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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 5 U 50/05
Rechtsgebiete: ZPO, VVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 67 letzter Halbsatz
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 546
VVG § 21
BGB § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 50/05

verkündet am 9.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des saarländischen Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries und der Richterin am Landgericht Witsch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 393/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.731,96 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit Wirkung zum 01.08.1999 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab (Versicherungsschein Nr., Bl. 46 - 48 d.A.). Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit wurde neben der Freistellung von der Pflicht zur Beitragszahlung eine jährliche Rentenzahlung von 28.800,-- DM bis zum 31.07.2032 vereinbart.

Dem Versicherungsvertrag lag ein Antrag der Klägerin vom 23.06.1999 (Bl. 44, 45 d.A.) zu Grunde, der von einem Agenten der Beklagten, dem Zeugen M. D., aufgenommen und ausgefüllt worden war. In den "Erklärungen der zu versichernden Person" (Bl. 45 d.A.) sind die Fragen "Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen? (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane; Nerven, Rückenmark, Gehirn, Psyche, Sucht; Augen, Ohren, Haut, Allergien; Drüsen, Milz, Blut, Infektionskrankheiten, Geschwülste; Stoffwechsel: Gicht, Blutfette, Diabetes; Bewegungsapparat: Wirbelsäule, Knochen, Gelenke, Rheuma)", "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?", "Haben Sie Unfälle, Verletzungen erlitten oder bestehen körperliche oder geistige Schäden? (z.B. Amputation, Versteifung, Bandscheibenschädigung, Rückgratverkrümmung, geistige Schwäche, Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)" jeweils mit "nein" beantwortet. Die Frage "Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilstätten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefunden?" ist mit "ja" beantwortet. Hierzu erfolgten die zusätzlichen Angaben "Geburt 1. Kind - 7.6.92 - KH P., Geburt 2. Kind - 5.1.95 -KH L."

Tatsächlich war die Klägerin unter anderem vom 24.06.1996 bis 04.05.1997 bei Dr. med. H., E., wegen Melanom, Grippe, Bronchitis, Blasenentzündung, Magen- und Darmerkrankung, Gastritis und Bauchdeckendurchbruch in ärztlicher Behandlung.

Wegen letzterer Erkrankung war zudem eine stationäre Behandlung vom 29.10.1997 bis 09.11.1997 erforderlich. Weiter befand sie sich vom 18.02.1999 bis 09.03.1999 zur operativen Behandlung einer Bandscheibenerkrankung stationär im Kreiskrankenhaus O.. Im März und April 1999 suchte sie die Ärzte Dr. med. H. und Dr. med. T. wegen einer Bandscheibenerkrankung und Abdominalbeschwerden auf.

Im April 2003 machte die Klägerin bei der Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihren Beruf als Betreiberin eines Taxi- und Busunternehmens sowie eines Nagelstudios wegen depressiver Angststörungen nicht mehr ausüben könne.

Mit Schreiben vom 08. Juli 2003 (Bl. 9-11 d.A.) erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Außerdem focht sie die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung an.

Die Klägerin hat behauptet, sie leide seit Mai 2002 an einer schweren Agoraphobie mit Panikstörungen und einer länger andauernden depressiven Reaktion. Auf Grund ihrer psychischen Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage Auto zu fahren und der Personenbeförderung nachzukommen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die von ihr unterlassenen Angaben im Antrag vom 23.06.1999 die Beklagte weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Vertragsanfechtung berechtigt hätten. Denn es fehle an der Kausalität zwischen den verschwiegenen Gesundheitsbeschwerden und dem Eintritt des Leistungsfalls.

Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2004 hat sie zudem erstmals ausgeführt, dass sie dem Versicherungsagenten D. gegenüber die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Unterschrieben habe sie den Fragebogen, weil sie Herrn D. vertraut habe. Dieser habe sie selbst, ihre Familie und ihre persönlichen Gegebenheiten bereits vor der Antragstellung gekannt.

