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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 134/03
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 5
VVG §§ 16 ff
VVG § 16 Abs. 3
VVG § 20 Abs. 1
VVG § 22
VVG § 34 a
VVG § 34 a Satz 1
VVG § 43 Nr. 1
BGB § 120
BGB § 124
BGB §§ 126 ff.
BGB §§ 145 ff.
BGB § 150 Abs. 2
BGB §§ 154 ff.
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 166 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 138
ZPO § 416
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 134/03

Verkündet am 1. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.9.2003 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.1.2003 - 14 O 257/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 31.012,58 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Berufsunfähigkeitsleistungen geltend. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1.1.1996 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein vom 6.3.1996, Bl. 8 ff. d. A.). Bestandteil des Versicherungsvertrags sind Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ, Bl. 24 ff. d. A.).

Der Versicherungsvertrag ist nach einem Antrag des Klägers vom 1.12.1995 (Bl. 41 ff. d. A.) zustande gekommen, in dem als Versicherungssumme für die Kapitalversicherung 50.000 DM, als monatlicher Beitrag ca. 160 DM und als Versicherungsbeginn der 1.1.1996 eingetragen sind. Bei den Gesundheitsfragen gab der Kläger im Antrag eine Augenallergie im Januar 1994 und eine unfallbedingte Fingerverletzung im Oktober 1994 an. Unter dem 11. Januar 1996 übersandte die Beklagte ihrem Agenten, dem Zeugen B., der den Antrag vermittelt hatte, folgende Mitteilung (Bl. 7 Rs. d. A.):

"Aus versicherungsmedizinischen Gründen können wir leider nur zu folgenden Bedingungen Versicherungsschutz bieten.

...

Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Allergische Erkrankungen

Die bis zur Antragstellung erlittenen Unfälle

sowie alle sich daraus ergebenden Komplikationen und Folgeerscheinungen berechtigen nicht zur Herleitung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und bleiben, wenn die Berufsfähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt sein sollte, bei der Festsetzung des Berufsunfähigkeitsgrades oder bei der Festsetzung der Pflegestufe unberücksichtigt.

Beitrag

Der monatliche Gesamtbeitrag beträgt 145,20 DM.

Verhandeln Sie bitte mit dem Kunden und lassen Sie die beigefügte Einverständniserklärung ausfüllen und unterschreiben. Das Angebot gilt zwei Monate ab Datum dieses Schreibens." (Hervorhebungen im Original)

In der vom Kläger zu den Akten gereichten, seinen Prozessbevollmächtigten vorprozessual von der Beklagten übersandten Kopie dieses Schreibens ist die Zahl 145,20 durchgestrichen und darüber handschriftlich eingetragen "160,- fix".

Ob der Agent B. dem Kläger dieses Schreiben vorgelegt oder ihn mündlich von seinem Inhalt umfassend in Kenntnis gesetzt hat, ist streitig. Unstreitig suchte der Agent den Kläger im Januar 1996 erneut auf und ließ ihn am 24.1.1996 folgende von der Beklagten vorformulierte Erklärung unterzeichnen (Bl. 7 d. A.):

"Einverständniserklärung (Zutreffendes bitte ankreuzen und ergänzen)

Mit dem Angebot vom 11.01.1996 bin ich einverstanden.

Als Beginn wünsche ich jetzt den (Bitte beachten: Der Beginn darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen). Sollte sich durch die Beginnverlegung das Eintrittsalter der zu versichernden Person erhöhen, erkläre ich mich mit einer dementsprechenden Beitragserhöhung/Herabsetzung der versicherten Leistung(en) einverstanden.

Datum Unterschrift des Antragstellers

(Vor- und Zuname)"

Dabei war von dem Agenten B. handschriftlich als Versicherungsbeginn der 1.1.1996 eingetragen und unter der Unterschriftszeile vermerkt: "Die Vers.Summe bitte mit Beitrag DM 160,- berechnen".

Im Versicherungsschein vom 6.3.1996 sind als Versicherungssumme für die Kapitalversicherung 53.719 DM, eine dynamisierte Berufsunfähigkeitsrente von zunächst 537 DM sowie ein monatlicher Beitrag von 160 DM angegeben. Außerdem weist der Versicherungsschein auf Blatt 4 folgende Vereinbarung aus "Die bis zur Antragstellung erlittenen Unfälle Allergische Erkrankungen sowie alle sich daraus ergebenden Komplikationen und Folgeerscheinungen berechtigen nicht zur Herleitung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und bleiben, wenn die Berufsfähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt sein sollte, bei der Festsetzung des Berufsunfähigkeitsgrades beziehungsweise der Pflegestufe unberücksichtigt."

Am 24.5.1996 schlug sich der Kläger, der gelernter Kfz-Mechaniker ist und bei der Firma S. in F. als Baumaschinenschlosser beschäftigt war, mit dem Stiel eines großen Hammers gegen das rechte Kniegelenk. Als er am selben Tag später nach Hause fuhr, stürzte er beim Absteigen von seinem Motorrad, das dabei auf sein rechtes Bein fiel. Am nächsten Tag stellte er sich wegen Schmerzen ambulant im Krankenhaus in vor, dort wurde nach einer Röntgenuntersuchung ein Salbenverband angelegt. Vom 28.5.1996 an ließ sich der Kläger von dem Orthopäden Dr. L. in behandeln, der das Kniegelenk mehrfach punktierte. Am 24.6.1996 nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf, wurde jedoch wegen starker Schmerzen und einer Schwellung des Kniegelenks am 8.7.1996 wieder krankgeschrieben.

