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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 5 U 269/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
VVG § 1 Abs. 1 Satz 2
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 8 Abs. 1 GKA AUB 2000
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Nr. 8 Abs. 3 GKA AUB 2000
VVG § 6 Abs. 3 Satz 2
VVG § 34 Abs. 1 i. V. m. Nr. 7.2 GKA AUB 2000
VVG § 180a
VVG § 180a Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 814
Die Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungsverträge ist auch dann sachdienlich, wenn der Versicherer zunächst Zahlungen auf die Unfallanzeige hin erbracht und das Unfallereignis vorerst nicht bestritten hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 269/06

verkündet am 22.11.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Zahlung und Rückzahlung von Unfalltagegeld

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2006 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und die Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 113/04) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld sowie Rückzahlung bereits gezahlten Unfalltagegeldes.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 05.02.2003 ein Unfallversicherungsvertrag (Vers.-Nr. AAAAAA). Bestandteil dieses Vertrages waren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (GKA AUB 2000 - Bl. 6 d. A.). Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall gehörte u. a. die Zahlung eines Unfalltagegeldes ab dem achten Tag in Höhe von 100,-- € täglich.

Am 06.03.2003 meldete der Kläger der Beklagten zunächst telefonisch einen Unfall, wobei er angab, beim Skifahren in Polen gestürzt zu sein und sich eine Rückenprellung zugezogen zu haben (Bl. 16 d. A.). Das vom Kläger am 08.03.2003 unterzeichnete Unfallschadensanzeigeformular (Bl. 20 d. A.) enthielt die Frage:

"Ist der Verletzte auch noch bei anderen Gesellschaften unfallversichert?"

Diese Frage wurde vom Kläger verneint.

Ferner enthielt das Formular oberhalb der Unterschriftenzeile einen deutlich hervorgehobenen Hinweis folgenden Wortlauts:

"Die Rechtsprechung des BGH veranlasst uns zu dem vorsorglichen Hinweis, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn diese Angaben keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben."

Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger Unfalltagegeld in Höhe von insgesamt 6.350,-- €.

Mit einem am 13.08.2003 von ihm unterzeichneten Schadensanzeigeformular (Bl. 20 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten Unfalltagegeld wegen eines weiteren Unfalls, der sich am 01.08.2003 ereignet haben sollte. Auch dieses Formular enthielt die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungen, die der Kläger wiederum verneinte, sowie ferner die oben zitierte Belehrung über die Folgen bewusster Falschangaben.

Die Beklagte zahlte auf Grund dieses angeblichen Unfalls an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003 Unfalltagegeld in Höhe von insgesamt 2.400,-- € (Bl. 3 d. A.). Weitere Zahlungen lehnte sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab (Bl. 3 d. A.).

Für den Kläger bestand zum Zeitpunkt beider behaupteter Unfallereignisse ein weiterer Unfallversicherungsvertrag bei der C. Sachversicherung AG (Vers.-Nr.: BBBBBB). Der Kläger machte dort mit einem von ihm unter dem 08.03.2003 unterzeichneten Schadensanzeigeformular (Bl. 93 der BA 3 O 140/04 des LG Kleve) Ansprüche wegen des angeblichen Unfalls in Polen und mit Schadensanzeigeformular vom 13.08.2003 (Bl. 89 f d. A.) Ansprüche wegen des weiteren behaupteten Unfalls vom 01.08.2003 geltend. Nachdem auch die C. insoweit die Leistung verweigert hatte, wurde diesbezüglich vor dem Landgericht Kleve ein Rechtsstreit geführt (Az.: 3 O 140/04).

Die Beklagte erlangte während des vorliegenden Rechtsstreits auf Grund der am 01.09.2005 bei Gericht eingereichten Unterlagen des Zeugen Dr. Sch. (Bl. 122 ff d. A.) von dem Bestehen der weiteren Unfallversicherung Kenntnis (Bl. 241 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe am 01.08.2003 in Duisburg, T.-Straße 286, einen Unfall erlitten. Er sei eine zwölfstufige Treppe zu Parkplätzen hinuntergegangen. Dabei habe er in beiden Händen einen Aktenkoffer gehalten. Er sei gestolpert und die Treppe hinuntergefallen. Er sei auf die linke Schulter gefallen und habe an dieser verletzt (Bl. 3 d. A.). Während des gesamten Monats September 2003 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 01. bis zum 19.10.2003 zu 75 % und vom 20. bis zum 31.10.2003 zu 50 %. Vom 18.11.2003 bis zum 31.01.2004 sei er wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Bl. 3 d. A.). Während dieses Zeitraums habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden (Bl. 40 d. A.).

