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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.02.2006
Aktenzeichen: 5 U 207/05
Rechtsgebiete: VVG, BGB, AGBG


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 17
VVG § 20
VVG § 22
VVG § 34 a
BGB § 123
BGB § 305 c Abs. 2
BGB §§ 307 ff n.F.
AGBG §§ 9 ff a.F.
1) Antragsfragen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.

2) Indiz für Arglist kann sein, dass der Krankenversicherer des Versicherungsnehmers wegen psychischer Belastungen einen Risikozuschlag in der Tagegeldversicherung erhoben hat.

3) Hat der Versicherungsnehmer die Frage nach Behandlungen bejaht und den Hausarzt angegeben und hat der Versicherer auf seine darauf erfolgende Nachfrage bei dem Hausarzt nichts von der von diesem behandelten psychischen Erkrankung erfahren, so hat der Versicherer seiner Nachfrageobliegenheit genügt.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.3.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 304/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 110.710,46 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten aus einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Leistungen beanspruchen kann und das Vertragsverhältnis fortbesteht, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 6.2.2004 (Bl. 29/30 d.A.) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt und diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Der Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, beantragte am 18.3.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung und Erweiterung der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung um die Berufsklausel für (u.a.) Rechtsanwälte (Bl. 74 ff, 12 d.A.) unter Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung und die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Bl. 13 ff d.A.). Die Beklagte policierte den Vertrag am 25.8.2000 (Bl. 18/19 d.A.) unter Ausschluss von Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowie Myopie (Bl. 20 d.A.).

Die Gesundheitsfrage Nr. 1 in dem Antragsformular "Litten Sie in den letzten 10 Jahren oder leiden Sie zur Zeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)? Wann, woran, wie lange, Folgen?" mit "geringfügige Anomalie des 3. Lendenwirbels (keine Bandscheibe), ausgeheilt, Lungenentzündung 1990 "[= ausgeheilt]" . Die Gesundheitsfrage Nr. 3 "Sind Sie in den letzten 10 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte? kreuzte der Kläger mit "ja" an und gab seinen Hausarzt "Dr. F." in M. an. Die Gesundheitsfrage Nr. 4 "Haben Sie in den letzten 10 Jahren Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten ? Wann ? Welcher Art? Bestehen Folgen?" beantwortete der Kläger mit "Fersenbeinbruch 1999, ausgeheilt". Zu der Frage Nr. 8 "Welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am Besten unterrichtet (z.B. Hausarzt)? Bitte Anschrift angeben " verwies der Kläger auf die Antwort unter Ziffer 3.

Die Beklagte erbat vom Kläger vor Abschluss der beantragten Versicherungen die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses durch einen Arzt seiner Wahl. Dieses wurde von dem Hausarzt des Klägers, Dr. F., zugleich Facharzt für Psychotherapie, am 2.5.2000 erstellt (Bl. 210 d.A.). In den "Erklärungen vor dem Arzt" (I) wurde die Frage 3 e) "Bestanden oder bestehen bei Ihnen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Gehirns oder Rückenmarks, der Nerven, Gemüts- oder Geistesstörungen, Depressionen, Epilepsie, Krämpfe, Lähmungen, Ohnmachten, Schwindel, häufige Kopfschmerzen? Erfolgte psychotherapeutische Behandlung? mit "nein" angekreuzt. Zu Frage Ziffer 10 "Welchen Arzt nehmen Sie für sich gewöhnlich in Anspruch (Hausarzt)?Name und Anschrift des Arztes, Wann? Weshalb? " wurde angegebenen: "Dr. F., bei Bedarf." Im Untersuchungsbefund (II) wurde von Dr. F. die Frage Nr. 5 "Halten Sie Nervensystem und Psyche für gesund, insbesondere verhalten sich die Reflexe(...) normal?" mit "ja" beantwortet (Bl. 212 d.A.). Auf von der Beklagten zu verschiedenen Angaben, so auch der Antwort zu der Frage unter Ziffer (I) Nr. 10, gestellte Nachfragen antwortete der Kläger " zu 10): Žbei Bedarf` bedeutet gewöhnlicher Arztbesuch wegen Erkältung oder Grippe sowie die jährliche Regelvorsorgeuntersuchung (sog. Gesundheits-Check)" (Bl. 211 d.A.). Dr. F. beantwortete die Nachfragen mit Schreiben vom 24.5.2000 (Bl. 214 d.A.) wie folgt:"...bei Bedarf,(was bedeutet: falls notwendig), in meiner hausärztlichen Behandlung wegen Bagatellerkrankungen,(das heißt: grippale und bronchiale Infekte, gastrointestinale Störungen und Befindlichkeitsstörungen funktioneller Art, von kurzfristiger Dauer, ohne bleibende Schäden).."

