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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 5 U 265/03
Rechtsgebiete: eUZB, ZPO


Vorschriften:

eUZB § 1
eUZB § 2
eUZB § 2 Abs. 1
eUZB § 2 Ziff. 1
eUZB § 3
eUZB § 3 lit. c)
eUZB § 4
ZPO § 287
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 265/03

Verkündet am 29. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 2003 - 14 O 159/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 46.016,27 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte zweier Unfalltod-Zusatzversicherungen auf das Leben ihres Ehemannes in Anspruch.

Der Ehemann unterhielt bei der Beklagten zwei Kapitallebensversicherungen mit eingeschlossenen Unfalltod-Zusatzversicherungen, die für den Unfalltod des Versicherten eine Versicherungsleistung von 40.903,35 € (Versicherungsnummer) und 5.112,92 € (Versicherungsnummer) vorsahen.

Den Unfalltod-Zusatzversicherungen lagen die Bedingungen für die erweiterte Unfalltod-Zusatzversicherung (im Folgenden: eUZB; Bl. 24 d. A.) zu Grunde.

Zugleich hatten die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten ein Darlehen erhalten, zu dessen Tilgung sie am 2.4.1987 alle Rechte aus der Lebensversicherung "" mit einer Versicherungssumme von 80.000 DM an die Beklagte abtraten.

Am 1.3.2001 verunglückte der Versicherungsnehmer tödlich. Er hatte mit seinem Motorroller die Straße befahren und wurde morgens gegen 5.30 Uhr tot auf dem Gehweg aufgefunden. Sein Körper wies auf der linken Seite Verletzungen auf; der Motorroller lag ebenfalls umgestürzt auf dem Gehweg. Hinweise für ein Fremdverschulden oder eine Selbsttötung fanden sich nicht. Auch ergaben sich keine Anzeichen für Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers.

Zum 1.3.2001 betrug die Darlehensschuld bei der Beklagten 120.000 DM, weshalb die Beklagte die nach dem Tod des Versicherungsnehmers fällig geworde Leistung aus der Lebensversicherung Nr in Höhe von 101.500 DM auf die Darlehensschuld umbuchte und den Rest mit Zinsrückständen ab dem 1.1.2001 verrechnete. Als Restschuld verblieb ein Betrag von 18.500 DM.

Die Klägerin hat behauptet, der Tod des Versicherungsnehmers sei durch einen Unfall verursacht worden. Aufgrund der Spuren sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer im linksseitigen Fahrbahnbereich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und nach links auf den Gehweg gestürzt sei. Das Sturzgeschehen habe sich eindeutig zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ereignet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, aus den Leistungen unter der Lebensversicherungs-Nr. von insgesamt 40.903,35 € einen Betrag in Höhe von 9.458,90 Euro auf die noch offenstehende Darlehensschuld des Darlehensvertrages zu verrechnen und den restlichen Betrag in Höhe von 31.444,45 € an die Klägerin auszuzahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.112,92 € aus den Leistungen der Lebensversicherungs-Nr. zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Tod des Versicherungsnehmers sei nicht durch ein Unfallereignis, sondern vielmehr durch eine Erkrankung des Beklagten verursacht worden.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang der gestellten Anträge stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe zu. Der Versicherungsnehmer sei infolge eines Unfalles im Sinne von § 2 Abs. 1 eUZB verstorben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und auf dem Gehweg gestürzt sei. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen stehe fest, dass der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe und durch den Sturz Einblutungen und Körperschäden erlitten habe., Es komme es für den Unfallbegriff nicht darauf an, aus welchen Gründen der Versicherungsnehmer die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe Auch sei der zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch den Sturz entstandenen Verletzungen im Brustkorbbereich, die zu einem chronischen Sauerstoffmangel im Brustkorbbereich geführt haben müssten, für den Eintritt des Todes ursächlich gewesen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die krankheitsbedingt vorhandenen Organveränderungen mitursächlich für den Eintritt des Todes gewesen sein mögen. Insbesondere habe die Beklagte nicht nachweisen können, dass der Versicherungsnehmer den Unfall infolge einer auf Krankheit beruhenden Bewusstseinsstörung erlitten habe. Schließlich sei die Leistungspflicht auch nicht gem. § 4 eUZB eingeschränkt, da der Anteil der bestehenden Vorerkrankungen an dem Todeseintritt nach Auffassung des Sachverständigen mit 50 Prozent zu bewerten sei. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Dem tritt die Berufung entgegen. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Beweislast verkannt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zwar nicht die Ursache des Unfalles beweisen müsse, aber die volle Beweislast dafür trage, dass ein Unfallereignis stattgefunden habe und dass das Unfallereignis für die Gesundheitsschädigung und den Tod des Versicherten kausal geworden sei. Mithin habe es der Klägerin oblegen, den Beweis dafür zu erbringen, dass eine andere Todesursache auszuschließen sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige den Anteil der Vorerkrankungen und der erlittenen Verletzungen an dem Todeseintritt mit 50 Prozent bewertet habe. Die Berufung vertritt weiterhin die Auffassung, das Landgericht habe den Ausschluss des § 3 lit. c eUZB verfahrensfehlerhaft verneint. Denn das Landgericht habe dem Widerspruch nachgehen müssen, der darin bestehe, dass der Sachverständige den Anteil der Vorerkrankungen gegenüber der Versicherung in einer Stellungnahme vom 6.12.2001 mit 80 Prozent angegeben habe. Auch habe das Landgericht die von der Beklagten eingewandte Bewusstseinsstörung zu Unrecht verneint.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.4.2003 - 14 O 159/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

