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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 5 U 578/00
Rechtsgebiete: BGB, BB-BUZ, VVG


Vorschriften:

BGB § 166 Abs. 1
BGB § 178
BGB § 181
BGB § 242
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 285 a.F.
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 1280
BB-BUZ § 1 Abs. 1
BB-BUZ § 1 Abs. 3
BB-BUZ § 2 Abs. 1
BB-BUZ § 2 Abs. 3
BB-BUZ § 4
BB-BUZ § 4 Abs. 1 a)
BB-BUZ § 8
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 1 Satz 2
VVG § 12 Abs. 2
VVG § 12 Abs. 3
VVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 194/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 257.724,89 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.05.1998 und einen weiteren Betrag von 119.656,12 EUR zu zahlen

nebst 4 % Zinsen

aus 9.204,46 EUR ab 01.06.1998

aus 9.204,46 EUR ab 01.09.1998

aus 9.204,46 EUR ab 01.12.1998

aus 9.204,46 EUR ab 01.03.1999

aus 9.204,46 EUR ab 01.06.1999

aus 9.204,46 EUR ab 01.09.1999

aus 9.204,46 EUR ab 01.12.1999

aus 9.204,46 EUR ab 01.03.2000

nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 9.204,46 EUR ab 01.06.2000

aus 9.204,46 EUR ab 01.09.2000

aus 9.204,46 EUR ab 01.12.2000

aus 9.204,46 EUR ab 01.03.2001

aus 9.204,46 EUR ab 01.06.2001."

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 322.156,10 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die die W. Aggregatebau GmbH im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte.

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer dieser zuletzt 56 Arbeitnehmer beschäftigenden GmbH, deren Anteile er selbst zu 80 % und seine Ehefrau zu 20 % hielten. Der Kläger, der über eine abgeschlossene Lehre als Elektriker und Elektromaschinenbauer verfügt, entwickelte, plante und konstruierte Stromaggregate. Er nahm - selbst - dazu bei von ihm akquirierten industriellen Kunden Aufnahmen des Bestandes von Stromversorgungssystemen vor, ermittelte den Bedarf und plante neue Anlagen, die in seinem Unternehmen unter seiner Aufsicht dann hergestellt wurden. Ferner nahm er die Leistungs- und Kostenberechnungen vor. Dabei gelang es ihm neue Technologien - Aggregate für Kern- und Blockheizkraftwerke - zu entwickeln und zu produzieren.

Am 01.11.1986 trafen die GmbH und der Kläger eine Versorgungsabrede, wonach dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Zahlung einer Rente in Höhe von 75 % des zuletzt gezahlten monatlichen Bruttofestgehaltes zustehen sollte (Bl. 92 ff. d.A.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 08.09.1987 (Bl. 95 d.A.) wurde diese Versorgungszusage in eine Versorgungs- und Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung geändert, deren Finanzierung gemäß einem Vorschlag der Beklagten vom 05.06.1987 (Bl. 16 d.A.) erfolgen sollte. Zugleich wurde der Kläger - als versicherte Person - zum Abschluss der entsprechenden Rückdeckungsversicherung im Namen der GmbH und zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die versicherte Person ermächtigt (Bl. 95 d.A.). Auf einen Antrag der GmbH vom 14.09.1987 (vgl. hierzu Bl. 353 d.A.: Original; Bl. 329, 339: Kopie) wurde zur Absicherung dieser Versorgungszusage mit Beginn vom 01.09.1987 eine solche Rückdeckungsversicherung, nämlich eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Nr. ... (Bl. 18 d.A.), bei der Beklagten zu deren Bedingungen (Bl. 49 f. d.A.) abgeschlossen. Versicherte Person war der Kläger; für den Fall der Berufsunfähigkeit war eine jährliche Rentenzahlung in Höhe von 72.009,44 DM (= 36.817,84 EUR) vereinbart (Bl. 18 d.A.).

Mit Vereinbarung vom 22.10.1987 (Bl. 19 d.A.) verpfändete die GmbH dem Kläger - zur Sicherung aller Ansprüche aus der ihm am 01.09.1987 erteilten Pensionszusage - "ihre Rechte und Ansprüche auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen". Diese Vereinbarung wurde von dem Kläger für sich selbst als Pfandgläubiger und zugleich für die GmbH als Versicherungsnehmerin unterzeichnet; eine Befreiung des Klägers von § 181 BGB sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Am 12.11.1990 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall. Vom Unfalltag an wurde er bis zum 28.11.1990 in der Neurochirurgischen Klinik der J-Universität Mainz stationär behandelt und im Anschluss in das E. Krankenhaus Zweibrücken verlegt (Bl. 227 aE d.A.), von wo aus er am 07.12.1990 auf eigenen Wunsch in die häusliche Pflege entlassen wurde (Bl. 395 d.A.). Der Verkehrsunfall wurde von Seiten der GmbH, die mehrere Versicherungen bei der Beklagten unterhielt, mit "Schadensanzeige zur Unfallversicherung und Andere" vom 22.11.1990 (Bl. 25 d.A.) gegenüber dem "G-Konzern Allgemeine Versicherungs- Aktiengesellschaft", bei der die Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung unterhielt, angezeigt. Dabei gab die Versicherungsnehmerin auch die Versicherungsscheinnummer der streitgegenständlichen Versicherung an.

Am 27.12.1990 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet (Bl. 53 d.A.). Mit Schreiben vom 16.01.1991 (vgl. hierzu Bl. 39 d.A.) kündigte der Konkursverwalter, Herr Rechtsanwalt Ha., die streitgegenständliche Versicherung Nr. ... Dieser Kündigung war die Beklagte zunächst unter Hinweis auf die Verpfändung vom 22.10.1987 und auf eine frühere Kündigung des Vertrages durch die GmbH vom 07.12.1990 zum 01.01.1991 entgegen getreten. Dazu hatte der Konkursverwalter zunächst die Auffassung vertreten, die Verpfändung sei unwirksam gewesen, weil der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit gewesen und eine eventuell nachträglich erteilte Genehmigung der Beklagten nicht gemäß § 1280 BGB angezeigt worden sei, weshalb er den Rückkaufswert der Versicherung zur Konkursmasse beanspruche (Bl. 57 ff. d.A.). Am 24.05.1991 traf dann der Konkursverwalter mit dem Kläger unter anderem im Hinblick auf die streitige Verpfändung eine "Vereinbarung und Bestätigung" (Bl. 60 f. d.A.), in der es auszugsweise heißt: "Herr W. hat an Herrn Ha. hinsichtlich der Versicherung beim G-Konzern Nr. 3180362 die Verpfändungserklärung vom 22.10.1987 übergeben und erklärt, dass er auf die Rechte der Verpfändung verzichte". Hierauf zahlte die Beklagte den Rückkaufswert der Versicherung Ende Mai 1991 an den Konkursverwalter aus.

Der Kläger wandte sich selbst - erstmals - mit Schreiben vom 25.01.1995 (Bl. 64 d.A.) an die Beklagte und fragte nach, wann er mit dem Eingang der Berufsunfähigkeitsrente rechnen könne. Die Beklagte antwortete unter dem 16.2.1995 (Bl. 65), die von ihm angesprochene Versicherung sei im Jahre 1991 erloschen; da es sich aber offenbar um einen Unfallschaden handele, der bei ihrer Schwestergesellschaft geführt werde, sei sein Schreiben dorthin weitergeleitet worden. Mit späteren Schreiben vom 20.03.1995 (Bl. 21 d.A.), 25.04.1996 (Bl. 22 d.A.) und vom 26.06.1996 (Bl. 23 d.A.) lehnte die Beklagte aus mehreren Gründen - unter anderem unter Berufung auf den Verzicht auf die Rechte aus der Verpfändung, auf die Kündigungen des Versicherungsvertrages vom 07.12.1990 und vom 16.01.1991, auf einen Prämienrückstand seit März 1990 und darauf, dass bisher lediglich Ansprüche aus einer Unfallversicherung bei der Schwester-Gesellschaft G-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG angemeldet worden seien - Leistungen ab.

