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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2004
Aktenzeichen: 5 W 134/04
Rechtsgebiete: VHB, VVG, ZPO


Vorschriften:

VHB § 13
VHB § 13 Nr. 3 b
VHB § 13 Ziffer 2
VVG §§ 23 ff.
VVG § 24
VVG § 25
VVG § 26
VVG § 27
VVG § 28
VVG § 29
VVG § 30
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 98
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 278 Abs. 6
a) § 13 VHB schließt einen Rückgriff auf § 23 ff. VVG für die Annahme einer Gefahrerhöhung nicht aus.

b) Zieht der Mieter eines Anwesens, in dem der Versicherte eine nur gelegentlich benutzte Zweitwohnung unterhält, aus und steht die Hauptwohnung in der folgenden Zeit leer. so stellt dies eine Gefahrerhöhung dar.


Tenor:

I. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.

II. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.

IV. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde wird auf 2.353,00 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gemäß Antrag vom 25.6.1991 für das in der "~straße in" gelegenen Grundstück abgeschlossenen Wohngebäude-, Haftpflicht- und Hausratversicherung (Bl. 50 ff d.A.). In dem Antragsformular war darauf hingewiesen, dass mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen übersandt werden (Bl. 51 d.A.); auszugsweise waren auf der Rückseite des Antragsformulars Erläuterungen zu den einzelnen Versicherungsbedingungen abgedruckt. Unter Ziffer 14 dieser Erläuterungen heißt es wörtlich wie folgt: "Versicherungsbedingungen. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der ~versicherung AG sind maßgeblich zu allen Versicherungen (...) zu C-Hausratversicherung die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84)...". Unter Ziffer 15 (Verhaltensregeln) wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, sofort anzuzeigen, wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, wobei "für die Einbruchdiebstahlversicherung ... als Gefahrerhöhung angesehen (wird), wenn die Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Beaufsichtigt ist die Wohnung nur, wenn sich in dieser während der Nacht eine hierzu berechtigte erwachsene Person aufhält." In den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen Ziffer 13 (Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung) ist in Absatz 2 geregelt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, und dass bei einer Gefahrerhöhung der Versicherer aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein kann. In Absatz 3 heißt es wie folgt:" Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere vor, wenn a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt ist; b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt; beaufsichtigt ist die Wohnung nur, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; c) bei Antragstellung vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel."

In den ergänzenden Angaben seines Antrags zur verbundenen Hausratversicherung kreuzte der Kläger in dem Abschnitt "Sicherungsbeschreibung", in der die Lage und die Art bzw. die Benutzung des Gebäudes/ der Wohnung zu bezeichnen waren, "Zweitwohnung im von Dritten ständig bewohnten Gebäude" an.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, ein freistehendes eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus an einer in den Ort hineinführenden Gemeindestraße mit einem rückwärtigen sichtgeschützten und als Abstellraum genutzten Anbau, von Mietern des Klägers bewohnt. Im Oktober 2002 zogen die Mieter aus.

Am 27.4.2003 wurde ein vergittertes Fenster des Anbaus aufgehebelt und in die in dem Gebäude gelegene Wohnung des Klägers eingebrochen; Böden, Wände, Decken und Inventar wurden mit Farbe verschmiert, Lampen heruntergerissen und Möbel zerstört; außerdem wurden Bücher, Kleider und ein Schrank entwendet.

Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen dieses Vorfalles eine Entschädigung in Höhe von 14.168,90 Euro. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab und kündigte, nachdem sie durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten am 25.6.2003 erfahren hatte, dass die ursprünglich vermietete Wohnung leer stand, das Vertragsverhältnis.

Mit der in dem vorliegenden Verfahren am 2.1.2004 per Telefaxschreiben eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.168,90 Euro begehrt; dabei hat er sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Gefahrerhöhung nicht vorliege, weil er das Haus ständig bewohne, insbesondere jedes Wochenende in dem versicherten Objekt verbringe. Das Haus sei zu keinem Zeitpunkt länger als 60 Tage unbewohnt gewesen.

