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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 5 U 244/02
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
VVG § 16
VVG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 244/02

verkündet am 1.12.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2004 unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Geib, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries und der Richterin am Landgericht Jung

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 1. und die Berufung der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 98.252,30 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger, der von Beruf selbständiger Zahnarzt ist, schloss zum 1.8.1997 bei der Beklagten zu 2. eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab (Versicherungsschein Nr. XXX, Bl. 134 ff. d.A.). Dem Vertrag lag ein Antrag des Klägers vom 27.1.1997 (Bl. 36 - 39 d. A.) zu Grunde, in dem der Kläger auf die Frage (Ziffer 4 der Gesundheitserklärung des Antragsformulars) "Haben sie Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten? Wann? Welcher Art? Bestehen Folgen?" angab: "Radiusfraktur 1995, ausgeheilt; Sprunggelenkfraktur 1987, ausgeheilt".

Am 14.2.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1 für sich, seine Ehefrau und seine Kinder des weiteren eine Unfallversicherung. Im Antrag (Bl. 40-42 d.A.) ist die Frage "Hat eine der zu versichernden Personen in der Vergangenheit einen Unfall bzw. Sportunfall erlitten? " mit "ja" beantwortet und auf die daran anknüpfenden Fragen "Wenn ja, wer? Bestehen noch Unfallfolgen?" angegeben: " Dr. R. H. (Kläger), Berufsunfall-Radiusfraktur Re. 1995 Sept. ausgeheilt ". Bei der Frage "Besteht bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)?" ist "nein" angekreuzt. Die beantragte Versicherung kam durch Übersendung des Versicherungsscheins Nr. XY (Bl. 138-139 d.A.) mit Wirkung vom 1.5.1998 zu Stande.

Wegen der Radiusfraktur war der Kläger in der Zeit vom 27.9.95 bis 10.12.95 arbeitsunfähig gewesen. In einem für die Berufsgenossenschaft erstellten " Ersten Rentengutachten" vom 14.5.1996 (Bl. 17-18 d.A.) hatte der Unfallchirurg Professor Dr. G., W., unter der Rubrik "Klagen des/der Verletzten" festgehalten: "Bei Vorstellung am 3.4.96 in unserer chirurgischen Ambulanz berichtet der Patient noch über Gefühlsstörungen in den Fingern 2-4 rechts mit Herabsetzung der Zweipunkte-Discrimination; daneben bestehen Schmerzen, vor allem beim Faustschluss und Druck vom Hand-rücken in den ulnaren Unterarm ausstrahlend, bis zum Ellbogen. Es besteht eine schmerzhafte Ulnarabduktion; daneben ausgedehnte Wetterfühligkeit. Eine bisher unregelmäßig durchgeführte sportliche Betätigung, wie Joggen oder Tennisspielen sei nicht mehr möglich. " Die Gesamtbeurteilung des Gutachters lautet: "In Besserung begriffene aber protrahierte Entkalkung nach Zustand einer insgesamt gut verheilten Unterarmfraktur. " Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist für die Zeit vom 11.12.95 bis 2.4.96 mit 30 Prozent und vom 3.4.96 bis auf weiteres mit 20 Prozent angegeben. Aufgrund dieses Gutachtens ging die Berufsgenossenschaft von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent für die Zeit vom 11.12.95 bis 31.8.96 aus und erbrachte auf dieser Grundlage Leistungen an den Kläger. Anschließend wurde der Vorgang von der Berufsgenossenschaft zunächst abgeschlossen (vgl. Schreiben der Berufsgenossenschaft vom 5.11.2001, Bl. 164 d.A.).

Im Sommer 1998 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. W. auf. Ob dies - auch - wegen Beschwerden im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Hand geschah oder - ausschließlich - wegen schmerzhafter Muskelverspannungen der Schulterregion, ist streitig. Jedenfalls stellte sich in der Folgezeit ein Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit der Unterarmfraktur heraus. In einem Befundbericht von der Dr. W. vom 2.9.98 (Bl. 60-61 d.A.) heißt es unter Indikation: " Speichen-Trümmerfraktur rechts mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle 09/95. Verlaufskontrolle. Es bestehen belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes mit Kribbelparästhesien der Fingerspitzen II, III und IV, kraftvolles Greifen ist nicht möglich." Als Diagnose ist angegeben: " Zerstörung des Alignement von Radius, Os lunatum und Os capitatum posttraumatisch nach distaler Radius-Trümmerfraktur und Abrisses Processus styloideus ulnae ". Die Zusammenfassung lautet: " Die Beschwerden des Patienten und die Röntgen- bzw. MR-Morphologie decken sich. Die Verletzung, obgleich in den normalen Röntgenbildern nicht mehr als gravierend sichtbar, muss als präarthrotische Deformität klassifiziert werden, d. h. die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Handgelenkes wird sich im Laufe der nächsten Jahre im Sinne eines vorzeitigen Gelenkverschleißes reduzieren bzw. verschlechtern. Der Patient ist in seiner Tätigkeit als Zahnarzt mit Sicherheit in seiner Belastbarkeit eingeschränkt. " In weiteren, an die Beklagte zu 2. gerichteten Schreiben vom 15.3.2000 (Bl. 62 d.A.) und 10.10.2000 (Bl. 63 d.A.) führt Dr. W. aus, dass eine Beschwerdefreiheit ab dem Unfall zu keinem Zeitpunkt erreicht worden sei.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28.9.1998 der Berufsgenossenschaft mitgeteilt hatte, dass sich die Unfallfolgen inzwischen verschlechtert hätten, leitete diese ein erneutes Feststellungsverfahren ein. In einem für die Berufsgenossenschaft am 5.11.1998 erstellten Rentengutachten von Dr. S.-R. (Bl. 77-80 d.A.) heißt es unter Klagen des/der Verletzten: " Er habe noch erhebliche Beschwerden von Seiten des rechten Handgelenkes. Er könne die rechte Hand nicht so benutzen wie vor dem Unfall. Erstaunlicherweise hätten die Beschwerden in den letzten Jahren zugenommen, während er anfangs noch geglaubt habe, dass die Verletzung folgenlos ausheilen würde. " Die MdE wird in dem Gutachten für die Zeit vom 1.9.96 bis 2.11.98 mit 20 Prozent und für die Zeit vom 3.11.98 bis auf weiteres mit 30 Prozent geschätzt. Aufgrund dieses Gutachtens und eines weiteren Rentengutachtens des Handchirurgen Dr. Hu. vom 27.5.1999 (Bl. 66 bis 76 d.A.) gewährte die Berufsgenossenschaft dem Kläger mit Bescheid vom 27.7.1999 eine Verletztenrente für die Zeit ab 1.9.96 nach einer MdE in Höhe von 20 Prozent. Für die Zeit ab dem 1.12.1998 wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit von der Berufsgenossenschaft zunächst mit 30 Prozent und auf Widerspruch des Klägers wegen der besonderen Betroffenheit durch die Unfallfolgen in seiner Berufsausübung als niedergelassener Zahnarzt und Kiefernchirurg mit 50 Prozent bewertet (vgl. Bl. 164 d.A.).

