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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 5 U 530/04
Rechtsgebiete: AKB, ZPO, BGB


Vorschriften:

AKB § 25
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 280
BGB § 831
Der Transporteur ist nicht Erfüllungsgehilfen des Versicherers bei der diesem obliegenden Pflicht nach § 25 1.3. AKB.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 530/04

verkündet am 2.3.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 9.2.2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries und der Richterin am Landgericht Jung

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.9.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 5 C 322/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.790,53 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger war Eigentümer und Halter eines PKW B. 328 i, für das er bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einem sog. Autoschutzbrief unter Einbeziehung von AKB unterhielt.

Am 14.8.2002 verursachte der Kläger auf der Heimreise von Spanien zu seinem Wohnort in Forbach (Frankreich) gegen 15.20 Uhr auf der A9 in der Nähe von Montpellier einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug vollständig zerstört wurde. Auf Veranlassung der französischen Polizei wurde es von einem Abschleppunternehmer in eine Werkstatt verbracht. Am 19.8.2002 meldete der Kläger - ob bei der Beklagten oder einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der H. Assistance, ist streitig- den Kaskoschaden unter Angabe von Einzelheiten zum Unfallhergang. Nachdem die Beklagte zunächst eine Einstandspflicht für den Kaskoschaden und eine Verpflichtung zur Rückholung des Fahrzeugs abgelehnt hatte, veranlasste diese Ende September/Anfang Oktober den Rücktransport des Fahrzeugs. Dieser wurde von einer Fa. Z. durchgeführt, die das Fahrzeug auf Anweisung der Beklagten auf dem Gelände der Fa. B. in Saarbrücken abstellte.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 2.790,53 Euro in Anspruch.

Er hat behauptet, dass sich in dem verunfallten Fahrzeug die in der von ihm gefertigten Liste (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.) aufgeführten Gegenstände mit einem Gesamtwert von 2.536,09 Euro befunden hätten, die nach dem Unfall abhanden gekommen seien. Die Beklagte hafte gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz, weil sie nicht für einen unverzüglichen Rücktransport des Fahrzeugs gesorgt habe. Das Fahrzeug sei -unstreitig- nach dem Unfall nicht mehr abschließbar gewesen und über einen Zeitraum von nahezu 6 Wochen dem ungeschützten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Weiterhin seien ihm Abschleppkosten in Höhe von 253,63 Euro entstanden, die die Beklagte gemäß dem Vertrag zu erstatten habe.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Kläger Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs nicht habe machen können und dieser von ihr über längere Zeit auch nicht habe ermittelt werden können, weil der Kläger wochenlang nicht zu erreichen gewesen sei. Nachdem sie über ihr Auslandsbüro den Standort des Fahrzeugs in Erfahrung gebracht habe, habe sie die Werkstatt um die Übersendung von Lichtbildern sowie eine genaue Schadensbeschreibung gebeten, um prüfen zu können, ob die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für einen Rücktransport (§ 26 II Abs. 5 AKB) vorlägen. Da dies seitens der Werkstatt verweigert worden sei, habe man sich aus Kulanzgründen zu einer Rückholung entschlossen. Soweit hierfür eine Vollmacht des Klägers erforderlich gewesen sei, sei eine solche sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei der H. Assistance erst am 4.10.2002 eingegangen. Soweit von ihr weiterhin eine Gepäckliste angefordert worden sei, habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er eine von ihm gefertigte Liste derzeit nicht finden könne und habe dieser mündlich verschiedene Gegenstände angegeben. Nachdem die erforderlichen Unterlagen endlich vorgelegen hätten, sei am Montag, dem 7.10.2002, die Fa. Z. mit dem Rücktransport beauftragt worden. Diese habe an Hand der ihr übermittelten, nach den mündlichen Angaben des Klägers erstellten Liste das im Fahrzeug befindliche Gepäck überprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Im Übrigen habe der Kläger nicht innerhalb von 7 Tagen, wie nach den Vertragsbedingungen des Transporteurs vorausgesetzt, eine Schadensmeldung abgegeben. Was die Abschleppkosten anbelange, seien solche Kosten, sofern sie überhaupt entstanden seien, allenfalls bis zu einem Betrag von 160 Euro versichert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte die nach dem Vertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Es sei nämlich nicht aufklärbar, ob sich die Gegenstände, für die der Kläger Schadensersatz beanspruche, am 19.8.2002, dem Zeitpunkt der Schadensmitteilung, noch im Fahrzeug befunden hätten. Bereits hieran scheitere eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gegenstände auf dem Transport, für den der Erfüllungsgehilfe der Beklagten verantwortlich gewesen sei, abhanden gekommen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, dass das Amtsgericht den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2004 (Bl. 35 ff d.A.) - den er sich hilfsweise zu eigen mache-, die Gegenstände seien zum Zeitpunkt des Rücktransports überprüft und es seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, unberücksichtigt gelassen habe. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrages sei davon auszugehen, dass die Gegenstände der Diebstahlsliste zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte Gewahrsam gehabt habe, abhanden gekommen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7.9.2004, Az. 5 C 322/04, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.790,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

B.

