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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: 5 U 369/02
Rechtsgebiete: AUB 94, ZPO


Vorschriften:

AUB 94 § 1 III
AUB 94 § 1 Abs. 3
AUB 94 § 2 III Abs. 2 alt. 1
AUB 94 § 7 Abs. 1 Ziff. 1
AUB 94 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3
AUB 94 § 7 I Abs. 1
AUB 94 § 7 III Ziff. 2
AUB 94 § 14 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 369/02

Verkündet am 6.8.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Mai 2002 - 12 O 164/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.338,76 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem Jahr 1996 eine private Unfallversicherung und nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94, Blatt 11 bis 14 der Akten) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Blatt 18 der Akten) zu Grunde. Als Invaliditätsleistung wurde eine Grundsumme von 40:000 DM und als Höchstsumme bei Vollinvalidität ein Betrag von 200.000 DM vereinbart.

Am 5.2.1998 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem ein anderes Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Dieses wurde infolge des Aufpralls erheblich beschädigt und mehrere Meter weit geschoben.

Der Kläger verspürte unmittelbar nach dem Unfall Kopf- und Genickschmerzen und begab sich in die Behandlung des Arztes Dr. H der nach Anfertigung von Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule ein HWS-Schleudertrauma und einen Verdacht auf ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades diagnostizierte. Im April 1998 wurde in einem Computertomogramm der Halswirbelsäule eine "diskrete mediale Protrusion der Segmente C 111/ C IV" diagnostiziert. In einer weiteren Kernspintomographie vom November 1998 wurde in Höhe der Wirbelkörper C V/ C VI "eine breitbandige mediale Vorwölbung von Bandscheibengewebe um ca. 2 mm" festgestellt. Der Kläger war bereits im Jahr 1991 wegen eines Bandscheibenvorfalls an der Lendenwirbelsäule im Segment L 4/5 operiert worden.

Mit Schreiben vom 27.10.1999 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen ab.

Der Kläger hat behauptet, seine geistige und körperlichen Leistungsfähigkeit sei durch das Unfallereignis um mindestens 35% gemindert, weshalb ihm unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 40.000 DM zustehe, die er aus prozessökonomischen Gründen nur in Höhe eines Teilbetrags von 30.000 DM (15.338,76 Euro) geltend macht.

Die Beklagte tritt dem entgegen. Sie vertritt die Auffassung, sie sei bereits gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 AUB 94 leistungsfrei, da die Invalidität nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie nicht spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe bei dem Verkehrsunfall lediglich ein HWS-Schleudertrauma ersten Grades erlitten, da auf den erhobenen Befunden keine morphologisch nachweisbaren traumatischen Veränderungen nachgewiesen worden seien. Die Befunde belegten, dass die Beschwerden des Klägers auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zu, da er den ihm obliegenden Nachweis dafür, infolge des Verkehrsunfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit erlitten zu haben, nicht erbracht habe.

Zwar stelle der Auffahrunfall ein bedingungsgemäßes Unfallereignis dar. Dennoch bestünden nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen erhebliche Zweifel, ob der Unfall die nachgewiesenen Bandscheibenveränderungen der Segmente C 5/6 und C 6/7 verursacht habe.

Bereits auf den ersten Aufnahmen der Wirbelsäule seien knöcherne Abstützreaktionen abgebildet, die auf degenerative Veränderungen und Verschleißerscheinungen schließen ließen. Selbst wenn eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses anzunehmen sei, sei die Beklagte gemäß § 7 III Ziff. 2 AUB 94 leistungsfrei, da sie den Nachweis dafür erbracht hätte, dass nicht der Unfall, sondern die degenerativen Vorschäden überwiegend für den Bandscheibenschaden ursächlich gewesen seien. Denn bei überwiegend traumatisch bedingten Bandscheibenschäden seien erhebliche Weichteilverletzungen, Wirbelbrüche o. ä. zu erwarten gewesen. Daran fehle es hier, weshalb auch auf den Beweisantrag, zur Frage der unfallbedingten Beschleunigungskräfte ein Gutachten eines KFZ- Sachverständigen einzuholen, nicht zu erkennen gewesen sei. Ein solches Gutachten könne allenfalls den Nachweis dafür führen, dass der Unfall generell zu Schädigungen der Bandscheiben geeignet gewesen sei. Demgegenüber vermöge ein solches Gutachten die medizinischen Feststellungen zu den Vorschäden der Wirbelsäule und den fehlenden morphologischen Schäden im Bereich der Halswirbelsäule nicht zu entkräften.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft mit der Beantwortung der Beweisfrage einen Orthopäden beauftragt, statt richtigerweise einen Neurologen oder Neurochirurgen auszuwählen. Auch gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass eine Beschleunigungsverletzung wie ein HWS-Trauma notwendigerweise mit morphologischen Veränderungen einhergehe. Zur Beurteilung der Unfallursächlichkeit reiche die Röntgentechnik alleine nicht aus. Vielmehr sei zunächst der kollisionsbedingte Geschwindigkeitsunterschied zu ermitteln, dem bei der medizinischen Beurteilung wesentliche Bedeutung beikomme. Auf diesem Hintergrund habe das Landgericht die Einholung des beantragten Gutachten eines KFZ-Sachverständigen rechtsfehlerhaft abgelehnt.