Der Kläger hat vorgetragen, sich ab dem Unfall vom 12.11.1990 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden zu haben und auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus vor allem wegen eines bei dem Unfall erlittenen Schädel-Hirn-Traumas fortdauernd berufsunfähig gewesen zu sein, weshalb er - ab dem 11.5.1991 - die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen könne. Da die Rentenansprüche bedingt durch die schweren Unfallverletzungen bereits am Unfalltag im Keim entstanden gewesen seien, sei der Versicherungsfall insbesondere während der Dauer der Gefahrtragung eingetreten.

Da weder die Beklagte noch die GmbH das Vertragsverhältnis in wirksamer Weise gekündigt hätten, habe der Versicherungsvertrag zur Zeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit noch bestanden. Eine angebliche Kündigung der Beklagten vom 02.08.1990 wegen Prämienrückstandes sei der GmbH ebenso wenig zugegangen wie eine angebliche Mahnung rückständiger Prämien vom 03.07.1990. Das Kündigungsschreiben der GmbH vom 07.12.1990 habe er erstmals bei einer Besprechung bei der Beklagten gesehen; der Versicherungsvertreter R. habe dieses Schreiben nie erhalten. Auch stammten die Unterschriften auf diesem Schreiben nicht von ihm. Er sei am 07.12.1990 wegen des Unfalls auch gar nicht in der Lage gewesen, Unterschriften zu leisten; im Übrigen habe auch sein körperlicher und geistiger Zustand zu dieser Zeit so weit reichende Entscheidungen wie die Kündigung einer Versicherung nicht erlaubt.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, seine Anspruchsberechtigung folge aus der wirksamen Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und bestehe auch nach der Vereinbarung vom 24.05.1991 noch fort, weil bei Abschluss dieser Vereinbarung völlig klar gewesen sei, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beziehen könne, sondern ausschließlich auf solche Ansprüche, die eventuell dem Konkursverwalter hätten zustehen können, nämlich auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Mit seiner am 19.05.1998 eingereichten Klage hat der Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 12.05.1991 bis zum 01.09.2001 (Ablauf der Zusatzversicherung) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 12.05.1991 bis zum 11.05.1998 in Höhe von 504.066,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab 12.05.1998 bis zum 01.09.2001 einen Betrag von insgesamt 226.828,32 DM zu zahlen, und zwar in 1/4-jährlichen Raten von jeweils 18.002,38 DM, und zwar 1/4-jährlich im voraus, erstmals anteilig bis Ende des laufenden Versicherungsjahres.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, für die streitgegenständliche Versicherung seien seit März 1990 keine Prämien mehr bezahlt worden, weshalb sie mit Schreiben vom 03.07.1990 die Prämienrückstände angemahnt und mit Schreiben vom 02.08.1990 (Bl. 72 d.A.) den Vertrag gekündigt habe. Außerdem sei eine wirksame Kündigung des Vertrages mit Schreiben der GmbH vom 07.12.1990 (Bl. 24 d.A.) im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt; dieses Kündigungsschreiben sei von ihrem Vertreter R. an das Regionalzentrum ihres Konzerns in Mannheim und von dort am 27.12.1990 an sie weitergeleitet worden.

Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle es bereits wegen der unwirksamen Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an der Aktivlegitimation, jedenfalls aber wegen des späteren Verzichts auf diese Ansprüche durch die Vereinbarung vom 24.05.1991. Im Übrigen hat sie hinsichtlich der bis Ende 1992 geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben und sich im Hinblick auf § 1 Abs. 3 ihrer Bedingungen darauf berufen, dass bis Januar 1995 kein Anspruch entstanden sei, weil der Kläger die Rente erst mit Schreiben vom 25.01.1995 verlangt habe. Unabhängig davon sei die Auszahlung von Versicherungsleistungen von der Vorlage des Original-Versicherungsscheins abhängig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers, weil diesem ein Bezugsrecht nicht eingeräumt worden sei und er auf die Rechte aus der Verpfändung - unabhängig von deren Wirksamkeit - jedenfalls verzichtet habe. Abgesehen davon könnten dem Kläger auch deshalb keine Ansprüche zustehen, weil der Konkursverwalter nicht die Erfüllung des Vertrages gewählt habe und deshalb Ansprüche auf Versicherungsleistungen nur dann gegeben sein könnten, wenn der Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits eingetreten wäre und keine Prämienrückstände bestanden hätten. Dem Vortrag der Beklagten bezüglich der Prämienrückstände seit März 1990 sei der Kläger jedoch nicht eindeutig entgegen getreten.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend macht, dass seine Bezugsberechtigung sich zum einen aus dem Umstand ergebe, dass die Versorgungszusage das Risiko Berufsunfähigkeit nicht eingeschlossen habe, so dass die von der Beklagten zusätzlich angebotene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung allein seine Person betreffen könne; dies sei auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten von Anfang an klar gewesen. Zum anderen hätten die Gesellschafter der GmbH bereits am 09.08. (gemeint: 08.09.) 1987 (Bl. 95 d.A.) beschlossen, ihm, dem Kläger, das unwiderrufliche Bezugsrecht einzuräumen, was der Beklagten auch - zumindest konkludent - mit der "Schadensanzeige zur Unfallversicherung und Anderes" vom 22.11.1990 (Bl. 25 d.A.) angezeigt worden sei; hiergegen spreche insbesondere nicht die Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Seine Aktivlegitimation lasse sich auch aus der Verpfändung herleiten, an deren Wirksamkeit im Hinblick auf § 181 BGB keine Zweifel bestünden, weil es sich um ein Rechtsgeschäft gehandelt habe, das ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden habe. Da die Beklagte selbst die eine Verpfändung vorsehende Vertragsgestaltung vorgeschlagen habe, habe sie auf entsprechende Zweifel hinweisen müssen; der Vertreter R. habe ihm gesagt, dass er allein Bezugsberechtigter sei. Abgesehen davon sei er durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 21.09.1989 (Bl. 214 ff., 216 d.A.) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden, so dass die Verpfändung spätestens hierdurch nachträglich wirksam geworden sei. Des Weiteren stützt der Kläger seine Aktivlegitimation nunmehr auch auf eine schriftliche Abfindungsvereinbarung vom 22.05.1995 (Bl. 195 f.; 405-407 d.A.) zwischen dem Konkursverwalter, dem Kläger und dessen damaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwälten R. und K., in der es unter anderem unter Ziff. 2 heißt: "Herr RA Ha. tritt an Herrn Fritz W. sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen mit dem G-Konzern - soweit diese der Konkursmasse der Firma W. Aggregatebau GmbH zustanden - ab, Zug um Zug gegen Zahlung von 150.000,-- DM. Die notwendige Zustimmung des G-Konzerns zu der Übertragung wird von Herrn W. bzw. seinen Bevollmächtigten eingeholt". Der Kläger behauptet, die vereinbarte Zahlung erbracht zu haben und beruft sich hierzu auf das Schreiben des Konkursverwalters vom 21.07.1995 (Bl. 419 d.A.), mit dem dieser den Erhalt des Betrages und der Rechtswirksamkeit der Abfindungsvereinbarung gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers, den Rechtsanwälten R. und K., bestätigt hatte.

Darüber hinaus trägt der Kläger nunmehr - vor dem Hintergrund entsprechender Hinweise des Senats - zum einen vor, dass der Versicherungsfall aus seiner Sicht bereits am Tag des Unfalls, dem 12.11.1990, also sechs Wochen vor Konkurseröffnung, eingetreten sei. Aufgrund der äußerst schweren Verletzungen, durch die er eine Hirnleistungsschwäche mit erheblichen Gedächtnisverlusten davongetragen habe, habe schon am 12.11.1990 die Prognose gestellt werden können, dass (zumindest) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bedingungen eingetreten sei. Dies ergebe sich auch aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. Hü., J-Universität Mainz, vom 30.05.1994 (Bl. 220 ff. d.A.), ausweislich dessen aufgrund des neurochirurgischen Befundes aus den unfallbedingten Verletzungsfolgen eine Unfallinvalidität von 100 % festgestellt worden sei. Hierfür spreche daneben auch, dass das Sozialgericht Speyer in seinem Urteil vom 20.08.1997 - unstreitig - von einer MdE von insgesamt 50 % ausgegangen sei (Bl. 289 ff. d.A.).

