unterlassen, sie zu bedrohen sowie von ihr Lichtbild- oder Filmaufnahmen zu fertigen (Bl. 2 der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert). Zur Begründung trug sie vor, der Kläger habe sie seit ihrem 22. Lebensjahr regelmäßig sexuell missbraucht, er belästige und bedrohe sie laufend und stelle ihr nach (Bl. 2 f der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert). Eine ohne mündliche Verhandlung am 15.10.2003 erlassene einstweilige Verfügung (Bl. 8 der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert) hob das Amtsgericht auf den Widerspruch des jetzigen Klägers mit Urteil vom 04.12.2003 (Bl. 48 der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert) auf und wies den Antrag der jetzigen Beklagten zurück. Hiergegen legte die Beklagte am 08.01.2004 Berufung ein (Bl. 60 der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert), die sie jedoch mit Schriftsatz vom 20.02.2004 (Bl. 71 der BA 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert) zurücknahm.

Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte vom 28.10.2003 (Bl. 5 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf den 11.11.2003 außergerichtlich auf, wegen der behaupteten Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffe an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- EUR zu zahlen. Der Kläger wies diese Forderung durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2003 (Bl. 6 d. A.) zurück und forderte die Beklagte mit einem weiteren Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2003 (Bl. 7 d. A.) unter Fristsetzung auf den 31.12.2003 auf, zu erklären, dass sie an den von ihr erhobenen Behauptungen nicht weiter festhalte. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Mit dem Klageschriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 1 d. A.) hat der Kläger beim Landgericht Saarbrücken beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, an die Beklagte 20.000,-- EUR Schadensersatz zu zahlen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.03.2004 (eingegangen beim Landgericht am 23.03.2004 - Bl. 8 d. A.) hat der Kläger beantragt, ihm für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Das Landgericht (Einzelrichter) hat den Prozesskostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2004 (Bl. 30 d. A.) - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17.11.2004 (Bl. 34 d. A.) - zurückgewiesen und dies mit mangelnden Erfolgsaussichten infolge Unzulässigkeit der Klage begründet. Dem Kläger fehle infolge der Berufungsrücknahme im Vorprozess vor dem Amtsgericht St. Ingbert das Feststellungsinteresse und es sei erforderlich, zunächst ein Schlichtungsverfahren nach dem Saarländischen Schlichtungsgesetz durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.12.2004 - beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen am selben Tage (Bl. 36 d. A.) - ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Kläger für die 1. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin beizuordnen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 20.12.2004 (Bl. 44 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Beschlüsse des Landgerichts vom 10.11.2004 (Bl. 30 d. A.) und vom 20.12.2004 (Bl. 44 d. A.) sowie die Beiakten 9 C 612/03 des Amtsgerichts St. Ingbert Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

1. Zum einen fehlt der Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht das Feststellungsinteresse.

a) Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rdnr. 7 u. 14a). Dabei reicht auch außergerichtliches Berühmen einer Forderung aus (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rdnr. 7 u. 14a).

b) Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.10.2003 eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem Kläger auf Zahlung von 20.000,-- EUR auf Grund angeblich jahrelang begangener Vergewaltigungen berühmt. Sie hat darüber hinaus auf diesen Sachverhalt im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert einen Unterlassungsanspruch nach dem Gewaltschutzgesetz gestützt. Dies begründet ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs.

c) Dieses Interesse ist nicht durch die - nach dem Berühmen erfolgte - Zurücknahme der Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren entfallen.

aa) Der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass hierdurch die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist. Dies folgt bereits daraus, dass es sich insoweit um einen vom vorliegenden Rechtsstreit verschiedenen Streitgegenstand handelt. Während Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG war, ist Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 177 StGB jeweils i. V. m. § 847 Abs. 2 BGB a. F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n. F. Dass die Ansprüche in beiden Fällen mit den behaupteten Vergewaltigungen begründet werden, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt, mithin die Rechtskraft des früheren Prozesses der Erhebung der vorliegenden Klage nicht entgegen steht.

bb) Des Weiteren reicht die Zurücknahme der Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht für die Annahme aus, die Beklagte wolle von der Geltendmachung des behaupteten Schmerzensgeldanspruchs gegen den Kläger endgültig absehen und deshalb sei das Feststellungsinteresse entfallen. Die Aufgabe des Berühmens eines Anspruchs lässt das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage nur dann entfallen, wenn der Kläger endgültig gesichert ist, er also nicht mehr besorgen muss, der Anspruch werde erneut gegen ihn geltend gemacht (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rdnr. 7c).

