Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 261/02
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 23 Abs. 1
VVG § 25 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 261/02

verkündet am 15.1.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Entschädigung aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2002 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.3.2002 - 12 O 34/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.350,68 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung für den PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen .... Diesen Wagen hatte der Kläger seinem Sohn vollständig überlassen und sich danach nicht mehr um das Kraftfahrzeug gekümmert. Der Sohn des Klägers hatte den PKW seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin ... zur Benutzung zur Verfügung gestellt.

Die Zeugin ... geriet mit dem versicherten Kraftfahrzeug am 29.9.1999 auf der BAB A auf der Fahrt von ... nach ... in Höhe ... ins Schleudern und prallte gegen eine Leitplanke. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die beiden hinteren Reifen kein Profil auf; das hatte der Kläger - so sein eigener Vortrag - mit Schriftsätzen vom 12.2.2001 und 14.8.2002, jedenfalls aber sein Sohn am 27.9.1999 erfahren und am 28.9.1999 neue Reifen bestellt, die am 29.9.1999 montiert werden sollten.

Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat, hat Versicherungsschutz versagt; sie hält sich wegen Gefahrerhöhung für leistungsfrei.

Der Kläger behauptet, die Zeugin ... habe sich auf der Fahrt zur Firma ... befunden, wo die neuen Reifen montiert werden sollten. Die kein Profil aufweisenden Hinterreifen habe er erst fünf Monate zuvor erworben und aufziehen lassen; kaum sechs Wochen vor dem Unfall sei der PKW mit diesen Reifen vom TÜV abgenommen worden. Die Zeugin ... sei auch gar nicht wegen des Zustandes der Hinterreifen sondern aufgrund von Aquaplaning ins Schleudern geraten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des behaupteten Wiederbeschaffungswertes abzüglich der Selbstbeteiligung zuzüglich eines durch einen Umbau (Tuning) - der von dem Sohn des Klägers in Auftrag gegeben und vollständig bezahlt worden war - angeblich entstandenen Mehrwerts gerichtete Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugin ... durch Urteil vom 27.3.2002 (Bl. 182 f.) abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, weil die Zeugin ... sich von dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zur Werkstatt befunden habe (Beweis: Zeugnis des ...), liege keine Gefahrerhöhung vor. Es gebe auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum die Hinterreifen wenige Wochen nach Vorführung des Wagens bei dem TÜV vollständig abgefahren gewesen seien, deshalb könne auch nicht von einem Verschulden des Klägers ausgegangen werden. Ein Verschulden des Sohnes des Klägers könne ohnehin dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil dieser nicht Repräsentant des Klägers sei, der Kläger habe das Kraftfahrzeug nämlich gekauft, versichert und die Kosten getragen. Der Unfall sei schließlich auch nicht auf das fehlende Profil der Hinterreifen zurückzuführen; hätte die Zeugin ... ihre Geschwindigkeit herabgesetzt und den Witterungsbedingungen angepasst, so wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zur Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung aus dem mit der Beklagten bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag versagt, weil die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 VVG leistungsfrei ist.

Dem Kläger als dem Versicherungsnehmer ist eine Gefahrerhöhung zuzurechnen. Gefahrerhöhungen im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsabschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls nicht nur unerheblich steigern; sie müssen einen Zustand schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, auf Dauer die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs zu bilden und so den Eintritt des versicherten Risikos generell zu fördern (BGH 24.1.1957, II ZR 133/55, BGHZ 23, 142, 145). Dazu zählt die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist. Die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs ist wesentlich beeinträchtigt, wenn es mit Reifen in Betrieb genommen wird, die - wie hier - nicht mehr die vorgeschriebene Profiltiefe - die Hinterreifen des versicherten Kraftfahrzeugs hatten zum Unfallzeitpunkt kein Profil mehr - aufweisen (BGH 19.9.1966 II ZR 237/64 VersR 1966, 1022).

Allerdings liegt - weil nicht von einem auf Dauer angelegten Zustand gesteigerten Risikos ausgegangen werden kann - keine Gefahrerhöhung vor, wenn ein betriebsunsicher gewordenes Kraftfahrzeug nur für eine von vornherein zeitlich begrenzte Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt oder nach Hause benutzt wird (BGH 22.5.1967 II ZR 96/65 VersR 67, 745; 3.7.1968 IV ZR 531/68 NJW 1968, 2142; OLG Hamm r+s 1988, 156). Ob damit nur Fälle gemeint sind, in denen ein Kraftfahrzeug nach Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers von einer Gefahrerhöhung zu einer Fahrt benutzt wird, die der Beendigung der Gefahrerhöhung dienen soll - zu der Weiterfahrt nach einer Panne zur Werkstatt oder nach Hause - kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob sich die Zeugin ... zum Unfallzeitpunkt auf einer Fahrt zur Montage der neuen Reifen oder auf einer Fahrt nach Hause befunden hat. Denn die Zeugin ... war in jedem Fall mit dem Kraftfahrzeug schon zu ihrer Arbeitsstelle gefahren war - dieser Umstand ist zwischen den Parteien nicht streitig. Damit war in jedem Fall bereits vor Antritt der zu dem Unfall führenden Fahrt eine auf längere Dauer hin angelegte, durch die mehrfache Benutzung des verkehrsunsicheren Wagens gebildete erhebliche Steigerung des Risikos eingetreten.