Tatsächlich befand sich der Kläger bei der Diplom-Psychologin E. wegen neurotischer Depression mit psychosomatischer Komponente vom 1.3. 1982 bis 1.11. 1982 in Einzeltherapie und vom 1.11.1982 bis 1.6.1983 in Gruppentherapie, wegen Angststörung von Juli 1991 bis November 1992 in Einzeltherapie und wegen depressiver Reaktion (im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und nachfolgender familiärer Konflikte) von Februar 1995 bis Oktober 1997 in Einzeltherapie. Bei den Einzeltherapien handelte es sich jeweils um tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie (Bescheinigung vom 9.1.2004, Bl. 73 d.A.). Gemäß einer von der Diplom-Psychologin am 3.3.1999 ausgestellten Bescheinigung wurden dem Kläger ein erfolgreicher Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 1997 sowie ein stabiler Heilungsverlauf auf Grund einer Sitzung vom 1.2.1999 attestiert (Bl. 33 d.A.). Dem Kläger war von seiner Krankenversicherung für eine bei ihr abgeschlossene Krankentagegeldversicherung ein Risikozuschlag von 50 % unter anderem für "neurotische und depressive Störungen" auferlegt worden (Schreiben vom 10.10.2003, Bl. 76 d.A.), die nach Vorlage der Bescheinigung vom 3.3.1999 entfiel.

Im November 2002 erkrankte der Kläger an einer entzündlichen Divertikulitis, in deren Folge er sich einer Notoperation unterziehen musste, bei der ihm 40 cm des Dickdarms entfernt wurden. Er befand sich vom 23.11.2002 bis 19.12.2002 in stationärer Behandlung, in der Folgezeit fanden ambulante Nachbehandlungen statt. Mit Schreiben vom 4.6.2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitszusatzrente (Bl. 22 d.A.). Mit Schreiben vom 6.2.2004 lehnte die Beklagte Leistungen ab, erklärte den Rücktritt vom Vertrag und focht diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger die psychotherapeutischen Behandlungen in der Zeit von 1996 bis 1999 verschwiegen habe.