1.

Die Berufung ist unzulässig, soweit es die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 253,63 Euro anbelangt.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung ergeben sich aus §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO. Danach muss das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und begründet werden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO und muss die Begründung den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 ZPO entsprechen. Insoweit kann das Rechtsmittel der Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechfertigen, wobei diese Umstände in der Berufungsbegründung dargelegt werden müssen (§ 520 Abs. 3 ZPO). Dem entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht, soweit es die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 253,63 Euro, die der Kläger für aufgewandte Abschleppkosten von der Beklagten erstattet verlangt, nicht. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, ohne im Einzelnen nach den von dem Kläger geltend gemachten "Schadenspositionen", nämlich Ersatz für angeblich aus dem Fahrzeug entwendete Gegenstände und Ersatz für Abschleppkosten, zu differenzieren. Der Kläger greift ausweislich der Berufungsbegründung das Urteil nur insoweit an, als das Amtsgericht die auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gerichtete Klage, die auf die behauptete Entwendung von Gegenständen aus dem Fahrzeug gestützt ist, abgewiesen hat. Bei einem aus teilurteilsfähigen Posten bestehenden Anspruch oder bei -wie hier- mehreren selbständigen Ansprüchen muss sich die Begründung jedoch mit allen fehlerhaft gehaltenen Punkten befassen (vgl. statt aller Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 61. Aufl., § 520, Rdnr. 24, m.w.N.). Da sich der Kläger mit der Klageabweisung in Bezug auf die Abschleppkosten in Höhe von 253,63 Euro nicht auseinandersetzt, fehlt es an einer Berufungsbegründung zu diesem Anspruch und ist die Berufung insoweit unzulässig.

2.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Denn eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen der behaupteten Entwendung von Gegenständen aus dem Fahrzeug des Klägers kommt weder aus § 280 BGB, so insbesondere der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, noch aus sonstigen Rechtsgründen in Betracht.

a.

Dass die von dem Kläger in der Stehlgutliste (Bl. 14 d.A.) aufgeführten Gegenstände in Folge einer nicht unmittelbar von der Beklagten im Anschluss an die Schadensanzeige vom 19.8.2002 veranlassten Rückführung des Fahrzeugs -eine solche Verpflichtung unterstellt- abhanden gekommen sind, kann, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend und vom Kläger unangefochten hingewiesen hat, nicht festgestellt werden. Denn es ist ungeklärt und auch nicht mehr aufklärbar, ob bzw. welche Gegenstände sich noch zu diesem Zeitpunkt -der Unfall hatte sich am 14.8.2002 ereignet, das Fahrzeug wurde sodann auf Anordnung der französischen Polizei zu einer Werkstatt verbracht- in dem nicht mehr abschließbaren Fahrzeug des Klägers befunden haben.

b.

Soweit der Kläger sich nunmehr auf den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2004 (Seite 2/3 = Bl. 36/37 d.A.) stützt, der Transporteur habe an Hand der ihm übermittelten, nach den mündlichen Angaben des Klägers erstellten Liste das im Fahrzeug befindliche Gepäck überprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, woraus zu schließen sei, dass die Gegenstände der Diebstahlsliste im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen seien (Bl. 75 d.A.), vermag auch dieser Sachvortrag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob dieser Sachvortrag im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bzw. § 533 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn es kann auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gegeben sind.

aa.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers -gleich aus welchem Rechtsgrund- scheitert bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, welche Gegenstände der Kläger der Beklagten, wie diese unstreitig vorgetragen hat, vor Veranlassung des Rücktransports mündlich als im Fahrzeug befindlich angegeben hat, so dass unabhängig davon, ob die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht im Sinne von § 280 BGB verletzt hat oder aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten haftet, es an einer Grundlage für die Feststellung oder auch nur Schätzung (§ 287 ZPO) des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens fehlt.

bb.

Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten, diese handelnd durch den Transporteur als Erfüllungsgehilfe, gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 278 BGB auch im Übrigen nicht vor. Denn die Beklagte haftet nicht für eine wie vom Kläger behauptete (s.o.) Entwendung der Gegenstände während des Transports bzw. durch den Transporteur.

Ein Anspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB setzt voraus, dass der mit der Durchführung des Rücktransports beauftragte Transporteur als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte war nach § 26 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen nur verpflichtet, für einen Rücktransport des Fahrzeugs einschließlich des Gepäcks zu sorgen. Insoweit schuldete die Beklagte nicht die Rückführung als solche, sondern lediglich die Vermittlung des Transportes und Kostenersatz. In einem solchen Fall ist aber der den Transport durchführende Spediteur /Transportunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Autoschutzbriefversicherers (vgl. hierzu auch LG München I, ZfSch 1989, S. 278 ff).

Eine Haftung der Beklagten gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 278 BGB kommt aber auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handelt, d.h., dass die von ihm verrichtete Tätigkeit im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Dazu gehört nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das gesamte dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten mit Einschluss der sich aus § 242 BGB ergebenden, auf Obhut und Unterlassung von Schädigungen gerichteten Nebenverpflichtungen.