Eine derartige endgültige Beseitigung der Unsicherheit hinsichtlich der Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs ist durch die Zurücknahme der Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht eingetreten. Aus welchen Gründen die Beklagte die damalige Berufung zurückgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Der Schluss des Landgerichts, dies sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte Ansprüche wegen der behaupteten Vergewaltigungen endgültig nicht weiter verfolgen wolle, ist nicht zwingend. Die Berufungsrücknahme kann auch aus anderen Gründen erfolgt sein, etwa aus Geldmangel oder auf Grund des Umstandes, dass die Beklagte sich jedenfalls für die Zukunft nicht mehr bedroht sah. Gerade Letzteres schließt aber nicht aus, dass die Beklagte nach wie vor beabsichtigt, vermeintliche Ansprüche für die Vergangenheit geltend zu machen.

Der Kläger kann im Übrigen nicht wissen, ob sich die Beklagte nach wie vor eines Schmerzensgeldanspruchs berühmt. Insbesondere hat die Beklagte auf die beiden diesbezüglichen Schreiben des Klägers nicht reagiert. Aus dem Schweigen der Beklagten kann aber - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte die Ansprüche nicht mehr geltend machen will. Der Kläger muss vielmehr gerade auf Grund des Schweigens der Beklagten auf seine Schreiben jederzeit damit rechnen, dass diese an ihn erneut herantritt bzw. gerichtliche Schritte in die Wege leitet. Dies gilt auch, wenn man die Berufungsrücknahme im einstweiligen Verfügungsverfahren und das spätere untätige Verhalten der Beklagten zusammen betrachtet. Auch hieraus ergibt sich kein Indiz dafür, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch nicht mehr weiter verfolgt.

Schließlich ist auch der seit dem Schreiben der Klägerin vom 28.10.2003 verstrichene Zeitraum zu kurz, um auf Grund Zeitablaufs davon ausgehen zu können, dass die Beklagte die Ansprüche nicht mehr geltend macht. Da sowohl bei Klageerhebung als auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Schmerzensgeldanspruch zu, gegeben ist, besteht das Feststellungsinteresse fort.

2. Zum anderen ist die Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil kein Schlichtungsverfahren i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i. V. m. § 37a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 05.02.1997 (Amtsbl. S. 258) in der Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 1464 zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG) vom 21.02.2001 (Amtsbl. S. 532) durchgeführt wurde.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i. V. m. § 37a Abs. 1 Nr. AGJusG Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Zwar könnte in der Behauptung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Schriftsatz vom 28.10.2003, er habe sie jahrelang vergewaltigt (Bl. 5 d. A.), gegebenenfalls eine Ehrverletzung, nämlich eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB, liegen. Jedoch ist nicht diese Äußerung der Beklagten Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Streitgegenstand einer - positiven wie negativen - Feststellungsklage ist vielmehr das Rechtsverhältnis dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 257 ZPO, Rdnr. 16). Der Kläger begehrt mit seiner negativen Feststellungsklage Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Kläger, an diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- EUR wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs zu zahlen. Somit ist Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits das Nichtbestehen eben dieses Schadensersatzanspruchs. Dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger eines solchen Anspruchs berühmt hat, begründet im Übrigen zwar, wie oben dargelegt, ein Feststellungsinteresse. Hierdurch wird jedoch nicht die entsprechende Äußerung der Beklagten zum Streitgegenstand.