Der Kläger hat behauptet, in Folge der Divertikulitis und der sich daran anschließenden Folgeerkrankungen seit November 2002 berufsunfähig zu sein. Er sei auch seit dieser Zeit fortdauernd und ununterbrochen krank geschrieben worden. In Folge Kräfteverfalls, Schmerzen und weiterer Unzuträglichkeiten (Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Erschöpfungszustände, Konzentrationsstörungen) sei er nicht in der Lage, länger als zwei Stunden am Tag zu arbeiten. Er sei allenfalls noch in der Lage, 15% bis 20 % seiner früheren - näher beschriebenen (Bl. 5/6 d.A.) -Tätigkeit auszuüben. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der unter Ziffer 1. der Gesundheitserklärungen gestellten Gesundheitsfrage um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die unwirksam sei. Im Übrigen habe er sich bei Antragstellung an die psychotherapeutische Behandlung bzw. die der Behandlung zu Grunde liegende Krankheit nicht erinnert, weil diese seit einigen Jahren vollständig behoben gewesen sei und keine Bedeutung mehr für ihn gehabt habe; im Februar 1999 hätten keine Therapien mehr stattgefunden, sondern hier habe es sich um einen einmaligen Besuch zwecks Ausstellung der Bescheinigung für die Krankenversicherung gehandelt. Zudem sei er in Folge des geringen für die Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Raumes davon ausgegangen, dass es auf endgültig abgeschlossene Krankheiten, die keine Auswirkungen auf die Zukunft haben könnten, nicht ankomme. Auch habe er seinen Hausarzt angegeben, der vollständig über sämtliche Krankheiten oder Beschwerden vollständig informiert gewesen sei. Im Übrigen sei die Beklagte mit Blick auf die Nichtbeantwortung der Frage Ziffer 3 gehalten gewesen, bei ihm nachzufragen, was sie nicht getan habe, so dass sie ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht verloren habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass nur nach behandelnden Ärzten und nicht nach sonstigen Behandlern gefragt worden sei. Der Rücktritt sei zudem nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 20 VVG erklärt worden, denn die Beklagte sei bereits durch das Schreiben seines Krankenversicherers vom 10.10.2003, spätestens durch das Schreiben der Frau E. und des Dr. F. vom 6.1.2004 informiert gewesen. Die verschwiegenen psychotherapeutischen Behandlungen seien auch ohne Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung vorliegender ärztlicher Bescheinigungen bereits nicht von einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne. Dessen ungeachtet sei sie sowohl zum Rücktritt wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Gefahrenanzeigeobliegenheiten als auch zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, weil der Kläger die Behandlungen bei der Diplom-Psychologin E. von Juli 1991 bis November 1992 und von Februar 1995 bis Oktober 1997, also über einen Zeitraum von insgesamt 50 Monaten, trotz der unter Ziffer 1 und 3 im Antrag sowie der unter Ziffer 3 e) in den Erklärungen vor dem Arzt gestellten Gesundheitsfragen nicht offenbart habe. In Kenntnis der den Behandlungen zu Grunde liegenden Diagnosen, die auf rezidivierende depressive Störungen schließen ließen, hätte sie den Vertrag nicht, zumindest nicht vorbehaltlos angenommen. Am Vorliegen einer arglistigen Vorgehensweise des Klägers, die sich aus einer Vielzahl von Indizien (so zum Beispiel die Angabe einer geringfügigen Anomalie des 3. Lendenwirbels sowie einer in 1990 ausgeheilten Lungenentzündung) ergebe, bestehe kein begründeter Zweifel.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die von der Beklagten gestellten Gesundheitsfragen sämtlich zulässig und wirksam seien und der Kläger deshalb die neurotischen Depressionen und Angststörungen, deretwegen er psychotherapeutisch behandelt worden sei, habe angeben müssen. Plausible Gründe, warum er die Behandlungen nicht angegeben habe, habe der Kläger nicht aufgezeigt. Sein gesamtes Verhalten lasse auf arglistiges Handeln schließen, so dass die Beklagte zu Recht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habe und damit leistungsfrei sei.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass der Nachweis arglistigen Verhaltens nicht geführt sei. Dabei sei, sofern die Fragen der Inhaltskontrolle nach Maßgabe des AGBG unterfielen, bereits zweifelhaft, ob der Abfragezeitraum von 10 Jahren gemäß den gestellten Gesundheitsfragen gebilligt werden könne, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer im mittleren Lebensalter nicht in der Lage sei, Auskünfte über sämtliche ärztliche Behandlungen über einen solchen Zeitraum anzugeben. Zumindest sei dieser Umstand verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die nämlichen Erwägungen beanspruchten Geltung im Hinblick darauf, dass die Fragen unklar seien. Gesundheitsfrage Ziffer 3 sei ohnehin nicht einschlägig, weil der Kläger nicht durch Ärzte, sondern durch Diplom-Psychologen behandelt worden sei. Gegen Arglist spreche der Umstand, dass er seinen Hausarzt, Dr. F. angegeben habe, weil dieser nämlich über sämtliche psychiatrische Behandlungen informiert gewesen sei. Auch habe er aus den bereits dargelegten Gründen annehmen dürfen, dass abgeschlossene Erkrankungen, die nicht fortwirkten, nicht angegeben werden müssten. An die psychiatrische Erkrankung habe er sich nicht erinnert, weil er sie seit mehreren Jahren als abgeschlossen erachtet habe, wohingegen er die in 1990 durchgemachte Lungenentzündung angegeben habe, weil er von Fernwirkungen wegen Vernarbungen des Gewebes ausgegangen sei; gleiches gelte für die Offenbarung der Anomalie des 3. Lendenwirbels. Letztlich sei die Beklagte mit einem Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht wegen unterlassener Rückfrage ausgeschlossen, deren Notwendigkeit sich der Beklagten hier wegen der Nichtbeantwortung der Frage 3 habe aufdrängen müssen; bei der gebotenen Nachfrage bei Dr. F. wäre diese über die psychiatrischen Behandlungen informiert worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn die Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes des Vertrages und Leistungen auf Berufsunfähigkeitsrente nicht zustehen.

