Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 5 U 562/01
Rechtsgebiete: DÜG, B-BUZ, ZPO, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
B-BUZ § 1 Nr. 1
B-BUZ § 1 Nr. 2
B-BUZ § 1 Nr. 4
B-BUZ § 2 Nr. 1
B-BUZ § 2 Nr. 2
ZPO § 288
ZPO § 291
ZPO § 308
ZPO § 321 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 511 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 515 Abs. 3
BGB § 140
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 562/01

verkündet am 10.4.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.7.2001 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 27.8.2001 und 1.10.2001 - 14 O 203/97 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2044,74 Euro (= 3.999,16 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 23.8.2001 bis zum 31.12.2001 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die weitergehende Anschlussberufüng der Klägerin erledigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 52.869,03 Euro (= 103.402,83 DM). Das ist zugleich der Streitwert für das Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer bei der Beklagten seit 1983 bestehenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. 4556579). Dem Versicherungsverhältnis liegen allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 88 ff. d. A.) zugrunde.

Die 1949 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss keine Berufsausbildung und arbeitete bis zu ihrer Hochzeit 1968 in einem fremden Haushalt. Danach betreute sie bis 1976 ihren 1968 geborenen Sohn und ihre 1970 geborene geistig behinderte Tochter. Von ihrer Scheidung im Jahr 1976 an bis 1980 war sie als Putzfrau tätig. 1980 übernahm sie eine Bäckereiverkaufsstelle im bis dieser 1992 abgerissen wurde. Seit 1992 war die Klägerin selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger der Firma.

1979 war die Klägerin nach einem ersten Bandscheibenvorfall operiert worden. 1989 erlitt sie einen erneuten Bandscheibenvorfall, der konservativ behandelt wurde. Im November 1993 wurde sie mit der Diagnose Rezidivbandscheibenvorfall im Segment L4/L5 und L5/S1 arbeitsunfähig geschrieben. Im Juni 1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie berufsunfähig sei und Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beanspruche. Nachdem die Beklagte einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. vom 30.10.1995 (Bl. 15 ff. d. A.) eingeholt hatte, lehnte sie Berufsunfähigkeitsleistungen mit Schreiben vom 8.1.1996 (Bl. 23 ff. d. A.) ab mit der Begründung, nach dem Bericht könne die Klägerin eine leichte Bürotätigkeit weiterhin vollschichtig verrichten und deshalb auf die Mithilfe in einem Büro oder in einer Registratur, aber auch auf eine Tätigkeit am Empfang eines großen Unternehmens oder einer Verwaltungsbehörde verwiesen werden.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin rückständige Berufsunfähigkeitsrente von 63.702,30 DM für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000 (61 x 1044,30 DM), einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000 von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge (16.246,49 DM), laufende monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis 1.11.2009 sowie die Befreiung von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zukunft geltend (Bl. 210 d. A.). Die Klägerin hat behauptet, sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger infolge ihrer Bandscheibenproblematik zu mindestens 50 % berufsunfähig. Sie sei auch gesundheitlich nicht in der Lage, einer Tätigkeit als Telefonistin nachzugehen. Außerdem habe sie die Selbständigkeit gewählt, um sich in den Ferien und an den Wochenenden um ihre behinderte Tochter kümmern zu können. Im übrigen handele es sich bei den von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufen um Schonarbeitsplätze, die von den betreffenden Unternehmen oder Behörden nahezu ausschließlich mit bereits dort beschäftigen, gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern besetzt würden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 79.948,79 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung (18.6.1997) zu zahlen,

2. darüber hinaus an die Klägerin für die Zeit ab 01.07.2000 und längstens bis zum 01.11.2009 eine monatliche Rente in Höhe von jeweils 1.044,30 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus jeweils ab dem 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen,

3. darüber hinaus festzustellen, dass die Klägerin von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die unter der Versicherungsscheinnummer 4556519 bei der Beklagten bestehende Versicherung für die Zukunft befreit ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin in deren zuletzt ausgeübtem Beruf bestritten und die Klägerin außerdem auf die Tätigkeit einer Telefonistin bei oder einem anderen Unternehmen und auf eine Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung verwiesen (Bl. 168 f., 250 d. A.).

Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 4.7.2001 (Bl. 279 ff. d. A.) - der Tenor in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. 10.2001 (Bl. 307 d. A.) - zur Zahlung von 79.948,79 DM (rückständige Rente und Erstattung von Beitragsleistungen für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000) sowie einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis 1.11.2009 jeweils nebst gestaffelter Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin für die Zukunft von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Beruf der Klägerin als selbständiger Handelsvertreterin für Staubsauger und dem Ergebnis des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens sei die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf seit Juni 1995 berufsunfähig, weil sie infolge ihres Bandscheibenleidens zum Heben und Tragen der bis zu knapp 18 kg schweren Gerätekoffer der Firma die sie bei ihren Kundenbesuchen regelmäßig mit sich geführt habe, nicht mehr in der Lage sei. Auf die Tätigkeit einer Telefonistin könne die Klägerin nicht verwiesen werden, weil diese Tätigkeit nach dem Ergebnis des eingeholten berufskundlichen Gutachtens von der Klägerin nicht ausgeführt werden könne. Sie erfülle nicht das von dem Sachverständigen dargelegte Anforderungsprofil an Bewerber in Callcentern, das neben der Bereitschaft zur Schichtarbeit und Kenntnissen der EDV zunehmend Fremdsprachenkenntnisse sowie eine kaufmännische bzw. technische Ausbildung voraussetze. Vermittelnde Telefontätigkeiten seien nicht länger der Schwerpunkt der Tätigkeiten, sondern der direkte Kundenkontakt. Den dafür geltenden hohen Qualifikationsanforderungen werde die Klägerin ohne Weiterbildung nicht gerecht. Auch eine über das reine Telefonieren hinausgehende Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in einer öffentlichen Verwaltung könne die Klägerin ohne Weiterbildungsmaßnahmen nicht ausführen, weil sie weder einen Computer bedienen könne noch Erfahrungen in der Repräsentation eines Unternehmens bzw. einer Verwaltung gegenüber Besuchen! aufweise. Weiterbildungsmaßnahmen seien der Klägerin nicht zumutbar, weil sie nach Darstellung des Sachverständigen aufgrund ihres Gesundheitszustandes ohnehin keine Chance habe, eingestellt zu werden. Für die wenigen, nicht intern vergebenen Stellen hätten Bewerber, die körperlich nur bedingt belastbar seien, keine Einstellungsaussicht.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte beanstandet, dass sie die Klägerin nicht auf eine Tätigkeit in einem Callcenter, sondern auf die Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen habe, deren Hauptaufgabe darin bestehe, ankommende Telefonate entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Sowohl diese Tätigkeit als auch eine darüber hinausgehende Empfangstätigkeit könne die Klägerin nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten berufskundlichen Gutachtens aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen ausüben. Soweit sie nicht in der Lage sei, einfache Bedienungen eines PC vorzunehmen, könne sie diese Fähigkeit im Rahmen einer ihr zumutbaren internen Einweisung erwerben. Im übrigen habe das erstinstanzliche Gericht die Frage der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit mit dem in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versicherten allgemeinen Arbeitsplatzrisiko vermengt.

Die Beklagte beantragt,

- das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2001(140 203/97) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie

- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

- die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

- ihre eigene Berufung wegen eines Teilbetrages von 1000,06 DM für erledigt zu erklären sowie

- das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2001 (14 O 203/97) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag von 79.948,79 DM hinaus weitere 3.999,16 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, dass sie zur Ausübung der von der Beklagten aufgezeigten Verweisungstätigkeiten gesundheitlich in der Lage wäre. Ihre eigene Berufung hat die Klägerin wegen eines Teilbetrages von 1.000,06 DM für erledigt erklärt, nachdem der Tenor des landgerichtlichen Urteils durch Beschluss vom 01.10.2001 dahingehend berichtigt worden ist, dass die Beklagte statt zur Zahlung von 78.948,73 DM zur Zahlung von 79.948,79 DM verurteilt worden ist. Im übrigen macht die Klägerin geltend, die ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 zugrundeliegende Addition der bis Juni 2000 gezahlten Beiträge sei fehlerhaft, für diesen Zeitraum stehe ihr ein weiterer Betrag von 44,24 DM zu. Außerdem hätte das Landgericht ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 3 dahin auslegen müssen, dass sie in die Feststellung der Befreiung von ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung nicht nur für die Zukunft, d.h. ab Erlass des angefochtenen Urteils, sondern für die Zeit ab dem 1.7.2000 begehrt habe. In dem Zeitraum zwischen dem 1.7.2000 und dem 4.7.2001 habe sie weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 3954,92 DM gezahlt, die sie nunmehr im Wege der Leistungsklage geltend mache.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des vom Landgericht beauftragten berufskundlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.3.2002 (Bl. 375 ff. d. A.) verwiesen. Im übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 279 ff. d. A.) und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 1 Nr. 1, 2 und 4, § 2 Nr. 1 und 2 B-BUZ Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1044,30 DM und Befreiung von ihrer Beitragspflicht für den Versicherungsvertrag Nr. 4556579 seit dem 1.6.1995 bis längstens zum 1.11.2009 sowie auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 in Höhe von 16.246,49 DM.

I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist die Klägerin infolge einer ärztlich nachgewiesenen Krankheit jedenfalls seit Juni 1995 dauernd außerstande, ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger der Firma zu mehr als 50 % nachzugehen (§ 2 Nr. 1, 1. Halbsatz B-BUZ). Dieser Beruf war dadurch geprägt, dass die Klägerin an jedem Arbeitstag neben ein bis zwei Stunden Gruppenbesprechungen der Firma acht Stunden lang Kunden aufgesucht hat und dabei Gerätekoffer der Firma mit sich führen und in die Wohnungen tragen musste, die ein Gewicht von bis zu 18 kg aufwiesen. Das ergibt sich aus den Angaben der Zeugen (Bl. 114 d. A.) und (Bl. 115 d. A.) sowie den Schreiben der Firma vom 18.8.1998 (Bl. 131 f. d. A.) und 4.9.1998 (Bl. 133 d. A.), durch die der entsprechende Vortrag der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Landgericht (Bl. 120 f. d. A.) bestätigt worden ist.

Nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. vom 15.12. 1998 (Bl. 136 ff. d. A.) steht fest, dass die Klägerin diesen Beruf wegen eines chronischen Bandscheibenleidens jedenfalls seit Juni 1995 nicht mehr ausüben kann. Der Sachverständige hat ausgeführt (Bl. 148 f d. A), das vorliegende chronische Bandscheibenleiden in Form eines Rezidivbandscheibenvorfalls L4/5 sowie eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 habe durch seine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit seit November 1993 zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin geführt, insbesondere im Hinblick auf Hebe- und Tragetätigkeiten, das Verharren in gebückter Haltung und längeres Stehen. Die der Klägerin maximal zumutbare Last liege für Heben bei 15 kg und für Tragen bei 10 kg. Sie habe deshalb ihren Beruf wegen der damit verbundenen Notwendigkeit, Koffer von einem Gewicht von bis zu knapp 18 kg zu heben und zu tragen, seit Juni 1995 nicht mehr ausüben können. Die weitere Ausübung wäre mit dem Risiko einer zusätzlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergegangen. Damit ist eine seit Juni 1995 bestehende mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Handelsvertreterin für Staubsauber bewiesen.

Insoweit greift die Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung auch nicht an.

II. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch keine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Nr. 1, 2. Halbsatz B-BUZ).

1. Soweit die Beklagte die Klägerin auf die Tätigkeit einer reinen Telefonistin verweisen möchte, deren Aufgabe im wesentlichen darin besteht, ankommende Telefonate entgegenzunehmen und weiterzuleiten, scheitert dies daran, dass es eine solche Tätigkeit nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gibt. Zwar muss bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, Voraussetzung für eine Verweisung ist jedoch, dass es die dem Versicherten angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt. Denn anderenfalls fehlt für den Versicherten schon von vornherein - und ohne dass es auf die Frage nach freien Stellen noch ankommen könnte - die Aussicht darauf, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Deshalb scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten aus, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (BGH, Urteil vom 3.6.1999 - IV ZR 211/98, VersR 1999, 1134, 1135; OLG Düsseldorf, VersR 2001, 972).

In seinem Gutachten vom 20.11.2000 (Bl. 224 ff. d. A.) hat der Sachverständige ausgeführt, die Zahl der als Schonarbeitsplätze angebotenen Telefonistinnentätigkeiten sei in den letzten Jahren sehr deutlich zurückgegangen. Zunehmend würden an die Telefonistinnen weitere betriebliche Aufgaben delegiert, die ursprüngliche Tätigkeit der Vermittlung von Telefongesprächen, d.h. die einfache Weiterleitung, entfalle durch die technische Ausstattung modernster Telekommunikationsanlagen. Die wenigen Telefonistinnenstellen, die Unternehmen noch zur Verfügung stellten, würden im Regelfall durch interne Mitarbeiter besetzt, welche Anspruch auf Schonarbeitsplätze hätten, so dass auf dem freien Markt diese Arbeitsplätze gar nicht oder nur noch selten angeboten würden (S. 8 f. des Gutachtens, Bl. 232 f. d. A.). Diese Einschätzung hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht bestätigt (Bl. 248 f. d. A.) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.3.2001 (Bl. 252 ff. d. A.) hinzugefügt, dass Stellen, bei welchen sich die Tätigkeit auf das Entgegennehmen bzw. die Weiterleitung von Telefonaten beschränke, nur noch dort vorhanden seien, wo insbesondere sehbehinderte Mitarbeiter eingesetzt würden; bei Freiwerden dieser Stellen würde jedoch keine Neubesetzung mehr erfolgen (S. 2 f. des Ergänzungsgutachtens, Bl. 254 f. d. A.). Danach kann von einem Arbeitsmarkt für reine Telefonistinnen praktisch nicht mehr die Rede sein.

2. Die Verweisung auf eine kombinierte Telefon- und Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung hat ebenfalls keinen Erfolg.

a. § 2 Nr. 1 B-BUZ beschränkt die Verweisungsmöglichkeit auf Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann. Voraussetzung ist, dass der Versicherte aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Aufgabenbereich des Vergleichsberufs im wesentlichen beherrscht. Etwaige Defizite müssen nach Art und Umfang im Rahmen einer angemessenen Einarbeitung, wie sie jeder Antritt einer neuen Arbeitsstelle mit sich bringt, ausgeglichen werden können.

Zu einer darüber hinausgehenden Fortbildung ist der Versicherte nach § 2 Nr. 1 B-BUZ nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.12.1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436, 438; Urteil vom 3.11.1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171, 173; OLG Hamm, VersR 1997, 479).