Zum anderen ergänzt er sein Vorbringen zu der Schadensanzeige vom 22.11.1990 (Bl. 25 d.A.) dahingehend, dass der Vordruck der Ehefrau des Klägers von dem Zeugen R. - als leitendem Handlungsbevollmächtigtem und Geschäftsstellenleiter der G. & Co. Organisations-Gesellschaft mbH, Mannheim (vgl. hierzu Bl. 933 d.A.) - ausgehändigt, von dieser nach den Vorgaben des Zeugen R. ausgefüllt und sodann von dem Zeugen R. an die regionale Organisationsgesellschaft des G-Konzerns in Mannheim weitergeleitet worden sei. Mit der Angabe der Versicherungsnummer der hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe dabei dokumentiert werden sollen, dass nicht nur Leistungen aus der Unfallversicherung, sondern auch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angemeldet und beansprucht würden. Diese Schadensanzeige gegenüber der als G. & Co. Organisationsgesellschaft mbH firmierenden Vertriebsgesellschaft in Mannheim müsse die Beklagte sich zurechnen lassen; sie könne sich gegenüber dem Kläger insbesondere nicht darauf berufen, dass eine spätere Weiterleitung der Schadensanzeige von der für die Unfallversicherung zuständigen Schwestergesellschaft an die Beklagte möglicherweise unterblieben sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.06.2000 zu verurteilen, an den Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 12.05.1991 bis zum 11.05.1998 in Höhe von 257.724,89 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1998 zu zahlen, ferner für die Zeit ab 12.05.1998 bis zum 01.09.2001 einen Betrag von insgesamt 119.656,12 EUR zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 12.05.1998 bis 31.05.1998 einen Betrag von 1.994,18 EUR nebst 4 % Zinsen seit 12.05.1998, sowie Zinsen aus den nachfolgenden Beträgen wie folgt:

4 % Zinsen aus

9.204,47 EUR seit 01.06.1998

9.204,47 EUR seit 01.09.1998

9.204,47 EUR seit 01.12.1998

9.204,47 EUR seit 01.03.1999

9.204,47 EUR seit 01.06.1999

9.204,47 EUR seit 01.09.1999

9.204,47 EUR seit 01.12.1999

9.204,47 EUR seit 01.03.2000

5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

9.204,47 EUR seit 01.06.2000

9.204,47 EUR seit 01.09.2000

9.204,47 EUR seit 01.12.2000

9.204,47 EUR seit 01.03.2001

9.204,47 EUR seit 01.06.2001.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert sei. Hinsichtlich der Verpfändung sei eine Genehmigung gemäß § 178 BGB nicht angezeigt worden. Der Gesellschafterbeschluss vom 21.09.1989 (Bl. 216 d.A.), dessen Rechtswirksamkeit sie mit Nichtwissen bestreitet, habe im Übrigen nicht auf bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte zurückgewirkt. Selbst wenn man eine wirksame und weiterhin fortbestehende Verpfändung annehmen wollte, so könne der Kläger zur Zeit jedenfalls deshalb keine Ansprüche geltend machen, weil er das Vorliegen der Pfandreife nicht dargelegt habe. Auch spreche viel dafür, dass die Abtretungsvereinbarung vom 22.05.1995, deren Rechtswirksamkeit sie ebenfalls mit Nichtwissen bestreite, sich allenfalls auf die Unfallversicherung bezogen habe. Die Vereinbarung sei ihr lediglich vorgelegt worden; eine Erklärung habe sie hierzu nicht abgegeben. Unabhängig davon habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrages - durch die GmbH am 07.12.1990, spätestens durch den Konkursverwalter am 16.01.1991 - kein abtretbarer Anspruch mehr bestanden. Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien spätestens durch die Eröffnung des Konkursverfahrens weggefallen.

Unabhängig davon, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht eingetreten sei, seien die Ansprüche vom 12.05.1991 bis zum 31.12.1992 spätestens am 31.12.1997 verjährt gewesen und die Ansprüche im Übrigen auch der Höhe nach nicht begründet. Am 16.05.1990 habe sie mit der GmbH vereinbart, dass die offen stehenden Prämien gestundet würden, wenn die GmbH denjenigen Teil der Prämien weiterzahle, der zur Abdeckung des Risikos erforderlich sei. Da Zahlungen jedoch weiter ausgeblieben seien, habe sie, die Beklagte, die Risikoprämien unter dem 03.07.1990 angemahnt und den Vertrag am 02.08.1990 wegen Prämienrückstandes gekündigt. Wie sie der GmbH mit Schreiben vom 06.09.1990 (Bl. 183 d.A.) mitgeteilt habe, seien die Lebens- und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund der Kündigung auf eine beitragsfreie Versicherung umgestellt worden, deren jährliche Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nur noch 5.400,- DM betrage. Dem habe weder die GmbH noch der Kläger widersprochen, so dass Ansprüche des Klägers nur noch in dieser Höhe bestehen könnten.

Hinsichtlich der Schadensanzeige vom 22.11.1990 räumt die Beklagte nunmehr zwar ein, dass diese ihrer Organisationsgesellschaft in Mannheim zeitnah zugeleitet worden sei. Dies müsse sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen, weil weder dem Zeugen R. bewusst gewesen sei, dass die Anzeige auch eine Anmeldung der hier streitgegenständlichen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe umfassen sollen, noch der Inhalt der Schadensanzeige dies deutlich mache. Im Hinblick darauf, dass der Kläger gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 25.01.1995 (Bl. 64 d.A.) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angemeldet habe, könnten etwaige Leistungsansprüche - unabhängig von der Frage der Verjährung - deshalb jedenfalls nicht vor Januar 1995 entstanden sein.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 28.03.2001 (Bl. 382 d.A.), 27.06.2001 (Bl. 440 d.A.) und vom 22.12.2003 (Bl. 669 d.A.), insbesondere durch Einholung eines Gutachtens - nach Aktenlage - des Sachverständigen Prof. Dr. G., Neurologische Klinik Klinikum S. GmbH, vom 10.07.2003, und eines fachneurologischen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 30.09.2004 - auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Klägers - (Bl. 738 ff. d.A.) und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des testpsychologischen Gutachtens der Dipl. Psychologin F. vom September 2004 (Bl. 718 ff. d.A.) und des fachradiologischen Zusatzgutachtens des Prof. Dr. Br. vom 10.09.2004 (Bl. 734 f. d.A.) sowie durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.07.2005 (Bl. 835 ff. d.A.) unter Berücksichtigung der Erstbehandlungsunterlagen der Universitätsklinik Mainz und der Unterlagen des Krankenhauses Zweibrücken. Daneben hat der Senat den Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen vom 12.01.2005 (Bl. 796 d.A.) und vom 18.01.2006 (Bl. 863 d.A.) angehört und den Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 (Bl. 937 d.A.) erneut vernommen.

Entscheidungsgründe:

II.

A.

Die Berufung des Klägers ist begründet.

Die geltend gemachten Versicherungsleistungen stehen dem Kläger als versicherter Person für den Zeitraum von Ende November 1990 bis zum Ablauf der Versicherung zum 01.09.2001 aus abgetretenem Recht zu, da er nachweisen konnte, dass er seit dem Unfalltag, dem 12.11.1990, berufsunfähig ist.