Die Voraussetzungen der §§ 22 VVG, 123 BGB sind erfüllt. Danach kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bewusst unrichtige Angaben macht, um den Versicherer zum Abschluss des Vertrages mit dem gewünschten Inhalt zu bewegen, und wenn der Versicherer den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte, wenn er richtig informiert worden wäre.

1. Der Kläger hat die in dem Vertragsantragsformular gestellten Fragen unrichtig beantwortet.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen die Antragsfragen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG (a.F.), §§ 307 ff BGB( n.F.).

Fragen in Antragsvordrucken sind weder § 34 a VVG noch der AGB-Kontrolle unterworfen, weil sie keine Regelungen beinhalten (zum Meinungsstand vgl. Voit in: Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 16, Rdnr. 31, m.w.N.; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. §§ 16, 17, Rdnr. 44, m.w.N.; OLG Bremen, VersR 1996, 314) . Daher können unklare Fragen nicht wegen Intransparenz verworfen werden, sondern sind im Sinne eines vertretbaren Verständnisses des Versicherungsnehmers auszulegen. Hierbei hat die Auslegung so zu erfolgen, als würde es sich um AGB handeln, so dass auch § 305 c Abs. 2 BGB (= § 5 AGBG a.F.) Anwendung findet (vgl. BGH, VersR 1999, S. 1481; Prölss, aaO, Rdnr. 21, m.w.N.). Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Anzeige bestimmter Umstände verpflichtet (z.B. Änderungen nach Antragstellung). Geht eine solche Pflicht über §§ 16,17 VVG hinaus, ist sie nicht nur wegen § 34 a VVG irrelevant, sondern verstößt gegen § 307 BGB und ist der Transparenzkontrolle auch dann unterworfen, wenn sie nur die Anzeigepflicht gemäß §§ 16,17 VVG konkretisiert (vgl. Prölss, aaO., Rdnr. 44, m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dessen bestehen gegen die Zulässigkeit der gestellten Gesundheitsfragen keine Bedenken. Die Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der im Klammerzusatz beispielhaft näher bezeichneten Art innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung, nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen sowie nach Unfällen, Verletzungen oder Vergiftungen innerhalb dieses Zeitraums (Gesundheitsfragen Nr. 1, 3 und 4) enthalten keine Verpflichtung zur Anzeige bestimmter Umstände, die über §§ 16, 17 VVG hinausginge. Die Fragen (so unter Ziffer 1) sind auch sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch nach den Verständnismöglichkeiten und -fähigkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig: Sie wollen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen, erforschen und sonstige Anzeichen von Unregelmäßigkeiten im Gesundheitszustand des Versicherungsinteressenten ermitteln, deren Diagnose unter Umständen zwar noch nicht feststeht, die er aber unschwer als mögliche, von ihm ernst zu nehmende Hinweise auf das Vorliegen einer nicht völlig unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Störung für den erfragten Zeitraum betrachten muss (BGH, NJW-RR 1994, S. 666, 667; Senat, Urt. v. 12.10.2005, 5 U 31/05-04, und vom 15.4.1998, 5 U 928/97-75, RuS 2000, 432). Soweit dem Versicherungsnehmer abverlangt wird, solche Gesundheitsbeeinträchtigungen über einen Zeitraum von 10 Jahren zu offenbaren, begegnet auch dies keinen Bedenken. Denn in Anbetracht des dem Versicherer auferlegten Risikos hat er ein legitimes Interesse daran, die für die Einschätzung seines Risikos notwendigen Umstände zu erfahren. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können, wobei eine Beurteilung aus der Sicht des Versicherers unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Annahmepraxis vorzunehmen ist. Soweit die Fragestellung hierbei auch einen länger zurückliegenden Zeitraum -hier 10 Jahre- erfasst, ist dies deshalb nicht zu beanstanden.