Beim Ausfüllen der Unfallschadensanzeige vom 13.08.2003 habe er sich in Eile befunden und diese demnach scheinbar nicht so sorgfältig ausgefüllt, wie dies erforderlich gewesen wäre (Bl. 251 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.425,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 2.400,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage sowie weitere 6.350,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklageerweiterung zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (Bl. 243 d. A.). Sie hat behauptet, der Kläger habe das Bestehen der weiteren Unfallversicherung vorsätzlich verschwiegen (Bl. 242 d. A.). Gegen ein lediglich fahrlässiges Verhalten spreche, dass der Kläger - unstreitig - die Schadensanzeigen gegenüber der Beklagten und der C. am selben Tag ausgefüllt und jeweils das Bestehen der anderen Versicherung verschwiegen habe (Bl. 259 d. A.).

Außerdem bestünden Zweifel an dem geltend gemachten Unfallgeschehen und seinen Folgen, weil der Kläger - unstreitig - nach einer Versicherungszeit von nur einem halben Jahr kurz hintereinander zwei Unfälle mit jeweils langer Arbeitsunfähigkeitszeit geltend gemacht habe, obgleich objektiv fassbare Diagnosen nicht gestellt worden seien (Bl. 16 d. A.). Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Tagegeldversicherung zur Finanzierung seines Hauses eingeplant habe (Bl. 17 d. A.).

Ein verletzungsbedingter Körperschaden auf Grund des streitgegenständlichen Unfalls vom 01.08.2003 sei im Rahmen einer Kernspintomographie vom 20.11.2003 nicht diagnostiziert worden (Bl. 17 f d. A.).

Daher habe die Beklagte einen - widerklagend geltend gemachten - Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen auf Grund der beiden angeblichen Unfallereignisse des Jahres 2003 (Bl. 267 u. 271 d. A.).

Mit dem am 05.04.2006 verkündeten Urteil (Bl. 301 d. A.) hat das Landgericht- nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R. Z. (Bl. 56 d. A.) und Dr. H. B. (Bl. 222 d. A. und schriftliche Aussage Bl. 102 d. A.) - die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 8.750,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,-- € seit 01.12.2005 und aus weiteren 6.350,-- € seit 22.12.2005 zuzahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe die Anforderungen an eine Obliegenheitsverletzung und die Besonderheiten der Relevanzrechtsprechung nicht im gebotenen Maße berücksichtigt (Bl. 332 d. A.). Da zwischen den Parteien die Unfälle vom 06.03.2003 in Polen und am 01.08.2003 in Duisburg sowie deren Folgen unstreitig gewesen seien und die Beklagte nur die weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Zweifel gezogen habe, sei die Frage, ob andere Unfallversicherungen bestanden hätten, ohne Bedeutung gewesen (Bl. 332 d. A.). Daher sei die entsprechende Frage nicht sachdienlich gewesen und es habe keine Auskunftspflicht des Klägers bestanden (Bl. 333 d. A.). Jedenfalls wäre eine Obliegenheitsverletzung wegen der Folgenlosigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht geeignet, Leistungsfreiheit herbeizuführen (Bl. 333 d. A.).

Der Kläger habe im Übrigen nicht vorsätzlich gehandelt, sondern beim Ausfüllen der Unfallschadenanzeige nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen (Bl. 333 d. A.). Dies zeige sich auch an der fehlerhaften Angabe zur Krankenversicherung sowie zu früheren Unfällen in der ersten Schadensanzeige (Bl. 333 d. A.). Es habe auch keinerlei Motivation für vorsätzliche Falschangaben bestanden, da im Rahmen des späteren Kontakts der beiden Unfallversicherer keine für den Kläger nachteiligen Tatsachen bekannt geworden seien (Bl. 333 d. A.). Juristisch sei das Bestehen mehrerer Versicherungen bei der Summenversicherung unerheblich (Bl. 334 d. A.). Anfragen an andere Versicherer würden ohne konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers, insbesondere bei Erstunfällen, regelmäßig nicht getätigt (Bl. 334 d. A.).