1. Der Kläger ist in Bezug auf die geltend gemachten Versicherungsleistungen aktivlegitimiert.

a) Allerdings lässt sich seine Aktivlegitimation nicht aus der Einräumung einer Bezugsberechtigung ableiten.

aa) Eine Bezugsberechtigung wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Versicherer begründet (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 166, Rn. 6). Dass die GmbH gegenüber der Beklagten eine solche Erklärung abgegeben hat, konnte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht nachweisen. Die von dem Kläger hierzu vorgelegten Kopien des Antragsformulars (Bl. 348 f. d.A.) weisen diesen zwar neben der GmbH als Empfänger der Versicherungsleistung aus. In diesem Punkt stimmen die Kopien aber nicht mit dem von der Beklagten vorgelegten und insoweit allein maßgeblichen Original des Antragsformulars (Bl. 353 d.A.) überein, das allein die Versicherungsnehmerin, die W. GmbH, als Bezugsberechtigte vorsieht, sind also nachträglich - von wem auch immer - "korrigiert" worden.

bb) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Bezugsrechts auch nicht darauf berufen, dass "die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sich auf seine Person bezogen habe", weil die Versorgungszusage lediglich das Risiko der Erwerbsunfähigkeit, nicht aber der Berufsunfähigkeit eingeschlossen habe.

Die hier gewählte Lösung der Versorgung des Klägers über eine Versorgungszusage und eine Rückdeckungsversicherung spricht vielmehr gerade gegen ein Bezugsrecht des Klägers. Die Rückdeckungsversicherung dient dazu, das die Versorgungszusage gewährende Unternehmen gegen das Risiko des Eintritts des Versorgungsfalls - etwa der Erwerbsunfähigkeit - in der Weise durch den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages abzusichern, dass das Unternehmen Versicherungsnehmer und die zu versorgende Person versicherte Person dieses Vertrages wird. Die Einräumung eines Bezugsrechts der zu versorgenden Person unterbleibt dabei aus steuerlichen Gründen; zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der erteilten Versorgungszusage können dieser vielmehr die Rechte und Ansprüche aus der Versicherung verpfändet werden (vgl. hierzu Wichmann, Die rückgedeckte Pensionszusage des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers, BB 1988, 521 ff.; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung ,1990, Einl. Rdnr. 177 ff.). Das Landgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die hier gewählte Lösung der Verpfändung gegen die Einräumung eines Bezugsrechts spricht.

cc) Dem Kläger wurde auch nicht nachträglich eine Bezugsberechtigung eingeräumt. Der Gesellschafterbeschluss vom 08.09.1987, mit dem der Kläger zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung im Namen der GmbH und zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an die versicherte Person ermächtigt wurde, wurde in der Folge - wohl aus den oben erwähnten steuerlichen Gründen - gerade nicht in dieser ursprünglich vorgesehenen Weise umgesetzt. Statt der Einräumung eines Bezugsrechts wurde der Weg der Verpfändung gewählt.

b) Der Kläger kann seine Aktivlegitimation auch nicht darauf stützen, dass ihm die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch die Vereinbarung vom 22.10.1987 (Bl. 51 f. d.A.) verpfändet worden sind. Denn ungeachtet der Wirksamkeit dieser Verpfändung steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass der Kläger durch die später mit dem Konkursverwalter getroffene "Vereinbarung und Bestätigung" vom 24.05.1991 (Bl. 60 f. d.A.) auf sämtliche Rechte aus der streitgegenständlichen Versicherung verzichtet hat. Bereits der Wortlaut dieser Vereinbarung lässt keinen Rückschluss auf die von dem Kläger behauptete Einschränkung zu, dass der Verzicht die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht habe umfassen sollen. Eine entsprechende Einschränkung konnten auch die Zeugen K. und Ha. nicht bestätigen. Der Zeuge K., der damalige Bevollmächtigte des Klägers, hat vielmehr erklärt, der Konkursverwalter Ha. sei seinerzeit von der Unwirksamkeit der Verpfändung ausgegangen und habe darauf bestanden, dass die Lebensversicherungspolicen an ihn herausgegeben werden. In dieser Situation sei die Vereinbarung vom 24.05.1991 als vergleichsweise Einigung gedacht gewesen, wonach der Kläger eine Unfallversicherung und eine - finanziell allerdings nicht bedeutende - Lebensversicherung erhalten und die übrigen Versicherungen der Masse zugute kommen sollten. Zu den übrigen Versicherungen habe auch die streitgegenständliche Versicherung gehört. Dabei sei ein umfassender Verzicht gewollt gewesen; etwas anderes sei bei dem Konkursverwalter auch nicht durchsetzbar gewesen. Hätte die Berufsunfähigkeitsversicherung davon ausgenommen bleiben sollen, so hätte er dies als wesentlichen Umstand im Übrigen ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen (Bl. 398 f. d.A.). Daneben hat auch der Zeuge Ha. angegeben, die Klausel als umfassenden Verzicht auf Ansprüche aus der streitgegenständlichen Versicherung verstanden zu haben; dies schon deshalb, weil ihm über den konkreten Inhalt dieser Versicherung überhaupt nichts bekannt gewesen sei (Bl. 401 d.A.). Der Verzicht hatte zur Folge, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen nunmehr der Konkursmasse zustanden. Derartige Ansprüche hat der Konkursverwalter Ha. gegenüber der Beklagten jedoch nicht geltend gemacht (Bl. 402 d.A.).

c) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt jedoch aus der "Abfindungsvereinbarung" - zwischen dem Konkursverwalter, dem Kläger und dessen damaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwälten R. und K. - vom 22.05.1995 (Bl. 405 ff. d.A.).

Diese Vereinbarung sah unter Ziff. 2 vor, dass der Konkursverwalter dem Kläger sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen mit dem G-Konzern - soweit diese der Konkursmasse der Firma W. Aggregatebau GmbH zustanden - abtritt, Zug um Zug gegen Zahlung von 150.000,- DM und die "notwendige Zustimmung des G-Konzerns zu der Übertragung von Herrn W. bzw. seinen Bevollmächtigten eingeholt" wird. Unter Ziff. 4 hieß es weiter: "Sollten die RAe JR Dr. R. & Kollegen bis zur Vollziehung der vorliegenden Vereinbarung Herrn W. nicht mehr vertreten, oder sollte der G-Konzern seine Zustimmung zu der Übertragung verweigern, oder sollte bis zum 15.07.1995 der Betrag von 150.000,- DM nicht an Herrn RA Ha. gezahlt sein, so verliert die vorliegende Vereinbarung mit ihrem gesamten Inhalt ihre Wirksamkeit ...".

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zum einen fest, dass die Abtretungsvereinbarung auch die streitgegenständliche Versicherung umfassen sollte. Dies hat der Zeuge K. ausdrücklich bestätigt (Bl. 399 d.A.); hierfür spricht auch, dass der Zeuge H. erklärt hat, er habe nach dieser Abfindungsvereinbarung von 1995 von der Beklagten mit Sicherheit keinerlei Ansprüche mehr erfüllt haben wollen; es sei ihm völlig egal gewesen, ob solche bestanden oder nicht (Bl. 402 d.A.). Auch diese Erklärung kann nur im Sinne einer vollständigen und umfassenden Abtretung sämtlicher Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der Beklagten verstanden werden.

Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass die unter Ziff. 4 der Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen für die "Wirksamkeit" der Vereinbarung (Bl. 407) erfüllt waren. Ausweislich des Schreibens des Konkursverwalters vom 21.07.1995 (Bl. 419 d.A.) hat der Kläger den Betrag von 150.000,- DM vereinbarungsgemäß gezahlt. Auch war das Mandatsverhältnis mit den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht beendet. Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch nicht die fehlende (ausdrückliche) Zustimmung der Beklagten entgegen, die angegeben hat, die Vereinbarung zwar erhalten, hierzu aber zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben zu haben. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Zustimmung der Beklagten überhaupt in dem Sinne als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen werden kann, dass bei ihrem Fehlen ohne weiteres von einer Unwirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen werden könnte. Denn die wirksame Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag setzt (vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Vertrag) eine Zustimmung des Versicherers nicht voraus (vgl. § 13 Abs. 3 ALB 86). Hintergrund der Ziff. 4 waren nach der Aussage des Zeugen K. zum einen ausstehende Honoraransprüche der Bevollmächtigten des Klägers und zum anderen der Umstand, dass die Beklagte immer die Auffassung vertreten hatte, die Gläubigerstellung der GmbH sei unklar; aus diesem Grunde habe die Abfindungsvereinbarung insgesamt keine Wirkung haben sollen, falls die Beklagte nicht zustimme. Da das Erfordernis der Zustimmung der Beklagten somit nach dem Parteiwillen allein dem Schutz der an der Vereinbarung beteiligten Parteien dienen sollte, kann sich die Beklagte jedenfalls nicht auf die fehlende Zustimmung berufen. Dasselbe folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass nach der Aussage des Zeugen K. weiter davon auszugehen ist, dass die Beklagte nach Anzeige der Abtretungsvereinbarung durch den Zeugen Ha. mit dem Kläger, vertreten durch den Zeugen K., über die jetzt geltend gemachten Ansprüche verhandelt hat, ohne sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen oder weiter eine Gläubigerungewissheit geltend zu machen (Bl. 400 d.A.).