b. Ziffer 1 der Gesundheitsfragen hat der Kläger nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Der Kläger war, was er nicht Abrede stellt, in dem Zeitraum von 10 Jahren vor Antragstellung, nämlich von Juli 1991 bis November 1992 und von Februar 1995 bis Oktober 1997, wegen Angststörung und wegen neurotischer Depression (depressive Reaktion auf familiäre Konflikte) in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Auf Grund dieser über erhebliche Zeiträume stattgefundenen Konsultationen, Therapiesitzungen und Behandlungen bei der Diplom-Psychologin E. war ihm bekannt, dass jedenfalls eine Störung der Nerven oder auch eine Störung der Psyche vorlag, wonach in der Gesundheitsfrage Ziffer 1 im Klammerzusatz ausdrücklich gefragt war. Dem Kläger war dadurch verdeutlicht, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen, die diesen Bereichen zuzuordnen waren, anzugeben hatte, und zwar nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht, sondern auch solche, die nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind, sofern sie nicht als offenkundig belanglos einzustufen sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Einwand erhebt, der Klammerzusatz beziehe sich nur auf Krankheiten, wie die dortige Formulierung "oder sonstige Krankheiten" zeige, geht dies fehl. Bereits der Wortlaut der Gesundheitsfrage, mit der nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden zum Beispiel der Nerven oder der Psyche gefragt wird, lässt eindeutig und mit keinem vernünftigen Zweifel unterliegender Klarheit erkennen, dass eine Offenlegung solcher Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nerven bzw. der Psyche, die - noch nicht - das Ausmaß einer Krankheit erreichen, sondern noch als Gesundheitsbeeinträchtigung in Form von Störungen oder Beschwerden zu qualifizieren sind, verlangt ist.

Ebenso falsch hat der Kläger die Frage 3 e) in der Erklärung vor dem Arzt (I) beantwortet, indem diese Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Nerven, Gemütsstörungen, Depressionen bzw. nach psychotherapeutischer Behandlung mit "nein" angekreuzt worden ist.

2. Dies ist auch arglistig geschehen. Arglistig täuscht, wer vorsätzlich irreführt, wer also mit seiner Täuschung bewusst und gewollt Einfluss auf die Willensentschließung seines Verhandlungspartners, des Versicherers, nimmt. Allerdings ist mit der unrichtigen Beantwortung des Versicherungsnehmers auf Fragen nach seinem Gesundheitszustand nicht immer und nicht notwendiger Weise der Schluss verbunden, dass sie in dem Bewusstsein und mit dem Willen erfolgt ist, den Versicherer zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem beantragten und vereinbarten Inhalt zu bewegen. Auf Arglist als eine innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage hinreichender Indizien geschlossen werden. Sie können sich aus der Art und dem Umfang der unrichtigen Angaben, aus der Persönlichkeit des Täuschenden, aus den besonderen Umständen bei der Antragstellung und aus der Art der gestellten Fragen ergeben. Insoweit muss zwar der Versicherer den Beweis der Arglist führen. Jedoch kann von dem Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er darlegt, auf Grund welcher Umstände es zu den falschen Angaben gekommen ist.

Daran, dass der Kläger die gesundheitlichen Störungen und die Behandlungen bei der Diplom-Psychologin E. bewusst verschwieg, um nicht das Risiko einer Ablehnung seines Antrages oder eines Risikoausschlusses einzugehen, und damit arglistig in diesem Sinn gehandelt hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel.