Die Klägerin verfugt aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nicht über alle für eine Telefon- und Empfangstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.3.2001 werden von einer Empfangskraft ein kundenorientiertes Verhalten, darüber hinaus im Regelfall aber auch Grundkenntnisse in der Bedienung eines PC verlangt (S. 4 f. des Gutachtens, Bl. 256 f. d. A.). Es sei zwar - so der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat (Bl. 375 ff. d. A.) - nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber auch einmal eine Bewerberin ohne solche Grundkenntnisse anstelle und bereit sei, sie innerhalb weniger Tage einzuarbeiten. Entscheidend sei die Gesamtqualifikation. Das Fehlen von PC-Kenntnissen werde der Arbeitgeber hinnehmen und die Bewerberin einarbeiten, wenn er deren Qualifikation im übrigen besonders hoch schätze. Der Bewerberüberhang sei jedoch so groß sei, dass auf dem Arbeitsmarkt im Regelfall neben der Fähigkeit zu kundenorientiertem Verhalten PC-Grundkenntnisse vorausgesetzt würden. Die Klägerin mag aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger in kundenorientiertem Verhalten geschult und erfahren sein; über Grundkenntnisse in der Bedienung eines PCs verfügt sie unstreitig nicht. Dass ihre Qualifikation für die Tätigkeit einer Empfangskraft auf dem Arbeitsmarkt als so ungewöhnlich eingeschätzt würde, dass das Fehlen der PC-Kenntnisse dadurch kompensiert werden könnte, kann angesichts der Tatsache, dass sie über keine spezifische Vorbildung für die Tätigkeit einer Empfangskraft verfügt, ausgeschlossen werden.

Der Erwerb von PC-Grundkenntnissen würde für die Klägerin eine echte Fortbildung bedeuten, die über eine angemessene Einarbeitung im Sinne eines Sichvertrautmachens mit den speziellen betrieblichen Gegebenheiten einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Rüther, NVersZ 1999, 497, 501) hinausgeht und zu der sie nicht verpflichtet ist. Zwar werden PC-Grundkenntnisse nach den mündlichen Angaben des Sachverständigen gegenüber dem Senat in ganztägigen Seminaren mit einer Dauer von lediglich drei bis vier Wochen, eventuell sogar nur von zwei bis drei Wochen, vermittelt. Die Klägerin, die bisher überhaupt nicht mit EDV gearbeitet hat, würde damit aber eine ganz neue berufliche Fähigkeit erwerben. Es geht nicht nur darum, dass sie sich in ein für sie neues System oder Programm einarbeiten müsste, sondern sie müsste zunächst die bei allen Anwendungen gleichermaßen erforderlichen Grundfertigkeiten im Umgang mit einem PC erlernen. Für diesen Lernprozess mögen wenige Wochen oder sogar Tage genügen; ihm mag auch aus der Sicht desjenigen, der ihn abgeschlossen hat, gegenüber den für den Umgang mit verschiedenen Systemen und Programmen erforderlichen Kenntnissen keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen. Dennoch vermittelt er Fertigkeiten, die nicht der Anpassung bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten an die Bedürfnisse eines neuen Arbeitsplatzes dienen, sondern eine neue Stufe in der beruflichen Qualifikation darstellen. Die Klägerin würde nach einer solchen Fortbildung über eine neu- und andersartige berufliche Fähigkeit verfügen als bisher.

Dass gilt unabhängig davon, dass nach den Angaben des Sachverständigen die erforderlichen Grundkenntnisse nicht nur im Rahmen einer externen Schulung, sondern theoretisch auch vom Arbeitgeber in der beruflichen Praxis vermittelt werden könnten, wenn die Arbeitgeber nicht aus Gründen eines arbeitsmarktbedingten Bewerberüberhangs diese Qualifikation voraussetzen könnten. Die Verweisung setzt voraus, dass der Versicherte über die zur Aufnahme der Verweisungstätigkeit erforderliche Ausbildung und Erfahrung bereits verfügt. Dem steht die Möglichkeit, die erforderliche Qualifikation im Rahmen der beruflichen Praxis erst zu erwerben, nicht gleich. Es geht deshalb nicht zu Lasten des Versicherten, wenn diese Möglichkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996, a.a.O.).

b. Davon abgesehen kann die Klägerin nicht auf eine kombinierte Telefon- und Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung verwiesen werden, weil dies nicht ihrer bisherigen Lebensstellung entspräche.