Der Kläger kann die geltend gemachten Versicherungsleistungen daher aus abgetretenem Recht beanspruchen.

2. Dem Kläger ist auch der Nachweis gelungen, dass er seit dem Unfalltag, dem 12.11.1990, im Sinne der Bedingungen der Beklagten berufsunfähig ist.

a) Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen der Beklagten liegt dann vor, wenn der Kläger zu mindestens 50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft entweder ganz oder zu einem gewissen Grad außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BB-BUZ.

Als Beginn der Berufsunfähigkeit - und damit Eintritt des Versicherungsfalls - ist dabei der Zeitpunkt zu betrachten, in dem "erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - erwarten ließ (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 ff.; Senat, Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.). Dabei ist weder auf die Prognose der die versicherte Person in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf ihren Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand der versicherten Person als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung mehr erwarten ließ (vgl. Senat, Urt. v. 26.01.2005 - 5 U 356/04-42 - VersR 2005, 922 - n. rkr. -; Urt. v. 20.04.2005 - 5 U 463/01 - 34 n.v.).

Vom Vorliegen des Versicherungsfalls ist daneben auch dann auszugehen, wenn der Versicherte krankheitsbedingt mehr als sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben; das Erfordernis der Dauerhaftigkeit wird in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 3 BB-BUZ unwiderleglich vermutet.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit liegt bei dem Kläger. Dieser hat alle Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 der BB-BUZ zu beweisen, also auch, dass er - zu dem von ihm genannten Zeitpunkt - "voraussichtlich dauernd außerstande (gewesen) ist", seinen Beruf auszuüben. Nur für die Frage der Prognose macht § 2 Abs. 3 BB-BUZ eine Ausnahme von der Beweispflicht, indem die Klausel bei ununterbrochener Fortdauer des eine Berufstätigkeit in bedingungsgemäßem Umfang ausschließenden Gesundheitszustandes über sechs Monate hinaus unwiderleglich vermutet, dass die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit vorliegt; dem Versicherungsnehmer bleibt somit nur der Nachweis der Prognosemöglichkeit, nicht aber der sechs Monate überschreitenden Berufsunfähigkeit erspart (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91 - VersR 1993, 562 ff.).

b) Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger seit dem Unfalltag, dem 11.12.1990 an einer Hirnschädigung leidet, die ihn "voraussichtlich dauernd" i.S.d. § 2 Abs. 1 BB-BUZ daran hindert, seinen Beruf auszuüben.

aa) Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. G., der zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 11.12.1990 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma - dritten Grades - erlitten habe, das zu einer dauernden Hirnschädigung im Sinne einer Contusio cerebri geführt habe.

Diese Diagnose ließ sich nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen allein auf der Grundlage der Erstbehandlungsunterlagen der Universitätsklinik Mainz - unter Außerachtlassung der nachträglichen Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers - auch schon in den Tagen unmittelbar nach dem Unfallereignis am 12.11.1990 treffen.

Die Diagnose und Prognose lässt sich zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einem strukturellen Nachweis belegen. Das noch am Unfalltag selbst durchgeführte Computertomogramm hatte nach der übereinstimmenden Bewertung sämtlicher Untersuchungspersonen keinen Hinweis für eine intracranielle Verletzung ergeben. Lediglich Herr Dr. Hü., Universitätsklinik Mainz, ist in seinem neurochirurgischen Gutachten vom 30.05.1994 zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Aufnahme zwar keine ausgedehnten intracraniellen Blutungen oder Hirnschwellungen, aber Rindenkontusionen im Bereich beider Frontallappen aufgewiesen habe, woraus sich der Nachweis für eine Hirncontusion führen lasse (Bl. 630, 635 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat dem in seinem fachneurologischen Ergänzungsgutachten vom 30.09.2004 (Bl. 738 ff. d.A.) und in seiner mündlichen Stellungnahme in der Verhandlung vom 12.01.2005 (Bl. 796 d.A.) jedoch in plausibler und nachvollziehbarer Weise entgegen gehalten, dass sich die - allein - von Dr. Hü. in dem Computertomogramm vom Unfalltag festgestellten Rindenkontusionen durch die im September 2004 durchgeführte wesentlich empfindlichere Kernspintomographie (vgl. das fachradiologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. Br. vom 10.09.2004, Bl. 734 f. d.A.) nicht hätten nachweisen lassen (Bl. 746 d.A.). Aufgrund der wesentlich verbesserten Technik hätte man dann nämlich heute noch Vernarbungen und ähnliches sehen müssen (Bl. 797 d.A.), weshalb die Bewertung des Dr. Hü. kritisch zu hinterfragen sei; aus heutiger Sicht habe es sich dabei um Artefakte, also um Störungen in dem Untersuchungsbefund, handeln können.

Auf einen solchen strukturellen Nachweis kommt es aber nicht maßgeblich an, insbesondere spricht dessen Fehlen nicht gegen das Vorliegen einer Hirnschädigung. Der Sachverständige hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2005 (Bl. 796 d.A.) und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 (Bl. 835 ff. d.A.) in plausibler Weise mit dem Umstand erklärt, dass eine Hirnschädigung ohnehin nur in 70 % der Fälle computertomographisch nachweisbar sei (Bl. 798 d.A.).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das Vorliegen einer Hirnschädigung allein aus dem in den Erstbehandlungsunterlagen der Universitätsklinik Mainz dokumentierten Gesundheitszustand des Klägers in den unmittelbar auf das Unfallereignis folgenden Tagen festzustellen. Dies schließt der Sachverständige daraus, dass die von ihm ausgewertete Dokumentation der Anästhesiologischen Intensivtherapie nahezu bis zum 19.11.1990 täglich Verwirrtheitszustände des Klägers aufweist, was belege, dass bei dem Kläger zumindest bis zur Verlegung von der Intensivstation auf die Neurochirurgie am 20.11.1990 - wahrscheinlich noch ein bis zwei Tage länger - ein psychopathologisch auffällig langes Durchgangssyndrom vorgelegen habe. In Falle des Vorliegens eines solchen Durchgangssyndroms sei der Patient - auch wenn es zu luziden Momenten kommen könne (Bl. 865 d.A.) - nicht adäquat zu Ort und Zeit orientiert und oftmals auch nicht zu seiner Person, so dass dies nicht lediglich als oberflächliche kurzfristige Verwirrung, sondern als durchaus "heftiger" Prozess einzustufen sei; wenn ein Intensivmediziner von Verwirrtheitszuständen spreche und solche in der Dokumentation festhalte, so sei hiermit ein solches Durchgangssyndrom gemeint (Bl. 864 d.A.). Dauere ein solches Durchgangssyndrom, wie hier, nach dem Aufwachen aus einer - wenn auch nur kurzen - Bewusstlosigkeit länger als 24 bis 48 Stunden an, so sei bereits allein hieraus - auch bei unauffälligem Befund einer Computertomographie (Bl. 642 d.A.) - konventionell auf ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades zu schließen. Hierunter sei ein schweres Trauma zu verstehen, das nicht mehr ohne bleibende Schäden ausheilen könne und dessen Besserungsaussichten durchweg schlecht seien (Bl. 843, 864 d.A.). So habe es ein Anteil von über 70 % der Patienten nach sechs Jahren noch nicht wieder geschafft, höherwertige geistige Leistungen zu erbringen (Bl. 864 d.A.); nach einer wissenschaftlichen Untersuchung aus dem Jahr 1989 seien 76 % der Patienten sechs Jahre nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma als nicht ausreichend sozial integriert festgestellt worden (Bl. 866 d.A.).