Um gerade im Bereich der Schutzpflichten eine gesetzlich nicht vorgesehene Haftung des Schuldners schlechthin für seine Leute zu vermeiden, stellt die Rechtsprechung dabei zur Abgrenzung darauf ab, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang der schuldhaften Handlung mit der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesenen Aufgabe besteht. Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht( vgl. OLG München, OLGReport München 1993, 33). Ein Einstehenmüssen des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach zwar nicht bereits bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Schuldners, aber dann, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (vgl. BGH VersR 1981, 732; BGH NJW-RR 1989, 723, 725). Denn der Sache nach geht es bei der Verletzung von Schutzpflichten, insbesondere bei Diebstählen oder Unterschlagungen durch Personal des Schuldners, um eine gerechte Risikoverteilung. Eine allgemeine Haftung des Schuldners für jedes Fehlverhalten seiner Leute erscheint nicht gerechtfertigt und widerspricht auch der gesetzlichen Formulierung. Richtigerweise muss die Risikoverteilung nach dem vertraglich geschuldeten Verhalten getroffen werden. Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752). Denn im ersteren Fall ist das Entwendungsrisiko dem Schuldner auch vertraglich zugeordnet und zudem von ihm eher als vom Gläubiger beherrschbar. Im letzteren Fall verwirklicht sich hingegen das allgemeine Lebensrisiko des Gläubigers, bestohlen zu werden, das durch die Art der geschuldeten Leistung nicht beeinflusst wird. Die Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, besteht allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber. Deshalb obliegt sie selbstverständlich auch einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger. Sie gewinnt indessen durch das Hinzutreten eines vertraglichen Schuldverhältnisses keinen spezifisch neuen Inhalt (sofern nicht das Schuldverhältnis, wie etwa beim Bewachungsvertrag, gerade die Verhinderung von Diebstählen zum Gegenstand hat). Der Vertragspartner ist um nichts mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch (vgl. OLG Hamburg, aaO).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch im Streitfall das Entwendungsrisiko nicht der Beklagten zugeordnet werden. Auch wenn der mit der Rückholung des Fahrzeugs beauftragte Transporteur als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt haben sollte, oblag der Beklagten und damit dem Transporteur nicht eine Bewachung oder Verwahrung der in dem Fahrzeug vorhandenen Gegenstände. Es liegt hier gerade der Fall vor, dass ein vertragsspezifischer, innerer sachlicher Zusammenhang fehlt, die Vertragsbeziehung lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Ausführung des Diebstahls - sei es durch den Transporteur, sei es durch einen Dritten- erleichtert hat.

Auch von daher kommt eine Haftung der Beklagten gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB nicht in Betracht.

cc.

Ein Anspruch aus § 831 BGB, der vom Gericht als Anspruchsgrundlage auch zu prüfen ist, wenn die Partei ihn nicht geltend macht, scheidet ebenfalls aus. Denn ungeachtet des Umstandes, dass § 831 BGB auf selbständige Unternehmer und damit auf den mit dem Rücktransport beauftragten Transporteur nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 831, Rdnr. 6), wird auch im Rahmen des § 831 BGB danach abgegrenzt, ob eine unerlaubte Handlung "in Ausführung der Verrichtung" oder nur "bei Gelegenheit der Verrichtung" begangen wird. Dabei gelten vergleichbare Erwägungen wie bei § 278 BGB; soweit danach ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung bestehen muss (vgl. OLG München, aaO, m.w.N.; Palandt-Sprau, aaO, Rdnr. 11), ist ein solcher nicht gegeben (s.o.).

c.

Die Beklagte haftet auch nicht auf der Grundlage des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers. Soweit dieser ausgeführt hat, die Beklagte habe das Fahrzeug nach dem Rücktransport ohne seine Kenntnis oder Billigung auf dem Gelände der B. in Saarbrücken abgestellt (Bl. 28 d.A.), stützt er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, wie sich aus dem Kontext sowohl des erstinstanzlichen Vorbringens als auch des Berufungsvorbringens zweifellos ergibt, gerade nicht auf diesen Umstand. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Gegenstände der Diebstahlsliste nämlich bereits abhanden gewesen sein.

Dessen ungeachtet kann weder festgestellt werden, dass der Beklagten über die Vermittlung des Rücktransports hinaus Bewachungs-, Obhuts- oder sonstige Pflichten, insbesondere über den Zeitpunkt der Rückholung hinaus, in Bezug auf das Fahrzeug oblagen, noch dass die Beklagte für ein Fehlverhalten der Fa. B. bzw. deren Angestellte -sei aus §§ 280, 278 BGB, sei es aus § 831 BGB- haftet (s.o.).

d.

Letztlich hat der Kläger auch die Höhe des Schadens nicht schlüssig dargetan. Anhand der von ihm gefertigten Stehlgutliste, in der der Wert der als abhanden gekommenen Gegenstände zum Teil ohne Währungsangabe, zum Teil in DM- Beträgen und zum Teil in Euro-Beträgen angegeben werden, ist die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht nachvollziehbar.

Von daher liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten insgesamt nicht vor und hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Demnach war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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