Nachdem der Kläger wegen der Verletzung des Kniegelenks bei der Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen beantragt hatte, holte die Beklagte zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers ein Gutachten des Oberarztes Dr. A. der Orthopädischen Klinik der S. -kliniken vom 29.7.1997 (Bl. 15 ff. d. A.) ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker zu mindestens 50 % berufsunfähig sei und er diesen Beruf allenfalls noch zwei bis drei Stunden täglich ausüben könne. Allerdings führte der Gutachter die Berufsunfähigkeit nicht auf den Unfall vom 24.5.1996, sondern ausschließlich auf einen ihm bei der Anamnese vom Kläger offenbarten früheren Arbeitsunfall vom 23.1.1986 zurück, bei dem der Kläger bei einem Sturz von einem Lkw mit dem rechten Kniegelenk gegen eine Anhängerkupplung geschlagen war. In der Folge war im März 1986 bei einer Arthroskopie des Kniegelenks ein Knorpelknochenfragment entfernt und ein großer Knorpelschaden diagnostiziert worden. Die bestehenden Gesundheitseinschränkungen des Klägers beschrieb der Sachverständige Dr. A. wie folgt: "Posttraumatische mediale Gonarthrose und deutlichere Retropatellar-Arthrose nach Knorpelknochenfraktur am 23.1.1986 (Arbeitsunfall); ausgeprägte muskuläre Atrophie des rechten Beines; endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes". Aufgrund dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2.10.1997 (Bl. 23 f. d. A.) unter Hinweis auf die Vereinbarung über den Ausschluss von Folgen der bis zur Antragstellung erlittenen Unfälle vom Versicherungsschutz eine Eintrittspflicht ab.

Mit seiner am 7. Juli 1998 eingereichten Klage hat der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen für die Zeit ab Juni 1996 nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, das Schreiben der Beklagten vom 11.1.1996 sei ihm von dem Zeugen B. nicht vorgelegt worden, es sei nicht mit der Einverständniserklärung zusammengeheftet gewesen; der Zeuge B. habe ihn auch nicht mündlich von einem Ausschluss des Versicherungsschutzes für allergische Erkrankungen und für die Folgen von bis zur Antragstellung erlittenen Unfällen informiert. Bei dem Gespräch, das zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 24.1.1996 geführt habe, sei es nur um die Vereinbarung eines monatlichen Beitrags von 160 DM gegangen. Außerdem hat der Kläger behauptet, seine Berufsunfähigkeit sei auf den Unfall vom 24.5.1996 zurückzuführen.

Die Beklagte hat sich auf die Ausschlussklausel berufen und behauptet, der Zeuge B. habe dem Kläger zusammen mit der vorbereiteten Einverständniserklärung ihr Schreiben vom 11.1.1996 vorgelegt und ihn vorher über dessen Inhalt unterrichtet. Der jetzige Gesundheitszustand des Klägers sei entweder auf den Arbeitsunfall vom 23.1.1986 oder auf Erkrankungen aus dem allergischen Formenkreis zurückzuführen. Außerdem habe der Kläger bei der Antragstellung den Unfall vom 23.1.1986 auch gegenüber dem Zeugen B. verschwiegen. Die Beklagte hat deshalb mit Schriftsatz vom 1.12.1998 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt und diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem hat sie den Kläger auf folgende Tätigkeiten verwiesen: Sicherheitskraft an Fahrzeugen und Maschinen, Überwachungs- und Kontrolltätigkeit in der Automobilproduktion, Servicearbeiten im Kfz-Gewerbe, Kfz-Lackierer (nach Umschulung), Schweißer, Tätigkeiten in der Fahrzeugverschrottung sowie in Fahrzeugrecycling, Gabelstapler, Maschinenführer, Kranführer, Fahrzeugsattler (nach Umschulung), Motorradmechaniker und Fahrradmechaniker (Bl. 151 d. A.)