Die Belehrung in den Unfallanzeigeformularen sei fehlerhaft bzw. unvollständig, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen auch ohne nachteilige Folgen für den Versicherer losgelöst von einer Einzelfallbetrachtung eintrete (Bl. 334 d. A.). Dies folge aus der Formulierung, dass die Leistungsfreiheit auch ohne nachteilige Folgen eintreten "könne", was für eine Einzelfallbetrachtung spreche (Bl. 335 d. A.). Außerdem suggeriere die Formulierung "bewusst falsche Angaben", dass direkter Vorsatz erforderlich sei, während dolus eventualis nicht genüge (Bl. 335 d. A.). Dies verleite Versicherungsnehmer, die sich nicht sicher seien, ob sie eine weitere Versicherung hätten oder nichts von einer solchen wüssten - etwa bei Gruppenunfallversicherungsverträgen -, dazu, ohne weitere Nachforschungen eventuell falsche Angaben zu machen (Bl. 335 d. A.).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.425,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe beim Ausfüllen der Schadensformulare der Beklagten und der C. am selben Tag (13.08.2003) vorsätzlich die Frage nach der jeweils anderen Versicherung verneint, um das Bestehen zweier Versicherungen zu verheimlichen (Bl. 341 d. A.). Ein "Vertun" des Klägers sei wegen des zeitgleichen Ausfüllens beider Formulare auszuschließen (Bl. 341 d. A.).

Das Interesse eines Unfallversicherers an der Kenntnis weiterer Unfallversicherungen ergebe sich daraus, dass die Gefahr des Vortäuschens von Unfällen mit langer Arbeitsunfähigkeit umso größer sei, je höher die zu erwartenden Tagegelder beider Versicherer seien (Bl. 342 d. A.). Auch der Kläger habe zwei kurz aufeinander folgende zweifelhafte Unfälle mit langer Arbeitsunfähigkeit behauptet (Bl. 342 d. A.).

Die in den Schadensanzeigeformularen enthaltene Belehrung sei vollständig und korrekt und entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bl. 344 d. A.). Es ergebe sich aus ihr hinreichend deutlich, dass ein Totalverlust des Anspruchs drohe, auch wenn sich aus den Falschangaben keine nachteiligen Folgen für den Versicherer ergäben. Auch sei die Formulierung "bewusst unwahr oder unvollständig" mit den Vorgaben des BGH vereinbar (Bl. 344 d. A.). In Fällen, in denen der Versicherungsnehmer die Existenz einer anderen Versicherung nicht kenne, mache er keine bewusst unwahre Angabe (Bl. 344 f d. A.).

Die Beklagte behauptet, sie hätte sich mit der C. in Verbindung gesetzt und ein gemeinsames Vorgehen abgesprochen, sofern ihr das Bestehen der bei dieser unterhaltenen Unfallversicherung des Klägers bekannt gewesen wäre (Bl. 345 d. A.). Dies entspreche auch dem üblichen Vorgehen (Bl. 345 f d. A.).

Die Sachdienlichkeit der Frage nach anderen Unfallversicherungen entfalle nicht bereits deshalb, weil das Unfallgeschehen unstreitig sei. Vielmehr bestehe auch dann der Verdacht der Vortäuschung des Unfallgeschehens und der Unfallfolgen (Bl. 346 d. A.). Überdies sei das Unfallgeschehen vom 01.08.2003 von Anfang an streitig gewesen (Bl. 347 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 09.11.2004 (Bl. 55 d. A.), vom 07.09.2005 (Bl. 221 d. A.), vom 30.11.2005 (Bl. 265 d. A.), vom 15.03.2006 (Bl. 297 d. A.), und des Senats vom 11.10.2006 (Bl. 353 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 05.04.2006 (Bl. 301 d. A.) und die Beiakten 3 O 140/04 des Landgerichts Kleve Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Unfalltagegeld in Höhe von 21.175,-- € gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich am 01.08.2003 den von ihm behaupteten Unfall erlitten und sich dabei die behaupteten Verletzungen zugezogen hat. Denn die Klägerin ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG i. V. m. Nr. 8 Abs. 3 GKA AUB 2000 leistungsfrei.

