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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 5 U 222/06
Rechtsgebiete: ZPO, AUB 88, VVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
AUB 88 § 7
AUB 88 § 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1
AUB 88 § 7 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3
AUB 88 § 13
AUB 88 § 12 Abs. 3
AUB 88 § 13 Satz 1
AUB 88 § 13 Satz 2
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
VVG § 166
VVG § 167
VVG § 168
VVG § 179 Abs. 1
VVG § 180
BGB § 242
BGB § 309 Nr. 13
Eine generelle Belehrung über die Frist zur Geltendmachung von Invalidität obliegt dem Versicherer nacht geltendem Recht nicht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 222/06

Verkündet am 18.10.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einem Unfallversicherungsvertrag

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2006 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und die Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung gegen das am 14.03.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 260/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einem Unfallversicherungsvertrag.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab (Versicherungsschein Nr. OOOOOOO). Dem Vertrag legten die Parteien die AUB 88 zu Grunde (Bl. 3 d. A.).

Am 15.01.2001 erlitt die Klägerin einen schweren Unfall. Sie wurde als Passagierin der Saarbahn in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt hierbei eine dislozierte laterale Schenkelhalsfraktur links (Bl. 3 d. A.) Infolge des Unfalls trat ein Dauerschaden ein. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. Z. beträgt die Beeinträchtigung des linken Beines 2/7 des Beinwerts, was einer Gesamtbeeinträchtigung von 20 % entspricht (Bl. 3 u. 96 d. A.). Zur Zeit des Unfalls betrug die Versicherungssumme für den Fall der Invalidität mindestens 39.881,-- €, wobei die genaue Höhe streitig ist.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2001 (Bl. 36 d. A.) mit, dass sie, die Klägerin, am 30.01.2001 - unstreitig - eine Reha-Maßnahme angetreten habe und eine Kurkostenhilfe von 2.500,-- DM begehre (Bl. 31 d. A.).

Eine fristgerechte Invaliditätsmeldung ging bei der Beklagten nicht ein, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind (Bl. 97 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.487,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 14.03.2006 verkündeten Urteil (Bl. 83 d. A.) hat das Landgericht die Klage - nach Vernehmung des Zeugen H. H. (Bl. 79 d. A.) - abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann, der Zeuge H. H., habe der Beklagten im Januar 2002 den Dauerschaden über eine Agentur in Rehlingen (D. AG - D.) gemeldet. Eine dort tätige Frau St. habe jedoch sämtliche gegenüber der Agentur getätigten Mitteilungen nicht an die Beklagte weitergeleitet (Bl. 58 d. A.).

Das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob nach der Auffassung des Landgerichts der Zugang der ärztlichen Invaliditätsfeststellung durch Prof. Dr. B. bei der Deutschen Vermögensberatung und/oder die Geltendmachung der ärztlich festgestellten Invalidität gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen sei (Bl. 97 d. A.). Da somit die Urteilsbegründung in sich widersprüchlich und unklar sei, liege ein Verfahrensfehler vor (Bl. 97 d. A.).

Die Entscheidung sei auch mit dem materiellen Recht nicht vereinbar. Das Landgericht sei lediglich auf den nicht nachgewiesenen Zugang der Geltendmachung seitens der Klägerin bei der Beklagten eingegangen, habe sich jedoch nicht mit der Frage der Entschuldbarkeit der Fristversäumung befasst. Sie, die Klägerin, habe jedoch den Entschuldigungsbeweis geführt (Bl. 98 d. A.). Dies folge daraus, dass die Klägerin die Absendung des Schreibens beweisen könne und auf Grund der Seltenheit des postalischen Verlusts eines Schreibens aus dem Umstand, von der Beklagten keine Antwort erhalten zu haben, nicht habe darauf schließen müssen, dass das Schreiben nicht angekommen sei (Bl. 98 d. A.).