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Juni 1996 bis Dezember 2002 rückständige Rente in Höhe von 21.690,24 € (79 * 274,56 €) nebst Zinsen zu zahlen, ihm in dieser Zeit geleistete Beiträge in Höhe von 7.726,28 € nebst Zinsen zu erstatten sowie ab dem 1.1.2003 längstens bis zum 1.1.2018 an den Kläger unter Befreiung von der Beitragspflicht monatlich im voraus eine Berufsunfähigkeitsrente von 274,56 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die im Versicherungsschein enthaltene Ausschlussklausel für Allergische Erkrankungen und die Folgen von vor Antragstellung erlittenen Unfällen sei nicht wirksam vereinbart worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Kläger bei Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 24.1.1996 Kenntnis von den mit dem Angebot verbundenen Ausschlüssen gehabt habe. Die Ehefrau des Klägers habe bei ihrer Vernehmung als Zeugin bekundet, das Blatt mit den Ausschlüssen sei dem Kläger nicht vorgelegt worden, während der Zeuge B. ausgesagt habe, er habe das Blatt dem Kläger zusammen mit der Einverständniserklärung vorgelegt und dieses Blatt auch mit dem Kläger zuvor besprochen, wie er es immer mache. Die Beklagte könne sich nicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde berufen, weil Voraussetzung dafür sei, dass es sich bei der Einverständniserklärung und dem Angebot vom 11.1.1996 um eine Urkunde im Rechtssinne gehandelt habe, d.h. diese zusammengefügt gewesen seien. Auch das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen. Aus dem Aussageverhalten der beiden Zeugen ergäben sich keine Anhaltspunkte, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen beurteilen zu können. Beide Zeugen hätten ein zumindest mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, die Zeugin B., weil sie als Ehefrau des Klägers wirtschaftlich davon profitiere, der Zeuge B., weil er als Vermittler des Vertrages nicht ohne weiteres bereit sein dürfte, ein ihm etwa bei der Unterzeichung der Einverständniserklärung durch den Kläger unterlaufenes Versäumnis einzuräumen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin B. als auch der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht den Termin mit dem Zeugen B. noch plastisch unter Benennung von Einzelheiten hätten schildern können, während sich der Zeuge B. zumindest nicht mehr konkret habe erinnern können.

Die in dem Schreiben vom 11.1.1996 aufgeführten Ausschlüsse seien auch nicht gemäß § 5 VVG Inhalt des Versicherungsvertrags geworden, weil die entsprechende Textpassage im Versicherungsschein weder durch das Schriftbild noch in sonstiger Weise kenntlich gemacht worden sei.

Nach dem Ergebnis des eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. O. könne der Kläger seinen Beruf als Kfz-Schlosser nur noch zu weniger als 50 % ausüben, weil er an wiederkehrenden Schmerzzuständen des rechten Kniegelenks infolge eines fortgeschrittenen Knorpelschadens leide.

Die Beklagte habe den Kläger nicht wirksam auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen, weil sie die von ihr genannten Verweisungsberufe zum Teil schon nicht ausreichend konkret dargelegt (Tätigkeiten als Sicherheitskraft, Überwachungs- und Kontrolltätigkeit in der Automobilproduktion, Servicearbeiten im Kfz-Gewerbe, Tätigkeiten in der Fahrzeugverschrottung bzw. Fahrzeugrecycling) und bezüglich der übrigen Verweisungsberufe nicht bewiesen habe, dass der Kläger über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge.

Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag und ihre Anfechtungserklärung seien unwirksam, weil sie weder die einmonatige Rücktrittsfrist des § 20 Abs. 1 VVG noch die einjährige Anfechtungsfrist des § 22 VVG i. V. m. § 124 BGB gewahrt habe, nachdem sie bereits seit Zugang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. vom 29.7.1997 Kenntnis von dem Vorunfall des Klägers vom 23.1.1986 gehabt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Sie vertritt die Auffassung, mit der Einverständniserklärung des Klägers vom 24.1.1996 sei gemäß § 416 ZPO bewiesen, dass der Kläger mit dem geänderten Angebot der Beklagten vom 11.1.1996 einverstanden gewesen sei. Bei dem Angebot vom 11.1.1996 und der Einverständniserklärung vom 24.1.1996 handele es sich um eine einheitliche Urkunde, auch wenn die beiden Blätter nicht zusammengeheftet gewesen seien, weil die Einverständniserklärung ausdrücklich auf das Angebot vom 11.1.1996 Bezug nehme und sich damit der Zusammenhang aus dem Text ergebe. Außerdem beanstandet die Beklagte die Würdigung des erhobenen Zeugenbeweises durch das Landgericht und rügt insbesondere, das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass entgegen der Aussage der Zeugin B. eine Verhandlung über den Inhalt des Angebots vom 11.1.1996 zwischen dem Zeugen B. und dem Kläger stattgefunden haben müsse, weil der Beitrag von 145,20 DM handschriftlich in 160,- DM fix geändert worden sei. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Kläger wirksam auf andere Berufe verwiesen. Der erstinstanzliche Richter hätte sie zumindest gemäß § 138 ZPO auf die seiner Ansicht nach mangelnde Substantiierung der Verweisungsberufe hinweisen müssen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages Nr. Anspruch auf die in der Berufungsinstanz noch streitigen Berufsunfähigkeitsleistungen für die Zeit ab Juni 1996.

1. Der Versicherungsvertrag Nr. ist durch übereinstimmende Willenserklärungen des Klägers und der Beklagten gemäß §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Darauf, ob die im Versicherungsschein vom 6.3.1996 dokumentierte Ausschlussklausel für die bis zur Antragstellung erlittenen Unfälle und für allergische Erkrankungen Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden ist, kommt es dafür nicht an. Ein Dissens der Parteien, der nach §§ 154 f. BGB dem Vertragsschluss entgegen stehen könnte, scheidet in jedem Fall aus.

a. Das Zustandekommen des Versicherungsvertrags durch übereinstimmende Willenserklärungen des Klägers und der Beklagten ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon aus der Einverständniserklärung des Klägers vom 24.1.1996 in Verbindung mit der Beweisregel des § 416 ZPO. § 416 ZPO regelt nur die formelle Beweiskraft einer Privaturkunde, die beweist, dass die darin enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben worden ist. Die Abgabe der Einverständniserklärung durch den Kläger ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ob ein in der Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGH, NJW-RR 1993, 1379, 1380; NJW-RR 1989, 1323, 1324).