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass das Haus seit Oktober 2002 nicht mehr bewohnt sei, was der Kläger selbst bei seiner telefonischen Strafanzeige gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten erklärt habe. Ebenso habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen erklärt, das Haus sei seit längerer Zeit unbewohnt. Dieser Eindruck eines unbewohnten Hauses sei auch von den den Einbruch begehenden Kindern bestätigt worden (Bl. 20 d.A.).

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2004 persönlich angehört worden war (Bl. 100 ff d.A.), haben die Parteien sich am 10.5.2004 im Wege des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 3.500 Euro zahlt, eine Kostenregelung nicht getroffen wird und der Rechtsstreit im Hinblick auf den Vergleich für erledigt erklärt wird (Bl. 113 d.A.).

Das Landgericht hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien, weil dieser den Rechtsstreit aller Voraussicht nach verloren hätte. Ansprüche wegen des Einbruchdiebstahls ergäben sich aus der Hausratversicherung; diese seien jedoch wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 13 Ziffer 2 VHB 84 i.V.m. §§ 24,25 VVG ausgeschlossen. Denn der Kläger habe es unterlassen darauf hinzuweisen, dass entgegen den Angaben im Antrag, wonach die Wohnung im von Dritten ständig bewohnten Gebäude liege, das Gebäude länger als 60 Tage nicht mehr von Dritten bewohnt werde, worin eine Gefahrerhöhung liege. Auch sei Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Versicherungsfall gegeben, da die Diebe angegeben hätten, deswegen in das Haus eingestiegen zu sein, weil sie gewusst hätten, dass es nicht ständig bewohnt sei. Umstände, die auf fehlendes Verschulden oder eine nicht fristgerechte Kündigung der Beklagten schließen ließen, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan.

Gegen den ihm am 14.5.2004 zugegangenen Beschluss hat der Kläger mit am 28.5.2004 eingegangenem Telefaxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 124 ff d.A.). Er macht geltend, dass die von dem Landgericht vorgenommene Kostenquotelung nicht dem Sach- und Streitstand entspreche. Zum einen habe das Landgericht mit Verfügung vom 19.2.2004 eine Beweisaufnahme angeordnet. Auch habe der Kläger persönlich erklärt, an ca. 30 Wochenenden im Jahr die Wohnung für eine Übernachtung zu nutzen, so dass die Wohnung zu keinem Zeitpunkt länger als 60 Tage leer gestanden habe. Zum anderen sei die Definition der Gefahrerhöhung in Ziffer 15 des Antrages für die Einbruchsdiebstahlsversicherung abschließend vorgenommen worden; eine Differenzierung zwischen einer "von Dritten ständig bewohnten Gebäude" und einem "nicht ständig bewohnten Wochenendhaus" werde nicht getroffen.

II. Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden.

Die Parteien haben sich am 10.5.2004 im Wege eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs dahingehend geeinigt, dass die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung 3.500 Euro zahlt, eine Kostenregelung nicht getroffen wird und der Rechtsstreit im Hinblick auf den Vergleich für erledigt erklärt wird. Schriftsätzlich haben die Parteien eine Kostenregelung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erstrebt (Bl. 111, 112 d.A.). Auf dieser Grundlage konnte eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen werden.

Im Falle beiderseitiger wirksamer Erledigungserklärung entscheidet gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Gegen die Anwendbarkeit des § 91 a Abs. 1 ZPO bestehen im Streitfall keine Bedenken; insbesondere ist § 91 a ZPO nicht durch die Vorschrift des § 98 ZPO ausgeschlossen. Sind die Parteien bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Hauptsache, auf Grund dessen sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, darüber einig, dass die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen sein und zur Entscheidung des Gerichts gestellt bleiben sollen (Bl. 111, 112 d.A.), so ist darin eine andere Vereinbarung im Sinne von § 98 ZPO zu erblicken und über die Kosten der Hauptsache nach § 91 a ZPO zu entscheiden; dies ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Parteien schriftsätzlich darauf hinweisen, dass eine Kostenregelung gemäß § 91 a ZPO erstrebt werde (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1983, S. 1978 ff; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, S. 147 ff ; OLG München, OLGZ 1990, S. 348 ff, m.w.N.; BGH, NJW 1965, S. 103, 104; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98, Rdnr. 3, m.w.N.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 98, Rdnr. 41, m.w.N.; vgl. auch Senat, B.v. 24.5.2004 - 5 U 38/04 - 16).

