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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 5 U 437/03
Rechtsgebiete: BB-BUZ, DÜG


Vorschriften:

BB-BUZ § 1
BB-BUZ § 2
DÜG § 1
Einen Beruf im Sinne von §§ 1, 2 BB-BUZ übt ein Versicherter auch dann aus, wenn er nur hin und wieder in zeitlichen Abständen oder gar nur stundenweise und jeder herkömmlichen Vorstellung von einem ordentlichen Beruf fremd eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit ausübt.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.6.2003 - 14 O 318/01 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.110,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Rente aus zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen in Anspruch, die die Klägerin am 1.7.1993 (Versicherungsscheinnummer:) und am 1.2.2000 (Versicherungsscheinnummer:) bei der Beklagten abgeschlossen hat. Den Verträgen liegen die Bedingungen über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BBUZ - GA I, Bl. 67 ff.) zu Grunde.

Die Klägerin erlitt am 9.6.2000 einen Verkehrsunfall, bei dem ein Lieferwagen auf ihren stehenden PKW auffuhr. Hierauf begab sich die Klägerin in ein Krankenhaus, wo unter anderem ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde.

Im Oktober 2000 beantragte die Klägerin, die seit 1992 ein "Ausbildungsinstitut für traditionelle chinesische Medizin" leitete, Leistungen aus beiden Versicherungsverträgen.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit dem Verkehrsunfall unter einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen, sie sei aus diesem Grund dauerhaft außer Stande, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, es sei ihr "nicht möglich zu arbeiten". Vor ihrer Berufsunfähigkeit habe sie durchschnittlich 45 Stunden, zeitweise bis zu 67 Stunden pro Woche gearbeitet. Ihr durchschnittlicher Monatsumsatz habe sich auf 5.000 DM belaufen. Auch habe sie verschiedene konkrete Pläne zu beruflichen Veränderungen gehabt, die sie unfallbedingt nicht habe realisieren können.

Die Klägerin hat beantragt,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.066,49 EUR aus der Berufsunfähigkeitzusatzversicherung - Versicherungsnr.: - nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klagestellung sowie einen Rentenzuwachs ab 1.2.2001 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen,

b) die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 8.044,16 EUR aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Versicherungsscheinnr.: - nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klarstellung sowie einen Rentenzuwachs ab dem 1.7.2001 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen;

2. festzustellen,

a) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Rentenzuwachs ab dem 1.2.2001 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Versicherungsscheinnr.: - nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen;

b) weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Rentenzuwachs ab dem 1.7.2001 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Versicherungsscheinnummer: - nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit Klagezustellung zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten: Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit der Klägerin seien völlig unklar, es fehle eine hinreichende Beschreibung ihrer Berufstätigkeit.. Auch sei das von ihr geschilderte Beschwerdebild nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei aber jedenfalls in der Lage, ihre Tätigkeit so umzugestalten, dass ihr eine Betätigung, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließe, verbleibe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben der Klägerin zu ihrer Berufstätigkeit vor Eintritt der von ihr behaupteten Berufsunfähigkeit seien nicht hinreichend substantiiert und darüber hinaus nicht unter geeigneten Beweis gestellt. Die Klägerin habe nämlich nicht vorgetragen, an wie vielen Tagen pro Woche sie welche Tätigkeiten konkret ausgeführt habe. Aus ihrer Schilderung könne selbst unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeitsberichte (GA II, Bl. 348 ff.) keine durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt werden, die Grundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens sein könne. Auch fehle es an einem tauglichen Beweisangebot der Klägerin, da der als Zeuge benannte Sohn der Klägerin aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen könne, was die Klägerin während der Schulzeit des Zeugen getan habe. Allein aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie eine Tätigkeit in dem von ihr geschilderten Umfange ausgeübt habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.6.2003 - 14 O 318/01 - den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen; im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Senats, das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt - unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils -,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung der Klägerin hat - vorläufigen - Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Gesetzes und ist auf Antrag der Klägerin aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Das Landgericht hat verkannt, was ein Versicherungsnehmer, der eine versicherte Berufsunfähigkeit behauptet, darzulegen hat, die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin falsch bemessen und so ihr Vorbringen unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf fortzuführen. Einen "Beruf" im Sinne des Versicherungsvertrages übt ein Versicherungsnehmer aber nicht nur dann aus, wenn seine Tätigkeit einem anerkannten Berufsbild entspricht oder wenn er - wie das Landgericht zu meinen scheint - mit einer gewissen werktäglichen Regelmäßigkeit eine nach außen in Erscheinung tretende, vielleicht sogar als nützlich eingeschätzte Arbeit geleistet hat. Den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung genießen - jedenfalls - alle Tätigkeiten, die grundsätzlich der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherten beizutragen. Das gilt auch dann, wenn sie nur hin und wieder, in zeitlichen Abständen oder gar nur stundenweise und jeder herkömmlichen Vorstellung von einem "ordentlichen" Beruf nach Art und Ausmaß fremd ausgeübt werden. Daher übt auch derjenige einen versicherten Beruf aus, der - beispielsweise - nur von Zeit zu Zeit an Wochenenden Seminare vor wenigen Teilnehmern abhält, daraus jedoch ein wenigstens geringes Einkommen erzielt. Das hat das Landgericht schon im Ansatz verkannt.