Dafür, dass sich die Einverständniserklärung des Klägers vom 24.1.1996 inhaltlich mit dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 11.1.1996 deckt, spricht auch nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit beurkundeter rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Denn das Eingreifen der Vermutung würde voraussetzen, dass das Schreiben der Beklagten an den Zeugen B. vom 11.1.1996 Bestandteil der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung geworden wäre. Das ist nicht der Fall. Für das Vorliegen einer einheitlichen Urkunde im Sinne von § 416 ZPO und §§ 126 f. BGB ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 357, 361 ff.) nicht erforderlich, dass alle zu der Urkunde gehörenden Blätter körperlich zusammen geheftet sind. Jedoch muss sich die Einheit in Ermangelung einer körperlichen Verbindung aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen lassen. Bei einem aus mehreren Blättern bestehenden Vertrag, der keine Bezugnahme auf andere Schriftstücke enthält, genügt es, dass sich die Einheit der Urkunde aus Merkmalen wie einer fortlaufenden Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufendem Text ergibt (BGHZ 136, 357, 364 ff.). Bei einer Bezugnahme auf andere Schriftstücke werden diese dagegen - jedenfalls soweit sie wie hier nicht lediglich ergänzenden oder erläuternden Charakter ohne eigenen Regelungsgehalt haben (vgl. BGH, U. v. 30.6.1999 - XII ZR 55/97, NJW 1999, 2591) - nicht schon allein durch die Bezugnahme Bestandteil der verweisenden Urkunde. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die in Bezug genommenen Unterlagen gesondert unterschrieben (BGH, U. v. 21.1.1999 - VII ZR 93/97, NJW 1999, 1104) oder zumindest paraphiert sind (BGH, U. v. 29.9.1999 - XII ZR 313/98, NJW 2000, 354) oder durch andere Umstände zweifelsfrei als die in Bezug genommenen Schriftstücke identifiziert und damit der Haupturkunde zugerechnet werden können.

An einer solchen zweifelsfreien Verbindung zwischen der Erklärung vom 24.1.1996 und dem Schreiben der Beklagten vom 11.1.1996 fehlt es hier. Ob die beiden Schriftstücke im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Kläger körperlich verbunden waren, lässt sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mehr aufklären. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen, liegen nicht vor, so dass der Senat daran gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen anderen - aus den Schriftstücken selbst ersichtlichen - zweifelsfreien Hinweis darauf, dass der Kläger mit seiner Einverständniserklärung gerade auf den Inhalt des von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten schriftlichen Angebots vom 11.1.1996 verweisen wollte, gibt es nicht. Das Schreiben war nicht an den Kläger, sondern an den Agenten B. gerichtet. Ob es dem Kläger zugegangen oder ihm der Inhalt von dem Zeugen B. mündlich mitgeteilt worden ist, ist den Schriftstücken nicht zu entnehmen. Aus der Einverständniserklärung ergibt sich nicht einmal, ob damit auf ein dem Zeugen B. von der Beklagten übermitteltes schriftliches oder mündliches Angebot vom 11.1.1996 Bezug genommen ist. Die Urkunde rechtfertigt deshalb nicht die Vermutung, der Kläger habe sich mit ihrer Unterzeichung gerade mit dem in dem Schreiben der Beklagten an den Zeugen B. vom 11.1.1996 enthaltenen Angebot einverstanden erklärt. Die Parteien streiten nicht darüber, ob die Einverständniserklärung des Klägers das tatsächlich Vereinbarte zutreffend wiedergibt, sondern im Streit ist der Inhalt der in die Urkunde aufgenommen Erklärung des Klägers. Dafür ist die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde ohne Belang (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1323, 1324 unter 4 b).

b. Zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags führende übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien liegen jedoch sowohl nach dem Vortrag der Beklagten als auch nach dem Vortrag des Klägers vor.

aa. Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese den Antrag des Klägers vom 1.12.1995 nur mit der in ihrem Schreiben vom 11.1.1996 formulierten und dem Kläger von dem Zeugen B. übermittelten Ausschlussklausel angenommen und damit dem Kläger gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein geändertes Angebot unterbreitet, das der Kläger durch Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 24.1.1996 angenommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Kläger den Zeugen B. missverstanden haben und entgegen dessen ausdrücklichem Hinweis davon ausgegangen sein sollte, dass nur die Beitragshöhe neu festgelegt, aber keine Ausschlussklausel vereinbart werden sollte. Denn ein solcher Irrtum des Klägers wäre weder für den Zeugen B. noch für die Beklagte selbst erkennbar gewesen und deshalb bei der Auslegung seiner Einverständniserklärung nach dem Empfängerhorizont unbeachtlich.

