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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 5 U 887/01
Rechtsgebiete: ZPO, B-BUZ


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9 Satz 2
ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 98
ZPO § 98 Satz 1
B-BUZ § 1 Abs. 1
B-BUZ § 2 Abs. 1
B-BUZ § 3 Abs. 1
B-BUZ § 3 Abs. 2 Buchst. C
Zur Bewertung von Rechten in einer Lebensversicherung.
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Vergleichsüberhang verursachen Kosten tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Die durch den Vergleichsüberhang verursachten Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 70.500,51 EUR und für den Vergleich auf weitere 78.085,69 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten von 1985 bis zum 1.12.2003 eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr., Bl. 8 d. A.) . Bestandteil des Versicherungsvertrages waren allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 188 R - 189 d. A.). Die Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 90.000 DM im Erlebensfall oder von 180.000 DM im Todesfall sollte ursprünglich am 1.11.2015, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 1.11.2006 enden. Für den Fall der Berufsunfähigkeit war eine Rente von 1350 DM vereinbart, der monatliche Beitrag des Klägers betrug 416,70 DM, von dem er in der Zeit zwischen dem 1.10.1993 und dem 30.6.1998 lediglich 153,10 DM monatlich zahlte, bis der Vertrag am 1.7.1998 von der Beklagten beitragsfrei gestellt wurde.

Der Kläger war Studienrat im kaufmännischen Berufsschulwesen des Landes H., bis er mit Verfügung des Regierungspräsidiums G. vom 8.5.1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Der Ruhestandsversetzung lag ein Gutachten des Gesundheitsamtes W. vom 15.1.1992 (Bl. 10 d. A.) zugrunde, nach dem der Kläger unter einer koronaren Herzerkrankung, labilem Bluthochdruck, einem rezidivierenden Schulter-Arm-Syndrom bei Bandscheibenschaden C5 -C7, rezidivierendem Lumbalsyndrom und psychosomatischer Labilität litt. Die Beklagte lehnte vom Kläger Ende Juli 1995 beantragte Berufsunfähigkeitsleistungen nach Einholung eines chirurgisch-orthopädischen (Bl. 66 ff.), eines internistischen (Bl. 80 ff.) und eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens (Bl. 93 ff.) mit Schreiben vom 17.3.1997 (Bl. 11) ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1350 DM für die Zeit vom 1.6.1995 bis zum 1.11.2015 sowie zur Rückerstattung von in der Zeit zwischen dem 1.6.1995 und 31.3.1998 geleisteten Beiträgen von monatlich 416,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass der Kläger ab dem 1.4.1998 bis zum 1.11.2015 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über das Berufsbild des Klägers durch Einholung einer Auskunft des H. Kultusministeriums vom 27.11.98 (Bl. 242 ff. d. A.) und über die Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Professor Dr. Z., B., die Beklagte durch Urteil vom 7.11.2001 (Bl. 362 ff. d. A.) unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit seit dem 1.7.1995 bis zum 1.11.2015 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1350 DM nebst Zinsen zu zahlen, ihm in der Zeit zwischen dem 1.7.1995 und November 2001 geleistete Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsbeiträge von monatlich 416,70 DM nebst Zinsen zu erstatten und ihn ab dem 1.12.2001 von seiner Beitragspflicht aus dem Versicherungsvertrag freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: der Kläger sei gem. §§ 1,2 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedenfalls seit Juli 1995 zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig gewesen. Nach dem Gutachten von Professor Dr. Z. stehe fest, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung leide, auf Grund derer er seinen Beruf seit Mai 1995 zu 50 Prozent nicht mehr habe ausüben können. Da er erst am 28.7.1995 einen Rentenantrag gestellt habe, habe er Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen ab dem 1.7.1995.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen, auch soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil seinen Klageantrag im Hinblick auf die Rückerstattung geleisteter Beiträge überschritten hatte. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.5.2003 (Bl. 428 ff. d. A.) einschließlich des von der Sachverständigen veranlassten testpsychologische Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin R.-W. vom 28.4.2003 (Bl. 490 ff. d. A.) verwiesen.

Am 26.11.2003 haben die Parteien folgenden Vergleich zu Protokoll erklärt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu der Vers.-Schein-Nr. gegen Zahlung einer Summe von 90.000,00 EUR abgegolten ist. Damit sind sämtliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu dieser Vers.-Schein-Nr. erloschen.

2. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass die Kapitallebensversicherung mit der Vers.-Schein-Nr., die gemäß Versicherungsschein vom 15.11.1985 am 1.11.1985 begann, zum 1.12.2003 endet. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung der im Rahmen der Kapitallebensversicherung entstandenen Ansprüche einen Betrag von 45.107,00 EUR. Damit sind sämtliche Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung gegeneinander abgegolten."

Gleichzeitig haben sie eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.

II. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO - dessen Anwendbarkeit nicht durch § 98 ZPO ausgeschlossen ist, weil die Parteien sich bei Vergleichsschluss darüber einig waren, dass die Kosten des Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen und zur Entscheidung des Senats gestellt bleiben sollten (vgl. BGH, MDR 1965, 25; Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl., § 98 Rn. 3) - ist die Kostentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.

A. Maßstab für die Verteilung der Kosten ist danach nicht, in welchem Umfang die Parteien vergleichsweise nachgegeben haben, sondern in erster Linie die bis zur vergleichsweisen Erledigung der Hauptsache durch die Parteien bestehende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels bzw. der Klage (Zöller/Herget, a. a. O.; OLG München, MDR 1990, 344).

1. Nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme durch den Senat hatte der Kläger für die Zeit vom 1.7.1995 bis 31.10.2006 gemäß § 1 Abs. 1 B-BUZ in Verbindung mit § 2 Abs. 1 B-BUZ Anspruch auf eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1350 DM und war er in diesem Zeitraum von der Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Beitrags von 416,50 DM für die Hauptversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung befreit. In diesem Umfang war das landgerichtliche Urteil nach dem bisherigen Sach- und Streitsand also richtig, die Berufung der Beklagten mithin unbegründet.

Die Sachverständige Dr. B. ist bei ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger an drei schweren psychiatrischen Erkrankungen, nämlichen einer ausgeprägten und schwersten Polytoxikomanie mit Analgetika-Abhängigkeit unter Einschluss von Opioiden, den Folgen eines im Jahr 2000 erlittenen Hirninfarktes mit neurologischer Restsymptomatik und deutlichen hirnorganischen Defiziten sowie einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen und histrionischen Zügen leidet, aufgrund derer er außerstande ist, seinen Beruf als Diplom-Handelslehrer oder irgend eine andere Tätigkeit auszuüben. Den Beginn der durch die Persönlichkeitsstörung ausgelösten Krankheitsentwicklung hat die Sachverständige auf das Ende der 80er Jahre datiert, als es in Folge einer unfallbedingten Schulterfraktur zu einer Verschlechterung des Befindens des Klägers, zunehmenden Kopfschmerzen und Schmerzen in der Brust gekommen sei, die im September 1991 zu einer Einweisung in die Kardiologie geführt hätten. Von diesem Zeitpunkt an - so die Sachverständige - müsse es zu einer Zunahme des nach anamnestischen Angaben bereits vorher bestehenden Analgetikagebrauches und einer Zuspitzung in eine immer weiter eskalierende Medikamentenabhängigkeit hinein gekommen sein, die mindestens seit 1992, dem Jahr der Ruhestandsversetzung des Klägers, dessen vollständige Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Dass die Analgetikaeinnahme nach den Angaben der Sachverständigen kontraindiziert war und ist, ist für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Belang. Nach § 3 Abs. 1 B-BUZ besteht die Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Eine absichtliche Herbeiführung der Analgetikaabhängigkeit durch den Kläger, die nach § 3 Abs. 2 Buchst. C B-BUZ die Leistungspflicht der Beklagten entfallen lassen könnte, kann ausgeschlossen werden, weil der Analgetikaeinnahme ärztliche Verordnungen zu Grunde lagen und die Sachverständige die bereits zuvor bestehende Persönlichkeitsstörung als mitursächlich für die Entstehung der Abhängigkeit beschreibt.

2. Die Berufung der Beklagten hatte dagegen Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und gegen die Feststellung der Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Zeit ab dem 1.11.2006 gewendet hat und soweit sie durch das landgerichtliche Urteil zur Erstattung von geleisteten Beiträgen in Höhe von mehr als 153,10 DM für die Zeit vom 1.7.1995 bis zum 30.6.1998 und - über den erstinstanzlichen Antrag des Klägers hinaus - in Höhe von 416,70 DM für die Zeit vom 1.7.1998 bis 1.11.2001 verurteilt worden ist.