Am 8.2.2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend und übersandte zu diesem Zweck ein Gutachten des Orthopäden Professor Dr. Kr. vom 27.1. 2000 (Bl. 43-58 d.A.). Danach hat die im September 1995 erlittene Unterarmfraktur beim Kläger zu einer Arthrose des rechten Hand- bzw. Unterarmgelenkes und zu druckschmerzhaften Verspannungen in der rechten Schultermuskulatur geführt mit der Folge, dass die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes - Hand - mindestens um 2/3 gemindert sei und das verbleibende Drittel wegen der in dem Beruf des Zahnarztes erforderlichen Handgelenkbewegungen in diesem Beruf nicht mehr eingesetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 29.2.2000 (Bl. 11-15 d.A.) erklärten die Beklagten den Rücktritt von der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung der Lebensversicherung Nr. XXX und dem Vertragsteil der Unfallversicherung Nr. XY-01, unter dem der Kläger selbst versichert war. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe durch Verschweigen der in dem Gutachten von Dr. G. und Dr. Hu. aufgeführten Beschwerden und MdE in seinen Versicherungsanträgen eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt. Das Schreiben vom 29.2.2000 ist unter dem Briefkopf C. Direkt - Direktion abgefasst; in der Fußzeile der ersten Seite sind kleingedruckt sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Bekl. zu 2 und darüber hinaus die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft aufgeführt. Auf der letzten Seite des Schreibens findet sich der Hinweis: "Hinsichtlich ihres Leistungsantrages zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. XXX vom 8.2.2000 teilen wir Ihnen folgendes mit: Da der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Eintritt des vermeintlichen Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung steht, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 21 VVG). Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen weder abschließend geprüft, noch festgestellt oder anerkannt wurde. Sollten Sie unsere heutige Entscheidung für nicht gerechtfertigt halten, können Sie Ihren vermeintlichen Anspruch auf die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Nr. XXX binnen einer Frist von sechs Monaten gerichtlich gegen uns geltend machen. Die Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens bei Ihnen. Andernfalls sind wir allein aufgrund des Fristablaufs von jeglicher Leistungsverpflichtung frei." Die Schlusszeilen des Schreibens lauten:" Mit freundlichen Grüßen

C.

Lebensversicherung- Aktiengesellschaft

Versicherung Aktiengesellschaft

(Zwei Unterschriften) "

Mit Schreiben vom 29.8.2000 (Bl. 144 d.A.) wurde die Klagefrist bis zum 1.10.2000, mit Schreiben vom 26.9.2000 (Bl. 145 d.A.) bis zum 1.12.2000 sowie mit Schreiben vom 28.11.2000 (Bl. 129/ 149 d.A.) bis zum 1.3.2001 verlängert, was nochmals mit Schreiben vom 29.1.2001 (Bl. 19 ff d.A.) bekräftigt worden ist. Die Schreiben vom 29.8.2000 und 26.9.2000 haben jeweils den Betreff "Versicherungsvertrag Nr. XXX " und sind unterschrieben mit "C. Lebensversicherung- Aktiengesellschaft ", im Schreiben vom 28.11.2000 sind als Betreff "Versicherungsvertrag Nr. XY" und in der Unterschriftszeile die C. Lebensversicherung- Aktiengesellschaft und Versicherung Aktiengesellschaft aufgeführt; das Schreiben vom 29.1.2001 enthält im Betreff die Angaben "Lebensversicherung Nr. XXX...Unfallversicherung Nr. XY-01..", in der Unterschriftszeile werden die C. Lebensversicherungs AG und die C. Versicherung AG genannt. Weitere in dem vorgenannten Zeitraum an den Kläger gerichtete Schreiben weisen im Betreff beide Versicherungsverträge und in der Unterschriftszeile die "C. Lebensversicherungs AG" aus (Bl. 146 ff d.A.).