bb. Nach dem Vortrag des Klägers hat der Zeuge B. ihm das Schreiben der Beklagten vom 11.1.1996 nicht vorgelegt, sondern ihn nur gefragt, ob er mit dem Beitrag von 160 DM einverstanden sei, dann müsse er noch die Einverständniserklärung unterschreiben. Das habe er gemacht (Bl. 77 d. A.). Eine solche Erklärung des Zeugen B. wäre - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt - der Beklagten als ein neues Angebot mit einem monatlichen Beitrag von 160 DM bei ansonsten unveränderten Bedingungen zuzurechnen. Nach der Darstellung des Klägers ist der Zeuge B. als Erklärungsbote der Beklagten und nicht als selbständig handelnder und eigenverantwortlich entscheidender Stellvertreter im Sinne von § 164 Abs. 1 BGB aufgetreten. Für die Abgrenzung zwischen der Boten- und der Stellvertreterstellung ist der Empfängerhorizont des Erklärungsgegners maßgeblich (MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl., vor § 164 Rn. 42 ff.). Aus der Sicht des Klägers übermittelte der Zeuge B. mit seiner Frage einen von der Beklagten selbst (in ihrem Schreiben vom 11.1.1996) formulierten Änderungswunsch gegenüber dem Versicherungsantrag, in dem die Beitragshöhe nicht eindeutig bestimmt war. Dass der Zeuge B. nach der Behauptung des Klägers den Inhalt des Schreibens vom 11.1996 nicht zutreffend bzw. nicht vollständig wiedergegeben hat, steht einer Bindung der Beklagten an seine Erklärung nicht entgegen, weil nach § 120 BGB Übermittlungsfehler eines Erklärungsboten dem Erklärenden zuzurechnen sind. Eine bewusste Abweichung des Zeugen B. von der ihm aufgetragenen Erklärung mit der Folge, dass diese für die Beklagte unverbindlich sein könnte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 120 Rn. 3; MünchKomm/Kramer, BGB 4. Aufl., § 120 Rn. 3; Flume, BGB AT, 2. Bd., 3. Aufl., § 23, 3 S. 456), wird von keiner der Parteien behauptet.

Für die Auslegung der Einverständniserklärung des Klägers vom 24.1.1996 ist der Empfängerhorizont des Zeugen B. maßgeblich (§§ 133, 157 BGB). Bei der Entgegennahme einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung des Versicherungsnehmers handelt der Vermittlungsagent nach § 43 Nr. 1 VVG als bevollmächtigter Empfangsvertreter des Versicherers mit der Folge, dass es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf seinen Kenntnisstand und nicht auf den des Versicherers ankommt. Der Versicherungsnehmer darf sich darauf verlassen, dass die von ihm abgegebene Vertragserklärung mit dem Inhalt gilt, die der Agent aufgrund der diesem vorliegenden Informationen verstehen konnte und musste. Nach dem Sinn und Zweck von § 43 Nr. 1 VVG muss die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann Anwendung finden, wenn der Versicherungsnehmer bei einem fortgeschrittenen Stand der Verhandlungen mit dem Versicherer gegenüber dem Agenten nicht mehr einen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages abgibt, sondern - wie hier - ein neues Angebot des Versicherers nach § 150 Abs. 2 BGB annimmt.

Vom Empfängerhorizont des Zeugen B. aus betrachtet hängt der Inhalt der Erklärung des Klägers, er sei mit dem Angebot vom 11.1.1996 einverstanden, davon ab, was der Zeuge B. dem Kläger zuvor als Inhalt des Angebotes der Beklagten vom 11.1.1996 mitgeteilt hatte. Hatte der Zeuge B. den Kläger - wie dieser behauptet - nur gefragt, ob er mit einem Beitrag von 160 DM einverstanden sei, konnte er auch die Einverständniserklärung des Klägers vom 24.1.1999 nur als Zustimmung zu einer entsprechenden Festlegung der Beitragshöhe, aber nicht als Einverständnis mit der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 11.1.1996 geforderten Ausschlussklausel verstehen. Denn der Kläger hat die Einverständniserklärung nicht blanko in dem Bewusstsein unterzeichnet, das Angebot vom 11.1.1996 nicht im einzelnen zu kennen, sondern hat sich aufgrund der Informationen des Zeugen B. für diesen erkennbar eine konkrete Vorstellung vom Inhalt der Einverständniserklärung bzw. des in Bezug genommenen Angebotes vom 11.1.1996 gemacht. Wenn der Erklärungsgegner erkennt, welche Erklärung der Erklärende hat abgeben wollen, d.h. in welchem Sinne er seine Erklärung gemeint hat, gilt die Erklärung in diesem Sinne (Flume, BGB AT, 2. Bd., 3. Aufl., § 23, 2 S. 452 f.). Ein Dissens der Parteien scheidet folglich aus.

