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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 5 U 87/04
Rechtsgebiete: BGB, AKB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 280 n. F.
AKB § 2a
AKB § 13 Nr. 1 Abs. 5
AGBG § 9 a.F.
1. Eine Klausel, die in einem ersten Abschnitt Kaskoversicherungsschutz nur für Europa verspricht, in einem zweiten Abschnitt für den Fall des "Totaldiebstahls" Versicherungsschutz für die "Türkei" gesondert ausschließt, dürfte intransparent sein.

2. Bittet ein kaskoversicherter türkischer Staatsangehöriger erfolgreich um Ausstellung einer "Grünen Karte", in der "TR" nicht gestrichen ist, für eine bevorstehende Fahrt in den Asiatischen Teil der Türkei, so ist der Versicherer gehalten, ihn auf eine räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.01.2004 (Az.: 12 O 104/03) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.639,66 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.07.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren beträgt 36.301,72 Euro.

Tatbestand:

I. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Fahrzeuges Mercedes Benz Vito, Baujahr 2001. Er macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend, da das Fahrzeug bei einem Autounfall zerstört worden sei, der sich im asiatischen Teil der Türkei ereignet habe.

Der Versicherungsvertrag ist aufgrund eines Antrages des Klägers vom 13.04.2001 zustande gekommen. In dem Antrag ist aufgeführt, dass dem Vertrag die bei Beginn des Vertrages gültigen Allgemeinen Bedingungen (AKB), Tarifbestimmungen (TB) sowie die Unfallversicherung der Beklagten zugrunde liegt. Über der Unterschrift des Klägers findet sich der Satz: "Eine Durchschrift des Antrages sowie die AKB und TB wurden mir ausgehändigt".

Bei der Beklagten galten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die AKB mit Stand vom 01.07.2000 (Bl. 52 ff). In § 2a der AKB ist der Geltungsbereich für die Versicherung festgelegt. Darin heißt es:

"Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. ...

In der Fahrzeugversicherung besteht bei Totaldiebstahl kein Versicherungsschutz in folgenden Ländern:

Albanien, Rumänien, Türkei ..."

Der Kläger hat behauptet, das versicherte Fahrzeug sei am 30.06.2002 gegen 20 Uhr 50 durch einen Verkehrsunfall in Kayseri/Türkei vollständig zerstört worden. Er habe anlässlich der Beantragung einer "Grünen Karte" dem Vertreter der Beklagten dargelegt, dass er eine Fahrt in den asiatischen Teil der Türkei beabsichtige. Dabei sei ihm versichert worden, dass hierfür auch Versicherungsschutz bestehe. Er hat - unbestritten - darauf hingewiesen, dass in der "Grünen Karte", d.h. der Internationalen Versicherungskarte, die Türkei aus der Liste der Länder, für die Versicherungsschutz bestehe, nicht gestrichen ist.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Zerstörung des Fahrzeuges auf einem Unfall beruht. Sie hat sich darauf berufen, gem. § 2a AKB sei der asiatische Teil der Türkei nicht vom Geltungsbereich des Versicherungsvertrages erfasst. Außerdem hat sie unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten die Höhe des Schadens bestritten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine Behauptung, ihm sei versichert worden, dass Versicherungsschutz bestehe, nicht nachweisen können. Aus der "Grünen Karte" ergebe sich nichts anderes. Zwar könne hierdurch der Geltungsbereich des Versicherungsvertrages erweitert werden. Dies gelte jedoch nur für die Haftpflicht-, nicht aber für die Kaskoversicherung. Auch ein Beratungsverschulden der Beklagten, welches dazu führe, dass der Kläger so zu stellen wäre, wie er bei sachgerechter Beratung stehen würde, sei nicht gegeben, da keine es begründenden Umstände vorgetragen seien.

In der Berufung hält der Kläger seinen Standpunkt aufrecht und rügt im übrigen, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft den von ihm benannten Zeugen K. nicht vernommen habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 07.01.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az.; 12 O 104/03) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.301,72 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.07.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung des Klägers ist in dem erkannten Umfange begründet. Dem Kläger steht insoweit ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages sowie Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 1, 288, 247 BGB) hieraus ab dem 26.07.2002 zu.

1. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine Fahrzeugvollversicherung für das Fahrzeug Mercedes Benz Vito, Baujahr 2001 mit dem Kennzeichen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Regelung der pVV ist auf den im April 2001 geschlossenen Vertrag anwendbar, da die gesetzliche Regelung des § 280 BGB n. F. noch nicht gegolten hat (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB).

2. Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich der Unfall außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages ereignet hat und daher ein unmittelbarer versicherungsvertraglicher Anspruch nicht besteht - bereits dies ist zweifelhaft (vgl. unten a) - hat die Beklagte zumindest die ihr aus dem Vertrag obliegenden Nebenpflichten schuldhaft verletzt, indem sie nicht - wie geboten - darauf hinwies, dass für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht. Hätte die Beklagte dieser ihr obliegenden Pflicht genügt, hätte der Kläger für einen adäquaten Versicherungsschutz gesorgt, so dass er so zu stellen ist, als hätte er diesen erhalten.

a) Ob sich der streitgegenständliche Schadensfall tatsächlich aufgrund der Regelung in § 2a AKB außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages ereignete, ist fraglich.

aa) Allerdings kann man dem nicht entgegenhalten, dass die AKB der Beklagten (Stand vom 01.07.2000 nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, dem Kläger seien bei Antragstellung die AKB ausgehändigt worden. Zwar ist der Kläger dem zunächst entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er jedoch erklärt, er "glaube" nicht, dass er außer der Durchschrift des Antrages noch etwas bekommen habe. Dies lässt die Möglichkeit, dass ihm die Bedingungen ausgehändigt wurden, ausdrücklich offen und stellt demnach kein erhebliches Bestreiten dar. Ungeachtet dessen hat die Beklagte die Übergabe der AKB im Wege des Urkundenbeweises nachgewiesen, nachdem der Kläger in dem Antragsformular die Entgegennahme der AKB bestätigt hat (Bl. 63). Einen Gegenbeweis hat der Kläger nicht angetreten.

bb) Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes wurde - jedenfalls im Hinblick auf die hier interessierende Fahrzeugvollversicherung - auch nicht durch eine Individualvereinbarung der Parteien auf die gesamte Türkei erweitert. Zwar spricht einiges dafür, dass es Fälle gibt, in denen die Beantragung einer "Grünen Karte" für eine Türkeireise als entsprechendes Angebot auch für die Kaskoversicherung anzusehen ist. Auch wenn die "Grüne Karte" sich als solche nur auf die Haftpflichtversicherung bezieht, liegt nämlich aus der Sicht eines Versicherungsnehmers, der eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugvollversicherung bei ein- und derselben Gesellschaft mit ein- und demselben Antrag verlangt und bekommen hat, nahe, den etwaig erklärten Willen, ergänzenden Versicherungsschutz für ein weiteres Land zu erhalten, auf beide Verträge und nicht lediglich auf die Haftpflichtversicherung zu beziehen. Ginge man hiervon aus, so wäre allerdings die konkludente Annahme dieses Antrages, die in der Zusendung der "Grünen Karte" zu sehen ist, in der Tat eine Willenserklärung (vgl. BGH Z 120, 87 ff), die sich aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers auch auf die Fahrzeugvollversicherung bezieht. Hier lag der Fall jedoch anders. Dem Kläger wurde - nach seinen Angaben - während des Laufs des Vertrages bestätigt, dass der bereits bestehende Versicherungsschutz die Türkei - einschließlich des asiatischen Teils - umfasst. Der von ihm geschilderte Wunsch nach Ausstellung einer "Grünen Karte" war daher gerade nicht als ein Wunsch nach Erweiterung des Versicherungsschutzes anzusehen.

cc) Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die in § 2a AKB vorgesehene räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes wirksam ist. Es spricht viel dafür, dass die Klausel in der hier vereinbarten Fassung wegen Verstoßes gegen das aus § 9 AGBG a.F. (jetzt: § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) folgende Transparenzgebotes unwirksam ist. Danach muss der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie den hier in Rede stehenden AKB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darstellen, so dass die Wirkung einer Klausel dem Kunden nicht erst nach intensiver Beschäftigung mit den AGB oder aufgrund ergänzender Auskünfte deutlich wird (grundlegend: BGHZ 106, 42; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vorbem. I Rn. 80). Wird die Klausel dem nicht gerecht, ist sie unwirksam.