Das Verständnis dessen, was als versicherter Beruf zu betrachten ist, wirkt sich auf die Erwartungen an dessen Beschreibung aus. Der darlegungsbelastete Versicherungsnehmer muss nämlich vortragen, wie sein Arbeitsfeld in gesunden Tagen tatsächlich beschaffen war und welche Anforderugen es an die Berufsausübung stellte. Wie das Landgericht insoweit grundsätzlich zu Recht ausführt, genügen hierzu keine allgemein gehaltenen Angaben zu Berustyp und Arbeitszeit. Vielmehr muss der Sachvortrag eine konkrete Arbeitsbeschreibung enthalten, damit die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden nachvollzogen werden können (BGHZ 119, 263, 266; BGH, Urt. v. 26.2.2003 - IV ZR 238/01; VersR 2003, 631, 632; Urt. v. 11.12.2002 - IV ZR 302/01, NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 12.6.1996 - IV ZR 117/95, r+s 1997, 35, 36; ; Urt. v. 3.4.1996 - IV ZR 344/94, VersR 1996, 830, 831; Urt. v. 29.11.1995 - IV ZR 233/94, NJW-RR 1996, 345 f.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin diese Anforderungen - wenn auch vielleicht nicht in dem von ihr selbst angenommenen Maße - erfüllt:

So hat sie (GA I, Bl. 8) ihre Tätigkeit als Leiterin des Instituts durch Angabe von acht Tätigkeitsfeldern beschrieben, diesen einzelnen Tätigkeiten Stundenzahlen zugeordnet und weiterhin vorgetragen, dass sie an sechs Tagen in der Woche gearbeitet habe. Sie hat im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz Seminarveranstaltungen nach Zeitpunkt und Teilnehmern benannt, die sie durchgeführt haben will. Ihren Sachvortrag hat die Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 12.7.2002 ergänzt, indem sie in dem erkennbaren Bemühen, verallgemeinernd die Charakteristika ihres Arbeitsalltags zu beschreiben, den Ablauf eines durchschnittlichen Arbeitstags wiedergegeben hat. Des Weiteren hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.7.2002 (GA II, Bl. 381) mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2002 detaillierte, stundengenaue Beschreibungen (GA II 384-390; 396-406) vorgelegt, welche Tätigkeiten sie im Zeitraum 31.12.1999 bis 30.4.2000 ausgeführt hat. Schließlich hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 4.3.2003 (GA II, Bl. 449 RS) mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2003 (GA II, Bl. 453-461) noch einmal in detaillierter Weise die Anforderungen der einzelnen Arbeitsfelder offengelegt. Das alles mag im Rahmen der von der Darlegung zu trennenden Beweiswürdigung Zweifeln begegnen; "unsubstantiiert" ist es nicht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Sachvortrag auch nicht deshalb "unsubstantiiert", weil der behauptete große Umfang ihrer Tätigkeit in in der Tat auffallender Weise mit der geringen Höhe der erzielten Erträge kontrastiert. Der vereinbarte Versicherungsschutz sichert zum einen das Risiko der Berufsunfähigkeit unabhängig davon ab, wie hoch das vom Versicherungsnehmer in gesunden Tagen erzielte Einkommen gewesen ist. Da sich die Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente nicht am Einkommen des Versicherungsnehmers, sondern allein nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme orientiert, steht es der Leistungspflicht nicht entgegen, wenn die zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente über dem durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkommen liegt. Zum anderen mag die behauptete Diskrepanz - durchaus gewichtige aber nicht notwendigerweise Ausschlag gebende - Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung begründen. Das betrifft indessen nicht die "Darlegung" der beruflichen Tätigkeit der Klägerin sondern die Würdigung der für die Art und das Maß ihres beruflichen Einsatzes streitenden Beweismittel.