a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG i. V. m. Nr. 8 Abs. 1 GKA AUB 2000 verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz, wenn er eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Gemäß Nr. 8 Abs. 3 GKA AUB 2000 behält der Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung einer nach Eintritt des Unfalls zu erfüllenden Obliegenheit den Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

b) Der Kläger hat objektiv seine Obliegenheit gemäß § 34 Abs. 1 VVG i. V. m. Nr. 7.2 GKA AUB 2000 verletzt, wonach er die ihm vom Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß ausfüllen musste. Denn unstreitig hat der Kläger in der Schadensanzeige vom 13.08.2003 (Bl. 20 d. A.) betreffend den angeblichen Unfall vom 01.08.2003 - ebenso wie bereits in der Schadensanzeige vom 06.03.2003 betreffend den angeblichen Unfall in Polen - bei der Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungen bei anderen Gesellschaften "nein" angekreuzt, obwohl Versicherungsschutz nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei der C. (Vers.-Nr.: BBBBBB) bestand. Die Angabe in dem Formular war daher objektiv unwahr.

c) Der Kläger war auch nicht deshalb nicht zur Beantwortung der betreffenden Frage verpflichtet, weil diese nicht sachdienlich war (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 9 AUB 94, Rdnr. 11). Bei der Frage nach dem Bestehen einer weiteren Unfallversicherung bei einem anderen Versicherer handelt es sich um eine sachdienliche Frage des Versicherers, die der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten hat. Dies folgt daraus, dass es Sache des Versicherers ist, die Vermutung des § 180a Abs. 1 VVG, dass der Unfall unfreiwillig eingetreten ist, zu widerlegen. Beim Bestehen mehrerer Unfallversicherungen besteht aber regelmäßig Anlass für weitere diesbezügliche Aufklärungen und Ermittlungen, denn in diesem Fall ist der Anreiz, fingierte Unfallanzeigen einzureichen, besonders hoch (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 (183); OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.1985 - 2 U 167/83, VersR 1987, 98 (99); Senat, Urt. v. 06.12.1989 - 5 U 33/89, VersR 1990, 1142 f; OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.07.1992 - 3 U 18/90, VersR 1993, 569 (570); OLG Köln, VersR 1995, 1435 (1436); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 9 AUB 94, Rdnr. 9). Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass das Bestehen einer weiteren Versicherung an der Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich nichts ändert. Denn nicht dies ist der Grund für die Frage nach einer weiteren Unfallversicherung, sondern die Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten des Versicherers im Hinblick auf das tatsächliche Unfallgeschehen und dessen Unfreiwilligkeit.

d) Der Kläger hat die Obliegenheit darüber hinaus auch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG i. V. m. Nr. 8 Abs. 3 GKA AUB 2000 vorsätzlich verletzt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeigeformulare mit (direktem) Vorsatz gehandelt hat. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

Dies folgt daraus, dass der Kläger die an die Beklagte einerseits und die C. andererseits gerichteten Schadensformulare unstreitig jeweils am selben Tag und mit demselben Schreibgerät ausgefüllt und dabei jeweils die Frage nach einer weiteren Unfallversicherung verneint hat. Dies geschah überdies nicht nur einmal, sondern zweimal bezüglich verschiedener Unfallereignisse, nämlich am 08.03.2003 und am 13.08.2003. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht nur mit der Möglichkeit einer falschen Beantwortung der Frage rechnete, was das Landgericht zunächst in Betracht gezogen hat, sondern dass er den Umstand des Bestehens zweier Versicherungen kannte, sich dessen auch und gerade beim Ausfüllen der Formulare bewusst war und es ihm darauf ankam, dem jeweiligen Versicherer die Existenz der anderen Unfallversicherung zu verschweigen.

Dagegen kann das Zustandekommen der Falschangabe nicht mit mangelnder Sorgfalt erklärt haben, etwa weil der Kläger in Eile gewesen wäre oder die Angabe nicht weiter für wichtig gehalten und deshalb das falsche Kästchen angekreuzt hätte. Der Kläger hat weder vergessen, das entsprechende Kästchen anzukreuzen, noch lässt das Schriftbild darauf schließen, dass er das Formular in Eile und ohne näheres Nachdenken ausgefüllt hat. Vielmehr sind alle Kreuze präzise in die entsprechenden Kästchen gesetzt - auch das bei der Frage nach anderen Unfallversicherungen. Die Antworten sind bei den einzelnen Fragen differenziert und der Kläger hat, wenn er "ja" angegeben hat, die geforderten Detailangaben gemacht. Dasselbe gilt für das Schadensmeldungsformular vom 08.03.2003, bei dem der Kläger sogar den Stempel des Zeugen Dr. B. bei der Frage nach dem behandelnden Arzt auf das Formular hat drücken lassen (Bl. 20 RS d. A.). All dies deutet auf ein planvoll durchdachtes Vorgehen hin.