§ 2a AKB beschränkt den Versicherungsschutz auf Europa, was "geographisch" aufzufassen ist und damit den asiatischen Teil der Türkei - in dem sich der Unfall ereignet hat - grundsätzlich nicht umfasst (BGHZ 40, 22). Bereits der Umstand, dass eine Versicherungsklausel in einem Teilgebiet eines einheitlichen Staates gilt, in einem anderen Teilgebiet desselben Staates dagegen nicht, ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers nicht selbstverständlich. Hier kommt hinzu, dass ausdrücklich geregelt ist, dass für einige Staaten - namentlich die Türkei - bei "Totaldiebstahl" in der Fahrzeugvollversicherung kein Versicherungsschutz besteht. Dies kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres - im Gegenschluss - zu der Annahme verleiten, dass andere Versicherungsfälle (Brand, Sturm, Unfall u.s.w.) in der gesamten Türkei vom Kaskoversicherungsschutz umfasst sind. Dieser Gedanke liegt mindestens ebenso nahe wie die Annahme, dass der weitere Ausschluss des Versicherungsfalls "Diebstahl" sich nur auf den versicherten "europäischen" Teil der Türkei beziehen soll. Ungeachtet der Frage, ob die eine oder die andere Auslegungsvariante aus der Sicht des Versicherungsnehmers die Richtige ist, spricht viel dafür, dass die vorgenannte Klausel jedenfalls den Anforderungen des Transparenzgebotes nicht genügt.

b) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Beklagte traf nämlich zumindest die Pflicht, den Kläger - insbesondere auf Nachfrage - zutreffend über den Umfang des Versicherungsschutzes zu informieren. Diese Pflicht hat sie schuldhaft nicht erfüllt.

Ob und inwieweit zu Lasten des Kfz.- Versicherers Aufklärungspflichten bestehen, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Teilweise wird angenommen, es reiche bereits allein der Umstand, dass ein türkischer Staatsangehöriger eine solche Versicherung beantrage, für eine Hinweispflicht auf den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages aus (vgl. OLG Frankfurt NJW 1998, 3359 = VersR 1998, 1103). Andere Entscheidungen verneinen eine Hinweispflicht mehr oder weniger apodiktisch mit dem Argument, dass dies in den AKB ausdrücklich geregelt sei (vgl. LG Frankenthal VersR 1988, 261; LG Ausgsburg ZfSchR 1988, 261) oder verlangen, dass der Versicherungsnehmer "zweifelsfrei deutlich macht", dass eine Reise in die Türkei beabsichtigt ist (OLG Köln RuS 1990. 400 und 1992, 262). Das OLG Karlsruhe (ZfSch 1993, 187) misst der "Grünen Karte" eine besondere Bedeutung bei und sieht in deren Beantragung den Anlass für eine Hinweispflicht des Versicherers (vgl. hierzu auch OLG Hamm VersR 2000, 1010 und ZfS 1991, 97; OLG Stuttgart Sch-Prax 1993, 188). Ungeachtet der Frage, welcher der vorgenannten Auffassungen man sich anschließt, besteht jedenfalls in den Fällen, in denen ein türkischer Staatsangehöriger der eine Kraftfahrtversicherung unter Einschluss der Vollkaskoversicherung unterhält, eine "Grüne Karte" gesondert beantragt und dabei ausdrücklich nach dem (räumlichen) Geltungsbereich des Versicherungsvertrages fragt, kein Zweifel daran, dass diese Frage zutreffend zu beantworten ist. Dem ist die Beklagte hier nicht gerecht geworden.

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung dargetan, dass er im Jahr 2002, als er in die Türkei habe fahren wollen, zu der Versicherungsagentur der Beklagten in gegangen sei. Dabei habe er um Ausstellung der "Grünen Karte" für die Türkei gebeten, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er in den asiatischen Teil der Türkei zu fahren beabsichtige. Der Versicherungsagent habe ihm bestätigt, dass insoweit Versicherungsschutz bestehe. Hintergrund dessen sei gewesen, dass er von einem Freund gehört habe, dass in der Türkei möglicherweise kein Versicherungsschutz gegeben sei.