Die Versicherungssumme habe zum Unfallzeitpunkt 42.437,29 € betragen (Bl. 3 d. A.).

Der Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.487,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil die Invalidität der Klägerin nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und ihr gegenüber geltend gemacht worden sei (Bl. 31 d. A.).

Es fehle bereits an einer ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist, da die Bescheinung des Prof. B. vom 20.12.2001 (Bl. 40 d. A.), die die Beklagte erst im Jahre 2003 erreicht habe, keine ärztliche Feststellung von Dauerschäden der Klägerin enthalte (Bl. 33 u. 104 d. A.). Dies habe der Zeuge H. bestätigt (Bl. 105 d. A.).

Darüber hinaus fehle es an einer Geltendmachung der Invalidität innerhalb der 15-Monats-Frist. Eine Geltendmachung stelle weder die kommentarlose Übersendung der ärztlichen Bescheinigung des Prof. B. mit Telefax vom 12.02.2003 dar noch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.02.2003 (Bl. 41 d. A. - Bl. 32 u. 106 d. A.). Dasselbe gelte bezüglich der ohne Begleitschreiben erfolgten Absendung der Bescheinigung vom 20.12.2001 an die D., zumal der Zeuge H. damals noch gar nicht von einem Dauerschaden ausgegangen sei (Bl. 106 d. A.). Gemäß § 13 AUB 88 seien schließlich alle Erklärungen schriftlich abzugeben und die Vermittler seien nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt (Bl. 107 d. A.).

Die Beklagte behauptet weiter, dass sich die Versicherungssumme am Tag des Unfalls nur auf 39.881,-- € belaufen habe, so dass sich allenfalls ein Anspruch in Höhe von 7.976,20 € errechne (Bl. 31, 35 u. 104 f d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.02.2006 (Bl. 78 d. A.), und des Senats vom 06.09.2006 (Bl. 115 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 14.03.2006 (Bl. 83 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Das angefochtene Urteil ist nicht in sich widersprüchlich und unklar begründet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, dass das Landgericht weder einen Zugang der ärztlichen Bescheinigung vom 20.12.2001 bei der Beklagten noch bei der D. als bewiesen angesehen hat (vgl. S. 3 des Urteils, Bl. 85 d. A.). Daher kann es dahinstehen, ob eine widersprüchliche und unklare Begründung einen Verfahrensfehler darstellen würde und welche rechtlichen Folgen dies hätte.

2. Die Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 179 Abs. 1, 180, 166 - 168 VVG i. V. m. § 7 AUB 88.

Zwar ist es unstreitig, dass der Unfall vom 15.01.2001 zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der Klägerin i. S. d. § 7 Abs. I UAbs. 1 Satz 1 AUB 88 geführt hat.

Jedoch ist der Anspruch infolge der Versäumung der Frist des § 7 Abs. I UAbs. 1 Satz 3 AUB 88 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

a) Im vorliegenden Fall ist die Invalidität der Klägerin unstreitig binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Das Landgericht ist darüber hinaus davon ausgegangen, es sei unstreitig, dass die Invalidität auch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob - im Hinblick auf den Inhalt der als solche unstreitigen schriftlich dokumentierten ärztlichen Feststellungen vom 10.01.2002 - Zweifel hieran bestehen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls steht dem streitgegenständlichen Anspruch entgegen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, ihn binnen der 15-Monats-Frist geltend gemacht zu haben.

b) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eine schriftliche Willenserklärung (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 300 f; Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 7 AUB, Rdnr. 15) abgibt, mittels derer er die Invalidität unter Berufung auf die konkret eingetretene und festgestellte dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geltend macht (vgl. BGH, Urt. v.13.11.1980 - IV a ZR 173/80, VersR 1981, 160; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15; Senat, Urt. v. 03.11.2004 - 5 U 190/04 - 26 -, VersR 2005, 929 (930), juris Rdnr. 28; Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 7 AUB 94, Rdnr. 19; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, Versicherungsrechts-Handbuch, 1. Auflage, § 7 AUB, Rdnr. 177). Die Geltendmachung setzt dabei die ordnungsgemäße Meldung des Unfalls voraus und muss die Behauptung enthalten, es sei Invalidität dem Grunde nach eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1990 - IV ZTR 28/89, NJW-RR 1990, 1048 (1049); Senat, Urt. v. 03.11.2004 - 5 U 190/04 - 26 -, VersR 2005, 929 (930), juris Rdnr. 28; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 20; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 177).