2. Ob der Vertrag entsprechend dem Vortrag der Beklagten mit der Ausschlussklausel zustande gekommen ist, oder ob er entsprechend den Behauptungen des Klägers ohne Ausschlussklausel geschlossen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Dafür käme es nicht nur darauf an, ob dem Kläger vor Unterzeichnung der Einverständniserklärung von dem Zeugen B. das Schreiben vom 11.1.1996 vorgelegt worden ist - wovon sich das Landgericht nicht überzeugen konnte -, sondern auch darauf, was der Zeuge B. dem Kläger mündlich als Inhalt des in der Einverständniserklärung zitierten Angebotes der Beklagten vom 11.1.1996 mitgeteilt hat. Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Sie sind entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Ausschlussklausel auch im Falle ihrer Vereinbarung nach § 34 a Satz 1 VVG nicht berufen könnte.

§ 34 a Satz 1 VVG verbietet für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 16 bis 29 a VVG. Die genannten Vorschriften begünstigen den Versicherer, indem sie Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers statuieren, die sicherstellen sollen, dass der Versicherer hinsichtlich der gefahrerheblichen Umstände über denselben Kenntnisstand verfügt wie der Versicherungsnehmer. Sie begünstigen aber auch den Versicherungsnehmer: Auf der Tatbestandsseite setzen sie ein schuldhaftes Handeln des Versicherungsnehmers voraus (§ 16 Abs. 3 VVG) und binden den Versicherer - wenn nicht der Versicherungsnehmer arglistig handelt - an von ihm schriftlich gestellte Fragen (§ 18 VVG). Auf der Rechtsfolgenseite schaffen die §§ 16 ff VVG für den Versicherungsnehmer Transparenz im Hinblick auf den Umfang seines Versicherungsschutzes. Bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer gehalten, die ihm angezeigten Gefahrumstände zum Gegenstand einer vorvertraglichen Risikoprüfung zu machen, wenn er die ihm angetragenen Risiken nicht ungeprüft übernehmen will, so dass für den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss klar erkennbar ist, ob und welche konkreten Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Bei einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit ist der Versicherer nicht uneingeschränkt leistungsfrei, sondern steht ihm nur ein fristgebundenes Rücktritts- und gegebenenfalls Anfechtungsrecht zu, so dass auch in diesem Fall nach Ablauf der Frist für den Versicherungsnehmer der Fortbestand und der Umfang seines Versicherungsschutzes eindeutig sind.

Die Beklagte hat die im Versicherungsantrag erfolgte Anzeige des Klägers, er habe im Januar 1994 eine Augenallergie und im Oktober 1994 eine unfallbedingte Fingerverletzung erlitten, zum Anlass genommen, allergische Erkrankungen und die Folgen von vor Antragstellung erlittenen Unfällen durch eine individualvertragliche Vereinbarung generell vom Versicherungsschutz auszunehmen. Die Zulässigkeit der Ausnahme von allergischen Erkrankungen bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Soweit die Klausel vor Antragstellung erlittene Unfälle betrifft, schließt sie solche - nach Vertragsschluss eintretenden - Versicherungsfälle vom Versicherungsschutz aus, bei denen sich bereits bei Vertragsschluss bestehende Gefahrumstände realisieren. Dies geschieht, ohne dass die Beklagte in dem Versicherungsantrag allgemein nach Vorunfällen (soweit bei Antragstellung nicht noch dem Versicherungsnehmer bekannte Unfallfolgen bestanden ) gefragt und ohne dass sie diesbezüglich eine konkrete Risikoprüfung durchgeführt hat.

Die Frage, ob § 34 a VVG den Versicherer daran hindert, auf eine Risikoprüfung zu verzichten und stattdessen gefahrerhebliche Umstände - individualvertraglich - zum Gegenstand von Ausschlussklauseln zu machen, oder ob solche Klauseln nur als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) wegen einer Gefährdung des Vertragszwecks Bedenken begegnen können, wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert. Der Bundesgerichtshof hat bei der Reisekrankenversicherung einen Ausschluss der Leistungspflicht für "Krankheiten oder Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren", (auch) wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i. V. m. §§ 6, 16, 17, und 34 a VVG für unwirksam erklärt, weil sich der Versicherer damit entgegen dem Regelungsmodell der §§ 16 ff VVG Leistungsfreiheit auch bei der Realisierung von dem Versicherungsnehmer unbekannten Gefahrumständen ausbedungen habe (Urteil vom 2.3.1994 - IV ZR 109/93, VersR 1994, 549, 551). In einer weiteren Entscheidung zur Restschuldversicherung (Urteil vom 7.2.1996 - IV ZR 155/95, VersR 1996, 486, 487 f.), bei der der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollte für binnen 24 Monaten nach Vertragsschluss eintretende Folgen von "Gesundheitsstörungen, die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte", hat er einen Verstoß gegen das Verbot des § 34 a VVG wie in dem zuerst genannten Urteil, zusätzlich aber auch damit begründet, dass § 34 a VVG es dem Versicherer verwehre, das ihm angetragene Risiko zunächst unbesehen zu übernehmen und erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu untersuchen, um dann zu entscheiden, ob er zurücktrete und sich auf Leistungsfreiheit berufe. Die gesetzliche Regelung gebe diese Rechte nur demjenigen Versicherer, der bei Schließung des Vertrags versucht habe, einen seinen praktizierten Risikoprüfungsgrundsätzen entsprechenden und damit für den korrekt handelnden Versicherungsnehmer voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz zu begründen, den der Versicherungsnehmer schließlich bezahlen müsse. Daran anknüpfend hat das Oberlandesgericht Hamm (r+s 1999, 294) auch eine Klausel, durch die die Folgen von dem Versicherungsnehmer bekannten Gesundheitsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden, wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 34 a VVG für unwirksam erklärt.