Am 26.2.2001 hat der Kläger zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1 erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Lebensversicherungsvertrages Nr. XXX sowie die Unfallversicherung Nr.: XY unverändert fortbestehen und nicht durch Rücktritt der Beklagten beendet worden sind. Nachdem die Beklagte zu 1 gerügt hatte, dass der Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Beklagten zu 2 geschlossen worden sei, hat der Kläger seine Klage am 17.7.2001 auf die Beklagte zu 2 erweitert. Der Kläger hat behauptet, er habe vom Sommer des Jahres 1996 an bis zum Spätsommer/Herbst 1998 keinerlei Beschwerden im rechten Unterarm bzw. in der rechten Hand verspürt und deshalb bei Beantragung der streitgegenständlichen Versicherungen davon ausgehen dürfen, dass die Fraktur folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Auch die Konsultation von Dr. W. im Sommer 1998 sei zunächst ausschließlich wegen Schulterbeschwerden erfolgt, die er nicht als Folge der Fraktur angesehen habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Risiko-Lebensversicherung Nr.: XXX bei der Beklagten zu 2 sowie die Unfallversicherung Nr. XY bei der Beklagten zu 1 unverändert fortbestehen und nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, nach den vorliegenden Gutachten und Arztberichten könne der Kläger zu keinem Zeitpunkt nach der Fraktur von September 1995 völlig beschwerdefrei gewesen sei und auch immer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % bestanden habe. Sie haben deshalb die Auffassung vertreten, der Kläger habe eine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt, indem er die Fraktur als ausgeheilt bezeichnet und die MdE verschwiegen habe. Die Beklagte zu 2 hat sich außerdem auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG berufen.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Arztes Dr. W. in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG könne die Beklagte zu 2 dem Kläger nicht entgegenhalten, weil sie als Konzernunternehmen Briefbögen verwendet habe, bei dem verschiedene selbständige Versicherungsgesellschaften unter einem einheitlichen Firmenlogo zusammengefasst seien. Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, die sie gemäß §§ 16, 17 VVG zum Rücktritt berechtigte, hätten die Beklagten nicht nachgewiesen. Dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung gewusst habe, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, stehe nicht fest, weil die Berufsgenossenschaft eine solche nach eigenen Angaben zunächst nur bis zum 31.8.1996 angenommen und die Feststellung im übrigen erst rückwirkend nach Antragstellung bei den Beklagten getroffen habe. Dass der Kläger bei Antragstellung gewusst habe, dass die Radiusfraktur nicht folgenlos ausgeheilt war, hätten die Beklagten ebenfalls nicht bewiesen. Aus den vom Kläger im September 1998 geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und Problemen beim kraftvollen Zugreifen könne nicht geschlossen werden, dass diese Beeinträchtigungen bereits im Januar 1997 und Februar 1998 vorgelegen hätten. Dagegen spreche auch, dass der Zeuge Dr. W. glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt habe, bei seiner Konsultation durch den Kläger im Mai 1998 hätten zunächst nur Verspannungen der Schulterregion im Vordergrund gestanden. Davon abweichende Angaben des Zeugen in einem Schreiben an die Beklagten vom 15.3.2000 und gegenüber dem Gutachter Dr. S.-R. stünden dem nicht entgegen, weil Rentenantragsteller möglicherweise geneigt seien, gesundheitliche Probleme zwecks Erlangung einer Rente übersteigert darzustellen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifen, soweit sie die Frage einer Anzeigeobliegenheitsverletzung durch die Angabe, die Fraktur sei ausgeheilt gewesen, betrifft.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2002 (Bl. 272 ff d.A.), vom 25.3.2003 (Bl. 289 ff d.A.) und vom 29.4.2004 (Bl. 389 ff d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Zeugenaussage des Dr. W. vom 19.2.2003 (Bl. 285 ff d.A.), das fachorthopädische Gutachten von Prof. Dr. Ha. vom 6.1.2004 (Bl. 344 ff d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 23.6.2004 (Bl. 394 ff d.A.) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 10.11.2004 (Bl. 410 ff d.A.9 verwiesen.

B.

1.

Die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist zulässig, obwohl innerhalb der Berufungsbegründungsfrist kein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt worden ist. Zwar muss die Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Dafür genügt es aber, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, NJW 1992, 698; NJW-RR 1999, 211). Das ist hier der Fall. Es bestand von Anfang an kein Zweifel, dass die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat.

2.

Das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. und 2. hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens der bei der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung Nr. XXX sowie der bei der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Unfallversicherung Nr. XY gerichtete Klage zulässig und begründet; denn weder die Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung noch die Unfallversicherung sind durch Rücktritt beendet worden.

a.

Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind insgesamt erfüllt. An der Feststellung nicht nur der Unfallversicherung, sondern auch der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Risiko-Lebensversicherung hat der Kläger unabhängig davon, ob derzeit ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht werden, ein Interesse, weil die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertrag noch bis zum 1.8.2007 fortbesteht und es deshalb der Klärung bedarf, ob der Kläger im Hinblick auf den erklärten Rücktritt zukünftig noch Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag genießt.

Auch § 12 Abs. 3 VVG steht dem Feststellungsbegehren in Bezug auf den Fortbestand der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte zu 2. im Rücktrittsschreiben vom 29.2.2000 wirksam eine Klagefrist für die Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsleistungen gesetzt und den Kläger insbesondere über die Folgen der Fristversäumung ordnungsgemäß belehrt (vgl. Bl. 15 d.A.). Als der Kläger mit dem bei dem Landgericht am 17.7.2001 eingegangenen Klageerweiterungsschriftsatz (Bl. 91 ff d.A.) gegen die Beklagte zu 2. Klage erhoben hat, war die mit Schreiben vom 28.11.2000 (Bl. 149 d.A.) bis zum 1.3.2001 verlängerte Klagefrist bereits abgelaufen. Der Beklagten zu 2. ist es jedoch verwehrt, sich auf den Ablauf der Klagefrist zu berufen.