Die Unfallanzeige oder eine Unfallschilderung reichen für sich genommen nur dann aus, wenn sich aus ihnen bereits eindeutig ergibt, dass der Arzt einen Dauerschaden festgestellt hat und deshalb Invaliditätsansprüche erhoben werden (vgl. Senat, Urt. v. 03.11.2004 - 5 U 190/04 - 26 -, VersR 2005, 929 (930), juris Rdnr. 28; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 177). Nicht ausreichend ist der bloße Verweis auf eine Diagnose in einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. Senat, Urt. v. 03.11.2004 - 5 U 190/04 - 26 -, VersR 2005, 929 (930), juris Rdnr. 28; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15). Die Angabe der Verletzungsfolgen reicht im Übrigen allenfalls dann aus, wenn diese notwendig zur Invalidität führen (vgl. BGH, Ur. v. 04.11.1987 - IVa ZR 141, 86, NJW-RR 1988, 212 (213); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 20).

Die Geltendmachung wird erst mit Zugang beim Versicherer wirksam, wobei der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt (vgl. OLG Hamm, VersR 1993, 300 f; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15).

c) Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass sie den Anspruch auf Invaliditätsleistung fristgerecht geltend gemacht hat:

aa) Eine Geltendmachung ist nicht durch die Unfallmeldung vom 29.01.2001 (Bl. 68 d. A.) erfolgt. Diese enthält zwar unter Ziffer 8) die durch den Unfall hervorgerufenen Verletzungen, nämlich Bruch des linken Oberschenkelhalses und Gehirnerschütterung (Bl. 68 d. A.), jedoch keinerlei Angaben zu Dauerschäden bzw. Invalidität. Auch folgt aus den angegebenen Verletzungen nicht notwendigerweise Invalidität, da diese in vielen Fällen folgenlos verheilen.

bb) Auch durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 05.02.2001 (Bl. 36 d. A.) ist keine Geltendmachung der Invalidität erfolgt, da hierin lediglich eine Reha-Maßnahme angekündigt sowie eine Kurkostenbeihilfe beantragt wurden, jedoch ebenfalls jegliche Angaben zu Dauerschäden fehlen.

cc) Die Geltendmachung von Dauerschäden ist auch nicht (konkludent) durch die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung vom 20.12.2001 (Bl. 40 d. A.). erfolgt.

Zum einen ist diese Bescheinigung der Beklagten unstreitig nicht innerhalb der 15-Monats-Frist zugegangen. Die Klägerin behauptet lediglich, ihr Ehemann, der Zeuge H., habe die Bescheinigung im Januar 2002 der D. in Rehlingen übersandt. Das Schriftstück sei durch die dort tätige Frau St. nicht an die Beklagte weitergeleitet worden (Bl. 58 d. A.). Der Zugang bei der D. ist jedoch der Beklagten gegenüber nicht wirksam. Dabei kann es dahinstehen, ob die so bezeichnete D. tatsächlich als Versicherungsvermittlerin bzw. -agentin anzusehen ist, denn gemäß § 13 Satz 2 AUB 88, welcher als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 13 BGB (§ 11 Nr. 16 AGBG) standhält, sind Vermittler zur Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nicht bevollmächtigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1999 - IV ZR 324/97, VersR 1999, 565 (567); Grimm, aaO., § 13 AUB, Rdnr. 5) und die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die D. bzw. deren Mitarbeiter als sonstige Mittelspersonen von der Beklagten zum Empfang von Erklärungen bevollmächtigt waren.