A. Die gem. § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist nicht begründet. Der Klägerin steht die vereinbarte, der Höhe nach unstreitige Unfalltod-Zusatzversicherungssumme zu, da der Versicherte durch einen Unfall i. S. der Versicherungsbedingungen aus dem Leben schied.

1. Zunächst steht aufgrund der Feststellungen des Landgerichts für das Berufungsverfahren mit Bindungswirkung (§ 529 ZPO) fest, dass der Versicherte einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten hat.

a) Gem. § 2 Ziff. 1 eUZB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da sich der Versicherte durch seinen Sturz auf den Gehweg zahlreiche Verletzungen im Brustkorbbereich zuzog.

b) Allerdings muss ein Unfall dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zugestoßen sein. Daran würde es fehlen, wenn der Ehemann der Klägerin schon vor seinem Sturz gestorben wäre. Nach Feststellungen des Landgerichts, die sich nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Sachverständigen stützen, hat der Versicherte aber noch nach seinem Aufprall auf den Gehweg gelebt. Überzeugend und von der Berufung unangegriffen weist der Sachverständige darauf hin, dass die Einblutungen im Bereich der festgestellten Verletzungen nicht aufgetreten wären, wenn der Tod bereits vor dem Sturz eingetreten wäre.

c) Entgegen der Auffassung der Berufung steht es der Annahme eines von außen auf den Körper des Versicherten einwirkenden Ereignisses nicht entgegen, dass der Versicherte nach den Feststellungen des Landgerichts möglicherweise infolge einer inneren organischen Ursache - etwa aufgrund eines Herzversagens - zu Fall gekommen ist. Denn mit der Einschränkung, wonach das zur Gesundheitsbeeinträchtigung führende Ereignis von außen auf den Körper einwirken muss, soll der Versicherungsschutz ersichtlich nur solchen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorenthalten werden, die unmittelbar und ausschließlich auf einem inneren, organischen Vorgang beruhen. Demgegenüber stellt eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die der Versicherte durch einen Zusammenprall seines Körpers mit einer Sache erleidet, geradezu den typischen Fall eines von außen wirkenden Ereignisses dar (Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 1 Rdn. 28).

Nur dieses Verständnis wird dem systematischen Zusammenhang der Versicherungsbedingungen gerecht: Während § 2 eUZB die vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Voraussetzungen des Versicherungsfalles beschreibt, werden die Ausschüsse vom Versicherungsschutz, deren tatsächliche Voraussetzungen der Versicherer zu beweisen hat, in § 3 eUZB geregelt. Der Ausschluss des § 3 lit. c) eUZB erfasst den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt: Demnach sind von der Versicherung solche Unfälle ausgeschlossen, die durch Geistes- oder Bewusstseinstörungen verursacht worden sind. Es erschiene widersprüchlich, die Voraussetzungen des Ausschlusses bereits bei der Prüfung des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, da auf diese Weise die bei Versicherungsausschlüssen abweichend geregelte Beweislastverteilung zum Nachteil des Versicherungsnehmers unterlaufen werden würde. Mithin erleidet ein Versicherter, der noch zu Lebzeiten infolge eines Sturzes in seiner Gesundheit beeinträchtigt wurde, einen bedingungsgemäßen Unfall auch dann, wenn der Sturz durch eine körperinterne vorausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist (BGHZ 23, 76, 80; OLG Hamm, r+s 2003, 31; LG Berlin r+s 2003, 76; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1 AUB 88 Rdn. 6; vgl. auch OLG Frankfurt NVersZ 2002, 558).