Die Klägerin hat nach alledem nicht versäumt, ihre zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit so detailliert zu beschreiben, dass - im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten - Beweis erhoben werden konnte. Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht getan.

2. Das Urteil stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil die Klägerin zu Inhalt und Umfang ihrer in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit, die von der Beklagten bestritten worden sind, beweisfällig geblieben wäre. Abgesehen davon, dass eine Argumentation, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs seien nicht hinreichend dargelegt, "aber auch wenn man" berücksichtige, dass sich "Arbeitstage unterschiedlich gestalteten", fehle es an einem tauglichen Beweismittel von vornherein rechtlich bedenklich ist - entweder ist ein Vortrag nicht schlüssig oder er ist nicht unter genügenden Beweis gestellt -, verletzt die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe keinen tauglichen Beweis für ihre berufliche Tätigkeit angeboten, das Gesetz.

Das gilt zunächst allein schon deshalb, weil die Klägerin jedenfalls ihre Seminartätigkeit nicht lediglich durch Vernehmung des Zeugen M. unter Beweis gestellt sondern mehrere weitere Zeugen benannt hat.

Darüber hinaus rügt die Berufung mit Recht, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M. verfahrensfehlerhaft (§ 529 Abs. 2 ZPO) wegen Untauglichkeit des Beweismittels zurückgewiesen hat. Denn die Ungeeignetheit eines Beweismittels kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn - ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung - zweifelsfrei feststeht, dass von der Einholung des Beweises keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, 1435; BVerfG, NJW 1993, 254, 255; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a; Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 284 Rdn. 8). Davon kann im vorliegenden Fall von vornherein nicht ausgegangen werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein elfjähriges Kind von vornherein nicht die notwendige geistige Reife besitzt, um den Arbeitsalltag seiner Mutter zu beschreiben. Selbst dann, wenn der Zeuge nicht alle Vorgänge selbst wahrgenommen hat, wäre seine Aussage als Beweismittel nicht ohne Erkenntnisgewinn. Denn auch der Aussage eines mittelbaren Zeugen oder eines Zeugen vom Hörensagen ist ein Beweiswert zuzumessen. Schließlich zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass der Zeuge zumindest in der schulfreien Zeit eigene Wahrnehmungen über den Alltag seiner Mutter gemacht haben kann. Die angefochtene Entscheidung enthält also insoweit eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Gesetz verletzt (§ 286 ZPO).

3. Danach konnte die landgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben. Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife erscheint eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, weshalb die Sache auf Antrag der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht wird sich folglich der Mühe zu unterziehen haben, aus dem Vorbringen der Klägerin eine Beschreibung ihrer behaupteten beruflichen Tätigkeit in gesunden Tagen abzuleiten. Dabei wird es alle diejenigen Umstände außer Betracht zu lassen haben, die selbst nach Angaben der Klägerin "abstrakte", ihr also nur mögliche aber nicht tatsächlich wahrgenommene oder gar zukünftige Aktivitäten betreffen. Sie gehören von vornherein nicht zu dem - letzten - "Beruf" eines Versicherungsnehmers. Sodann wird das Landgericht Beweis darüber zu erheben haben, ob die Klägerin die von ihr ausgeübten Verrichtungen tatsächlich durchgeführt hat. Dabei wird - neben der Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen - wesentlich sein, das erzielte Einkommen - durch von der Klägerin vorzulegende Einkommenssteuererklärungen oder Buchführungsunterlagen oder Kontoschreibungen - zu erforschen. Je nach dem Ergebnis der Würdigung dieser Beweiserhebung wird sodann gegebenenfalls ein Sachverständiger die Frage zu beantworten haben, ob die Klägerin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und ob diese Einbußen es ihr tatsächlich verbieten, einen Beruf mit diesen konkreten zeitlichen, physischen und intellektuellen Anforderungen noch zu mehr als 50 % wahrzunehmen.

Im wiedereröffneten Rechtszug wird die Klägerin darüber hinaus Gelegenheit haben, ihre Anträge zu überdenken, da sich die Feststellungsanträge partiell mit den Leistungsanträgen decken.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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