Von diesem Sachvortrag ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits auszugehen, da ihm die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 20. 04. 2004 ausdrücklich aufgegeben, vorzutragen, unter welchen Umständen dem Kläger die "Grüne Karte" ausgehändigt worden ist (Bl. 130). Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die grüne Versicherungskarte üblicherweise mit der Versicherungspolice versandt werde, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger die Grüne Karte zusammen mit dem Versicherungsschein erhalten habe. In der Tat hat der Kläger auch eine Grüne Karte vorgelegt, die vom 10.10.2001 bis zum 10.10.2002 gültig ist (Bl. 67), was diesem Vortrag entspricht. Allerdings ist hierdurch nicht zu erklären, dass eine weitere "Grüne Karte" existiert, welche vom 05.06.2002 bis zum 05.06.2004 gilt (Bl. 68). Insbesondere wegen der sich überschneidenden Gültigkeitsdauer beider Urkunden ist nicht davon auszugehen, dass die "zweite" Urkunde nichts anderes als die "Folgebescheinigung" nach Gültigkeitsablauf der "ersten" Urkunde darstellt. Entsprechendes legt auch die Beklagte nicht dar. Der Ausstellung der zweiten Karte muss daher ein weiterer Lebenssachverhalt zugrunde gelegen haben, welcher unter Zugrundelegung des Vortrages des Klägers zwanglos in der behaupteten Vorsprache in der Agentur der Beklagten gesehen werden kann, namentlich wenn man die zeitliche Nähe zwischen der Ausstellung der zweiten Karte und der Fahrt des Klägers in die Türkei berücksichtigt. Die Beklagte trägt hierzu demgegenüber keinen Lebenssachverhalt vor, aus dem die Erstellung der Grünen Karte auch nur ansatzweise plausibel wird. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers ist daher nicht hinreichend substantiiert bestritten.

Auch aus der Aussage der von der Beklagten benannten Zeugen - der Senat geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass die Beklagte sich diese Aussagen als eigenen Sachvortrag zu eigen macht - ergibt sich nichts anderes. Der Zeuge H. hatte hinsichtlich des konkreten Vertragsabschlusses selbst keine Erinnerung (Bl. 86). Auch die Aussage des Zeugen R. ist letztlich unergiebig. Zwar hat er bekundet, er könne sich noch daran erinnern, dass der Antrag in seiner Agentur aufgenommen worden sei. Die entsprechende Aussage bezieht sich jedoch auf den Zeitpunkt der Beantragung der Versicherung und nicht den von dem Kläger dargelegten zweiten Termin, zu dem die "Grüne Karte" (erneut) beantragt worden ist. Dies ergibt sich aus dem weiteren Kontext der Aussage, da der Zeuge R. bekundet hat, es sei von der Gesamtkilometerleistung die Rede gewesen und er sich daran erinnern konnte, dass es Probleme mit der Erteilung der Deckung gegeben habe. Dies sind aber Gesichtspunkte, die (lediglich) bei der erstmaligen Beantragung des Versicherungsschutzes eine Rolle spielen, dagegen nicht, wenn im Rahmen eines bestehenden Vertrages lediglich die Erteilung einer "Grünen Karte" begehrt wird. Wie es zu der Ausstellung der zweiten "Grünen Karte" gekommen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen R. nicht.

c) Ist aber davon auszugehen, dass der Kläger den ihn betreuenden Agenten der Beklagten, der den Umfang des Versicherungsschutzes des Klägers kannte oder sich jedenfalls unschwer hätte in Erinnerung rufen können, nach seinem Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise in die Türkei gefragt hat, so musste sich dem Agenten aufdrängen, dass den Kläger nicht nur seine Kfz-Haftpflichtversicherung sondern in gleichem Maße seine Vollkaskoversicherung interessierte, der zu erteilende Rat sich also auf beide Verträge beziehen musste.

Indem die Beklagte den Kläger in dem Glauben ließ, auch der asiatische Teil der Türkei sei mitversichert und ihm obendrein noch eine weitere "Grüne Karte" übersandt hat, welche diese Meinung durch den fehlenden Ausschluss der Türkei aus der Liste der versicherten Länder zu stützen geeignet ist, hat die Beklagte diese ihr obliegenden Nebenpflichten schuldhaft verletzt.

Das die Beklagte treffende Verschulden ist dabei so zu gewichten, dass ein Mitverschulden des Klägers - ein solches wird teilweise daraus hergeleitet, dass der räumliche Geltungsbereich in den AKB genannt ist, vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 1998, 3359; OLG Karlsruhe SchPrax 1993, 187; vgl. für eine etwas andere Konstellation auch BGHZ 40, 22 ff - demgegenüber nicht in Betracht kommt, jedenfalls aber völlig zurücktritt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht hat nachweisen können, dass der Kläger bereits zuvor - beispielsweise bei Abschluss des Versicherungsvertrages - zutreffend belehrt worden war. Eine solche Belehrung ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen R.. Die Bekundung, dass den Stammkunden "ohnehin" bekannt sei, dass das Auto nur versichert sei, solange es sich in Europa befinde, ist nicht mehr als eine pauschale Floskel, der es an einem hinreichenden Bezug zu dem hier vorliegenden konkreten Fall ermangelt.