d) Schließlich steht es der Plötzlichkeit des Unfallereignisses nicht entgegen, dass der Tod des Versicherten möglicherweise erst Stunden nach dem Sturz eingetreten sein mag. Wie sich mit Deutlichkeit aus § 1 eUZB ergibt, bezieht sich die Anspruchsvoraussetzung der plötzlichen Gesundheitsschädigung nicht auf den Todeseintritt: Nach der Leistungsbeschreibung ist der Versicherungsfall in der Unfalltod-Zusatzversicherung auch dann eingetreten, wenn der Tod des Versicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach der unfallbedingten primären Gesundheitsbeeinträchtigung eintritt.

2. Auch die Kausalität des Unfallereignisses, Gesundheitsschädigung und Todeseintritt hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung wecken, sind nicht ersichtlich (§ 529 ZPO).

a) Die Kausalität ist nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie zu bestimmen (Grimm, aaO, § 1 Rdn. 49). Danach ist ein Unfallereignis für den Eintritt der Gesundheitsschädigung und den Tod kausal, wenn es im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, solche Folgen auszulösen. Entgegen der Auffassung der Berufung setzt der Nachweis der Kausalität nicht voraus, dass der Tod "allein" durch das Unfallereignis verursacht wurde. Vielmehr reicht es aus, wenn das Unfallereignis im Zusammenspiel mit anderen Faktoren mitursächlich für den Tod des Versicherten geworden ist, solange ausgeschlossen werden kann, dass der Tod auch ohne Unfallereignis eingetreten wäre (Grimm, aaO, § 1 Rdn. 50; Prölss/Martin, aaO., § 1 AUB 88, Rdn. 21). Auch dieses Verständnis ergibt sich unmittelbar aus der Systematik der eUZB, die in § 4 eUZB eine ausdrückliche Regelung darüber enthalten, in welchem Umfang sich die Leistungspflicht mindert, wenn neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen den Tod herbeigeführt haben. Diese Regelung wäre obsolet, wenn der Versicherungsschutz bei einer Mitwirkung der genannten Umstände von vornherein ausgeschlossen wäre. Davon, dass das Unfallereignis den Tod des Versicherten zumindest mitverursacht hat, ist nach den Feststellungen des Landgerichts auszugehen.

b) Das Landgericht stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, der im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt hat, dass nach dem Sturz drei Ursachen den Tod herbeigeführt hätten: Zu den bereits vorhandenen Organveränderungen seien die durch den Sturz entstandenen Verletzungen im Brustkorbbereich und ein Unterkühlungsfaktor hinzugekommen. Vor allem die sturzbedingten Verletzungen im Brustkorbbereich hätten zu einer unzureichenden Belüftung und damit zu einem chronischen Sauerstoffmangel geführt. Dass der Sachverständige den sturzbedingten Verletzungen ein besonderes Gewicht für den Eintritt des Todes beigemessen hat, zeigt sich darüber hinaus in seiner Einschätzung, er könne nicht ausschließen, dass selbst ein Gesunder mit den Verletzungen des Versicherten gestorben wäre. Weder im schriftlichen Gutachten noch im Rahmen seiner Anhörung finden sich nach den Maßstäben der praktischen Vernunft hinreichend manifeste Anhaltspunkte dafür, dass der Tod des Klägers auch dann eingetreten wäre, wenn sich der Versicherte infolge des Sturzes keinerlei Verletzungen zugezogen hätte. Damit bestätigte der Sachverständige mit einer nach Maßgabe des § 287 ZPO zum Beweis erforderlichen Sicherheit (zum Beweismaß: BGH, Urt. v. 23.9.1992 - IV ZR 157/91, NJW 1993, 201; Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2001, 166, 167; OLG Hamm, r + s 2003, 31) dar, dass die Vorerkrankungen nur im Zusammenspiel mit den unfallbedingten Verletzungen zum Tode führten.

Insbesondere legt die Berufungsbegründung nicht dar, dass der Versicherte auch ohne die sturzbedingten Brustkorbverletzungen gestorben wäre. Soweit die Berufung wiederholt darauf abstellt, dass ein von innen kommendes Ereignis Ursache des Sturzes gewesen sein mag, ist ein solcher Sachvortrag auch bei der Prüfung des Kausalzusammenhang unerheblich, da die Ursächlichkeit der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung für den Todeseintritt nicht davon abhängt, ob der Sturz durch eine primäre innere Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht wurde.