Im Schrifttum wird teils die Auffassung vertreten, Ausschlussklauseln für "alte Leiden" würden vom Regelungsgehalt der §§ 34 a, 16 ff. VVG überhaupt nicht erfasst. Zur Begründung wird angeführt, solche Klauseln stellten nicht auf die vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ab und trügen dem berechtigten Interesse des Versicherers nach Begrenzung des versicherten Risikos Rechnung, ohne dass es auf die Kenntnis des VN und auf dessen vertragliches Verhalten ankomme (Büsken, VersR 1991, 534). Der Versicherer könne einen Ausschluss vorsehen, weil er sich die andernfalls erforderliche Risikoprüfung ersparen wolle. Die Risikoprüfung, zu der die §§ 16 ff. VVG den Versicherer, der eine Fehleinschätzung vermeiden wolle, nötigten, liege allein im Interesse des Versicherers und dieses Interesses sei gekennzeichnet durch den Umfang des Risikos, zu dessen Übernahme der Versicherer bereit sei (Prölss, VersR 1994, 1216, 1217; ders.: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 45). Nach anderer Ansicht (Wriede, VersR 1996, 1473, 1474; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., §§ 16, 17 Rn. 54 f.) unterfallen nur dem Versicherungsnehmer unbekannte Gefahrumstände nicht dem Regelungsbereich der §§ 16 ff. VVG, weil sie tatbestandlich von § 16 VVG nicht erfasst würden. Voit (in: Berliner Kommentar, § 16 Rn. 114 ff.) hält dagegen alle Risikoausschlussklauseln, die der Versicherer an die Stelle einer Prüfung der gefahrerheblichen Umstände setzt, die ihm durch die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer zur Kenntnis gebracht werden sollen, für unwirksam, weil sie dem Schutzkonzept der §§ 16 ff. VVG zuwiderliefen, unabhängig davon, ob sie an dem Versicherungsnehmer bekannte oder unbekannte Gefahrumstände anknüpfen.

Der Senat folgt der Argumentation von Voit und des Oberlandesgerichts Hamm, nach der die Ersetzung einer Prüfung von dem Versicherungsnehmer bekannten Gefahrumständen vor Vertragsschluss durch eine Ausschlussklausel in für den Versicherungsnehmer nachteiliger Weise von dem Regelungsmodell der §§ 16 ff. VVG abweicht und deshalb gemäß § 34 a VVG unzulässig ist (vgl. auch schon Bruck/Möller, § 16 Anm. 11). Was bei unbekannten Gefahrumständen zu gelten hat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil bis zur Antragstellung erlittene Unfälle dem Versicherungsnehmer grundsätzlich bekannt sind. Der Ausschluss von Folgen vor Vertragsschluss erlittener Unfälle vom Versicherungsschutz weicht von den §§ 16 ff. VVG zum einen auf der Tatbestandsseite für den Versicherungsnehmer nachteilig ab. Ein auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gestütztes Rücktrittsrecht des Versicherers nach § 20 VVG setzt gemäß § 16 Abs. 3 VVG eine schuldhafte Nichtanzeige des Unfalls durch den Versicherungsnehmers voraus, die Ausschlussklausel sieht dagegen verschuldensunabhängige Rechtsnachteile vor (Voit, a.a.O. Rn. 114; vgl. auch Wriede, VersR 1990, 1001; Bruck/Möller, VVG § 16 Anm. 59). Zum andern stellt die mit der Ausschlussklausel verbundene Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung von den in §§ 16 ff. VVG angeordneten Rechtsfolgen dar. Bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch den Kläger und Durchführung einer Risikoprüfung hätte die Beklagte entweder den bei Vertragsschluss zehn Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall von 1986 für unerheblich gehalten und dem Kläger Versicherungsschutz auch für dessen Folgen gewährt. Oder sie hätte konkret die Folgen dieses Unfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen und dadurch dem Kläger eindeutig vor Augen geführt, dass die Folgen dieses Unfalls ein Risiko darstellen, dass nach ihrer Einschätzung nicht versicherbar ist. Im Wege der Ausschlussklausel hat sie die mit der Einschätzung verbundene Prognosegefahr, die nach den §§ 16 ff. VVG von ihr zu tragen ist (vgl. Voit, a.a.O., Rn. 115), dem Kläger auferlegt, für den der Umfang des bei ihm selbst verbliebenen Risikos mangels Prüfung unklar geblieben ist. Bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer liegt die nachteilige Abweichung vom Regelungsmodell der §§ 16 ff. VVG auf der Rechtsfolgenseite darin, dass der Versicherer ohne die Ausschlussklausel auf die fristgerechte Ausübung seines Rücktrittsrechts nach § 20 VVG beschränkt ist, die die Beklagte hier versäumt hat (s. dazu unten unter 3), während ihr die Ausschlussklausel erlaubt, sich zeitlich unbegrenzt auf Leistungsfreiheit zu berufen. Die Ausschlussklausel perpetuiert also einen Zustand der Rechtsunsicherheit, indem für den Versicherungsnehmer auf Dauer ungewiss bleibt, in welchem Umfang Erkrankungen vom Versicherungsschutz gedeckt sind oder unter die Ausschlussklausel fallen (Voit, a.a.O. Rn. 114). Die mit einer solchen Ausschlussklausel einhergehende Einbuße an Rechtsklarheit mag für den Versicherungsnehmer kompensiert werden, wenn er wie etwa bei der vorläufigen Deckung oder bei der Reisekrankenversicherung sofortigen Versicherungsschutz begehrt und erhält, der eine Risikoprüfung durch den Versicherer vor Versicherungsbeginn nicht zulässt. In Fällen wie dem hier zu entscheidenden stellt dagegen die Ersetzung der Risikoprüfung durch eine Ausschlussklausel eine für den Versicherungsnehmer ausschließlich nachteilige Abweichung vom Regelungsmodell der §§ 16 ff. VVG dar, die gemäß § 34 a VVG unzulässig ist.