Der Umstand, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf Grund einer Überweisung seines Hausarztes Dr. F. (auch Facharzt für Psychotherapie) eine Psychologin aufgesucht hat und wegen Depressionen und Angststörungen wiederholt und über längere Zeiträume behandelt worden ist, machte diesem hinreichend deutlich, dass ein vom Normalzustand abweichender Gesundheitszustand und damit eine Störung vorlag. Dem Kläger, einem Rechtsanwalt, musste sich auch aufdrängen, dass diesen Episoden im Rahmen der gestellten Antragsfragen Erheblichkeit zukam. Dies ist ihm auch dadurch vor Augen geführt worden, dass sein Krankenversicherer für die Krankentagegeldversicherung (unter anderem) wegen neurotischer und depressiver Störungen einen Risikozuschlag von 50 % in dem relevanten Zeitraum erhoben hat. Dass er sowohl im Antragsformular als auch in der Erklärung vor dem Arzt hierüber keine Angaben machte, sondern dies vollständig verschwiegen und nur eine geringfügige Anomalie des dritten Lendenwirbels (ausgeheilt), eine in 1990 durchlittene und ausgeheilte Lungenentzündung sowie einen in 1999 erlittenen und ebenfalls ausgeheilten Fersenbeinbruch angegeben hat, zeigt, dass er sich bewusst war, was als Störung seiner Gesundheit anzusehen war. Sein Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass er die Gesundheitsfragen wissentlich falsch beantwortet hat. Plausible Gründe, wie und warum es zu den objektiven Falschangaben gekommen ist, hat der Kläger nämlich nicht dargetan.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, die Antragsfragen habe er, auch wegen des geringen Platzangebots zu deren Beantwortung, so verstanden, dass es dem Versicherer nicht auf sämtliche, sondern nur auf solche Erkrankungen ankomme, die auch für die Zukunft noch von Bedeutung sein könnten, so dass er nicht über sämtliche weiteren und abgeschlossenen Erkrankungen, zu denen auch die psychische Erkrankung zähle, nachgedacht habe, entlastet ihn dies nicht. Zunächst gibt die Fragestellung keinen Grund zu der Annahme, dass innerhalb des erfragten Zeitraums aufgetretene und ausgeheilte Erkrankungen nicht anzugeben sind. Weiterhin kann der Kläger aus dem seiner Meinung nach geringen Platzangebot innerhalb der einzelnen Rubriken nichts für sich herleiten, weil in dem Antragsformular vor den Fragen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, erforderlichenfalls ein gesondertes Blatt beizufügen. Dass er nur verpflichtet gewesen sein soll, nicht abgeschlossene Erkrankungen bzw. solche (abgeschlossenen), bei denen auch in Zukunft noch Auswirkungen zu erwarten waren, anzugeben, steht zudem nicht im Einklang mit den von ihm im Antragsformular angegeben Erkrankungen. Inwiefern diese Erkrankungen, die er sämtlich als ausgeheilt bezeichnet hat, noch eine Wirkung in die Zukunft zeitigen sollten, ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht dargetan. Sein Vorbringen zu der in 1990 erlittenen Lungenentzündung überzeugt nicht, zumal es in eklatantem Widerspruch zu dem Untersuchungsbericht des Radiologen Dr. St. vom 21.11.1998 steht (Bl. 128 d.A.), der einen völlig unauffälligen Befund der Thoraxorgane beschreibt. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzustellen, dass die Argumentation des Klägers insoweit in sich widersprüchlich ist, als er einerseits nicht über sämtliche Erkrankungen nachgedacht haben will, andererseits aber zu einer - wohl offensichtlich (unbewussten?) selektiven- Reflexion in dem Maße im Stande gewesen sein soll, zwischen abgeschlossenen folgenlosen und abgeschlossenen Erkrankungen, die Auswirkungen in der Zukunft haben könnten, zu differenzieren. Dies ist nicht nachvollziehbar. Dass sich der Kläger bei Antragstellung schlicht nicht an die psychotherapeutischen Behandlung erinnert hat, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Dies gilt auch, soweit der Kläger darauf verweist, es sei keine tiefenpsychologische Behandlung erfolgt, und innerhalb gerade des letzten Behandlungskomplexes hätten überwiegend Gruppengespräche stattgefunden. Inwiefern das Erinnerungsvermögen in Bezug auf das Kerngeschehen - psychotherapeutische Behandlung wegen Depressionen und Angstneurosen- durch diese Nebenaspekte der Behandlung getrübt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen vermag dieses Vorbringen aber auch deshalb nicht zu überzeigen, weil es in eklatantem Widerspruch zu der Auskunft der Diplom-Psychologin E. vom 9.1.2004 steht, wonach von Juli 1991 bis November 1992 wegen Angststörung und von Februar 1995 bis Oktober 1997 wegen depressiver Reaktion jeweils tiefenpsychologische Einzeltherapie stattgefunden hat. Im Übrigen hat der Kläger noch Anfang 1999 und damit nur ein Jahr vor Antragstellung die Diplom-Psychologin zwecks Ausstellung einer Bescheinigung aufgesucht, die er für eine Beseitigung des Risikozuschlags in der Krankentagegeldversicherung benötigt hat, so dass auch vor diesem Hintergrund die Berufung auf fehlendes Erinnerungsvermögen nicht überzeugt. Dass der Kläger, worauf er sich ebenfalls stützt, der psychotherapeutischen Behandlung nicht den selben Stellenwert eingeräumt hat wie einer "körperlichen" Behandlung, ist ohne Belang, weil sich die Antragsfragen nicht in der Frage nach "körperlichen Behandlungen" erschöpft haben.