Nach dem Versicherungsschein sollte die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen in Form von Rente und Beitragsbefreiung am 1.11.2006 enden. Beitragsleistungen hatte der Kläger in der Zeit, in der er nach dem oben (unter 1) Ausgeführten von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit war, zu keiner Zeit in Höhe der vereinbarten Prämie von 416,70 DM monatlich erbracht. Von der Beklagten zu erstatten war lediglich der in der Zeit zwischen dem 1.7.1995 und 30.6.1998 von dem Kläger tatsächlich gezahlte Betrag von 153,10 DM monatlich.

3. Wertmäßig wäre die Beklagte danach mit ihrer Berufung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ausgehend von den aufgezinsten Barwerten in folgendem Umfang

  unterlegen bzw.erfolgreich gewesen:
Rente für die Zeit von 7/95 bis 10/06 = 136 Monate* 1350 DM= 183.600,00 DM 
von 11/06 bis 11/15 = 109 Monate* 1350 DM= 147.150,00 DM
Beitragsrückerstattung für die Zeit von 7/95 - 6/98 = 36 Monate* 153,10 DM= 5.511,60 DM 
 * (416,70 - 153,10 DM) = 9.489,60 DM
von 7/98 - 11/01 = 41 Monate* 416,70 DM = 17.084,70 DM
Feststellung der weiteren Beitragsbefreiung für die Zeit von 7/98 - 10/06 = 100 Monate* 416,70 DM * 80 %= 33.336,00 DM 
von 11/06 - 11/15 = 109 Monate* 416,70 DM * 80 % = 36.336,24 DM
Summe 222.447,60 DM194.760,54 DM

Das entspricht einer Erfolgsquote für die Berufung der Beklagten von 47 %. Nach den erstinstanzlich gestellten Anträge hätte die Klage in folgendem Umfang

  Erfolg haben bzw.der Abweisung unterliegen müssen:
Rente für 6/95 1350,00 DM
für die Zeit von 7/95 bis 10/06 = 136 Monate* 1350 DM= 183.600,00 DM 
von 11/06 bis 11/15 = 109 Monate* 1350 DM = 147.150,00 DM
Beitragsrückerstattung für 6/95  = 416,70 DM
für die Zeit von 7/95 - 3/98 = 33 Monate* 153,10 DM= 5052,30 DM 
 * (416,70 - 153,10 DM) = 8.698,80 DM
Feststellung der weiteren Beitragsbefreiung für die Zeit von 4/98 - 10/06 = 103 Monate* 416,70 DM * 80 %= 34.336,08 DM 
von 11/06 - 11/15 = 109 Monate* 416,70 DM * 80 % = 36.336,24 DM
Summe 222.988,38 DM193.951,74 DM

Auch daraus folgt ein Unterliegen des Klägers mit 47 % und ein zu erwartendes Obsiegen in Höhe von 53 %. Entsprechend sind demnach die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Vergleichsüberhang entstandenen Kosten von den Parteien zu tragen.

B. Soweit im Wege des sog. Vergleichsüberhangs zusätzlich Kosten dadurch entstanden sind, dass sich die Parteien über die im Berufungsrechtszug noch streitbefangenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hinaus über die Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung und über Ansprüche des Klägers auf Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Gewinnbeteiligung geeinigt haben, kommt die Berücksichtigung eines bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung nicht in Betracht. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien liegt der Zahlungspflicht, der sich die Beklagte insoweit unterworfen hat, eine vergleichsweise Einigung über den aktuellen (Rückkaufs-)Wert der genannten Ansprüche zugrunde. Der Kläger hat dafür auf den weiteren Fortbestand der Lebensversicherung bis zum vereinbarten Ablauf am 1.11.2015 verzichtet. In Ermangelung geeigneter konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung des gegenseitigen Nachgebens entspricht es billigem Ermessen, die durch den Vergleichsüberhang verursachten Kosten entsprechend dem Rechtsgedanken von § 98 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

C. Bei der Bemessung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug und den Vergleichsüberhang ist der Senat von folgenden Erwägungen ausgegangen:

1. Für den Streitwert der Berufungsinstanz einschließlich des Vergleichs über die im Berufungsrechtszug anhängigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung waren zu berücksichtigen