Diesen Ausführungen der Klägerin ist die Beklagte entgegengetreten. Weiter hat sie - unwidersprochen - vorgetragen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen den Vertrag nicht oder nur mit einer erhöhten Prämie abgeschlossen hätte.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Denn die Klägerin habe die ihr im Antragsformular gestellten Fragen unvollständig und unrichtig beantwortet, weil sie zahlreiche ärztliche Behandlungen und zwei stationäre Behandlungen nicht angezeigt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Versicherungsagenten wahrheitsgemäß informiert habe. Denn diese Behauptung sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Auf Grund der Aussage des Zeugen D. stehe nämlich fest, dass beim Ausfüllen des Antragsformulars seitens des Zeugen D. die Gesundheitsfragen gestellt, diese jedoch nicht zutreffend von der Klägerin beantwortet worden seien. Zwar habe sich der Zeuge D. an den Inhalt des Gesprächs vom 23.06.1999 nicht mehr konkret erinnern können. Dies sei aber wegen des Zeitablaufs plausibel. Der Schilderung des Zeugen D., wie ein Gespräch generell ablaufe, sei Glauben zu schenken, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das mit der Klägerin geführte Gespräch einen abweichenden Verlauf genommen habe. Zudem habe der Zeuge D. kategorisch ausgeschlossen, dass er den Antrag abweichend von den klägerischen Angaben ausgefüllt habe. Auch aus den Gesamtumständen erschließe sich nicht, dass der Zeuge D. von den Vorerkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin Kenntnis haben musste. Die Beziehungen zwischen dem Zeugen D. und der Klägerin seien eher geschäftlicher Natur gewesen. Dies habe der Zeuge glaubhaft versichert. Auch die Tatsache, dass die Klägerin und ihre Familie bei der D. eine durch den Zeugen D. vermittelte Krankenversicherung unterhielt, rechtfertige nicht den Rückschluss darauf, dass dieser Kenntnis von den Vorerkrankungen der Klägerin hatte. Denn die Erklärung des Zeugen D., er habe die Leistungsanträge nicht inhaltlich geprüft, erscheine plausibel. Arglistiges Verhalten sei ebenfalls zu bejahen, weil die Klägerin eine Vielzahl von Vorerkrankungen verschwiegen und keine billigenswerten Motive vorgetragen habe, die dieses Verhalten erklären könnten. Zudem sei auf arglistiges Verhalten auch deshalb zu schließen, weil die Klägerin die Entbindung ihrer Kinder im Krankenhaus angegeben, die aber nur wenige Wochen vor der Antragstellung erfolgte stationäre Bandscheibenbehandlung hingegen nicht angegeben habe. Die von der Klägerin verschwiegenen Umstände seien auch geeignet gewesen, die Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Versicherungsvertrags zu beeinflussen. Denn es habe sich nicht um belanglose Vorerkrankungen gehandelt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass der Zeuge D. nur Mutmaßungen geäußert habe. Diese aber könnten keine tragfähige Entscheidungsgrundlage sein. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Beziehungen zwischen ihr und dem Zeugen D. auch nicht rein geschäftlicher Natur gewesen. Vielmehr bestünde zwischen diesem und ihrem Ehemann bereits seit Kindesbeinen eine Bekanntschaft. Weiter seien seit Jahren sämtliche Versicherungen, wie Kraftfahrzeugversicherungen, eine Rechtsschutzversicherung für den geschäftlichen Bereich und eine Rechtsschutzversicherung für den privaten Bereich, eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Privathaftpflichtversicherung, insgesamt vier Unfallversicherungen, zwei Tierhaftpflichtversicherungen sowie mehrere Lebensversicherungen über den Zeugen D. abgeschlossen worden. Auch habe dieser ihr beim Abschluss der Krankenversicherung bei der D. geholfen. Schon damals habe sie ihre gesamten Beschwerden und Vorerkrankungen geschildert. Dies habe sie auch bei dem Gespräch vom 23.06.1999 getan, was ihr Ehemann, der bei dem Gespräch zugegen gewesen sei, bestätigen könne.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2004 -14 O 393/03-,