Dabei kann dahinstehen, ob § 12 Abs. 3 VVG auf die von dem Kläger erhobenen Feststellungsanträge überhaupt Anwendung findet. Die Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG tritt nach dem eindeutigen Wortlauf der Vorschrift nämlich nur hinsichtlich des "erhobenen Anspruches" ein und es entfällt nicht etwa der Versicherungsschutz im Ganzen. Soweit es dem Versicherer verwehrt ist, zur Klärung von Inhalt und Bestand des Versicherungsvertrages den Weg des § 12 Abs. 3 VVG zu wählen, muss dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift genauso in dem Fall gelten, dass der Versicherungsnehmer nach einer mit einem Rücktritt begründeten Leistungsablehnung -wie hier- nur den Fortbestand des Versicherungsvertrages für die Zukunft feststellen lassen will (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.1989, 5 U 76/88, RuS 1993, S. 41; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12, Rdnr. 23); dass der Kläger an dem im Schreiben vom 8.2.2000 verfolgten Zahlungsbegehren festhält, ist nicht ersichtlich.

Denn einer Berufung auf die Versäumung der Klagefrist steht jedenfalls § 242 BGB entgegen. Die Gestaltung der von den Beklagten an den Kläger gerichteten Schreiben und insbesondere auch des Rücktrittsschreibens vom 29.2.2000 boten die Gefahr einer Verwechslung in Bezug auf die als Absenderin auftretende Versicherungsgesellschaft. Der Briefkopf und die Fußzeile des Rücktrittsschreibens (Bl. 11 ff d.A.) lassen nicht erkennen, welche Versicherungsgesellschaft(en) aus dem Konzern Absender ist (sind). Der einzige Hinweis darauf findet sich über den Unterschriften, wobei dem Leser dadurch, dass die beiden Gesellschaften übereinander und nicht nebeneinander ausgedruckt sind, leicht verborgen bleiben kann, dass das Schreiben zwei Absender hat. In der folgenden Korrespondenz finden sich zwar Schreiben, die nur für die Beklagte zu 2. unterschrieben sind, allerdings wurden im Betreff dieser Schreiben beide Versicherungsverträge genannt und entspricht die Gestaltung der Unterschriftszeilen in der letztmaligen Verlängerung der Klagefrist (Bl. 149 d.A.) wiederum derjenigen im Rücktrittsschreiben. Ebenso verhält es sich mit den Schreiben vom 29.1.2001 (Bl. 19 ff d.A.), mit dem der in dem Rücktrittsschreiben vertretene Standpunkt bekräftigt und auf die Verlängerung der Klagefrist bis zum 1.3.2001 hingewiesen worden ist. Auch hier sind die Gesellschaften unter drucktechnischer Hervorhebung der "C." untereinander abgedruckt. Besteht -wie hier- ein Versicherungskonzern jedoch aus zwei oder mehr selbständigen Versicherungsgesellschaften, deren Postanschrift dieselbe und deren Vorstand (gegebenenfalls auch der Aufsichtsrat) personengleich sind, und werden von den verselbständigten Gesellschaften dieselben Firmenbögen verwendet, auf denen in kleingedruckter Schrift sowohl die eine als auch die andere Versicherungsgesellschaft angegeben sind und aus denen lediglich durch einen Zusatz über der Unterschrift die absendende Gesellschaft zu entnehmen ist, reicht im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG für den Versicherungsnehmer der lediglich durch einen Zusatz über der Unterschrift gegebene Hinweis auf die absendende Gesellschaft nicht aus, um der durch das einheitliche Firmenlogo und die einheitliche Anschrift im Briefkopf von dem Versicherer geschaffenen Verwechslungsgefahr zu begegnen (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, S. 633 ff; OLG Frankfurt, OLGR 1998, S. 114 ff; Prölss/Martin, aaO, § 12, Rdnr. 59, m.w.N.). Von daher kann sich die Beklagte zu 2. nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen.

b.

Die bei der Beklagten zu 2. unter der Versicherungs- Nr. XXX abgeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Lebensversicherung sowie die bei der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Unfallversicherung Nr. XY sind nicht durch Rücktritt vom Versicherungsvertrag beendet worden, §§ 16, 17, 30 VVG.

aa.

Die Beklagte zu 2. war zum Rücktritt von dem Versicherungsvertrag Nr. XXX nicht berechtigt. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt hat.

Gemäß § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss einen nach § 16 Abs. 1 VVG anzeigepflichtigen Umstand verschwiegen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände" anzuzeigen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG erstreckt sich die Anzeigepflicht auf alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG im Zweifel als erheblich. Soweit § 16 Abs. 1 VVG die Mitteilungspflicht an die dem Antragsteller bekannten Umstände knüpft, setzt die Anzeigeobliegenheit eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von solchen Umständen im Zeitpunkt ihrer Erfüllung (Antragstellung) voraus; Kennen müssen und grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht. Demgemäß ist für eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit zunächst maßgeblich, ob der Antragsteller bei der Beantwortung von Antragsfragen von durch den Versicherer erfragten Umständen Kenntnis hatte. Solche Kenntnis kann sich bei für ihn erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben als auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ist letzteres der Fall, kommt es nicht darauf an, ob solche ärztlichen Angaben, auf die sich die Kenntnis des Antragstellers von gefahrerheblichen Umständen gründet, im nachhinein als objektiv zutreffend erweisen oder nicht. Denn § 16 Abs. 1 VVG knüpft die Obliegenheit zu deren Anzeige allein an die Kenntnis des Antragstellers bei Beantwortung der Antragsfragen. Hatte er zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzung oder Vermutung Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen, obliegt es ihm, sie anzuzeigen, während die Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist. Aber auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung oder Diagnose ist der Antragsteller gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren, und zwar auch dann, wenn er sich deswegen (noch) nicht in ärztliche Behandlung begeben hat bzw. den symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, weil auch insoweit die Bewertung und Beurteilung dem Versicherer überlassen sein muss. Von daher hat der Antragsteller, der regelmäßig mangels eigener medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, die im Versicherungsantragsformular gestellten Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze erst bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2003, IV ZR 67/02 / RuS 2003, S. 336, 337, m.w.N.; BGH, VersR 2000, S. 1486 ff, m.w.N.; BGH, VersR 1994, S. 1457 ff, m.w.N.; BGH, VersR 1994, S. 711 ff).