Zwar werden dem die Verweisung begrenzenden Gesichtspunkte der "Lebensstellung" herkömmlich vor allem das erzielbare Einkommen und die soziale Wertschätzung zugeordnet. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf ihm keinen wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen "Abstieg" abverlangen (BGH 11.11.1987 IVa ZR 240/86 VersR 1988, 234; Senatsurteil vom 31.1.1996 5 U 374/95-26- NJW-RR 1997, 791, 792; Voit Rdn. 356 ff., 372 ff.). Wäre dies eine erschöpfende allgemeine Umschreibung der bedingungsgemäß hinzunehmenden Nachteile einer Verweisung, so wäre - jedenfalls ohne weitere Aufklärung - offen, ob die Klägerin als berufsunfähig betrachtet werden könnte: Es ist nicht auszuschließen, dass das erzielbare Einkommen einer Telefonistin und Empfangskraft über demjenigen liegt, das sie als selbständige Handelsvertreterin erzielt hat. Auch kann nicht von vornherein das allgemeine Ansehen, das einer Telefonistin und Empfangskraft, die immerhin den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen vermittelt und von deren Qualifikation gewisssermaßen der "erste Eindruck" von dem privaten oder öffentlichen Unternehmen abhängt, geringer gewichtet werden als jenes, das mit einer von Tür zu Tür reisenden Handelsvertreterin für Haushaltsgeräte - ohne deren Arbeit abzuwerten - verbunden wird.

Die "Lebensstellung" eines Berufstätigen wird aber zunehmend nicht nur von seinem Verdienst und - ohnehin in geringerem Maße - von der Bedeutung bestimmt, die die Gesellschaft seiner Arbeit zuspricht. Auch bisher hat die Rechtsprechung andere Kriterien - Aufstiegschancen (BGH 30.5.1990 IV ZR 43/89 VersR 1990; OLG Hamm 5.6.1992 NJW-RR 1993, 34), Selbständigkeit (differenzierend BGH 19.11.1985 IVa ZR 23/84 VersR 1986, 278; 11.11.1987 IvV ZR 240/86 VersR 1988, 234), Arbeitsort (Senat U. v. 10.1.2001 - 5 U 720/99-48-) oder auch Arbeitszeit (LG Stuttgart VersR 1985, 254) - im Rahmen ihrer Wertung berücksichtigt, ob eine vom Versicherer vorgenommene Verweisung die Lebensstellung des Versicherten wahren würde.

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Gestalt, die sie auch im Streitfall vereinbarungsgemäß hat, will der Versicherungsnehmer sich nicht - nur - vor dem Risiko des gesundheitsbedingten Verlustes (oder der Verringerung) seines Einkommens schützen. Verspricht ein Versicherer Leistungen bei gesundheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des Berufs des Versicherten, so kann sein Versprechen nicht außer Acht lassen, dass ein "Beruf" nicht nur die individuelle Existenz in wirtschaftlicher Hinsicht sichert, sondern - wie es auch den Erkenntnissen der Verfassungsrechtsprechung entspricht - Grundlage der Lebensführung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung insgesamt ist. Daher können im Einzelfall auch nicht kommerzialisierte persönlichkeitsbezogene Vor- und Nachteile einer beruflichen Tätigkeit selbst die Lebensstellung mitbestimmen. Das gilt vor allem für die einkommensunabhängige Freiheit, über das Verhältnis von beruflicher Inanspruchnahme und Freizeit nach eigenem Belieben zu disponieren. Die "Lebensstellung" eines Berufstätigen kann maßgeblich davon beeinflußt werden, ob er seine Arbeitsleistung tags oder nachts, vormittags oder nachmittags, Teile des Jahres oder ganzjährig erbringen muss, weil sich seine gesamte Lebensführung im übrigen nach diesen, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz notwendigen Vorgaben richten muss. Der Wechsel aus einer Tätigkeit mit selbst bestimmter, weithin frei wählbarer in eine Tätigkeit mit fremdbestimmter Arbeitszeit kann im Einzelfall zu gewichtigen, die bisherige Gestaltung des Lebens belastenden Nachteilen führen, gegen deren gesundheitsbedingten Eintritt in einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die keine bloße Verdienstausfallversicherung ist, Versicherungsschutz besteht.

Dazu ist allerdings wenigstens Voraussetzung, dass die Disposition über die Arbeitszeit den bisherigen Beruf mehr als nur beiläufig geprägt hat und ihr Verlust für den Fall einer Verweisung nachweisbare, rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Gewicht nach sich zieht. Verwehrt eine Verweisung einer Versicherten - unstreitig wie hier oder nachgewiesenermaßen - die von ihr bislang wahrgenommene und von ihr in plausibler Weise für richtig gehaltene Betreuung eines behinderten Kindes, so kann eine auch die grundrechtlichen Wertentscheidungen beachtende Auslegung des in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Begriffs der Lebensstellung dazu führen, dass eine Verweisung ausgeschlossen ist.