1. festzustellen, dass der im Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer enthaltene Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und weder durch Rücktritt noch Anfechtung vom 08.07.2003 aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.051,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.318,52 € seit dem 01.05.2002 fortlaufend jeden Monat bis zuletzt 01.11.2003 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Pflicht zur Beitragszahlung für die vorgenannte Versicherung in Höhe von monatlich 91,24 € ab 01.12.2003 fortlaufend zu befreien,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich 1.227,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit dem 01.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend führt sie aus, dass das Vorbringen der Klägerin über die Vielzahl der über den Zeugen D. abgeschlossenen Verträge gemäß den §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen sei. Gleiches gelte für die Behauptung, sie, die Klägerin, habe dem Zeugen D. bereits bei Aufnahme des Antrags für den Abschluss einer Krankenversicherung alle Erkrankungen mitgeteilt. Letztere Behauptung sei zudem unerheblich. Denn dieses Wissen des Zeugen D. sei ihr nicht zuzurechnen.

Die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, die Klägerin und der Zeuge D. hätten beim Ausfüllen des Antrags auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er mache sich den Vortrag der Streitgehilfen nicht zu Eigen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A.

Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage (Antrag zu 1.) bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat - maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 253 Rdn. 9) - ein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, den Fortbestand des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrags alsbald gerichtlich klären zu lassen (§ 256 ZPO), nachdem die Beklagte ihn angefochten hat und von ihm zurückgetreten ist.

Das Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil die Klägerin gleichzeitig Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhoben hat. Mit der Entscheidung über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer Rente und auf Beitragsbefreiung wird zwar zugleich über das Bestehen des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages befunden; die Beurteilung dieses präjudiziellen Rechtsverhältnisses nimmt jedoch an der Rechtskraftwirkung einer -positiven - Entscheidung über die erhobenen Leistungsansprüche nicht teil (BGHZ 40, 340, 350; RG JVV 1931, 3549; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 90). Daher könnte die Beklagte auch bei einer auf die Leistungsklage hin erfolgenden Verurteilung später in Frage stellen, dass der Versicherungsvertrag rechtswirksam ist. Eine solche Auseinandersetzung der Parteien ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Beklagten das Recht der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit zusteht. Würde sie unter Berufung darauf ihre Leistungen einstellen, könnte der Bestand des Vertrages, vor allem wenn die Klägerin dann Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen geltend machen würde, erneut Gegenstand rechtlicher Prüfung werden. Das gilt vor allem, wenn eine positive gerichtliche Entscheidung der Klägerin trotz Annahme der Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten auf der Grundlage von § 21 VVG Leistungsansprüche zuerkennen würde. Davon abgesehen ergibt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin auch daraus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für sie nicht absehbar war, ob sich eine - negative - gerichtliche Entscheidung über das Leistungsbegehren nicht ausschließlich mit der streitigen Frage der Berufsunfähigkeit befassen und das Fortbestehen des Vertrages dahingestellt lassen würde - so dass ein künftiger Versicherungsfall auf eine weiterhin ungeklärte Rechtslage träfe.

B.

Die Berufung ist nicht begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Feststellungsanspruch unbegründet ist sowie die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rentenleistung und Beitragsbefreiung nicht bestehen, da die Beklagte die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat (§§ 22 VVG, 123, 142 BGB).

Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urt. v. 14.7.2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297, 1298 a.E.; zuletzt Senat, Urt. v. 12.10.2005 - 5 U 31/05-4). Diese Voraussetzungen liegen vor.

1.

Die Klägerin hat ihr in dem Versicherungsantragsformular gestellte Fragen unrichtig und unvollständig beantwortet.

1.1.

Unter der Rubrik "Erklärung der zu versichernden Person" hat die Beklagte gefragt, ob Beschwerden, Störungen und Krankheiten bestehen oder bestanden und beispielhaft bestimmte Bereiche möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen - unter anderem Atmungs-, Verdauungs-, Harnorgane; Bewegungsapparat: Wirbelsäule - aufgezählt. Diese Antragsfrage hat die Klägerin verneint, obwohl sie in den Jahren 1996, 1997 und 1999 unter Grippe, Bronchitis, Blasenentzündung, Magen- und Darmerkrankung, Gastritis, Bauchdeckendurchbruch, Abdominalbeschwerden und einer Bandscheibenerkrankung litt.

Objektiv falsch beantwortet ist auch die Frage nach ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren. Denn die Klägerin hatte zur Behandlung der zuvor genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Ärzte Dr. med. H., E., und Dr. med. T., I., aufgesucht. Gleichwohl hat sie diese Antragsfrage schlicht verneint.