Diese Einschätzung steht auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 12.07.1994 (Bl. 541 ff. d.A.), wonach es auf die Erkennbarkeit von Prellungsherden in der Computertomographie vom Unfalltag gar nicht so sehr ankomme, da sich die Diagnose des Hirncontusionsschadens aus der mehrfach dokumentierten Tatsache der initialen Bewusstseinseintrübung und der amnestischen Lücke, wie sie für den Unfalltag selbst und für die Tage danach bestanden habe, eindeutig beweisen lasse.

Der Sachverständige Prof. Dr. G. konnte dabei auch ausschließen, dass die dokumentierten Verwirrtheitszustände des Klägers auf andere Umstände, insbesondere auf die Gabe sedierender Medikamente, zurückzuführen sein könnten. Er hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei der Auswertung der Erstbehandlungsunterlagen sehr genau darauf geachtet habe, dass das aus den Befunden abgeleitete Durchgangssyndrom kein "fake" sei, denn grundsätzlich könne es bei schlechter Personalsituation vorkommen, dass man durch die Gabe sedierender Medikamente dem Patienten Schlaf und dem Personal Ruhe verschaffe. Dies gelte allerdings nicht für die - personell besser ausgestatteten - Intensivstationen. Dort werde vielmehr versucht, ohne solche Medikamente auszukommen, um Durchgangssyndrome gemeinsam mit dem Patienten zu bewältigen, d.h. also um gemeinsam mit dem Patienten die luziden Momente herauszuarbeiten und zur Förderung des Heilungsprozesses an diese anzuknüpfen (Bl. 865 f. d.A.). Entsprechend enthält die Dokumentation der Intensivstation auch keinen Hinweis auf die Gabe solcher Medikamente.

Den Umstand, dass dem Kläger nach dem Wechsel von der Intensivstation zur Neurochirurgie das Medikament Atosil verabreicht worden ist, hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung vom 18.01.2006 in plausibler Weise als Bestätigung seiner Einschätzung gewertet (Bl. 865 d.A.). Bei diesem Medikament handele es sich um ein "altes" Mittel, ein Psychopharmakon, das für psychotische Patienten angewendet werde. Wenn dieses von einem Neurochirurgen verabreicht werde, so könne dies nur dafür sprechen, dass hierfür Gründe in der Verwirrtheit des Patienten bestanden hätten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Mittel gegebenenfalls auch eingesetzt worden sein könnte, um einen nicht gefügigen Patienten ruhig zu stellen. Aber auch eine solche Nichtgefügigkeit spreche für das Vorliegen eines Durchgangssyndroms. Dass dieses Medikament als reines Schlafmittel eingesetzt worden sein könnte, könne er sich allerdings - auch für das Jahr 1990 - nicht vorstellen.

Der Sachverständige hat sich daneben auch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Kläger bereits am 07.12.1990 auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus Zweibrücken entlassen worden war. Dies ist nach der überzeugenden Erklärung des Sachverständigen aber gerade nicht als Hinweis auf eine tatsächliche Genesung zu werten, sondern vielmehr allein auf eine - aus der Hirncontusion resultierende - fehlende Krankheitseinsicht des Klägers zurückzuführen, der seinen Zustand krankheitsbedingt nicht habe realisieren können (Bl. 843, 866 d.A.). In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ferner auch darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht schon bei der Weiterbehandlung des Klägers nach dessen Verlegung von der Intensivstation auf die Neurochirurgie an einer kritischen Reflexion gefehlt habe. So entwickele sich die nachfolgende Dokumentation der Neurochirurgie ohne jegliche Berücksichtigung der Befunde der Intensivstation (Bl. 866 d.A.), indem sie die Schwere des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas deutlich auf die Diagnose einer commotio cerebri, also einer Gehirnerschütterung, relativiere, was zudem auch nicht mit der Gabe des Medikaments Atosil vereinbar sei, die vielmehr den Rückschluss darauf zulasse, dass der Kläger sogar noch nach dem Wechsel auf die Neurochirurgie an einem Durchgangssyndrom gelitten habe (s.o.; Bl. 842 d.A.). Dasselbe gelte für die Weiterbehandlung des Klägers in dem E. Krankenhaus Zweibrücken, dessen Dokumentation keinerlei Aussagen über neurologische Befunde und eventuelle psychopathologische Prozesse enthalte (Bl. 841 d.A.).

Der Senat folgt vor diesem Hintergrund auch der Einschätzung des Sachverständigen, dass eine - dringend erforderliche - psychiatrische Weiterbehandlung und eventuelle Rehabilitation des Klägers nicht aufgrund einer tatsächlichen Besserung seines Gesundheitszustandes, sondern infolge einer Fehleinschätzung der weiterbehandelnden Ärzte unterblieben ist (Bl. 866 d.A.).

Gründe, diese Einschätzungen und Bewertungen des Sachverständigen anzuzweifeln, bestehen nicht; dessen fachliche Kompetenz ist unbestritten. Der Sachverständige hat den Kläger nicht nur persönlich untersucht, sondern hat sich auch mit den Ergebnissen der übrigen Untersuchungspersonen und insbesondere mit den Erstbehandlungsunterlagen der Universitätsklinik Mainz eingehend und umfassend auseinandergesetzt und die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse und Einschätzungen in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargestellt.

bb) Der Senat folgt auch der Einschätzung des Sachverständigen in Bezug auf die Auswirkungen dieser Diagnose auf die Berufsfähigkeit des Klägers.

Der Sachverständige ist in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.07.2005 (Bl. 835 ff. d.A.) zu dem Ergebnis gelangt, dass auf dem Wissensstand von 1990 unter Berücksichtigung der ersten 10 Tage der Behandlung davon ausgegangen werden musste, dass der Kläger Langzeitschäden behalten würde und dass er eine hoch differenzierte geistig anspruchsvolle Tätigkeit im Sinne der vorhergehenden Tätigkeit in der vorherigen Qualität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr würde ausführen können (Bl. 843 d.A.).

Diese Feststellungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 dahingehend konkretisiert, dass er unter solchen anspruchsvollen geistigen Leistungen das Treffen komplexerer Entscheidungen und die ihnen vorausgehende Analyse von Prozessen meine. So könne der Kläger zwar Routinetätigkeiten wahrnehmen, sei aber etwa zur Neuorganisation seines Betriebes nicht in der Lage, ohne dass er dies jedoch einsehen könne. Die Prognose, dass der Kläger wieder solche Prozesse bewältigen könne, die die Zusammenführung mehrerer Gedankengänge voraussetzten, sei schlecht. Auch sei von einem Verlust früher erworbener Informationen auszugehen, so dass etwa der Entwurf eines Plans über ein neues Aggregat daran scheitern würde, dass der Kläger auf die früher vorhandenen Informationen nicht mehr zugreifen könne (Bl. 867 d.A.).

cc) Der Senat geht deshalb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass bereits in den Tagen unmittelbar nach dem Unfall vom 12.11.1990 festgestellt werden konnte, dass der Kläger nicht nur eine Hirnerschütterung (commotio cerebri) sondern eine Hirnprellung (contusio cerebri) erlitten hatte, was schon nach dem medizinischen Wissensstand im Jahr 1990 die Prognose dauerhafter Berufsunfähigkeit rechtfertigte.