3. Den Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VVG und ihre Anfechtungserklärung nach §§ 22 VVG, 123 BGB hat das Landgericht zu Recht als verspätet angesehen. Insoweit greift die Beklagte das landgerichtliche Urteil auch nicht an.

4. Dass der Kläger im Sinne von § 2 Nr. 1 BUZ in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrzeugschlosser zu mindestens 50 % berufsunfähig ist, ist nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. O. in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht mehr streitig.

Die Beklagte behauptet allerdings, der Kläger könne verschiedene andere Tätigkeiten ausüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden könnten und seiner bisherigen Lebensstellung entsprächen. Mit der bloßen Aufzählung der Tätigkeiten Sicherheitskraft im Rahmen von TÜV- oder ähnlichen Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, Überwachungs- und Kontrollfunktion in der Automobilproduktion, Servicearbeiten in der Automobilbranche, z. B. Reifendienst sowie Wartung und Reinigung von Kraftfahrzeugen, Kfz-Lackierer, Schweißer mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen, Tätigkeiten in der Fahrzeugverschrottung sowie im Fahrzeugrecycling, Maschinenführer von Gabelstaplern, und Kränen, Fahrzeugsattler (nach Umschulung) und Tätigkeit als Zweirad- oder Fahrradmechaniker hat die Beklagte jedoch ihrer Aufzeigelast nicht genügt. Denn geeignet sind die Verweisungsberufe nur dann, wenn sie den Einsatz von Kenntnissen, Fähigkeiten und Geschicklichkeiten erfordern, über die der Kläger trotz seiner körperlichen Einschränkungen verfügt, und auf der Einkommensseite eine Gleichwertigkeit mit dem zuvor ausgeübten Beruf gewährleisten (BGH, U. v. 19.5.1993 - IV ZR 80/92, VersR 1993, 953, 954). Damit der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Negativbeweis, dass er den Verweisungsberuf nicht ausüben kann oder dieser seinem bisher ausgeübten Beruf nicht vergleichbar ist, führen kann, muss der Versicherer den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisieren (BGH, U. v. 29.6.1994 - IV ZR 129/93, VersR 1994, 1095). Das hat die Beklagte versäumt.

Ihre Rüge, das Landgericht hätte, weil es der Auffassung war, dass die Verweisungstätigkeit nicht konkret genug beschrieben sei, von seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) Gebrauch machen müssen, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil nicht dargelegt ist, dass bzw. was die Beklagte auf einen solchen Hinweis in erster Instanz weiter vorgetragen hätte (vgl. Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl., § 520 Rn. 33). Es ist deshalb nicht festzustellen, dass das landgerichtliche Urteil auf einem in dem Unterlassen eines Hinweises etwa liegenden Verfahrensfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO), zumal die Beklagte ihr Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht ergänzt hat. Außerdem hatte der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3.7.2000 auf die mangelnde Substantiierung der Tätigkeitsbilder und der jeweils erforderlichen Qualifikation hingewiesen. Bereits darauf hätte die anwaltlich vertretene Beklagte reagieren können und müssen, ohne dass es eines gerichtlichen Hinweises bedurfte (vgl. BGH, NJW 1984, 310, 311).

5. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob § 34 a VVG die Vereinbarung einer Ausschlussklausel anstelle einer vorvertraglichen Risikoprüfung hinsichtlich dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrumstände verbietet, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und wird - wie dargelegt - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

Für den Streitwert waren zu berücksichtigen der 3 1/2 fache Jahreswert der Rente von monatlich 274,56 € zuzüglich des bis zur Klageeinreichung rückständigen Betrags von 7.138,56 € (26 Monatsrenten) sowie der 3 1/2 Jahreswert der Beitragsbefreiung von monatlich 109,91 € zuzüglich der Rückforderung geleisteter Beiträge in Höhe von 7.726,28 €.

Ende der Entscheidung

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