Der Kläger beruft sich auf ein von ihm eingeholtes Parteigutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsdifferenz zwischen 15 und 17 km/h betragen habe. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass mit dieser Geschwindigkeitsdifferenz die Unbedenklichkeitsschwelle überschritten sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Berufungskläger eine HWS-Verletzung i. S. einer Beschleunigungsverletzung erlitten habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.5.2002 (12 O 164/00) aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 15.338,76 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, infolge des Unfallereignisses eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, die seine Invalidität zur Folge hat, nicht erbringen konnte.

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 AUB 94 steht einem Versicherten ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung zu, wenn er einen Unfall erlitten hat, der zu einer dauernden Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt.

a) Der Kläger hat einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten: Ein Unfall i.S. des § 1 Abs. 3 AUB 94 liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig an seiner Gesundheit Schaden genommen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger durch den Auffahrunfall zumindest ein HWS-Trauma 1. Grades davon getragen hat.

b) Weiterhin setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers gem. § 7 I Abs. 1 AUB 94 voraus, dass der Versicherungsnehmer aufgrund des Unfalls dauerhaft in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des sie begünstigenden Rechtssatzes, aus dem sie eine Rechtsfolge herleiten will (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225; 121, 357, 364). Mithin ist es Sache des Versicherten, nicht nur für das Unfallereignis selbst, sondern auch für die hieraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigung den Beweis zu erbringen. Zwar hat die Rechtssprechung für den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfallereignis und der zur Invalidität führenden dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO anerkannt. So genügt es für die Frage, ob die geltend gemachte dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung zurückführen ist, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen einen kausalen Zusammenhang von Dauerschaden und Unfallereignis belegt (BGH, Urt. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2002, 166, 167; Urt. v. 12.11.1997 - IV ZR 191/96, r+s 1998, 80; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 1 AUB 88 Rdn. 23; vgl. zu Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis im Haftungsrecht: BGH, Urt. v. 3.12.1999 - IX ZR 332/98, NJW 2000, 509; BGH, Urt. v. 22.9.1992 - VI ZR 293/91, NJW 1992, 3298 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO unterliegen (BGH, NJW-RR 2002, 168; r+s 1998, 80; Römer, r+s 2001, 45; Knappmann, NVersZ 2002, 1, 2).

Diese Beweisanforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats lediglich fest, dass der Kläger infolge des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Demgegenüber konnten weder die Dauerhaftigkeit der vom Kläger vorgetragenen gravierenden Leiden, noch deren Unfallursächlichkeit mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden.

aa) Allerdings hat das Landgericht die Tatsachenfeststellung nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen. Zu Recht rügt die Berufung (§ 520 Abs. 3 ZPO), dass sich das Landgericht mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht erschöpfend auseinander gesetzt hat: Der Sachverständige hat auf Seite 12 seines Gutachtens ausgeführt, dass Schleudertraumen der Halswirbelsäule auch ohne morphologisches Korrelat zu dauerhaften Schäden im Sinne eines therapieresistenten Schmerzensyndroms führen könnten. Ausdrücklich regt der Sachverständige an, zur genauen Abklärung des Sachverhalts eine zusätzliche fachneurologische Begutachtung durchzuführen. Diesen Bedenken gegen die Aussagekraft des Beweisergebnisses ist das Landgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht nachgegangen.