3. Der Leistungspflicht der Beklagten steht auch nicht eine Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung entgegen.

a) Der Versicherungsvertrag ist nicht bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls - hier dem Unfalltag am 12.11.1990 - durch die Kündigung der Beklagten vom 02.08.1990 (Bl. 72 d.A.) wegen Prämienrückständen beendet worden, mit der Folge, dass die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Versicherungsleistungen gar nicht erst zur Entstehung gelangt wären, noch ist er infolge der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung mit einer weit niedrigeren jährlichen Rentenleistung umgestellt worden. Die Beklagte hat die Wirksamkeit ihrer Kündigung nicht bewiesen, nachdem sie für den Zugang der Mahnung und der Kündigung keinen Beweis angetreten hat.

b) Die Kündigungen des Versicherungsvertrages durch die GmbH vom 07.12.1990 (Bl. 24 d.A.) und durch den Konkursverwalter vom 16.01.1991 (Bl. 55 f. d.A.) konnten - ungeachtet ihrer Wirksamkeit - schon deshalb nicht zu einem Wegfall der Leistungspflicht der Beklagten führen, weil der Versicherungsfall zuvor bereits eingetreten war.

Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich nämlich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes charakterisiert wird, die bestimmenden Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers gewinnt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.1989 - IVa ZR 21/88 - NJW 1989, 3019, 3020). Endet ein Versicherungsvertrag - wie hier durch Kündigung -, so dauert die mit Beginn des Versicherungsfalls eingetretene Leistungspflicht an. Es kommt nicht darauf an, ob das Vertragsverhältnis formell beendet ist; die Leistungspflicht endet vielmehr erst mit dem Ende des gedehnten Versicherungsfalls oder mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1999 - 5 U 836/96-63 - S. 13; OLG Karlsruhe, VersR 1341 f.). Der Versicherer haftet also in vollem Umfang für solche Versicherungsfälle, die vor dem formellen Ende des Versicherungsvertrags eingetreten sind und über dieses hinaus andauern.

Da die Kündigungen vom 07.12.1990 und vom 16.01.1991 die bereits eingetretene Leistungspflicht der Beklagten deshalb nicht mehr berühren konnten, kommt es auf deren Wirksamkeit nicht mehr an.

4. Hinsichtlich des Umfangs ihrer - dem Grunde nach bestehenden - Leistungspflicht kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass eine Schadensanzeige betreffend den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ihr gegenüber erstmals mit Schreiben des Klägers vom 25.01.1995 (Bl. 64 d.A.) erfolgt sei, so dass ein Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 1 Abs. 3 ihrer Bedingungen nicht vor Januar 1995 entstanden sein könne.

aa) Nach § 1 Abs. 3 BUZ-BB (BI. 49) entsteht der Anspruch auf Prämienbefreiung und Rente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird dem Versicherer die Berufsunfähigkeit allerdings später als 3 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch erst mit Beginn des Monates der Mitteilung.

Die Berufsunfähigkeit als Versicherungsfall ist der Beklagten am 22.11.1990 durch die GmbH schriftlich mitgeteilt worden (BI. 25).

Unter der "schriftlichen Mitteilung" der Berufsunfähigkeit ist nichts anderes zu verstehen als die Anzeige des Versicherungsfalls im Sinne von § 33 VVG; in Abweichung von § 33 VVG bedarf es allerdings weder der Anspruchserhebung durch den Versicherungsnehmer noch der Unverzüglichkeit der Mitteilung (Benkel/Hirschberg, a.a.O. § 1 BUZ Rdnr. 20; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rdnr. 555). Als schriftliche Mitteilung von Berufsunfähigkeit genügt damit jede formgerechte Information des Versicherers, die erkennen lässt, dass ein Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist. Der Erhebung eines bestimmten Anspruchs bedarf es demgegenüber nicht (Voit, a.a.O., Rdnr. 556). Vor allem ist die Annahme einer "Mitteilung des Versicherungsfalls" nicht davon abhängig, dass die - in § 4 BUZ-BB vorgesehenen - Mitwirkungsobliegenheiten gleichzeitig erfüllt werden.

Vielmehr genügt es, wenn der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äußert (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1964 - II ZR 208/62 - VersR 1964, 477; Urt. v. 25.1.1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 ff.).

Diesen Anforderungen wird die Schadensanzeige vom 22.11.1990 gerecht.

Das hierfür verwandte und an sich für die Unfallversicherung bestimmte Formular enthält unmittelbar im Anschluss an die Bezeichnung als "Schadensanzeige zur Unfallversicherung" den maschinenschriftlichen Zusatz "und Andere", womit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht ist, dass sich die Schadensanzeige nicht lediglich auf den Versicherungsfall im Rahmen der Unfallversicherung beschränkt. Dementsprechend enthält auch die Rubrik "Versicherungsschein-Nummer" mehrere Angaben, insbesondere ist dort ausdrücklich auch der streitgegenständliche Versicherungsvertrag-Nr. ... aufgeführt. Unter diesen Umständen bezogen sich die weiteren Angaben zu dem Versicherungsfall - dem Verkehrsunfall vom 12.11.1990 -, zu den konkreten Verletzungen des Klägers - "Serienbrüche der Rippen, mehrere Brüche der Wirbelsäule, Kopfverletzungen, Schädel-Gehirntrauma sowie Verletzungen der Arme, Halswirbel und Lunge" - und zu den voraussichtlichen Folgen - "nicht abzusehen, Dauerschäden" - nicht lediglich auf die Unfallversicherung, sondern auch auf die darüber hinaus angegebenen Versicherungen, insbesondere die hier streitgegenständliche Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung kann die Schadensanzeige vom 12.11.1990 deshalb nur so verstanden werden, dass die Versicherungsnehmerin, die GmbH, sämtliche aufgrund des konkreten Schadensereignisses in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Beklagte anmelden wollte. Dies genügt nach den oben dargelegten Grundsätzen auch hinsichtlich des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit den an eine ordnungsgemäße Schadensanzeige zu stellenden Anforderungen.

Für ein solches Verständnis der Schadensanzeige spricht neben ihrem Inhalt auch die Aussage des Zeugen R., der anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat nicht nur bestätigt hat, der Ehefrau des Klägers vermutlich sowohl das Formular, als auch eine Übersicht der bei der Beklagten bestehenden Versicherungen übergeben zu haben, sondern darüber hinaus angegeben hat, er selbst hätte zu dem damaligen Zeitpunkt nicht mehrere Schadensanzeigen eingereicht und wisse auch nicht, ob es ein entsprechendes Formular der Beklagten für die Schadensanzeige betreffend die Berufsunfähigkeit überhaupt gebe.

Der Annahme einer ordnungsgemäßen Schadensanzeige auch für den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit steht nach den oben dargelegten Grundsätzen schließlich auch nicht der - von dem Zeugen K. erwähnte - Umstand entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt, also nur wenige Tage nach dem Verkehrsunfall, angesichts der Schwere der hierbei erlittenen Verletzungen der Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen der Lebensversicherung möglicherweise näher gelegen haben mag.

bb) Eine ordnungsgemäße Schadensanzeige setzt allerdings des Weiteren voraus, dass sie an den richtigen Adressaten, also den tatsächlich auf Leistung in Anspruch genommenen Versicherer gerichtet wird.

In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass die Schadensanzeige vom 22.11.1990 an ihre Schwestergesellschaft, die "G-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft" gerichtet war, der ungeachtet der Verbundenheit im Konzern eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, und deren Kenntnis der Beklagten deshalb nicht ohne Weiteres zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 f.). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine Zurechnung der Kenntnis erfolgen oder der Beklagten jedenfalls die Berufung auf die fehlende Kenntnis nach § 242 BGB verwehrt sein könnte (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 01.12.2004 - 5 U 244/02-22-), kann jedoch offen bleiben, nachdem die Beklagte nunmehr eingeräumt hat, dass die Schadensanzeige ihrer Organisationsgesellschaft in Mannheim zeitnah zugeleitet worden sei. Im Hinblick darauf, dass der Konzern so genannte Organisationsgesellschaften unterhält, die zum Handeln namens und im Auftrag der zum Konzern gehörenden Versicherungsgesellschaften berechtigt sind (vgl. hierzu Bl. 910 RS d.A.), genügte die Zuleitung der Schadensanzeige an die für den Kläger unstreitig zuständige Organisationsgesellschaft in Mannheim, deren Kenntnis die Beklagte sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, auch wenn diese eine Weiterleitung der Schadensanzeige (auch) an die Beklagte unterlassen haben sollte.

5. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistungen auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass dieser von der Vorlage des Original-Versicherungsscheins abhängig sei. Zwar sieht § 4 Abs. 1 a) BB-BUZ bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen - als Mitwirkungspflicht - die unverzügliche Einreichung des Versicherungsscheins vor. Ein Verstoß gegen eine solche Mitwirkungspflicht gemäß § 4 BB-BUZ führt nach § 8 BB-BUZ aber nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig geschieht; dass dies der Fall gewesen wäre, hat die aufgrund der von § 6 Abs. 3 VVG abweichenden Fassung des § 8 BB-BUZ insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch nicht dargetan.

6. Die Beklagte kann dem Leistungsanspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.

Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren die Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die der Lebensversicherung zuzurechnen ist, in fünf Jahren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1988 - IVa ZR 317/86 - VersR 1988, 1323 f.; Senat, Urt. v. 04.04.2001 - 5 U 670/00-57 - VersR 2001, 1405 ff.). Die Verjährung beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Abgestellt wird daher auf die Fälligkeit der Leistung, nicht auf die Entstehung des Anspruchs. Soweit die Rentenleistungen, die der Versicherer schuldet, - wie hier - zu unterschiedlichen Zeiten fällig werden, laufen für die einzelnen Teilleistungen unterschiedliche Verjährungsfristen (Senat, a.a.O.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 7). Ausgehend von einem Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres 1990 wäre demnach die fünfjährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung im Mai 1998 bezüglich der Rentenansprüche bis einschließlich Dezember 1992 abgelaufen.

Allerdings ist die Verjährung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 2 VVG bis zu dem Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn sie bei dem Versicherer angemeldet worden sind. Unter der Anmeldung eines Anspruchs i. S. v. § 12 Abs. 2 VVG ist seine Erhebung zu verstehen. Sie erfolgt in aller Regel konkludent durch die Schadenanzeige (Romer/Langherd, VVG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 21).

Eine solche Anmeldung ist mit der Schadensanzeige vom 22.11.1990 erfolgt, mit der die GmbH den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - erhoben hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 ff.). Die im Hinblick auf die Schadensanzeige mit dem Schluss des Jahres 1990 eingetretene Hemmung der Verjährung (vgl. hierzu Prölss/Martin, a.a.O., § 12 VVG, Rn. 16) dauerte gemäß § 12 Abs. 2 VVG bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung der Beklagten im Sinne einer abschließenden Stellungnahme zu Grund und Umfang der Entschädigungspflicht an, die eine klare, umfassende und endgültige Erklärung des Versicherers zu dem angemeldeten Anspruch voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1991 - VI ZR 229/90 - BGHZ 114, 299 ff.; Urt. v. 05.12.1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369 ff.; OLG Hamm, VersR 2002, 563 f.; OLG Rostock, VersR 2003, 363 f.).

Eine Beendigung der Verjährungshemmung trat deshalb nicht bereits im Zuge der Verhandlungen der Beklagten mit dem Konkursverwalter der GmbH über die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung Nr. ..., insbesondere nicht infolge des an den Konkursverwalter gerichteten Schreibens der Beklagten vom 24.01.1991 (Bl. 20 d.A.) ein, mit dem die Beklagte den Konkursverwalter in diesem Zusammenhang über eine Verpfändung der Versicherungsansprüche an den Kläger und über eine (angebliche) Kündigung der Versicherung informiert hatte, deren weitere Bearbeitung allerdings im Hinblick auf die Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgestellt worden sei. Die die Hemmung beendende Entscheidung des Versicherers setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer ihr entnehmen kann, dass sich der Versicherer erschöpfend und abschließend zu dem Anspruch erklären wollte. Daran fehlt es. Denn das Schreiben vom 24.1.1991 setzt sich inhaltlich nicht einmal ansatzweise mit der Berechtigung der hier streitgegenständlichen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auseinander, die unstreitig auch bei den Verhandlungen über eine Auszahlung des Rückkaufswertes zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt haben. Eine Entscheidung über die streitgegenständlichen Ansprüche im oben beschriebenen Sinne ist deshalb erst in den späteren Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 30.03.1995 (Bl. 21 d.A.), vom 25.04.1996 (Bl. 22 d.A.) und vom 26.06.1996 (Bl. 23 d.A.) - allerdings jeweils ohne die in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehene Belehrung - enthalten, so dass die Hemmung der Verjährung jedenfalls bis zu dem ersten Ablehnungsschreiben vom 30.03.1995 andauerte.

Schließlich ist es dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben versagt sich auf die Hemmung der Verjährung zu berufen. Das kann zwar im Einzelfall anzunehmen sein, wenn ein Versicherungsnehmer einen angemeldeten Anspruch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und an der Feststellung des Versicherungsfalls über lange Zeit nicht mitwirkt (vgl. u.a. BGH ,Urt. v. 14.12.1976 - VI ZR 1/76 - VersR 1977, 335).

Da es ein Versicherer jedoch jederzeit in der Hand hat, durch eine ablehnende Entscheidung Klarheit zu schaffen, ist Voraussetzung der Versagung einer Berufung auf die Verjährungshemmung zumindest ein illoyales Verhalten des Versicherungsnehmers auf eine Mitwirkungsaufforderung des Versicherers hin. Daran fehlt es.

Die um den Zeitraum der Hemmung verlängerte (vgl. § 205 BGB a.F.) fünfjährige Verjährungsfrist ist durch die Klageerhebung im Mai 1998 demnach - auch für die Ansprüche bis einschließlich Dezember 1992 - rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. § 209 BGB a.F.).

7. Der Kläger hat somit mit Ablauf des Monats November 1990 (vgl. § 1 Abs. 3 der Bedingungen) Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, welche vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres (vgl. § 1 Abs. 2 b) der Bedingungen), bis zum Ablauf der Versicherung zum 01.09.2001 zu entrichten war. Diese Ansprüche des Klägers sind infolge der Verzuges der Beklagten mit mindestens 4 % zu verzinsen, soweit sie bis zum 01.05.2000 bereits fällig waren; soweit sie seit dem 01.05.2000 fällig geworden sind, sind sie mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vgl. § 288 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Verzug trat gemäß §§ 284 Abs. 2, 285 BGB a.F. zu Beginn eines jeden Vierteljahres ein, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Allerdings hat der Kläger hinsichtlich der rückständigen Renten bis zur Klageerhebung - 19.05.1998 - in Anlehnung an sein früheres Vorbringen - Berufsunfähigkeit seit 12.05.1991 - lediglich Rentenzahlungen ab dem 12.05.1991 und lediglich Zinsen von 4 % seit dem 12.05.1998 beantragt; die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Renten hat der Kläger mit 119.656,12 EUR - dies entspricht einer Rentenzahlung von Mai 1998 bis einschließlich August 2001 - richtig beziffert.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3, 9 ZPO und beträgt insgesamt 377.381,01 EUR. Bei einer auf wiederkehrende Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichteten Klage werden die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrages gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwert- oder beschwerdeerhöhend berücksichtigt; vielmehr sind diese Beträge gemäß § 9 ZPO mit dem 31/2-fachen Wert des einjährigen Bezuges (36.817,84 EUR x 3,5 = 128.862,44 EUR) zu berechnen, wenn nicht - wie hier - der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge (119.656,12 EUR von Juni 1998 bis einschließlich August 2001) geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 f.). Demnach war neben den bis zur Zeit der Klageerhebung geltend gemachten Rückständen in Höhe von 257.724,89 EUR (Mai 1991 bis Mai 1998) der (geringere) Gesamtbetrag der künftigen Bezüge bis zum Vertragsende in Höhe von 119.656,12 EUR zu berücksichtigen, woraus sich insgesamt ein Streitwert von 377.381,01 EUR ergibt.

Ende der Entscheidung

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