Selbst wenn aber die Bescheinigung vom 20.12.2001 innerhalb der 15-Monats-Frist gemäß § 13 Satz 1 AUB 88 bei der Hauptverwaltung der Beklagten eingegangen wäre, würde dies für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung nicht ausreichen. Dies folgt einmal daraus, dass die bloße Bezugnahme auf eine ärztliche Bescheinigung als Geltendmachung nicht ausreicht.

Darüber hinaus enthält die Bescheinigung auch keine ärztlichen Feststellungen, die notwendigerweise auf Invalidität schließen lassen. In ihr wird lediglich festgestellt, dass der Bruch des Oberschenkelknochens mit Metallimplantaten operativ habe versorgt werden müssen. Die Metallentfernung könne frühestens ab März 2002 erfolgen. Derzeit lasse sich über den Grad von Dauer- bzw. Folgeschäden noch keine Aussage treffen (Bl. 40 d. A.). Die Bezugnahme auf diese Bescheinigung kann deshalb nicht als Behauptung des Bestehens von Dauerschäden ausgelegt werden, weil in der Bescheinigung erklärt wird, diesbezüglich lasse sich noch keine Aussage treffen. Zwar betrifft diese Formulierung den "Grad" von Dauer- bzw. Folgeschäden, so dass man aus ihr folgern könnte, das Vorliegen derartiger Schäden dem Grunde nach sei gewiss und lediglich ihre Schwere lasse sich noch nicht beurteilen. Jedoch lässt die Formulierung zum einen auch die künftige Feststellung eines Grades "Null" offen und sie bezieht sich zum anderen nicht nur auf Dauerschäden, sondern auch auf Folgeschäden. Nicht jeder Folgeschaden stellt aber eine dauerhafte Beeinträchtigung i. S. d. § 7 AUB 88 dar. Schließlich ist die ärztliche Bescheinigung aus dem Gesamtzusammenhang heraus, insbesondere im Hinblick auf die Metallentfernung als Voraussetzung einer sicheren Diagnose, dahingehend auszulegen, dass nach Auffassung des ausstellenden Arztes über "eventuelle" Dauerschäden keine Aussage gemacht werden konnte.

Eine Bescheinigung, wonach der Eintritt von Dauerschäden noch nicht abschätzbar ist, genügt aber weder den Voraussetzungen einer ärztlichen Feststellung der Invalidität (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.1990 - IV ZR 28/89, VersR 1990, 732; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 11 m. w. N.) noch kann in der Bezugnahme auf eine solche die Behauptung und damit die Geltendmachung der Invalidität gesehen werden.

Dass die Klägerin selbst oder der Zeuge H. im Rahmen der Übersendung der Bescheinigung begleitende Erklärungen abgegeben hätten, die einer Geltendmachung genügten, hat die Klägerin nicht dargetan. Aus der Aussage des Zeugen H. ergibt sich im Gegenteil, dass ihm Prof. Dr. B. gegenüber erklärt habe, dass das Vorliegen eines Dauerschadens erst geprüft werden könne, wenn das Metall entfernt worden sei, und dann eventuell noch zwei bis drei Monate abzuwarten sei. Daraufhin habe Prof. Dr. B. die Bescheinigung erstellt, die er, der Zeuge, dann an die Agentur geschickt habe. In dieser habe gestanden, dass zunächst das Metall entfernt werden müsse und dann noch ca. zwei bis drei Monate gewartet werden müsse, um zu beurteilen, ob ein Dauerschaden feststehe (Bl. 79 d. A.). Dies spricht gegen die Annahme, der Zeuge H. habe namens der Klägerin die geltend gemachten Dauerschäden als bestehend behauptet. Vielmehr ist von einer kommentarlosen Übersendung der Bescheinigung auszugehen.