Den Versicherer trifft die Beweislast für alle den Rücktritt begründenden Umstände, namentlich also für den äußeren Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung, wozu auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem anzuzeigenden Umstand gehört (BGH, RuS 1993, S. 392).

Diesen Nachweis hat die Beklagte zu 2. nicht zu führen vermocht.

Soweit der Kläger zu den vor Abschluss der in Rede stehenden Versicherung gestellten Antragsfragen (Bl. 36 d.A.) unter Ziffer 1 ("Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, z. Bsp. Herz, Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten? Wann, Woran? Wie lange? Folgen?) angegeben hat "Thyrektomie + Radio-Jod Therapie nach Schilddrüse Ca. Nov. 1979" und unter Ziffer 4 ("Haben Sie Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten? Wann? Welcher Art? Bestehende Folgen?) ausgeführt hat "Radiusfraktur 1995 ausgeheilt, Sprunggelenkfraktur 1987, ausgeheilt", kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Antragsfragen unvollständig bzw. falsch beantwortet hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Beantwortung der vorgenannten Antragsfragen in Bezug auf die 1995 erlittene Radiusfraktur Kenntnis von Krankheiten, Störungen oder Beschwerden oder davon hatte, dass die Radiusfraktur zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Umständen nicht vollständig ausgeheilt war.

Eine entsprechende Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen lässt sich aus den Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht ableiten. Zunächst lassen die Ausführungen von Prof. Dr. G. in seinem für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erstellten ersten Rentengutachten vom 14.5.1996 (Bl. 17 ff d.A.) nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 27.1.1997, als er bei der Beklagten zu 2. den Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt hat, in der rechten Hand Schmerzen oder Beschwerden gehabt hat oder sonstige Umstände vorgelegen haben, die dem Kläger die Vermutung nahe legen mussten, die Radiusfraktur sei nicht ausgeheilt. Zwar hat Prof. Dr. G. dargelegt, dass der Kläger bei seiner Vorstellung am 3.4.1996 noch über Gefühlsstörungen in den Fingern 2-4 rechts mit Herabsetzung der Zweipunkte- Discrimination, über bestehende Schmerzen, vor allem beim Faustschluss und Druck vom Handrücken in den ulnaren Unterarm ausstrahlend, bis zum Ellbogen, klage; auch bestehe eine schmerzhafte Ulnarabduktion; daneben ausgedehnte Wetterfühligkeit. Weiter hat Prof. Dr. G. anhand des Röntgenbefundes vom 3.4.1996 ausgeführt, dass im Vergleich zur Voruntersuchung das rechte Handgelenk eine gute knöcherne Konsolidierung in weitgehend anatomischer Stellung aufweise, der Frakturspalt des ehemals großvolumig abgerissenen Proc. styl. ulnae noch teilweise erkennbar sei und auch die Kalksalzminderung, die bei der Voruntersuchung im November 1995 noch erheblich ausgeprägt gewesen sei, sich deutlich gebessert habe, aber noch erkennbar sei. Die Gesamtbeurteilung des Gutachters lautet jedoch: "In Besserung begriffene aber protrahierte Entkalkung nach Zustand einer insgesamt gut verheilten Unterarmfraktur."

Auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung noch Beschwerden in der rechten Hand gehabt hat, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Kläger in dem streitentscheidenden Zeitraum und damit neun Monate nach der Begutachtung durch Prof. Dr. G. noch an den zum Zeitpunkt der Vorstellung am 3.4.1996 beklagten Schmerzen bzw. Beschwerden gelitten hat oder Veranlassung hatte anzunehmen, die Verletzung sei nicht vollständig ausgeheilt. Hiergegen spricht nicht nur die von dem Gutachter auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorgenommene und dem kläger zur Kenntnis gebrachte Gesamtbeurteilung "insgesamt gut ausgeheilte Unterarmfraktur", sondern auch der Umstand, dass der Gutachter die Frage 8 im Rentengutachten "Sind zur Wiederherstellung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit des/ der Verletzten weitere ärztliche Maßnahmen erforderlich?" mit "nein" beantwortet hat (Bl. 18 d.A.). Dass Prof. Dr. G. für die Zeit vom 11.12.1995 bis 2.4.1996 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 % und ab dem 3.4.1996 bis auf weiteres auf 20 % angegeben hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Wie sich aus dem Schreiben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 5.11.2001 (Bl. 164 d.A.) ergibt, waren Leistungen wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur bis zum 31.8.1996 erfolgt und wurde der Vorgang bei der Berufsgenossenschaft abgeschlossen, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kläger dem - insbesondere im Hinblick auf weiterhin bestehende Schmerzen, Beschwerden, Einschränkungen in der Beweglichkeit der Hand oder sonstige Störungen- widersprochen hätte. Auch von daher liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Kenntnis von Schmerzen, Beschwerden oder sonstigen erheblichen Umständen, die auf eine Nichtausheilung der Radiusfraktur schließen lassen mussten, die Antragsfragen falsch beantwortet hat.