Soweit die Klägerin die Frage "Haben in den letzten 10 Jahren Krankenhaus-, Heilstätten-, Lazarett- oder Sanatoriumsaufenthalte stattgefunden?" mit "Ja" beantwortet und zu dieser Frage weitergehend angegeben hat: "Geburt 1. und 2. Kind", fehlt es an der Angabe zweier weiterer Krankenhausaufenthalte. Denn der Bauchdeckendurchbruch wurde stationär behandelt. Ferner befand sich die Klägerin vom 18.02.1999 bis 09.03.1999 im Kreiskrankenhaus O. wegen operativer Behandlung einer Bandscheibenerkrankung.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Klägerin geäußerte Einwand, dass die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (operative Behandlung eines Bandscheibenschadens und stationäre Behandlung eines Bauchdeckendurchbruchs) unrichtig seien, ist - so fern er ohnehin liegt, nicht berücksichtigungsfähig. Denn der Senat hat wegen der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 ZPO) von dem dort wiedergegebenen Tatsachenvortrag als richtig und vollständig auszugehen. Das Vorbringen der Klägerin vor dem Senat ist folglich neu und damit in der Berufung unzulässig.

1.2.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass sie den Zeugen D. bei der Antragsaufnahme über sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte informiert habe.

Zwar steht bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags der empfangsbevollmächtigte Agent des Versicherers (§ 43 Nr. 1 VVG) dem Antragsteller bildlich gesprochen als dessen "Auge und Ohr" gegenüber mit der Folge, dass alles, was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden ist, auch wenn der Agent dies nicht in das Antragsformular aufgenommen hat (st. Rspr., BGHZ 116, 387 (389)). Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage der vorgenommenen Beweisaufnahme festgestellt, dass der Zeuge D. bei Antragsaufnahme die Gesundheitsfragen im Einzelnen gestellt und von der Klägerin die - verneinenden - Angaben erhalten hat, die im Antragsformular auch dokumentiert sind. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine neue Feststellung gebieten.

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - Az.: VI ZR 230/03 - BGHZ 159, 254). Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem Urteil selbst ergeben, aber auch aus Fehlern, die dem Erstgericht bei Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Hieran gemessen ist der Senat an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden.

Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts wirft keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen auf. Das Landgericht hat sich mit den Bekundungen des Zeugen D. intensiv auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Seine Ausführungen sind für den Senat - auf der Grundlage des Sach- und Streitstands, den er prozessrechtlich berücksichtigen darf - in jeder Hinsicht nachvollziehbar, folgerichtig und überzeugend.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin - vor diesem Hintergrund - ein, dass das Landgericht seine Überzeugungsbildung nicht auf die Schilderung des Zeugen, wie ein Antragsgespräch generell ablaufe und auf dessen Mutmaßung, dass es bei der Klägerin genauso gewesen sei, habe stützen dürfen. Denn die sichere Bekundung einer allgemein und ausnahmslos praktizierten Übung lässt - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - grundsätzlich überzeugende Rückschlüsse auf ihre Anwendung auch im konkreten Fall zu. Der Zeuge D. hat mit Gewissheit zu sagen vermocht, dass er regelmäßig das Antragsformular für seine Kunden ausfülle, ihnen zu diesem Zweck die entsprechenden Fragen stelle und dann die Antworten in den Antrag schriftlich übertrage. Von einem erfahrenen Versicherungsvermittler, der nicht erkennbar am Abschluss provisionswirksamer Verträge interessiert ist und der - vor allem - bei dem Abschluss anderer Versicherungsverträge - wie der von dem Zeugen D. aufgenommene Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages vom 20.03.1996 zeigt - zu einem Ausschluss führende Vorerkrankungen in aller Ausführlichkeit aufgenommen hat, mag nicht erwartet werden können, dass er sich an den genauen Ablauf eines Jahre zurückliegenden Antragsgesprächs erinnert, wohl aber darf ihm grundsätzlich geglaubt werden, wenn er eine bestimmte regelmäßige Befragung von Versicherungsinteressenten und eine redliche Dokumentation ihrer Antworten bekundet (OLG Hamm VersR 2005, 773).

Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Sie sind auch im Rahmen der prozessrechtlich ausschließlich berücksichtigungsfähigen Umstände nicht erkennbar. Der Antrag auf Abschluss einer weiteren Krankenversicherung vom 23.08.1999, in dem (unter anderem) auf eine Bandscheibenvorwölbung hingewiesen worden ist, ist nicht von dem Zeugen D. aufgenommen worden; sie musste ihm daher nicht bekannt sein. Bei Aufnahme des früheren Antrags vom 20.3.1996 bestanden die Erkrankungen der Klägerin, die sie der Beklagten verschwiegen hat, noch nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Annahme des Landgerichts, dass der zwischen der Klägerin und ihrer Familie einerseits und dem Zeugen andererseits bestehende Kontakt geschäftlicher Natur war und nicht zwingend zu der von dem Zeugen D. bestrittenen umfassenden Kenntnis von Vorerkrankungen der Klägerin geführt haben muss, nicht zu beanstanden. Dies hat der Zeuge so bekundet. Dem setzt die Klägerin nichts anderes als ihre abweichende persönliche Meinung entgegen. Für ihre Bewertung, deren Grundlagen (Treffen zu einem Essen) nicht notwendigerweise auf enge, auch die Krankengeschichte offenbarende private Beziehungen schließen lässt, spricht nicht mehr als für jene des Zeugen D.. Dass der Zeuge D. bekundet hat, Leistungsanträge der Klägerin im Rahmen ihrer Krankenversicherung nicht inhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben, ist plausibel.

Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe das Eigeninteresse des Zeugen D. am Prozessausgang nicht hinreichend berücksichtigt, hat gleichfalls keinen Erfolg. Zwar hätte dieser, wenn die Behauptungen der Klägerin zuträfen, bei der Antragsaufnahme ihm gegenüber der Beklagten bestehende Pflichten verletzt und daher ein Interesse daran gehabt, eine solche Pflichtverletzung zu vertuschen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge eine Pflichtverletzung begangen haben sollte, die er hätte vertuschen müssen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge D. ein erhebliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Versicherungsvertrages wegen der ihm dann zustehenden Provision hatte. Denn der Zeuge D. ist nach dem eigenen Tatsachenvortrag der Beklagten bereits seit vielen Jahren als Versicherungsagent tätig und hat zahlreiche Versicherungsverträge auch für die Klägerin und ihre Familie vermittelt. Ein erfahrener Agent ist aber regelmäßig nicht an Vertragsabschlüssen "um jeden Preis", sondern am Abschluss (provisions-) wirksamer Verträge interessiert. Er weiß, dass das Verschweigen schwer wiegender Erkrankungen regelmäßig zum Rücktritt vom Vertrag oder gar zu dessen Anfechtung und damit zum Wegfall seiner Provision sowie zur Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinen Kunden führt. Gerade in Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wegen Art und Schwere der Vorerkrankung in naher Zukunft eintritt, liegt es daher nicht ohne weiteres nahe, dass der Agent das Risiko einer falschen Antragsausfüllung auf sich nimmt. So liegt der Fall hier. Der verschwiegene Bandscheibenvorfall ist eine schwer wiegende Erkrankung. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin selbst angegebenen Berufs (Busfahrerin) lag es nahe, dass Berufsunfähigkeit nach den Bedingungen in naher Zukunft eintreten könnte.

Konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln ergeben sich auch nicht auf der Grundlage des Sachvortrags der Streithelfer, die ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem Zeugen D. - abgeleitet aus berichteten Gesprächen des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Zeugen D. - behaupten. Dieses Vorbringen ist gemäß § 67 letzter Halbsatz ZPO nicht berücksichtigungsfähig, da es im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten steht und die Beklagte es sich ausdrücklich nicht zu eigen gemacht hat.

Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung ihres Ehemanns zu der Behauptung, sie habe alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet, war gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht stattzugeben. Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nämlich nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde (2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf Nachlässigkeit der Partei beruht (3). Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Beweisantrag erst in der Berufungsbegründungsschrift gestellt; ein Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt daher offensichtlich nicht vor. Dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben sind, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn über die Frage der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen wurde erstinstanzlich ausführlich Beweis erhoben. Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO liegen nicht vor. Der Klägerin muss die Anwesenheit ihres Ehemanns bei dem Antragsgespräch bekannt gewesen sein, so dass sie den Beweisantrag bereits erstinstanzlich hätte stellen können.

Ihren Einwand, dem Zeugen D. seien sämtliche Gesundheitsstörungen bei der Antragstellung bereits bekannt gewesen, da er ihr bei der Aufnahme des Antrags auf Abschluss einer Krankenversicherung bei der D. behilflich gewesen sei und sie diesem bereits damals ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschildert habe, will sie - unabhängig davon, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, - offenkundig nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem sich ergeben hat, dass der Antrag vom 23.08.1999 gar nicht unter Mithilfe des Zeugen D. gestellt worden ist und zu dem Zeitpunkt des von ihm begleiteten Antrags vom 20.03.1996 die entscheidenden Erkrankungen der Klägerin noch gar nicht vorlagen.

2.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die unrichtige bzw. unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen wissentlich geschah, um auf den Entschluss der Beklagten, den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsantrag anzunehmen, Einfluss zu nehmen.

Daran, dass die Klägerin wissentlich unrichtige Erklärungen abgegeben hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen, dass der Klägerin eine lediglich 4 Monate vor der Antragstellung stationär erfolgte Behandlung ihrer Bandscheibenerkrankung nicht mehr bewusst war. Auch der Umstand, dass die Klägerin eine Vielzahl von Gesundheitsbeeinträchtigungen - die keinesfalls alle als Bagatellbeschwerden zu qualifizieren sind, wie z.B. die stationäre Behandlung eines Bauchdeckendurchbruchs zeigt- und Arztbesuchen nicht angegeben hat, lässt nur den Rückschluss auf eine wissentliche Nichtangabe zu.

Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin durch ihre unrichtigen Angaben Einfluss auf die Willensentschließung der Beklagten nehmen wollte. Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen, gibt es allerdings nicht. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht indessen, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen seines Alltags geführt haben oder die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten (Senat, Urt. v. 30.6.2004 - 5 U 656/03 - OLGR 2004, 592). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze indiziert bereits das Verschweigen der operativen Behandlung der Bandscheibenerkrankung und die stationäre Behandlung des Bauchdeckendurchbruchs das Bewusstsein der Klägerin mit ihren Falschangaben auf die Willensentschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen. Die Klägerin hat auch nicht plausibel gemacht, warum und wie es zu den objektiv falschen Angaben in dem Antragsformular gekommen ist. Auf eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Versicherungsagenten D. kann sie sich entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht berufen. Weitere Gründe sind nicht dargetan.

2.3.

Schließlich ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen angenommen hätte, wenn sie wahrheitsgemäß informiert worden wäre. Diesen Tatsachenvortrag der Beklagten hat die Klägerin nämlich nicht bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Die Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist folglich zu Recht erfolgt. Die wirksame Anfechtung hat gemäß § 142 BGB die Nichtigkeit des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrags zur Folge, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung nicht zustehen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9, ZPO. Der Streitwert der Feststellungsklage bemisst sich dabei nach der Summe des 3,5fachen Jahresbetrages der Rentenleistung und der Beitragsfreistellung abzüglich von jeweils 20 % (vgl. BGH VersR 2001, 600). Auf Grund der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge waren daher für die Feststellungsklage 80 % des 3,5fachen Jahresbetrags der Rente (3,5 x 14.725,20 € x 0,80 = 41.230,56 €) zuzüglich 80 % des 3,5fachen Jahresbetrages der Beitragsleistung (91,42 € x 12 x 3,5 x 0,80 = 3.071,71 €) anzusetzen. Die Klägerin hat ferner rückständige Leistungen bis zur Klageerhebung in Höhe von 25.051,88 € geltend gemacht. Der Wert ihrer Klage auf künftige Leistungen beträgt (1.227,10 € x 12 x 3,5 + 91,42 € x 12 x 3,5) 55.377,84 €. Damit ergibt sich insgesamt ein Streitwert von 124.731,99 €.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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