dd) Die Klägerin hat ferner nicht behauptet, die ärztliche Bescheinigung vom 10.01.2002, welche eventuell als ärztliche Feststellung der Invalidität angesehen werden könnte, vor dem Ablauf der 15-Monats-Frist bei der Beklagten eingereicht zu haben. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Prof. Dr. B. vom 22.12.2004 (Bl. 24 d. A.), dass die Klägerin selbst die ärztlichen Aufzeichnungen erst lange nach Fristablauf erhalten hat. Ausweislich des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.02.2003 (Bl. 41 d. A.) wurde diese Bescheinigung der Beklagten auch erst mit unter diesem Datum, also lange nach Fristablauf zugeleitet. Daher kann auch in der Übersendung dieser ärztlichen Niederschrift keine fristgerechte konkludente Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung gesehen werden.

ee) Mithin ist die Geltendmachung frühestens im Februar 2003, also lange nach Fristablauf (15.04.2002), erfolgt.

d) Die Klägerin hat des Weiteren nicht dargelegt und bewiesen, dass sie die 15-Monats-Frist ohne Verschulden versäumt hat.

aa) Obgleich es sich bei der Frist zur Geltendmachung nicht um eine Obliegenheit, sondern um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1987 - IVa ZR 141/86, NJW-RR 1988, 212 (213); Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 13; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 21), kann sich der Versicherer - ebenso wie in den Fällen des § 12 Abs. 3 VVG - nicht auf die Fristversäumung berufen, wenn den - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Versicherungsnehmer an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1995 - IV ZR 43/94, VersR 1995, 1179 (1180); Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 14; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 21; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 178).

Der Versicherungsnehmer hat den Entschuldigungsbeweis i. d. R. geführt, wenn er zumindest die rechtzeitige, d. h. zur Wahrung der Frist normalerweise ausreichend frühzeitige Absendung des Schreibens beweisen kann (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 1255; Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 15; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 21; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 178). Dagegen reichen Unkenntnis oder Vergessen der Frist als Entschuldigung nicht aus (vgl. OLG Koblenz, r+s 2002, 524 f; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 178)

bb) Die Klägerin hat diesen Entschuldigungsbeweis nicht geführt. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge H. bei der Absendung der Bescheinigung vom 20.12.2001 an die D. mit deren fristgerechter Weiterleitung an Beklagte rechnen durfte, reicht dies zur Entschuldigung nicht aus. Dies folgt daraus, dass, wie bereits ausgeführt, die Bescheinigung vom 20.12.2001 keine gesicherten Feststellungen bezüglich des Eintritts von Dauerschäden enthielt und daher in deren kommentarloser Übersendung nicht die Geltendmachung der Invalidität gesehen werden kann. Selbst bei rechtzeitigem Zugang der Bescheinigung bei der Beklagten hätten daher die Klägerin bzw. der von ihr eingeschaltete Zeuge H. nicht alles Erforderliche getan, um eine rechtzeitige Geltendmachung sicherzustellen.

Aus welchen Gründen im Übrigen eine fristgerechte Geltendmachung unterblieben ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.

e) Schließlich ist die Beklagte auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Fristversäumung zu berufen.

aa) Die Berufung auf die verspätete Geltendmachung stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (Senat, Urt. v. 08.05.1996 - 5 U 508/95 - 36 -, VersR 1997, 956 (958); vgl. Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 16). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer entgegen einer entsprechenden Verpflichtung nicht über die Frist des § 7 Abs. I UAbs. 1 Satz 3 AUB 88 und die Voraussetzungen ihrer Wahrung belehrt hat (vgl. Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 16). Eine solche Verpflichtung trifft den Versicherer jedoch nicht generell, sondern lediglich im Falle einer ihm erkennbaren Belehrungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005 - IV ZR 154/04 -, VersR 2006, 352; OLG Hamm, VersR 2005, 1069; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 22). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die dem Versicherer überlassenen Unterlagen - Unfallanzeige, ärztliche Atteste etc. - erkennen lassen, dass der Eintritt einer unfallbedingten Invalidität nicht fernliegt (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2003 - 5 U 363/02 - 44 -, NJW-RR 2003, 463 (464); Grimm, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 16; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 22). Unterbleibt in diesen Fällen der Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf den Fristablauf berufen (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 22).