Aus dem Umstand, dass der Kläger eventuell in der ersten Schadensanzeige fehlerhafte Angaben zur Krankenversicherung gemacht und die Frage nach früheren Unfällen offen gelassen hat, folgt nichts Gegenteiliges. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er insoweit lediglich die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, jedoch nicht wissentlich und willentlich gehandelt hat, erschüttert dies nicht die volle Überzeugung des Senats, dass der Kläger jedenfalls bezüglich der Frage nach anderweitigem Unfallversicherungsschutz eine vorsätzliche Falschangabe gemacht hat. Das zweimalige ausdrückliche Verneinen der entsprechenden Frage gegenüber beiden Versicherern jeweils am selben Tag lässt so eindeutig auf direkten Vorsatz schließen, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kontakt der Unfallversicherer bislang keine für den Kläger nachteiligen Tatsachen ergeben hat. Dies lässt ein Motiv für das Verschweigen der Zweitversicherung nicht ohne Weiteres entfallen, da bislang weder der Unfallhergang noch die Unfallfolgen hinreichend geklärt sind.

e) Des Weiteren ist die Leistungsfreiheit auch nicht auf Grund der eventuellen Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung entfallen. § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG ist bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nicht anwendbar. Die Leistungsfreiheit ist ferner auch nicht gemäß dem auf der Relevanzrechtsprechung beruhenden § 8 Abs. 3 2. HS GKA AUB 2000 entfallen, denn die Obliegenheitsverletzung war generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers (Beklagte) ernsthaft zu gefährden, es lag ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers (Kläger) vor und dieser war über die Möglichkeit des Anspruchsverlustes auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 (183 f); BGH, Urt. v. 07.12.1983 - IVa ZR 231/81, VersR 1984, 228; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.1985 - 2 U 167/83, VersR 1987, 98 (99); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 10 AUB 94, Rdnr. 6).

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Verschweigen anderweitig bestehender Unfallversicherungen in der Unfallschadensanzeige geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182 (183); OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.1985 - 2 U 167/83, VersR 1987, 98 (99)). Dies folgt aus der Unfreiwilligkeitsvermutung des § 180a VVG, die der Versicherer zu widerlegen hat. Bleibt unaufgeklärt, ob sich der Versicherungsnehmer die Verletzung selbst zugefügt hat, so wird der Versicherer u. U. zu Unrecht in Anspruch genommen. Bei Mehrfachversicherungen besteht diesbezüglich ein besonders hoher Anreiz, da der Versicherungsnehmer mit besonders hohen Zahlungen rechnen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.1985 - 2 U 167/83, VersR 1987, 98 (99); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 9 AUB, Rdnr. 9 u. § 10 AUB 94, Rdnr. 7). Diese Gefahr kann auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Kläger innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem halben Jahr und überdies erst kurze Zeit nach Beginn des Versicherungsschutzes am 05.02.2003 (Bl. 15 d. A.) gleich zwei Unfälle meldete. Daher hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob noch anderweitiger Unfallversicherungsschutz bestand, um durch Kooperation mit dem anderen Versicherer ihre Ermittlungsmöglichkeiten zu erweitern. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob Anfragen an andere Versicherer ohne konkrete Zweifel am Unfallhergang, insbesondere bei Erstunfällen, regelmäßig nicht getätigt werden. Des ändert zum einen nichts daran, dass gleichwohl ein berechtigtes Interesse des Versicherers daran besteht, im Hinblick auf eventuellen, später erst ersichtlichen Aufklärungsbedarf von Anfang an zutreffend informiert zu werden. Zum anderen hatte die Beklagte im vorliegenden Fall Zweifel am Unfallhergang und es handelte sich bei dem angeblichen Unfall vom 01.08.2003 auch nicht um einen Erstunfall.