Im Fall der Klägerin hat dieses zeitliche Element aufgrund ihrer persönlichen Situation die durch den Beruf gewährte Lebensstellung besonders geprägt. Als selbständige Handelsvertreterin stand es ihr frei, aufgrund einer autonomen Entscheidung jeweils zwei Wochen während der Osterferien, drei Wochen in den Sommerferien, eine Woche in den Herbstferien und zwei Wochen über Weihnachten sowie zusätzlich jeweils an einem Freitag zwischen den Ferien nicht zu arbeiten, um ihre erwachsene behinderte Tochter, die in einem Wohnheim mit angeschlossener Behindertenwerkstatt lebt, in den Ferien und an sog. Abholwochenenden zu sich zu nehmen und persönlich zu betreuen. Diese Freiheit, die ihr ihre berufliche Stellung als Selbständige gewährte, würde die Klägerin bei der Verweisung auf eine abhängige Tätigkeit als Empfangskraft einbüßen. Sie hätte in diesem Fall nach den Angaben des Sachverständigen nur dreißig Tage Urlaub im Jahr. Schon um diesen Urlaub stets in den Schulferien nehmen zu können, müsste sie das Wohlwollen des Arbeitgebers und der Kollegen in Anspruch nehmen. Für die darüber hinausgehende Zeit wäre sie darauf angewiesen, dass ihr ein Arbeitgeber unbezahlten Urlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gewährt. Eine - uneingeschränkte - Verpflichtung des Arbeitgebers dazu besteht auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über Teilzeitarbeit vom 21.12.2000 (BGBl 2000, 1966) nicht. Anspruch auf Verringerung und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit hat nach § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit nur der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und dessen Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung ist außerdem, dass nicht betriebliche Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Die für die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Einschränkung ihrer zeitlichen Dispositionsfähigkeit verbundenen Nachteile werden nicht durch Vorteile in anderer Hinsicht kompensiert. Dass das Ansehen und die Wertschätzung einer angestellten Empfangskraft spürbar über dem Niveau des Berufs einer selbständigen Handelsvertreterin für Staubsauger der Firma liegt, macht auch die Beklagte nicht geltend. Sie trägt allerdings vor, das Einkommen einer Telefonistin - gleiches soll wohl für eine kombinierte Telefonistinnen- und Empfangstätigkeit gelten - betrage monatlich 2000 DM brutto bei 29 Stunden pro Woche, während die Klägerin als selbständige Handelsvertreterin 1992 nur ein zu versteuerndes Einkommen von 12.813 DM und 1993 von 6.492 DM bezogen habe. Danach wäre das Einkommen der Klägerin bei der Verweisungstätigkeit deutlich höher als ihr früher erzieltes Einkommen. Die Nachteile, die eine abhängige Verweisungstätigkeit im Hinblick auf die zeitliche Dispositionsfähigkeit für die Klägerin mit sich bringt, lassen sich aber ihrer Art nicht durch ein höheres Einkommen aufwiegen. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat die Klägerin - unwidersprochen - vorgetragen, eine Rücknahme der bisher geübten persönlichen Betreuung ihrer Tochter sei ihr nicht deshalb unmöglich oder unzumutbar, weil ihre Tochter nicht auch in den Ferien oder an den Abholwochenenden im Wohnheim bleiben könnte oder weil ihr dafür zusätzliche Kosten entstünden. Es sei vielmehr so, dass ihre Tochter schon seit dreißig Jahren ganz verstört reagiere, wenn sie die Betreuung zeitlich zurücknehme oder nur Minuten zu spät komme. Ihre Tochter sei sehr stark auf sie fixiert. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund selbständig gearbeitet hat, um sich aus eigenem Entschluss und unter Inkaufnahme von Einkommensverlusten zeitliche Freiräume für die Betreuung ihrer Tochter verschaffen zu können, ist es ihr nach Ansicht des Senats nicht zumutbar, zum Zwecke der Vermeidung einer Berufsunfähigkeit eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen, die ihre zwar ein höheres Einkommen, aber keine vergleichbare zeitliche Dispositionsfähigkeit gewährt.

III. Der Höhe nach hat das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Betrag von 79.948,79 DM für rückständige Rente und geleistete Beiträge sowie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis 1.11.2009 zuerkannt. Der Betrag von 79.948,79 DM setzt sich wie folgt zusammen:

Rente vom 1.6.95 bis 30.6.2000 61 x 1044,30 DM = 63.702,30 DM Geleistete Beiträge für die Zeit von 06/95 - 10/95 5 x 219,33 DM = 1096,65 DM 11/95-12/95 2 x 221,94 DM = 443,88 DM 01/96-12/96 12 x 235,84 DM = 2830,08 DM 01/97-10/97 10 x 256,74 DM = 2567,40 DM 11/97-10/98 12 x 279,36 DM = 3352,32 DM 11/98-06/00 20 x 300,02 DM = 6000,40 DM gesamt 16.290,73 DM 79.993,03 DM

Da die Klägerin an geleisteten Beiträgen mit ihrer Klage insgesamt nur 16.246,49 DM zurückgefordert hatte, war die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 79.948,79 DM zu verurteilen.

Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen aus den in der Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 fällig gewordenen monatlichen Renten von 1044,30 DM und den für die entsprechenden Monate gezahlten Beiträgen jeweils ab dem 1. Werktag des Fälligkeitsmonats der Rente bzw. des Beitrags verurteilt hat, ging die Verurteilung entgegen § 308 ZPO über den Antrag der Klägerin hinaus, die in erster Instanz lediglich 4 % Zinsen aus 79.948,79 DM seit Klageerhebung gefordert hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 unter 12; Urteil vom 7. Mai 1991 - DC ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125 unter HI 2) kann jedoch der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten als Genehmigung der über ihren Antrag in erster Instanz hinausgehenden Verurteilung ausgelegt und als zulässige Erweiterung ihres Klagebegehrens in der Berufungsinstanz angesehen werden. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch beruht - ebenso wie der von der Klägerin weiter geltend gemachte Anspruch auf 4 % Zinsen aus den ab dem 1.7.2000 fällig werdenden monatlichen Renten von 1.044,30 DM ab dem 3. Werktag des jeweiligen Fälligkeitsmonats - auf § 288 BGB.

B. Die Berufung der Klägerin ist als Anschlussberufung zulässig und begründet.

I. Allerdings war die von der Klägerin am 13.8.2001 eingelegte selbständige Berufung gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1500 DM nicht übersteigt. Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (Zöller-Gummer, ZPO 21. Aufl., § 511 a Rn 4). Dieser Betrag betrug hier lediglich 1000,06 DM.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Rückerstattung weiterer Beiträge für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 in Höhe von 44,24 DM (= Differenz zwischen 16.290,73 DM und 16.246,49 DM) geltend macht, die in ihrer Addition der für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 gezahlten Beiträge in erster Instanz gefehlt hatten, ist sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil dieser Teil in erster Instanz nicht beantragt war.

Im Ergebnis gilt das gleiche, soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darüber hinaus die für die folgende Zeit vom 1.7.2000 bis 3.7.2001 gezahlten Beiträge in Höhe von 3.954,92 DM zurückfordert. Dieser Leistungsantrag ersetzt zwar die in erster Instanz begehrte Feststellung auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Zeitraum. Denn der mit Schriftsatz vom 7.6.2000 formulierte Klageantrag zu 3 (Feststellung der Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zukunft) war dahin auszulegen, dass die Klägerin Feststellung der Befreiung ab dem 1.7.2000 begehrte, weil sie die Beitragsleistungen bis zu diesem Zeitpunkt beziffert geltend gemacht hat, so dass kein Zweifel bestehen konnte, dass der Feststellungsantrag den gesamten sich anschließenden Zeitraum ab Juli 2000 umfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 6.6.2000 - VIZR 172/99, VersR 2000, 1521 unter II 2). Die Rechtshängigkeit dieses Feststellungsantrag ist jedoch entfallen, nachdem das Landgericht den Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 3. Juli 2001 nicht beschieden und die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die Ergänzung des Urteils beantragt hat. Das Landgericht hat eine Auslegung des Feststellungsantrags zu 3 dahin, dass er auch die Beitragspflicht für die Zeit zwischen dem 1.7.2000 und dem 3.7.2001 umfasst, in seinem (ersten) Berichtigungsbeschluss vom 27.8.2001 (Bl. 297 f. d. A.) abgelehnt, indem es ausgeführt hat, der Tenor (Betragsbefreiung für die Zukunft = ab Verkündung des Urteils am 4.7.2001) entspreche dem Antrag der Klägerin. Das bedeutet, dass das Landgericht den darüber hinausgehenden Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil nicht abweisen wollte, sondern irrtümlich als nicht gestellt angesehen hat. Damit hat es diesen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO übergegangen. Die Klägerin hätte deshalb innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (§ 321 Abs. 2 ZPO) Urteilsergänzung beantragten müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Rechtshängigkeit des Befreiungsanspruchs für die Zeit von Juli 2000 bis zum 3.Juli 2001 inzwischen entfallen. Die Klägerin kann den Anspruch in der Berufung nur noch im Wege der Klageerweiterung einführen (BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 321 Rn 8; Zöller-Gummer, a.a.O., § 537 Rn 3), die ihrerseits eine zulässige Berufung voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226).

(Scheinbar) beschwert war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil also nur dadurch, dass das Landgericht vor der Urteilsberichtigung unter Nr. I des Tenors statt der geforderten 79,948,79 DM nur 78.948,73 DM, d.h. 1000,06 DM zu wenig ausgeurteilt hatte. Mit dieser Beschwer wurde der für eine zulässige selbständige Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von Anfang an nicht erreicht.

II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch als unselbständige Anschlussberufung zulässig und begründet.

1. Die unselbständige Anschlussberufung setzt keine (Mindest-)Beschwer voraus und kann auch allein zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; Musielak-Ball, ZPO 2. Aufl., § 521 Rn. 9).

Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 13.09.2001 kann in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet werden. Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 Umdeutung 1). Die Auslegung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, dass die Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt hat. In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6.5.1987 - IV b ZR 51/86, NJW 1987, 3263). Daran besteht auch hier kein Zweifel, nachdem die Klägerin noch nach den in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2002 vom Senat geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer selbständigen Berufung ihr Berufungsbegehren weiter verfolgt hat. Zwar kann nicht schon ihre Berufungsschrift vom 13.08.2001 nachträglich in eine (unselbständige) Anschlussberufung umgedeutet werden, weil sie keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass lediglich Anschlussberufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 6.7.2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215), wohl aber ihr Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13.9.2001, aus dem sich ergab, dass die selbständige Berufung der Klägerin wegen Fehlens der erforderlichen Beschwer unzulässig war.