Entsprechendes kann auch nicht den Gutachten von Dr. S.-R. vom 5.11.1998 (Bl. 77 ff d.A.), von Dr. Hu. vom 27.5.1999 (Bl. 76 ff d.A.) und von Prof. Dr. Kr. vom 27.1.2000 (Bl. 43 ff d.A.), die im Rahmen der Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers erstellt worden sind, entnommen werden. Die den gutachterlichen Feststellungen zu Grunde liegenden Untersuchungen fanden erst über 1 1/2 Jahre nach Stellung des Antrages auf Abschluss der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung statt. Die im Rahmen der Begutachtung getroffenen Feststellungen und erhobenen Befunde treffen unzweifelhaft eine Aussage über die Beschwerden des Klägers zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Untersuchung. Ihnen kann jedoch weder mit hinreichender Gewissheit entnommen werden, dass der Kläger auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum über Schmerzen, Beschwerden oder ähnliches geklagt hat noch dass für den Kläger Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Radiusfraktur nicht folgenlos ausgeheilt war. Im Gegenteil ist dem Gutachten von Dr. S.-R. vom 5.11.1998 zu entnehmen, dass der Kläger angegeben hat, dass die Beschwerden "erstaunlicherweise" in den letzten Jahren zugenommen hätten, "während er anfangs noch geglaubt habe, dass die Verletzung folgenlos ausheilen würde" (Bl. 77 d.A.). Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Kr. vom 27.1.2000, das im Rahmen der Vorgeschichte offensichtlich auf das Gutachten von Dr. S.-R. Bezug nimmt (Seite 4, Bl. 46 d.A.), dass der Kläger auf gezieltes Befragen angegeben habe, zunächst soweit beschwerdearm gewesen zu sein, dass er von einer Ausheilung habe ausgehen müssen (Bl. 50 d.A.). Das Rentengutachten des Dr. Hu. enthält hierzu keine Aussagen. Im Hinblick darauf, dass das erste Rentengutachten von Prof. Dr. G. von einer "insgesamt gut ausgeheilten Unterarmfraktur" spricht, weitere ärztliche Maßnahmen von diesem nicht für erforderlich gehalten werden und Leistungen der Berufsgenossenschaft wegen einer zunächst festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % mit dem 31.8.1996 eingestellt worden sind, lassen die von dem Kläger in den weiteren Rentengutachten gemachten Angaben jedenfalls nicht darauf schließen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung in Folge der 1995 erlittenen Radiusfraktur an Schmerzen oder Beschwerden gelitten hat bzw. dieser sonstige Anhaltspunkte für eine nicht folgenlose Ausheilung der Verletzung hatte.

Zu keiner abweichenden Beurteilung führen auch die von Dr. W., den der Kläger erstmals im Sommer 1998 aufgesucht hat, gemachten Angaben. Zwar hat Dr. W., der am 2.9.1998 in seinem fachärztlichen Befundbericht unter anderem ausgeführt hat, dass die Verletzung als präarthrotische Deformität zu klassifizieren sei, so dass der Kläger wegen vorzeitigen Gelenkverschleißes in seiner Tätigkeit als Zahnarzt mit Sicherheit in seiner Belastbarkeit eingeschränkt sein werde (Bl. 60/61 d.A.), in an die Klägerin gerichteten vorprozessualen Schreiben vom 15.3.2000 (Bl. 62 d.A.) und 10.10.2000 (Bl. 63 d.A.) unter Hinweis auf die Diagnose "posttraumatische Arthrosis deformans rechts" angegeben, dass der Kläger seit dem Unfall zu keinem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei (Bl. 62/64 d.A.). In seiner Vernehmung vom 19.2.2003 (Bl. 285 ff d.A.) hat Dr. W. hierzu jedoch erklärt, dass diese Angaben nicht auf Äußerungen des Klägers beruht hätten, sondern das Ergebnis eigener Überlegungen, Untersuchungen, Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen dargestellt hätten. Als der Kläger ihn das erste Mal konsultiert habe, habe er nämlich eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Hand bei der Untersuchung festgestellt, ohne dass der Kläger ihn deswegen aufgesucht habe; der Kläger habe ihn ausschließlich wegen Schulterschmerzen/-problemen konsultiert, die in dem Bericht vom 2.8.1998 geschilderten belastungsabhängigen Schmerzen habe dieser bei seinem Erstbesuch nicht angegeben. Soweit ihm im Rahmen der Untersuchung der oberen Extremitäten sowie der Anamneseerhebung ein möglicher Zusammenhang mit der Funktionsbeeinträchtigung am rechten Arm aufgefallen sei, habe er den Eindruck gehabt, dass der Kläger die Radiusfraktur als abgeschlossen angesehen habe und der von ihm aufgezeigte Zusammenhang seiner Schulterprobleme mit der Fraktur für den Kläger einen neuen Aspekt dargestellt habe. Unter Berücksichtigung dieser Bekundungen des Zeugen Dr. W. liegen gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Antragsfragen bewusst falsch oder unvollständig beantwortet hat. Objektive Umstände, die zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen berechtigten, liegen nicht vor; solche haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt. Die Diskrepanz zu den Angaben in den an die Klägerin gerichteten Schreiben hat der Zeuge nach dem objektiven Inhalt der Vernehmungsniederschrift mit überzeugender Begründung ausgeräumt.