bb) Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig nicht vor dem Ablauf der 15-Monats-Frist über die Frist und die Voraussetzungen ihrer Wahrung belehrt, sondern erst mit Schreiben vom 12.05.2003 (Bl. 45 d. A.). Jedoch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine vor Fristablauf eingetretenen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Pflicht der Beklagten zur Belehrung ergibt. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass die der Beklagten vor Fristablauf überlassenen Unterlagen erkennen ließen, dass der Eintritt unfallbedingter Invalidität nicht fernlag. Die einzigen in Betracht kommenden Unterlagen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit der Invalidität ergibt, sind die ärztliche Bescheinigung vom 20.12.2001 (Bl. 40 d. A.) sowie die ärztlichen Aufzeichnungen vom 10.01.2002 (Bl. 25 d. A.). Beide Schriftstücke sind aber der Beklagten nicht vor Ablauf der 15-Monats-Frist zugegangen und den eventuellen, auf Grund der Aussage des Zeugen H. ebenfalls nicht bewiesenen Zugang des Attests vom 20.12.2001 bei der D. muss sich die Beklagte im Hinblick auf § 13 Satz 2 AUB 88 nicht zurechnen lassen.

Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, in welchem Umfang und wann genau ihr Ehemann der D. mündlich Informationen erteilt hat, auf Grund derer die Beklagte hätte erkennen können, dass der Eintritt unfallbedingter Invalidität nicht fernlag. Auf Frage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006 hierzu erklärt, er könne nicht behaupten, dass der Ehemann der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt der Agentur bestimmte Informationen gegeben oder die Frage gestellt habe, was er nun veranlassen müsse. Der Ehemann der Klägerin könne nur behaupten, dass er es getan habe. Das sei innerhalb der 15-Monats-Frist erfolgt (Bl. 116 d. A.). Diese von der Beklagten bestrittene Behauptung ist jedoch sowohl bezüglich des Zeitpunkts als auch des genauen Inhalts der Informationserteilung völlig unsubstantiiert.

Mangels dargelegter und bewiesener Kenntnis der Möglichkeit des Invaliditätseintritts kann daher auch nicht von einer Belehrungspflicht der Beklagten ausgegangen werden.

cc) Treuwidrig handelt der Versicherer schließlich auch, wenn er seine Leistungspflicht vor Fristablauf aus anderen Gründen endgültig abgelehnt hat, etwa wegen des Bestreitens des Unfallereignisses bzw. dessen Kausalität für die geltend gemachten Dauerschäden, ohne auf die Frist des § 7 AUB 88 hinzuweisen (vgl. OLG Hamm, VersR 2005, 1069 f; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 7 AUB 94, Rdnr. 23; Beckmann/Matusche-Beckmann-Mangen, aaO., § 7 AUB, Rdnr. 180).

Eine solche endgültige Ablehnung von Ansprüchen hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Mit ihrem Schreiben vom 08.02.2001 (Bl. 38 d. A.) hat die Beklagte lediglich die Erstattung der klägerseits mit Schreiben vom 05.02.2001 (Bl. 36 d. A.) geltend gemachten Kurkostenbeihilfe abgelehnt, jedoch nicht ihre Leistungspflicht endgültig verneint, sondern zur Prüfung ihrer Leistungspflicht um Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung der Hochwald-Kliniken gebeten (Bl. 38 letzter Absatz d. A.).

3. Daher kann es dahinstehen, wie hoch die Versicherungssumme zum Unfallzeitpunkt war und welche Invaliditätsleistung sich hieraus der Höhe nach ergeben würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 8.487,46 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.487,46 €.

Ende der Entscheidung

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