2. Die Anschlussberufung ist in vollem Umfang begründet.

a. In Höhe eines Betrages von 1000,06 DM hat sich die Anschlussberufung nach ihrer Einlegung dadurch erledigt, dass das Landgericht den Tenor des angefochtenen Urteils durch Beschluss vom 1.10.2001 entsprechend berichtigt hat. Auf den dahingehenden Antrag der Klägerin war deshalb in diesem Umfang die Erledigung der Anschlussberufung festzustellen.

Die Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer (einseitigen) Erledigungserklärung sein kann, ist allerdings umstritten. In einem Sonderfall, in dem der Rechtsmittelführer im angefochtenen Urteil irrtümlich als Partei bezeichnet war und sich die ursprünglichen Parteien am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hatten, hat der Bundesgerichtshof eine einseitige Erledigungserklärung nach Berichtigung des angefochtenen Urteils nicht zugelassen (Urteil vom 14.7.1994 - IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832, 2834). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rn 19; Musielak-Wolst, ZPO 2. Aufl., § 91 a Rn 8, jeweils m. w. Nachw. zum Streitstand) besteht aber jedenfalls dann ein Bedürfnis für eine solche Erledigungserklärung, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist. So liegt der Fall hier. Es erscheint unbillig, die Klägerin mit den Kosten zu belasten, die auf den durch die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos gewordenen Teil ihrer Anschlussberufung entfallen. Die Beklagte ist der Berufung der Klägerin entgegen getreten, obwohl der damit weiterverfolgte Anspruch in vollem Umfang begründet war. Die Klägerin hat keine andere Möglichkeit als die Erledigungserklärung, um der auf den erledigten Teil ihrer Anschlussberufung entfallenden Kostenlast zu entgehen, weil eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten ist. Es bliebe ihr also nur die Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des § 515 Abs. 3 ZPO. Deshalb ist es hier geboten, eine einseitige, auf die Anschlussberufung beschränkte Erledigungserklärung der Klägerin zuzulassen.

Der in der Erledigungserklärung liegende Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der (Anschluss-)Berufung ist auch begründet. Die Anschlussberufung war hinsichtlich des Betrages von 1000,06 DM zunächst zulässig und begründet, wie sich aus den Ausführungen oben (siehe unter B I A und unter A III) ergibt. Durch die Berichtigung des landgerichtlichen Urteils ist sie bezogen auf den Betrag von 1000,06 DM unzulässig geworden, denn eine Anschließung kann nicht mit einem Antrag erfolgen, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH, Urteil vom 2.10.1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185 unter I).

b. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung geltend macht, sie habe in der Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 Beitragsleistungen von 16.290,73 DM und damit 44,24 DM mehr erbracht als sie in erster Instanz gefordert hatte, ergibt sich die Begründetheit ihrer Berufung ebenfalls bereits aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten (oben unter A III).

Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 1 Nr. 4 B-BUZ ein Anspruch auf Rückerstattung weiterer Beitragszahlungen in der Zeit vom 1.7.2000 bis 3.7.2001 in Höhe von 3954,92 DM zu. In dieser Zeit hat die Klägerin unstreitig folgende Beitragsleistungen erbracht:

07/00-10/00 4 x 300,02 DM = 1.200,08 DM 11/00-06/01 8 x 338,89 DM = 2.711,12 DM 01. bis 03.07.00 43,72 DM 3.954,92 DM

Insgesamt hat die Klägerin danach Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge in Höhe von 3.999,16 DM = 2044,74 Euro.

c. Gemäß §§ 291, 288 ZPO in der seit dem 1.5.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB) hat die Klägerin außerdem Anspruch auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 2044,74 Euro für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit, das heißt, seit Zustellung ihrer Berufungsschrift am 23.8.2001, und dem 31.12.2001 sowie auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aus 2044,74 Euro seit dem 1.1.2002 (Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruht auf § 26 Nr. 8 EGZPO. Der festgesetzte Betrag von 103.402,83 DM (52.869,03 Euro) setzt sich wie folgt zusammen Wert der Rente gemäß § 9 ZPO 1044,30 DM x 12 x 3,5 = 43 860,60 DM

Wert der Beitragsbefreiung für die Zukunft 338,89 DM x 12 x 3,5 = 14.233,38 DM

Rückständige Rente bei Klageeinreichung 1044,30 DM x 24 = 25.063,20 DM 05/97

Anspruch auf Beitragsrückerstattung

Juni 1995 - Juni 2000 16.290,73 DM Juli 2000 - Juli 2001 3.954,92 DM 103.402,83 DM

Ende der Entscheidung

Zurück