3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 3 lit. c eUZB verneint.

a) Nach dieser Vertragsbestimmung sind solche Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen, die durch eine Geistes- oder Bewusstseinstörung verursacht worden sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde ein solcher Sachverhalt nicht bewiesen werden. Diese Feststellungen halten den Angriffen der Berufung stand.

b) Das Landgericht hat sich zunächst mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander gesetzt, der im Rahmen seiner Anhörung dargelegt hat, es könne sein, dass der Versicherte infolge einer Herzrhythmusstörung oder einer unzureichenden Funktion des Herzens kurzfristig nicht im Stande gewesen sei, das Fahrzeug zu beherrschen, und dass es dadurch zum Sturz gekommen sei. Mithin hat der Sachverständige einen auf einer Bewusstseinstörung beruhenden Unfallverlauf nicht mit einer durch objektive Befunde erhärteten, wissenschaftlichen Methoden standhaltenden Sicherheit festgestellt, sondern lediglich als mehr oder weniger wahrscheinlich in Betracht gezogen. Weiterhin hat das Landgericht die Ergebnisse des im Ermittlungsverfahren erstatteten Spurensicherungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. einbezogen, der eine Fahrbahnglätte als Ursache des Unfalls für möglich gehalten hat. Schließlich weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass bei der gegebenen Sachlage auch ein Fahrfehler des Versicherten nicht ausgeschlossen werden könne.

Demgegenüber verhilft der Hinweis auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Gerichtsmediziners der Berufung nicht zum Erfolg, da die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen, aufgrund der Obduktionsbefunde komme die Herz-Lungen-Erkrankung des Versicherten als Ursache für das Sturzgeschehen in Betracht, nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keineswegs so verstanden werden können, dass der Sachverständige den bezeichneten Kausalverlauf als bewiesen erachtet hat. Zusammenfassend lässt die Bewertung des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, da der sichere Beweis nach anerkannten Rechtsgrundsätzen erst dann erbracht ist, wenn der zu beweisende Umstand mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einheit gebietenden Sicherheit feststeht.

4. Schließlich ist dem Berufungsangriff kein Erfolg beschieden, das Landgericht sei bei der Prüfung des Ausschlusses nach § 4 eUZB verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Krankheit des Versicherten nicht mit mehr als 50 Prozent an der Herbeiführung des Todes mitgewirkt habe.

Das Landgericht stützt sich bei der Bestimmung der Verursachungsbeiträge auf die Ausführungen des Sachverständigen, der im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen dargelegt hat, er würde den Anteil der Vorerkrankungen am Todeseintritt mit 50 Prozent bewerten. Dem tritt die Berufung mit der Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) entgegen, das Landgericht hätte dem Widerspruch nachgehen müssen, wonach der Sachverständige in einem - nicht zu den Akten gelangten - Schreiben vom 6. Dezember 2001 gegenüber der Versicherung den Anteil der Vorerkrankungen mit 80 Prozent angegeben habe.

Dieser Vorwurf der unzureichenden Aufklärung trifft nicht zu. Denn das Landgericht hat den Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auf seine frühere Stellungnahme gegenüber der Versicherung angesprochen. Hierauf hat der Sachverständige erläuternd dargelegt, er sei nur deshalb zu einem Anteil von 80 Prozent gelangt, weil er "dabei auch die Frage der Unfallursächlichkeit mitberücksichtigt habe". Diese Ausführungen des Sachverständigen sind vernünftigerweise nur so verstehen, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme gegenüber der Versicherung die Vorerkrankungen des Versicherten gewissermaßen zweimal berücksichtigt hat: Da der Sachverständige davon ausging, dass der Sturz selbst mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Vorerkrankungen zurückzuführen sei, haben sich die Vorerkrankungen unter diesem Blickwinkel auch in den sturzbedingten Primärverletzungen manifestiert. Mithin hat der Sachverständige bei dieser Betrachtungsweise auch die massiven Verletzungen des Brustkorbbereichs mit einer gewissen Prozentzahl den Vorerkrankungen zugerechnet. Diese Berechnungsweise verbietet sich, wenn man im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses nach § 4 eUZB zugunsten des Versicherungsnehmers (zur Beweislast: Grimm, aaO, § 8 Rdn. 7) davon ausgehen muss, dass die Ursache für den Sturz als solche nicht mit einer zum Beweis ausreichenden Sicherheit geklärt werden kann.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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