In einer von der Beklagten zur Begründung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs herangezogenen Vergewaltigung liegt zwar regelmäßig auch eine Verletzung der persönlichen Ehre des Opfers. Eine Vergewaltigung beinhaltet jedoch Rechtsgutverletzungen, die erheblich hierüber hinaus gehen, nämlich schwere Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung. Dies hat der Gesetzgeber durch die gesonderte Aufführung dieser Schutzgüter in § 253 Abs. 2 BGB n. F. sowie § 847 Abs. 2 BGB a. F. zum Ausdruck gebracht.

Hinzu kommt, dass eine Vergewaltigung einen derart schwerwiegenden Eingriff in diese Rechtsgüter darstellt, dass sich auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Anwendung von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO i. V. m. § 37a Abs. 1 Nr. AGJusG verbietet. Bei den in der Vorschrift aufgeführten Streitigkeiten, die möglichst statt durch eine gerichtliche Geltendmachung durch ein Schlichtungsverfahren geklärt werden sollen, handelt es sich ausschließlich um solche, die von so untergeordneter Bedeutung und Schwere sind, dass eine außergerichtliche einvernehmliche Beilegung vernünftig und bei gutem Willen der Beteiligten möglich erscheint (vgl. Baumbach-Albers, Zivilprozessordnung, 62. Auflage, § 15a EGZPO, Rdnr. 2). Ziffer 1) der Vorschrift betrifft dabei vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 600,-- EUR, Ziffer 2) Nachbarstreitigkeiten von untergeordnetem Gewicht. Konsequenterweise werden bei den Ansprüchen wegen Ehrverletzung gemäß Ziffer 3) von vornherein solche ausgenommen, die in Presse oder Rundfunk begangen wurden, also über den engeren Lebenskreis der Betroffenen hinausgewirkt haben. Dies zeigt, dass ein Schlichtungsverfahren nur Ehrverletzungen betreffen soll, die keine besonders gravierende Folgen hervorgerufen haben.

Mit derartigen Streitigkeiten ist jedoch ein Anspruch auf Grund einer Vergewaltigung schlechterdings nicht vergleichbar. Ein solcher Anspruch beruht auf einem derart gravierenden Übergriff, dass es in keiner Weise gerechtfertigt ist, anzunehmen, die Angelegenheit sei ohne Einschaltung der Gerichte problemlos aus der Welt zu schaffen. Bei einer Vergewaltigung gemäß § 177 StGB handelt es sich um ein Verbrechen. Daher ist die Vergewaltigung auch nicht in die strafprozessuale Regelung des § 380 StPO über den Sühneversuch aufgenommen worden. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 15a EGZPO auf diese Vorschrift als Parallelvorschrift Bezug genommen hat (vgl. Zöller-Gummer, aaO., § 15a EGZPO, Rdnr. 6), ist daher davon auszugehen, dass auch einer zivilprozessualen Klage kein Schlichtungsversuch vorausgehen muss. Vielmehr muss es sowohl dem vermeintlichen Opfer als auch dem vermeintlichen Täter ermöglicht werden, den ganz erheblichen Vorwurf durch Anrufung der Gerichte klären zu lassen, ohne dass es der Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtsverfolgung seitens des Klägers hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, da die Klage nicht nur zulässig ist, sondern der Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung auszugehen ist. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es als möglich anzusehen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1161; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1288 f; OLG Köln, MDR 1997, 105 f; Zöller-Philippi, aaO., § 114 ZPO, Rdnr. 19; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rdnr. 410 - 412).

Letzteres ist vorliegend zu bejahen, da sich nicht ausschließen lässt, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rdnr. 18) die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs, dessen sie sich berühmt hat, nicht wird darlegen und beweisen können. Dies gilt umso mehr, als es der Beklagten im Vorprozess vor dem Amtsgericht St. Ingbert nicht einmal gelungen war, ihren Sachvortrag bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen glaubhaft zu machen.

4. Da im Übrigen auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß §§ 114, 115 ZPO gegeben sind, war der angefochtene Beschluss abzuändern und dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin, , zu bewilligen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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