 - der 3,5 fache Jahreswert der Berufsunfähigkeitsrente von 1350 DM (§ 9 ZPO)56.700,00 DM
- die bis zur Klageeinreichung rückständigen Renten von 7/95 bis 8/97 = 26 Monate35.100,00 DM
- der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag zu erstattender Beiträge von monatlich 416,70 DM für die Zeit von 9/95 bis 11/01 (77 Monate)32.085,90 DM
- für die Feststellung der Beitragsbefreiung ab 12/01 80 % des 3,5 fachen Jahresbetrages der Prämie von 416,70 DM14.001,12 DM
Summe137.887,02 DM
 = 70.500,51 EUR

2. Der Wert des Vergleichs ist erhöht dadurch, dass die Parteien in den Vergleich die nicht rechtshängig gewordenen Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung einerseits und auf Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Gewinnbeteiligung andererseits einbezogen haben. Letztere waren nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Höhe von 13.415,09 EUR fällig (die mit 20.829,85 EUR endende Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2003 bezieht irrtümlich die bis zur Berufungseinlegung aufgelaufenen Rückstände von 7.414,76 EUR in die Gesamtsumme ein). Hinzu kommen die Rentenerhöhungen, die bis zum vertragsgemäßen Ende der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 31.10.2006, also weitere 35 Monate, zu leisten gewesen wären. Diese sind nach § 9 Satz 2 ZPO mit ihrem unstreitigen Gesamtbetrag von 10.360,35 EUR zu berücksichtigen.

Für die Bemessung des Wertes der Rechte aus der Lebensversicherung nach § 3 ZPO kommt es auf das aktuelle wirtschaftliche Interesse des Klägers an diesen Ansprüchen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an. Dieses wurde hinsichtlich der Kapitallebensversicherung bestimmt durch die Erwartung, im Todesfall oder nach deren Ablauf am 1.11.2015 die vereinbarte Versicherungssumme von 90.000 DM zuzüglich der Gewinnbeteiligung zu erhalten gegen weitere Prämienzahlung für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.10.2015. Die Parteien haben sich nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit dem Betrag von 45.107 EUR zur Abgeltung der Kapitallebensversicherung vergleichsweise auf den aktuellen (Rückkaufs-)Wert dieser Versicherung geeinigt. Dieser Betrag kann deshalb auch für den Streitwert als aktueller Wert der Ansprüche des Klägers aus der Kapitallebensversicherung angesehen werden. Nahezu derselbe Wert ergibt sich, wenn man von dem Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder den Erlebensfall (Kapitallebensversicherung) ausgeht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 23.7.1997 - IV ZR 38/97, NJW-RR 1997, 1562) und des Senats (U. v. 8.1.2003 - 5 U 383/02-49) wegen der Gewissheit des Eintritts des Versicherungsfalls 80 % der vereinbarten Versicherungssumme beträgt, und für die Bewertung der Leistungsansprüche den Feststellungsabschlag von 20 % hinzurechnet (= 90.000 DM oder 46.016,27 EUR). Dass ein Teilbetrag von 29.187,10 EUR für die Abgeltung der Kapitallebensversicherung zwischen den Parteien der Höhe nach nicht streitig war, ist für die Festsetzung des Vergleichswertes ohne Bedeutung, weil die Parteien auch im Hinblick auf diesen Betrag erst durch den Vergleich die sofortige Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Beklagten herbeigeführt haben.

Abgefunden worden sind mit dem Vergleich schließlich unstreitig auch die Ansprüche des Klägers aus der reinen Risikolebensversicherung, für die eine erhöhte Versicherungssumme von insgesamt 180.000 DM vereinbart war. Das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestehen einer reinen Versicherung auf den Todesfall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 13.12.2000 - IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317; B. v. 23.7.1997) und des Senats (U. v. 8.1.2003, a.a.O.) - weil der Eintritt des Versicherungsfalls völlig ungewiss ist - lediglich mit 20 % der Versicherungssumme zu bewerten. Für den Vergleichswert sind deshalb weitere 20 % des reinen Risikoanteils der Versicherungssumme, also 20 % von 90.000 DM = 18.000 DM = 9203,25 EUR zu berücksichtigen.

Insgesamt ergibt sich daraus ein Wert des Vergleichsüberhangs von

 13.415,09 EURfür die bis zum Vergleichsschluss fällige Erhöhung der BU-Rente,
+ 10.360,35 EURfür die Ansprüche auf Erhöhung der BU-Rente in der Zeit zwischen Vergleichsschluss und dem 31.10.1006,
+ 45.107,00 EURfür die Versicherung auf den Todes- oder den Erlebensfall
+ 9.203,25 EURfür die reine Risikolebensversicherung
= 78.085,69 EUR.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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