Das berechtigte Interesse der Beklagten ist auch nicht deshalb entfallen, weil das Unfallereignis unstreitig ist und die Beklagte selbst davon ausgeht, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, bzw. der Eintritt des Versicherungsfalls aus anderen Gründen völlig unzweifelhaft feststeht (so Senat, Urt. v. 28.02.1990 - 5 U 57/89, VersR 1990, 1143 (1144); OLG Karlsruhe, VersR 1997, 955 (956); a. A. OLG Frankfurt, r+s 2002, 37; OLG Oldenburg, VersR 1998, 1148; Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 10 AUB 94, Rdnr. 11). Der Unfall vom 01.08.2003 war zu keinem Zeitpunkt unstreitig. Die Beklagte hat nicht nur, wie der Kläger meint, die Unfallfolgen, sondern von Anfang an auch den Unfallhergang als solchen bestritten (Bl. 16 d. A. 1. Absatz). Dieses Bestreiten und nicht die erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Prozesses bekannt gewordene Obliegenheitsverletzung war letztlich Auslöser und ursprünglicher Hauptgegenstand des Rechtsstreits. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die Unfallanzeige Zahlungen erbracht hat, folgt nicht, dass der Unfallhergang unstreitig ist. Derartige Zahlungen erfolgen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme. Sie können den Versicherer nicht daran hindern, im Falle späterer Zweifel am Eintritt des Versicherungsfalls Ermittlungen anzustellen und die gezahlten Beträge - wie vorliegend geschehen - ggf. zurückzufordern. Aus diesem Grund hat der Versicherer im Hinblick auf § 180a VVG gerade auch in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran, seine Ermittlungsmöglichkeiten durch Kontaktaufnahme mit dem anderen Unfallversicherer zu verbessern.

bb) Des Weiteren liegt ein erhebliches Verschulden des Klägers vor. Dieses folgt daraus, dass der Kläger aus Anlass zweier unterschiedlicher Schadensfälle mit direktem Vorsatz beiden Unfallversicherern die Existenz des jeweils anderen nicht nur verschwiegen, sondern eine entsprechende ausdrückliche Frage sogar ausdrücklich verneint hat. Er hat daher planvoll und bewusst das Bestehen der weiteren Versicherung verschleiert und überdies die Beklagte arglistig getäuscht. Dies stellt stets ein erhebliches Verschulden dar (vgl. OLG Bremen, VersR 1981, 977 (978 f); Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 10 AUB 94, Rdnr. 8; Grimm, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 8 AUB 99, Rdnr. 5). Der beweisbelastete Kläger hat das Vorliegen dieses erheblichen Verschuldens nicht widerlegt (vgl. Prölss/Martin-Kampmann, aaO., § 10 AUB 1994, Rdnr. 6).

cc) Schließlich wurde der Kläger in dem Schadensformular hinreichend und umfassend über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt.

Der Versicherungsnehmer muss vom Versicherer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs auch für den Fall belehrt werden, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer bringt (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.1970 - IV ZR 1065/68, VersR 1970, 1046 (1047); OLG Köln, zfs 2001, 463; OLG Nürnberg, r+s 1999, 393). Dies ist durch den drucktechnisch hervorgehobenen (vgl. Prölss/Martin-Prölss, aaO., § 34 VVG, Rdnr. 22 m. w. N.) Absatz am Ende der Schadensmeldungsformulare hinreichend geschehen. Darin wird darauf hingewiesen, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn diese Angaben keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung bzw. den Umfang der Versicherungsleistung gehabt haben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Belehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass er bei vorsätzlichen Falschangaben seinen Anspruch verliert, auch wenn der Versicherungsfall eingetreten und die Versicherungsleistung eigentlich geschuldet ist, so dass der Versicherer keinen Nachteil auf Grund der Falschangabe hat.

Die von dem Kläger gegen die Formulierung der Belehrung vorgebrachten Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Verwendung des Wortes "können" ist nicht irreführend. Denn bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit gerade nicht automatisch und ohne eine Einzelfallbetrachtung ein, sondern - wie oben ausgeführt - nach der Relevanzrechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich im Falle der Eignung der Obliegenheitsverletzung, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und beim Vorliegen erheblichen Verschuldens. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen "kann" daher Leistungsfreiheit eintreten.