Von dieser Gefahrerhöhung hatte der Kläger - was Voraussetzung der geltend gemachten Leistungsfreiheit ist (BGH 25.2.1970 IV ZR 539/68 VersR 1970, 412, 413) - Kenntnis. Ob er diese Kenntnis selbst hatte - wie in seinen Schriftsätzen eingeräumt wird - oder ob diese Kenntnis lediglich sein Sohn hatte - wie er es in seiner erstinstanzlichen Anhörung behauptet - kann dahinstehen. Unstreitig ist, dass der Kläger den PKW seinem Sohn vollständig zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat und sich um den Wagen in der Folgezeit "nie gekümmert" hat. Damit hat der Kläger seinen Sohn damit betraut, die den Gefahrenstand des Kraftfahrzeugs betreffenden Umstände zur Kenntnis zu nehmen. Sein Sohn war also insoweit sein Wissensvertreter. Dass sein Sohn den Zustand der Hinterreifen vor Eintritt des Versicherungsfalls kannte, ist unstreitig. Er hatte schließlich bereits wenigstens einen Tag zuvor neue Reifen bestellt.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert nicht daran, dass sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt hat. Von einer Kündigung hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers nämlich dann nicht ab, wenn der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Gefahrerhöhung erfährt (vgl. zuletzt BGH 13.11.1996 IV ZR 226/95 r+s 1997, 120 a.E.).

Die Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 VVG beruht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Sohnes. Der Sohn des Klägers wusste zwei Tage vor Eintritt des Versicherungsfalls von dem Zustand der Hinterreifen des versicherten Fahrzeugs. Damit war ihm der Eintritt der Betriebsunsicherheit - und das dadurch entstehende Risiko - bekannt. Dennoch hat er gestattet, dass seine Lebensgefährtin den Wagen weiter für Fahrten zur Arbeit - immerhin für nicht ganz unbedeutende Strecken - benutzt hat. Dass die Änderung der gefahrerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher machen würde und keineswegs von einer Hinnahme dieses gesteigerten Risikos durch die Beklagte auszugehen sein würde, musste sich dem Sohn des Klägers aufdrängen. Das geht zu Lasten des Klägers, weil sein Sohn in versicherungsvertragsrechtlicher Hinsicht sein Repräsentant war. Repräsentant ist nicht nur, wer die Aufgaben und Befugnisse des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Verwaltung des Versicherungsvertrages vollständig vom Versicherungsnehmer übernommen hat (Vertragsverwaltung) sondern auch derjenige, dem der Versicherungsnehmer die vollständige Obhut über das versicherte Risiko übertragen hat (Risikoverwaltung). Wenn der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugversicherung lediglich noch die formale Stellung eines Vertragspartners einnimmt und Kostenträger ist, sich um das Kraftfahrzeug aber überhaupt nicht kümmert sondern diese Sorge allein einem Dritten überlässt, der ausschließlich über den Einsatz des Wagens - einschließlich seiner Wartung und, wie hier, seiner Veränderung durch Umbau (Tuning) - befindet, so verwaltet dieser Dritte das versicherte Risiko und ist damit Repräsentant.

Der Beklagten ist es schließlich nicht benommen, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, weil - was der Kläger darzulegen und zu beweisen hätte - die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung der Beklagten gehabt hätte (§ 23 Abs. 3 VVG). Um dies zu beweisen muss der Versicherungsnehmer jede nur mögliche Mitursächlichkeit der Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall und die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen können. Das vermag der Kläger nicht. Der in erster Instanz tätige Sachverständige hat dem Fehlen eines messbaren Profils der Hinterreifen einen "entscheidenden Einfluss" auf den Unfall zugesprochen, weil der Zustand der Reifen ein Aufschwimmen stark begünstigt hat. Wenn der Kläger vorträgt, der Unfall wäre (auch) vermieden worden, hätte die Zeugin ... ihre Geschwindigkeit herabgesetzt, verkennt er den maßgeblichen Zurechnungszusammenhang: Es kommt ausschließlich darauf an, ob er als Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass auszuschließen ist, dass die Gefahrerhöhung in der konkreten Unfallsituation den Eintritt des Versicherungsfalls mitbewirkt hat; es kommt nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant andere Maßnahmen unterlassen haben, die geeignet gewesen sein könnten, die Risiken der Gefahrerhöhung zu kompensieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits entschieden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück