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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 363/02
Rechtsgebiete: AUB


Vorschriften:

AUB § 2 Abs. 3 Nr. 2
AUB § 7
AUB § 7 I Abs. 1 Satz 1
AUB § 7 I Abs. 1 Satz 3
AUB § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 363/02

Verkündet am 22.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2002 (14 O 118/01) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 200.000 DM (Versicherungsschein Nr. 33.295.700/3 01) geltend. Bestandteil des Unfallversicherungsvertrages sind die AUB 88 (Bl. 20 ff. d. A.).

Der am 7.6.1934 geborene Kläger stürzte am 15.3.1999 bei Renovierungsarbeiten in seinem Wohnzimmer von der Leiter und fiel ungebremst rückwärts auf den Parkettboden. Er erlitt dabei jedenfalls eine starke Prellung im Lendenwirbelbereich. Ob und welche weiteren Verletzungen er erlitt, ist streitig. Bei seiner anschließenden, teils ambulanten, teils stationären Behandlung wurde ein Bandscheibenvorfall im Segment L 4/5 diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 8.6.2000 meldete der Kläger Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung wegen des Unfallereignisses an. Da im Verfahren 5 C 672/99 vor dem Amtsgericht Saarbrücken, in dem der Kläger Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus der o. g. Unfallversicherung geltend gemacht hatte, zwischen den Parteien streitig war, ob das festgestellte Bandscheibentrauma unfallbedingt oder Folge einer degenerativen Vorerkrankung des Klägers war, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4.7.2000:

"Wir bestätigen Ihnen die fristgerechte Anmeldung von Invaliditätsansprüchen. Da im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken geklärt wird, ob grundsätzliche Leistungspflicht für die private Unfallversicherung besteht, haben wir noch keine Nachuntersuchung veranlasst.

Wir werden abhängig vom Verfahrensausgang entweder die Begutachtung später veranlassen oder davon Abstand nehmen müssen. Bitte haben Sie auch diesbezüglich noch etwas Geduld."

Der vom Amtsgericht Saarbrücken beauftragte Sachverständige (Neurochirurgische Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes) kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Bandscheibenvorfall L4/L5 und die bis Ende Dezember 1999 bestehenden Beschwerden unfallbedingt gewesen seien, während die darüber hinaus fortbestehende Beschwerdesymptomatik den schweren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule des Klägers zuzurechnen seien. Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken die Beklagte durch Urteil vom 5.12.2000 entsprechend zur Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld verurteilt hatte, machte der Kläger unter Hinweis auf dieses Urteil mit Schreiben vom 3.1.2001 erneut Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung geltend. Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen (Orthopädische Klinik des Klinikums Saarbrücken) mit der Feststellung, ob durch das Unfallereignis vom 15.3.1999 dauernde Unfallfolgen (Invalidität) verblieben seien. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 16.2.2001 (Bl. 41 ff. d. A.) aus, ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 liege jetzt nicht mehr vor, dort fanden sich - ebenso wie in der Etage L5/S1 - nur noch eine Protrusion (altersübliche Bandscheibenvorwölbung) sowie erhebliche degenerative Veränderungen unfallunabhängiger Art. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit auf Grund unfallbedingter Beschwerden habe längstens bis Ende Dezember 1999 bestanden. Die Beklagte lehnte deshalb mit Schreiben vom 16.3.2001 die Leistung von Invaliditätsentschädigung mit der Begründung ab, die noch bestehende Beschwerdesymptomatik sei nach den Feststellung des Sachverständigen nicht durch den Unfall, sondern durch die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bedingt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, der Unfall habe sowohl das festgestellte Bandscheibentrauma verursacht als auch eine daraus resultierende Invalidität von 30 % zur Folge. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 AUB berufen und behauptet, der Unfall sei für die Bandscheibenschädigung jedenfalls nicht überwiegend ursächlich gewesen. Zumindest sei die Dauerschädigung, deren Höhe von 30 % sie bestritten hat, nicht unfallkausal. Allenfalls habe der Unfall eine vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge gehabt. Vorsorglich hat sich die Beklagte außerdem auf § 8 AUB berufen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des geschäftsführenden Oberarztes der Orthopädischen Klinik der Universitätskliniken des Saarlandes, Professor Dr., die Beklagte zur Zahlung von 20.451,67 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung wegen einer unfallbedingten Invalidität von 20 % zu. Zwar habe nach den Angaben des Sachverständigen Professor Dr. der Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der unfallunabhängig vorhandenen Bandscheibenschädigung im Lendenwirbelbereich geführt. Jedoch habe der Sachverständige eine unfallbedingte Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbels festgestellt, die zu einer statisch wirksamen Deformität der Wirbelsäule geführt habe, weil sich ein Keilwinkel von 19 Grad gebildet habe. Die Auswirkungen dieser Verletzung habe der Sachverständige in Anlehnung an die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung angewandten Kriterien überzeugend mit einem Invaliditätsgrad von 20 % bemessen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen vom 07.01. und 23.1.2002 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. dass die - unstreitig bestehende - keilförmige Deformierung des 9. Brustwirbels die Folge einer Fraktur und eine solche Folge des streitgegenständlichen Unfalls sei, und behauptet, die Deformierung sei auf eine Osteoporose zurückzuführen. Außerdem wendet sie ein, eine aus einem Brustwirbelbruch resultierende Invalidität sei nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des § 7 AUB ärztlich festgestellt worden; der Kläger habe seine Invalidität stets nur auf die Bandscheibenschädigung zurückgeführt. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte einen Invaliditätsgrad von 20 % und meint, der Sachverständige Professor Dr. habe sich zu Unrecht an den Bewertungskriterien für die gesetzliche Unfallversicherung orientiert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus § 7 I Abs. 1 Satz 1 AUB 88 wegen des Unfallereignisses vom 15.3.1999 nicht zu.

1. Soweit der Kläger Invalidität infolge eines bei dem Unfall erlittenen Bandscheibenvorfalls im Segment L4/L5 behauptet, steht nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Professor Dr. und Dr. fest, dass der Bandscheibenvorfall zwar durch den Unfall verursacht worden ist, die fortbestehende Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule nach Dezember 1999 aber nicht mehr auf diesen Bandscheibenvorfall, sondern auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen ist.

2. Soweit der Kläger sich den Inhalt des vom Landgericht eingeholten Gutachtens von Professor Dr. zu eigen macht und behauptet, Invalidität resultiere aus einer bei dem Unfall erlittenen Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbels, kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich unfallbedingt in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauernd beeinträchtigt ist, wie das Landgericht festgestellt hat. Denn ein darauf gestützter Anspruch auf Invaliditätsentschädigung scheitert jedenfalls daran, dass Invalidität entgegen § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB 88 nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt worden.

a. Das Erfordernis der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten stellt eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar. Sie bezweckt in erster Linie, dass der Versicherer nicht für- regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare - Spätschäden eintreten muss (BGH, Urteil vom 19.11.1997, IV ZR 348/96, VersR 1998, 175, 176; Urteil vom 28.6.1978 - IV ZR 7/77, VersR 1978, 1036, 1037; OLG Köln, 25.4.1991 - 5 U 153/90, OLGR 1991, 44; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.3.2001 - 10 W 88/01, RuS 2002, 84). Im vorliegenden Fall lief die 15-Monats-Frist am 15.6.2000 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität des Klägers, also einer durch den Unfall verursachten dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, nicht erfolgt. Sie findet sich erstmals in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. vom 3.12.2001.

b. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der 15-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität ist - soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbels stützt - weder treuwidrig noch hat die Beklagte auf die Einhaltung der 15-Monats-Frist stillschweigend uneingeschränkt verzichtet.

aa. Die Beklagte hat nicht durch ein Verhalten innerhalb der 15-Monats-Frist dazu beigetragen, dass der Kläger die Frist versäumt hat (vgl. zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Fristversäumung in einem solchen Fall Urteil des Senats vom 8.5.1996 - 5 U 508/95 - 36, VersR 1997, 956, 958). Der Kläger hat einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung erst mit Schreiben vom 8.6.2000, also ca. eine Woche vor Ablauf der Frist angemeldet. Auf diese Anmeldung hat die Beklagte erstmals nach Fristablauf mit Schreiben vom 4.7.2000, reagiert. Nach den bis dahin bekannten Umständen war völlig offen, ob eine unfallbedingte Invalidität eingetreten war. Die Beklagte war daher nicht gehalten, den Kläger wegen der offensichtlichen Möglichkeit einer Invalidität vor Fristablauf über die Frist und deren Bedeutung zu belehren, um dem Vorwurf einer treuwidrigen Berufung auf die Fristversäumung zu entgehen (vgl. dazu Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 7 AUB 88 Rn 14).

Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht nach Fristablauf zur Feststellung der Invalidität weitere Untersuchungen zugemutet, die mit erheblichen körperlichen oder seelischen Unannehmlichkeiten verbunden waren (vgl. zur Treuwidrigkeit eines solchen Verhaltens BGH, Urteil vom 28.6.1978 a.a.O.). Sie hat lediglich die Begutachtung durch den Sachverständigen Asbach veranlasst, für die nur eine einmalige ambulante orthopädische Untersuchung und Röntgenaufnahmen von Brust- und der Lendenwirbelsäule erforderlich waren.

bb. Allerdings hat die Beklagte - nachdem die 15-Monats-Frist bereits abgelaufen war - dem Kläger mit Schreiben vom 4.7.2000 die Prüfung der Invalidität in Aussicht gestellt und diese Prüfung nach ihrer Verurteilung zur Zahlung von Krankentagegeld und Genesungsgeld wegen des streitgegenständlichen Unfalls durch das Amtsgericht Saarbrücken auch durchgeführt, ohne dabei auf die weitere Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall einzugehen. Auch in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte sich nicht auf die Versäumung der Frist berufen.

Ob der Versicherungsnehmer aus einem solchen Verhalten grundsätzlich schließen darf, der Versicherer wolle und werde den Fristablauf nicht geltend machen (so OLG Hamm, Urteil vom 29.9.1999 - 20 U 201/98, r+s 2000, 216) oder ob es dem Versicherer - im Interesse des Versicherungsnehmers - freistehen muss, die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung noch nach Fristablauf ohne Rechtsnachteile zu prüfen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 7 Rn 12), auch ohne sich dabei die Berufung auf die Fristversäumnis ausdrücklich vorbehalten oder die weiteren Ermittlungen unter Hinweis auf den Fristablauf als Kulanzprüfung kennzeichnen zu müssen (so OLG Köln, Urteil vom 5.11.1997-13 U 31/97, VersR 1998, 882), bedarf jedoch keiner Entscheidung.

Denn der Kläger leitet seine Invalidität nicht mehr aus der Verletzung her, die im Zeitpunkt des Fristablaufs und in der Folgezeit zwischen den Parteien als Unfallfolge im Streit war. Bis zur Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. in erster Instanz stritten die Parteien sowohl in diesem Verfahren als auch in dem von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4.7.2000 in Bezug genommenen Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken ausschließlich darum, ob der beim Kläger nach dem Unfall diagnostizierte Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 unfallbedingt war und ob daraus eine unfallbedingte Invalidität resultierte. Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf diese Unfallfolge das Schreiben der Beklagten vom 4.7.2000 zusammen mit ihrem nachfolgenden vorprozessualen und prozessualen Verhalten als Verzicht auf eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall auffassen durfte, konnte er jedenfalls nicht annehmen, die Beklagte wolle wegen aller denkbaren - auch erst später eintretenden oder offenbar werdenden - Unfallschäden auf das Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB 88 verzichten. Die Regelung soll, wie oben (unter a) bereits ausgeführt, sicherstellen, dass nur solche Unfallfolgen einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung auslösen, die zeitnah zum Unfall festgestellt werden können, um zu vermeiden, dass noch lange nach dem Unfall mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger und unsicherer werdende Ermittlungen zur Unfallursächlichkeit von Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorgenommen werden müssen. Gerade diese Situation ist hier eingetreten, nachdem erstmals zwei Jahre und 9 Monate nach dem Unfall durch das Gutachten von Professor Dr. die Frage aufgeworfen worden ist, ob der Kläger bei dem Unfall neben dem Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 auch eine Kompressionsfraktur des 9. Brustwirbels erlitten hat. Zu dieser möglichen weiteren Verletzung fehlen jegliche Untersuchungen aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall. Dieselbe Problematik kann zwar auftreten, wenn eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgt ist, diese sich aber im nachhinein als falsch erweist. Auch mit einer solchen Feststellung erfüllt der Versicherte die Voraussetzung von § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB (BGH, U. v. 19.11.1997, a.a.O.). Hier geht es jedoch um den Fall, dass der Versicherte seiner Verpflichtung aus § 7 I Abs. 1 Satz 3 AUB nicht nachgekommen ist, und die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherer durch sein Verhalten nach Fristablauf einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat, aus dem der Versicherte schließen durfte, der Versicherer werde dieses Versäumnis nicht geltend machen. Dass die Beklagte durch ihr Schreiben vom 4. 7. 2000 auch die mit der Aufklärung einer von dem Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule unabhängigen, damals noch gänzlich unbekannten Unfallfolge verbundenen Unsicherheiten bei der späteren Feststellung einer unfallbedingten Invalidität in Kauf nehmen wollte, ohne sich auf die Versäumung der 15-Monatsfrist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu berufen, konnte der Kläger dem Verhalten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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