Soweit die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang einwendet, nach dem objektiven Befund könne der Kläger nach der Radiusfraktur von September 1995 zu keinem Zeitpunkt an der rechten Hand und am rechten Unterarm beschwerdefrei gewesen sein und der Kläger habe deshalb auch im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 1997 nicht von einer völligen Ausheilung der Fraktur ausgehen können, hat die Beklagte zu 2. diese Behauptung nicht nachzuweisen vermocht. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Ha. in seinem Gutachten vom 6.1.2004 (Bl. 344 ff d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 23.6.2004 (Bl. 394 ff d.A.) ausgeführt hat, ist es bei Verletzungen der vorliegenden Art, die nahezu immer Spätschäden nach sich ziehen, durchaus möglich, dass nach der Erstausheilung ein beschwerdefreies Intervall besteht. Auch in dem konkreten Fall sei es deshalb durchaus nachvollziehbar, dass nach der Ausheilungszeit Beschwerdefreiheit in Bezug auf Schmerzen bestanden habe. Weiterhin sei es, auch unter Berücksichtigung des Berufes des Klägers, durchaus nachvollziehbar, dass eine über den Erst-ausheilungszeitraum hinaus vorliegende Einschränkung in der Handumwendbewegung, die bei dem Kläger als leicht bis mittelgradig einzustufen sei, nicht bewusst wahrgenommen worden sei, insbesondere wenn keine Beschwerden (Schmerzen) aufgetreten seien. Denn das Bewegungsdefizit werde, wie ein Erfahrungssatz zeige, durch Bewegungen der Nachbargelenke, hier konkret durch eine leichte Bewegungsänderung im Schultergelenk und durch die Drehung des Oberkörpers insgesamt, wie dies im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens/ Ergänzungsgutachtens von dem Sachverständigen im Einzelnen nochmals dargelegt und demonstriert worden ist (Bl. 411 d.A.), ausgeglichen. Von daher sei aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die Einschränkungen in dem Zeitraum 1996 bis 1998 subjektiv nicht registriert habe und erst über tendomyopathische Beschwerden in Folge der berufsbedingten Zwangshaltung im Schulter-Nacken-Bereich hierauf aufmerksam geworden sei. Auf der Grundlage dieser sachverständigen Ausführungen ist mithin nicht der Nachweis geführt, dass der Kläger im Hinblick auf die 1995 erlittene Radiusfraktur zu keinem Zeitpunkt an der rechten Hand und am rechten Unterarm beschwerdefrei gewesen ist und deshalb auch bei Antragstellung nicht von einer völligen Ausheilung dieser Verletzung hat ausgehen dürfen.

Sonstige Umstände, die diese Annahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Dass der Kläger von Beruf Zahnarzt ist, genügt hierfür jedenfalls nicht. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., wonach am 3.4.1996 der Zustand einer insgesamt gut verheilten Unterarmfraktur ohne Notwendigkeit weiterer ärztlicher Maßnahmen bestand (s.o.), durfte der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen, dass die 1995 erlittene Radiusfraktur tatsächlich ausgeheilt war; dass der Kläger unter Schmerzen oder Beschwerden gelitten hat bzw. für diesen sonstige Anhaltspunkte vorgelegen haben, die die Vermutung einer nicht folgenlosen Ausheilung der Fraktur nahe legten, ist nicht ersichtlich (s.o.).

Dass weitere Arztberichte vorliegen, die darauf schließen ließen, der Kläger habe bereits im Vorfeld der Beantragung des in Rede stehenden Versicherungsschutzes unter erheblichen Beeinträchtigungen gelitten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger wegen der erlittenen Verletzungen und einer hierdurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst Leistungen von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erhalten hat, ergibt sich aus deren Schreiben vom 5.11.2001 (Bl. 164/309 d.A.), dass eine Vergütung nur bis zum 31.8.1996 gewährt und der Vorgang sodann bei der Berufsgenossenschaft abgeschlossen worden ist, ohne dass festgestellt werden kann, dass der Kläger dem -insbesondere im Hinblick auf weiterhin bestehende Schmerzen, Beschwerden, Einschränkungen in der Beweglichkeit der Hand oder sonstige Störungen- widersprochen hätte. Wie es in dem Schreiben weiter heißt, sei ihr erstmals mit Schreiben vom 28.9.1998 mitgeteilt worden, dass sich in den Unfallfolgen inzwischen eine Verschlechterung eingestellt habe, woraufhin ein erneutes Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Hierzu hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen den beiden Daten 31.8.1996 und 28.9.1998 keine Vorgänge bei der Berufsgenossenschaft wegen der erlittenen Verletzungen vorlägen (Schriftsatz vom 12.5.2003, Bl. 307 ff d.A.). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Kann von daher nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in dem vorbezeichneten Zeitraum wegen Beschwerden an der Hand an die Berufsgenossenschaft gewandt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass für diesen Zeitraum Arztberichte über die bereits vorliegenden medizinischen Befundungen hinaus (s.o.) bei der Berufsgenossenschaft vorliegen, die Aufschluss darüber geben könnten, dass der Kläger bereits im Vorfeld der Beantragung des in Rede stehenden Versicherungsschutzes unter erheblichen Beeinträchtigungen gelitten hat. Auf Grund dessen war auch eine Beiziehung der bei der Berufsgenossenschaft über den Kläger geführten Akte, wie zunächst vor der von dem Senat angeordneten Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. 301 d.A.), nicht geboten.

Demzufolge kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Kläger die in dem Antrag vom 27.1.1997 gestellten und in Bezug auf die Radiusfraktur relevanten Fragen bewusst falsch oder unvollständig beantwortet hat.

Die nämlichen Erwägungen beanspruchen Geltung, soweit der Kläger, was unstreitig ist, in einem weiteren von der Beklagten zu 2. übersandten Vordruck am 14.2.1997 die unter Frage 5 lit a) gestellte Frage "Haben Sie Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten? Welcher Art? Welche Folgen bestehen?" wie die Gesundheitserklärung in dem Antrag vom 27.1.1997 zu Ziffer 4 beantwortet hat.