Auch der Hinweis auf "bewusst falsche Angaben" ist nicht irreführend. Zum einen folgt aus dieser Formulierung nicht, dass direkter Vorsatz erforderlich sei und bedingter Vorsatz nicht genüge. Denn "bewusst" bedeutet nicht unbedingt sichere Kenntnis, sondern kann auch das Bewusstsein der Möglichkeit falscher Angaben und deren billigende Inkaufnahme beinhalten. Darüber hinaus hat aber der Kläger nicht nur bedingt vorsätzlich gehandelt, sondern mit direktem Vorsatz, da ihm das Bestehen der beiden Versicherungen beim Ausfüllen des Formulars positiv bekannt war und er die zweite Versicherung bewusst verheimlicht hat. Ob die Belehrung einen Versicherten, der nicht sicher weiß, ob eine weitere Versicherung besteht, dies aber für möglich hält, etwa im Falle von Gruppenversicherungsverträgen, in die Irre führen kann, kann dahinstehen. Der Kläger ist mit einem solchen Versicherten jedenfalls in keiner Weise vergleichbar, denn er hat das Vorhandensein der ihm bestens bekannten zweiten Unfallversicherung arglistig verneint. Dass dies zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte, geht indes aus der im Anzeigeformular vorhandenen Belehrung mit größter Deutlichkeit hervor.

Hinzu kommt, dass im Falle arglistiger Falschangaben eine Belehrung nicht erforderlich ist, da es in einem solchen Fall eines besonderen Hinweises auf die möglichen Folgen des unredlichen Verhaltens nicht bedarf und nicht davon auszugehen ist, dass sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer durch eine förmliche Warnung in einem Vordruck von seinem Vorhaben abbringen lassen würde (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1970 - IV ZR 107/68, VersR 1971, 142 (143); Prölss/Martin-Prölss, aaO., § 34 VVG, Rdnr. 22). Selbst wenn daher die Belehrung nicht ausreichend wäre, würde dies an der Leistungsfreiheit nichts ändern.

dd) Daher kann es dahinstehen, ob die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist, weil sich ein Leistungsanspruch auf Grund eines tatsächlichen unfreiwilligen Unfallereignisses bestand, oder ob ein relevanter Nachteil jedenfalls dadurch entstanden ist, dass die Beklagte infolge der Unkenntnis von der weiteren Unfallversicherung keinen Anlass gesehen hat, vor einer Auszahlung die Glaubwürdigkeit der Unfallschilderung des Klägers näher zu prüfen (so OLG Koblenz, VersR 2005, 1524).

2. Die Beklagte hat gegen den Kläger den widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Unfälle gezahlten Beträge von 6.350,-- € und 2.400,-- € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Beklagte hat unstreitig auf die beiden behaupteten Unfallereignisse Leistungen an den Kläger in Höhe der nunmehr zurückgeforderten Beträge erbracht und dadurch dessen Vermögen gemehrt.

Dies geschah ohne rechtlichen Grund, da die Beklagte - wie oben dargelegt - bezüglich beider Unfallereignisse infolge der vorsätzlich begangenen Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG i. V. m. Nr. 8 Abs. 3 GKA AUB 2000 leistungsfrei war. Den Vorsatz hat die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1994 - IV ZR 304/93, VersR 1995, 281 (282)) dabei positiv und zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Auch bezüglich des ersten Unfalls steht die Relevanzrechtsprechung der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Unfall vom 06.03.2003 als solcher unstreitig oder völlig unzweifelhaft wäre und die Beklagte selbst vom Eintritt des Versicherungsfall ausginge. Die Beklagte hat vielmehr im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Grund der falschen Angaben des Klägers bei zwei kurz aufeinander folgenden Unfallmeldungen auch bezüglich des ersten Unfalls Zweifel an dessen Hergang hat und deshalb die gezahlten Beträge zurückfordert (Bl. 272 u. 273 d. A.: "angeblicher Unfall"; Erforderlichkeit, die Echtheit des "angeblichen Schadensfalls" näher zu überprüfen). Auch insoweit reicht die Zahlung von Unfalltagegeld nicht aus, um von einem unstreitigen Unfallereignis ausgehen zu können.

Da die Beklagte bei der Auszahlung der Unfalltagegelder keine Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung hatte, steht § 814 BGB einer Rückforderung nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde nicht für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 21.175,-- €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.175,-- € (Klage: 12.425,-- €; Widerklage: 8.750,-- €).

Ende der Entscheidung

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