bb) Auch war eine weitergehende Beweisaufnahme nicht aufgrund der Ausschlussklausel des § 2 III Abs. 2 alt. 1 AUB 94 entbehrlich. Nach dieser Vertragsbestimmung fallen Schäden an Bandscheiben nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 94 die überwiegende Ursache ist. Nach ihrem Wortlaut betrifft die Ausschlussklausel lediglich Beschädigungen an Bandscheiben, nicht dagegen Schädigungen, die im weiteren Bereich der Wirbelsäule eingetreten sind (Senat, Urt. v. 21.6.2000 - 5 U 5/00-1-). Gerade darum geht es hier: Die vom Sachverständigen angeregte neurologische Untersuchung sollte nicht dazu dienen, die Unfallursächlichkeit des festgestellten Bandscheibenschadens zu erhärten. Vielmehr versprach sich der Sachverständige von der zusätzlichen Begutachtung die Aufklärung eines auf neurologischem Gebiet liegenden Befundes. Dieser Zusammenhang wird auch von der Berufung erkannt, die in ihrer Berufungsschrift ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Hirnstamm und Rückenmark; Spinalnervenwurzeln) hingewiesen hat. Diese Unfallfolgen werden von der Ausschlussklausel nicht erfasst.

cc) War dem Senat mithin gem. § 529 Abs. 1, Abs. 2 ZPO der Weg zu einer eigenen Tatsachenfeststellung eröffnet, so bleibt die Berufung im Ergebnis dennoch ohne Erfolg. Denn auch das vom Senat eingeholte fachneurologische Gutachten konnte die behauptete Invalidität des Klägers nicht beweisen.

aaa) Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass sich der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der ambulanten klinischen Untersuchung dahingehend äußerte, wonach die Beschwerden der Halswirbelsäule nur für die Dauer von zwei bis drei Jahren nach dem Auffahrunfall bestanden hätten. Inzwischen sei eine weitgehende Beschwerdefreiheit eingetreten. Damit konnte eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, die zur Begründung einer bedingungsgemäßen Invalidität bei unsicherer Prognose gem. § 14 Abs. 1 AUB 94 mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren bestehen muss (arg. e § 11 Abs. 4 AUB 94; st. Rspr. seit RGZ 161, 184; Prölss/Martin, aaO, § 7 AUB 88 Rdn. 5; Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 7 AUB Rdn. 6), aus Sicht des fachneurologischen Sachverständigen gerade nicht bewiesen werden.

bbb) Darüber hinaus konnte der Sachverständige Privatdozent auch unter den erleichterten Anforderungen des § 287 ZPO einen Ursachenzusammenhang zwischen den nur vorübergehenden Beschwerden des Klägers und dem Unfallereignis aus Sicht des Neurologen nicht bestätigen: Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass die Nackenschmerzen, die Kribbelparästhesien und die Kraftminderung im Arm mangels erhobener Befunde dem Unfallereignis nicht mit der gebotenen Sicherheit zugeordnet werden könnten. Auch zwischen dem abgebrochenen Arbeitsversuch und dem Unfallereignis konnte ein Ursachenzusammenhang aus Sicht des neurologischen Fachgutachters nicht hergestellt werden. Vielmehr seien nach Auffassung des Sachverständigen komorbide vorübergehende psychische Störungen mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit und des Durchsetzungsvermögens als Ursache zu vermuten. Die in diesem Zusammenhang von Unfallopfern mit Schleudertraumen geäußerten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen seien unspezifisch; ein Kausalzusammenhang mit einer vorangegangenen HWS-Distorsion werde widerlegt.

Insoweit deckt sich die neurologische Begutachtung im Ergebnis mit den unangegriffenen Feststellungen der fachorthopädischen Begutachtung durch den Sachverständigen. Auch der Erstgutachter konnte aufgrund der nachweisbaren knöcheren Abstützreaktionen im Bereich der Bandscheiben keine morphologisch nachweisbaren Veränderungen feststellen, die dem Unfallereignis zuzuordnen wären.

2. Hat der Kläger somit dem ihm obliegenden Beweis für eine Invalidität nicht erbracht, kann ihm Ergebnis dahinstehen, ob der Klage auch deshalb der Erfolg zu versagen ist, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge in der gebotenen Frist ärztlich festzustellen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AUB 94).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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