Dass der Kläger in diesem Vordruck die unter Ziffer 5 lit.b) gestellte Frage "Beantragten, bezogen oder beziehen Sie eine Rente oder Pension?, Weshalb? Von welcher Stelle?" mit "nein" beantwortet hat, vermag ungeachtet der Frage, ob die Beklagten den Rücktritt auch hierauf gestützt haben, eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Anzeigepflicht ebenfalls nicht zu begründen. Zwar hat der Kläger bis zum 31.8.1996 wegen der von Prof. Dr. G. geschätzten Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 30 % und ab dem 3.4.1996 von 20 % Leistungen von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlsfahrtspflege erhalten. Wie der Kläger hierzu jedoch unwidersprochen vorgetragen hat, hat ihm die Berufsgenossenschaft auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei ihren Leistungen nicht um eine Rente im üblichen Sinne, sondern nur um ein Genesungsgeld (Verletztengeld) handele, bis die Angelegenheit vollständig abgeheilt sei (Seite 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.). Von daher kann auch insoweit nicht eine bewusste Falschbeantwortung von Fragen, die im Zusammenhang mit dem Antrag vom 27.1.1997 stehen, angenommen werden.

Im Hinblick darauf, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger Anzeigepflichten verletzt hat, kann unentschieden bleiben, ob die Beklagten -hier die Beklagte zu 2.- ihrer Nachfragobliegenheit nicht nachgekommen sind, wofür auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes gewichtige Anhaltspunkte vorliegen. Anerkanntermaßen besteht eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers nämlich dann, wenn Angaben des Versicherungsnehmers entsprechende Erkundigungen des Versicherers nahe legen. Er muss nähere Sachaufklärung betreiben, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat, dass die bislang erteilten Auskünfte noch nicht abschließend oder nicht vollständig richtig sein können, insbesondere wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und vorgelegten ärztlichen Berichten besteht (vgl. Senat, VersR 1994, S. 847; Römer/Langheid, aaO, §§ 16/17, Rdnr. 49 ff/ 52, m.w.N.).Soweit der Kläger angegeben hat, dass die 1995 erlittene Radiusfraktur ausgeheilt ist, hätte unter Umständen auch für die Beklagten (hier: die Beklagte zu 2.) Veranlassung zur Nachfrage bestanden, weil es, worauf sie sich selbst stützen und was von Prof. Dr. Ha. im Gutachten vom 6.1.2004 bestätigt wird (Bl. 361 d.A.), bei derartigen Verletzungen immer zu Folgeerscheinungen, wie zum Beispiel arthrotischen Veränderungen, kommt.

Mangels Verletzung der Anzeigepflicht war die Beklagte zu 2. folglich nicht zu einem Rücktritt von dem Versicherungsvertrag Nr. XXX berechtigt und hat die Berufung der Beklagten zu 2. keinen Erfolg.

bb.

Die Beklagte zu 1. war zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag Nr. XY nicht berechtigt.

Die Beklagte zu 1. kann, wovon das Landgericht zu Recht ausgeht, den Rücktritt nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung wegen Verschweigens einer Minderung der Erwerbstätigkeit (Antragsfrage Ziffer 4, Bl. 40 d.A.) stützen. Nachdem die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen an den Kläger zum 31.8.1996 eingestellt hatte (Bl. 164/309 d.A.), bestand für den Kläger keine Veranlassung, von einer Fortdauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen (s.o.). Dass der Kläger die Antragsfrage Ziffer 3 "Hat eine der zu versichernden Personen in der Vergangenheit einen Unfall bzw. Sportunfall erlitten? " mit "ja" beantwortet und auf die daran anknüpfenden Fragen "Wenn ja, wer? Bestehen noch Unfallfolgen?" angegeben hat: " Dr. R. H. [Kläger], Berufsunfall-Radiusfraktur Re. 1995 Sept. ausgeheilt ", vermag eine Anzeigepflichtverletzung ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Soweit der Kläger die Antragsfrage 2 "Hat eine der zu versichernden Personen in den letzten fünf Jahren an einer erheblichen Krankheit oder Gebrechen gelitten?" ebenfalls mit "nein " beantwortet hat, ist auch dieser Umstand nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine Anzeigepflichtverletzung zu belegen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das weitere Argument der Beklagten zu 1., der Kläger habe nicht angegeben, sich Ende des Jahres 1997 von seinem Hausarzt Massagen und Krankengymnastik für den Schulterbereich verschrieben haben zu lassen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 19.2.2002, Bl. 180 d.A. unter Hinweis auf S. 8 des Gutachtens von Prof. Dr. Kr., Bl. 50 d.A.). Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Zusammenhang mit der 1995 erlittenen Radiusfraktur und seinen Schulterbeschwerden hergestellt hat bzw. für diesen Umstände vorgelegen haben, die einen Zusammenhang nahe legten, kann nicht festgestellt werden (s.o.). Von daher liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger "erhebliche Krankheiten oder Gebrechen" im Sinne der Antragsfrage in Kenntnis der Unrichtigkeit nicht angegeben hat.

Mangels Verletzung der Anzeigepflicht war somit auch die Beklagte zu 1. nicht zu einem Rücktritt von dem Versicherungsvertrag Nr. XY berechtigt und hat die Berufung der Beklagten zu 1. keinen Erfolg.

Demzufolge war sowohl die Berufung der Beklagten zu 2. als auch die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Für den Feststellungsantrag auf Fortbestehen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Lebensversicherung war der Streitwert mit 80 % des 3 1/2 -fachen des Jahresbetrages einer Monatsrente von (zuletzt) 2.743 DM (Bl. 140 d.A.) und damit in Höhe von 47.123,11 Euro zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10.1.2001, Az. 5 U 737/00-70, RuS 2002, S. 302; OLG Frankfurt, OLGR 2001, S. 206 ff). Für den Feststellungsantrag auf Fortbestehen der Unfallversicherung war der Streitwert mit 20 % der Versicherungssumme im Falle der Invalidität (Grundversicherung, Bl. 139 d.A.) anzusetzen.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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