Der Umstand, dass der Kläger zum Teil wesentlich länger zurückliegende, harmlosere und ausgeheilte Erkrankungen angegeben hat, war geeignet, den Eindruck zu verstärken, dass es ansonsten zu keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger gekommen ist, und lässt deshalb nur den zwingenden Schluss zu, dass sich der Kläger der Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen psychischen Erkrankung bewusst war und die Antragsfragen wissentlich falsch beantwortet hat (Senat, Urt. v. 15.4.1998, 5 U 928/97; OLG Köln, RuS 1992, 355; KG, VersR 1997, 94; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1250; siehe auch LG Berlin, RuS 2003, 253). Hieran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass der Kläger seinen Hausarzt angegeben hat, weil die trotz Falschbeantwortung der Gesundheitsfrage erfolgende Angabe des Hausarztes als desjenigen, der am besten über die gesundheitlichen Verhältnisse des Antragstellers unterrichtet ist, die Annahme von Arglist nicht ausschließt (BGH, Urt. v. 7.3.2001, IV ZR 254/00, VersR 2001, 620; Senat, Urt. v. 30.6.2004, 5 U 656/03, OLGR 2004, 592).

3. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auszusprechen.

a. Zwar hat der Kläger die Gesundheitsfragen unter Ziffer 3 "Sind Sie in den letzten 10 Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte" mit "ja" angekreuzt und angegeben "Hausarzt Dr. F., M., F.-straße", ohne Angaben zum Grund der Behandlungen zu machen. Dies musste die Beklagte im Rahmen der gebotenen Risikoprüfung grundsätzlich zum Anlass nehmen, nachzufragen, weil die Frage ersichtlich nicht vollständig beantwortet war.

Die Beklagte hat auch nachgefragt. Denn sie hat im Hinblick auf die Angaben unter Ziffer 10 der Erklärungen vor dem Arzt (I) "Dr. F., nach Bedarf" sowohl bei dem Kläger als auch bei Dr. F. eine ergänzende Auskunft eingeholt, ohne dass in den weiteren Auskünften auf die psychische Erkrankung bzw. die damit einhergehenden Behandlungen hingewiesen worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Dr. F., der den Kläger an die Diplom-Psychologin E. überwiesen und diesen noch in einem Zeitraum behandelt hatte, als der Kläger noch in Behandlung bei der Diplom-Psychologin war, hat die Bedarfssituation ausschließlich mit Bagatellerkrankungen, nämlich grippalen und bronchialen Infekten, gastrointestinalen Störungen und Befindlichkeitsstörungen funktioneller Art erklärt sowie Gesundheitsuntersuchungen angegeben, und auch der Kläger hat hierzu lediglich auf Erkältung oder Grippe bzw. Regelvorsorgeuntersuchungen verwiesen. Im Hinblick hierauf eine weitere Nachfrage wegen der unbeantwortet gebliebenen Gesundheitsfrage Ziffer 3. im Antrag zu fordern, wäre reine Förmelei und durch nichts gerechtfertigt, zumal Dr. F. die Frage Ziffer 5 im Untersuchungsbefund (II) "Halten Sie Nervensystem und Psyche für gesund?" mit ja beantwortet hat .

Mangels Verletzung der Nachfrageobliegenheit ist die Beklagte folglich nicht mit ihrem Anfechtungsrecht ausgeschlossen.

Aber auch im Falle der Notwendigkeit einer -weiteren- Nachfrage und damit einer Verletzung der Nachfragobliegenheit ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Versagung des Rücktrittsrechts des Versicherers wegen Verletzung der Nachfragobliegenheit beruht auf dem Rechtsgedanken unzulässiger Rechtsausübung in Fällen, in denen zu dem Entstehen eines Rechts eigenes Fehlverhalten dem sich fehl verhaltenden Vertragspartner gegenüber beigetragen hat. Antwortet indessen ein Versicherungsinteressent nicht nur schuldhaft - allerdings für den Versicherer erkennbar- unvollständig oder falsch, sondern verschweigt oder entstellt arglistig Umstände, die er als gefahrerheblich erkennt und von denen er annehmen muss, dass sie für die Vertragsabschlussbereitschaft des Versicherers von Bedeutung sind, so verstößt er in besonders schwer wiegendem Maße gegen das auch vorvertraglich ihm entgegengebrachte Vertrauen. Er leistet dadurch einen spezifischen Beitrag zur Verschleierung von Umständen, auf die gerade im Versicherungsverhältnis sein Verhandlungspartner angewiesen ist. Er handelt daher in grobem Maße illoyal. In einem solchen Fall darf er sich nicht darauf berufen, dass sein Gegenüber, der Versicherer, es gleichfalls, allerdings in erheblich geringerem Maße und regelmäßig nur den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigend, unterlassen hat, die Übernahme des Risikos zu prüfen. Derjenige, der sich in besonders schwer vorwerfbarer Weise treuwidrig verhält, darf den bewussten Missbrauch des Vertrauens seines Verhandlungspartners nicht damit rechtfertigen oder ungeschehen machen, dass diesem Nachlässigkeiten, Unaufmerksamkeiten oder Versehen unterlaufen sind (Senat, Urt. v. 12.10.2005, 5 U 31/05-4).