3. Die Beklagte ist daher zum Schadensersatz verpflichtet und hat den Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Insoweit ist - entsprechend dem Vortrag des Klägers - auszuschließen, dass der Kläger mit dem unversicherten Fahrzeug gefahren wäre. Sinn und Zweck der Nachfrage bei der Versicherung war es gerade, Klarheit über den Versicherungsschutz zu erreichen, was nur Sinn macht, wenn der Kläger auch vor hatte, gegebenenfalls für eine Ergänzung Sorge zu tragen. Der Kläger ist daher letztlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er einen entsprechenden Versicherungsschutz im Jahr 2002 erhalten hätte. Dann wäre ihm eine Versicherungssumme in zuerkannter Höhe auszuzahlen gewesen.

a) Ein Schadensfall im Sinne des 12 Abs. 1. II. h AKB (2002) liegt vor. Versichert ist danach die Beschädigung bzw. Zerstörung eines Fahrzeuges, die durch Unfall, also durch ein unvorhergesehenes unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, hervorgerufen wird. Der Kläger hat ein solches Ereignis dargetan, indem er ausgeführt hat, das Fahrzeug sei durch einen LKW zerstört worden, der auf der Landstraße von Kayseri Richtung Nigde auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort mit dem versicherten Fahrzeug kollidiert sei. Zwar hat die Beklagte den Unfallhergang bestritten. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis seiner Behauptung jedoch gelungen. Die Zeugin Ö. hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Zwar konnte sie den Unfallhergang nicht mehr im Einzelnen wiedergeben, da sie selbst dabei schwer verletzt wurde. Im Benehmen mit dem Unfallbericht der türkischen Polizei (Bl. 66, deutsche Übersetzung Bl. 180 f), der Sicherstellungserklärung der türkischen Behörden (Bl. 175) sowie den Lichtbildern, die das zerstörte Fahrzeug zeigen (Bl. 5), besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass sich der Unfall wie vom Kläger behauptet zugetragen hat.

b) Dem Kläger hätte ein Anspruch auf "Ersatz des Schadens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges" (§ 13 Nr. 1 Abs. 1 AKB 2002) zugestanden. Nachdem sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. 09. 2004 die Schadensschätzung durch den Sachverständigen der Beklagten zu eigen gemacht hat (Bl. 173) ist von der durch die Beklagte vorgetragenen Fahrzeugbewertung durch den Kfz.- Sachverständigen K. vom 11. 10. 2002 auszugehen, die einen Verkaufswert des Fahrzeuges von 25.450 Euro - und damit einen entsprechenden Wiederbeschaffungswert - ausweist. Da das versicherte Fahrzeug nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (Bl. 15) zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte, ist hiervon jedoch die enthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger als Vorsteuer hätte absetzen können, in Höhe von 3.510, 34 Euro abzuziehen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin a.a.O., § 13 AKB Rn. 10).

c) Da im Wege der Schadensschätzung davon auszugehen ist, dass der Kläger eine Selbstbeteiligung wie sie für den bestehenden Vertrag vorliegt, auch hinsichtlich eines den bisherigen Vertrag ergänzenden oder ersetzenden Vertrages vereinbart hätte, ist auch die vorgetragene Selbstbeteiligung von 300 Euro zu berücksichtigen.

d) Nicht zu berücksichtigen ist dagegen der Restwert des Fahrzeuges, den die Beklagte - unwidersprochen - mit 1000 Euro vorgetragen hat. Zwar verbleiben gem. § 13 Nr. 1 Abs. 5 AKB in der Fassung vom 01. 01. 2002 Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, beim Versicherungsnehmer und werden grundsätzlich zum Veräußerungswert angerechnet. Den Veräußerungswert definiert der Versicherer aber als "kurzfristig mit dem Versicherer abzustimmender, erzielbarer Verkaufserlös". Dies setzt voraus, dass ein "erzielbarer Verkaufserlös" vorhanden ist, woran es hier fehlt. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, dass das verunfallte Kraftfahrzeug noch einen Restwert besaß. Unstreitig und vom Kläger im übrigen durch die vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung übersetzten Originalurkunden belegt, wurde das Kfz. jedoch vom türkischen Zoll beschlagnahmt. Der weitere Verbleib des Wagens ist ungewiss. Bei dieser Sachlage hat aber sowohl nach dem Wortlaut, als auch nach Sinn und Zweck der oben genannten Versicherungsbedingungen - zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer letztlich mehr erhält als den konkreten Schaden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 13 AKB Rn. 17) - die Berücksichtigung eines rein fiktiven, tatsächlich nicht realisierbaren Restwertes zu unterbleiben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 i.V. m. 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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