b. Die Beklagte muss sich eine vom Kläger behauptete Kenntnis des Dr. F. von der psychischen Erkrankung des Klägers und dessen psychiatrischen Behandlungen (Bl. 198 d.A.) nicht zurechnen lassen.

Zwar ist der vom Versicherer zwecks Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses eingeschaltete Arzt insoweit dessen passiver Stellvertreter, als er zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt ist. Bei der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" steht der Arzt einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des Versicherungsantrags gleich (BGH, Urt. v. 7.3.2001, IV ZR 454/00, VersR 2001, 620). Dies soll auch dann gelten, wenn der Arzt vom Antragsteller ausgewählt worden ist (Prölss, aaO, §§ 16,17, Rdnr. 27). Ob der Versicherer sich auch eine solche Kenntnis zurechnen lassen muss, die der mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses betraute Arzt nicht vom Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat, die sich für ihn aber aus früheren Behandlungen ergeben haben - und nur diese Fallkonstellation kommt hier in Betracht- wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. Knappmann, RuS 1996, 84; Prölss, aaO; Voit, aaO, Rdnr. 89; offen lassend BGH, aaO). Vorliegend kommt es auf die Entscheidung dieser Frage nicht an. Denn eine solche Wissenszurechnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn den Antragsteller der Vorwurf der arglistigen Täuschung trifft. Die Zurechnung des Wissens des im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" zur passiven Stellvertretung des Versicherers bevollmächtigten Arztes beruht nicht zuletzt auch auf der Schutzwürdigkeit des redlichen Antragstellers. Diesen Schutz hat der arglistig Täuschende nicht verdient; es würde dazu führen, dass er die Täuschung über die unrichtigen Angaben im Versicherungsvertrag hinaus noch in der "Erklärung vor dem Arzt" fortsetzt und dabei zudem erkennt, dass der Arzt - aus welchen Gründen auch immer- die unrichtigen Angaben hinnimmt (BGH, aaO).

4. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen angenommen hätte, wenn sie wahrheitsgemäß informiert worden wäre. Denn diagnostizierte Angststörung sowie (reaktive) Depression ist für die Beurteilung der Gefahrenlage in Berufsunfähigkeitsversicherungen von Bedeutung. Ihre Gefahrerheblichkeit liegt auf der Hand (Senat, Urt. v. 15.4.1998, 5 U 928/97). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von der Beklagten (auszugsweise) vorgelegten Annahmerichtlinien ihres Rückversicherers sowie dem DOM-Einschätzungshandbuch (Bl. 108/109, 106/107 d.A.).

Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Für die Klageanträge zu 1. und 2., mit denen der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab Juli 2003 zu erbringen (4.500 DM + 5 % = 4.725 DM - 2.415,85 EUR) und ihn ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die Hauptversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung freizustellen (430,50 DM - 220,11 EUR), ist jeweils auf den 3,5fachen Jahresbetrag abzustellen, der um 20 % zu reduzieren ist, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt (81.172,70 EUR + 7.395,70 EUR = 88. 568,40 EUR) Hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4., mit denen der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung aufgehoben ist, hat der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität mit den Klageanträge zu 1. und 2. - insoweit wird der Wert einer solchermaßen erhobenen Feststellungsklage regelmäßig unter Rückgriff auf die Bemessung des Wertes einer auf Leistung gerichteten Klage bemessen- allenfalls noch ein Interesse an der Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages, soweit es um ein den Eintritt eines von dem behaupteten Versicherungsfall unabhängigen anderen Versicherungsfalles geht. Da es sich hierbei um ein ungewisses Ereignis handelt, ist dessen Interesse mit dem Leistungsinteresse abzüglich 80 % zu bemessen (20.293,14EUR + 1.848,92 EUR = 22.142,06 EUR) (vgl. Senat, Beschl. v. 24.11.2005, 5 W 328/05-95, m.w.N.).

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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