Deshalb hat auch im Streitfall eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu erfolgen. In einem solchen Fall ist die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht am Inhalt des Hauptsachevergleichs auszurichten, sondern (wie sonst) am bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. OLG München, OLGZ 1990, S: 348 ff, m.w.N.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, S. 1466). Denn hätten die Parteien eine Kostenverteilung nach rechnerischer Maßgabe des Hauptsachevergleichs gewünscht, so hätten sie die entsprechende Quotelung der Kosten nach Maßgabe der Einigung selbst im Vergleich bestimmen können; dass sie dies nicht getan haben zeigt, dass die Parteien eine Kostenregelung nach § 91 a ZPO - wie im Streitfall auch schriftsätzlich angezeigt (s.o.) - gewollt haben, d.h. nach ermessensweiser Beurteilung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. OLG München, aaO, m.w.N.; OLG Stuttgart, aaO, m.w.N.).

2. Soweit demnach über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden war, hat das Landgericht zu Recht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Im Rahmen der nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung ist entscheidend, wie der Rechtsstreit auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages und der dazugehörenden Beweisangebote ohne das erledigende Ereignis, hier den Prozessvergleich, entschieden und kostenrechtlich behandelt worden wäre (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, aaO, § 91 a, Rdnr. 112, 121, 125, j. m.w.N.).Danach wäre die Klage abzuweisen gewesen.

Dem Kläger steht auf der Grundlage des zwischen den Parteien gemäß Antrag vom 25.6.1991 abgeschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche auf eine Entschädigung wegen des Einbruchdiebstahls vom 27.4.2003 ergeben sich ausschließlich aus der im Rahmen der verbundenen Wohngebäude-, Haftpflicht- und Hausratversicherung abgeschlossenen Hausratversicherung. Insoweit ist die Beklagte jedoch leistungsfrei geworden, weil der Kläger eine Gefahrerhöhung vorwerfbar nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 23 Abs.1, § 25 Abs.1,2 VVG i.V.m. § 13 Nr. 2 VHB 84; § 27 Abs.1, § 28 Abs.1 VVG i.V.m. § 13 Nr.2 VHB 84).

Die versicherte Gefahr war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls - die Wohnung war von einem Einbruchsdiebstahl und, vor allem, Vandalismus nach einem Einbruch (§§ 3 Nr.2, 3 VHB 84) betroffen - erhöht.

Von einer Gefahrerhöhung ist auszugehen, wenn sich die bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände nachträglich in einer Weise ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird und wenn der Versicherer den Vertrag unter Berücksichtigung der neuen Risikolage entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (BGH, Urt.v. 11.12.1980 - IVa ZR 18/80 - VersR 1981, 245; Senat, Urt.v. 24.1.1996 - 5 U 428/95-30). Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise geboten; es kommt also nicht darauf an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat. Deshalb ist die Gefahrenlage bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist, wobei die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist; soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie - im Sinne einer Gefahrkompensation - gegeneinander abzuwägen (BGH, Urt. v. 5.5.2004 - IV ZR 183/03 - m.w.N.)

Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall von einer Gefahrerhöhung auszugehen. Das ergibt sich zwar - nach dem der Kostenentscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand bei Abschluss des Vergleichs - nicht daraus, dass die versicherte Wohnung des Klägers länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt geblieben wäre, der Kläger also die Obliegenheit des § 13 Nr.3 b VHB 84 verletzt hätte, die - zulässigerweise (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., §§ 23-25 Rdn. 37,38) - einen Tatbestand der Gefahrerhöhung veranschaulichend regelt. Denn § 13 VHB 84 greift aus der Vielzahl denkbarer Fälle einer Gefahrerhöhung nur wenige beispielhaft heraus; das wird durch das Wort "insbesondere" verdeutlicht. Jedem verständigen Versicherungsnehmer ist unmittelbar einsichtig, dass es über die in § 13 VHB genannten Fälle hinaus gefahrträchtige Veränderungen versicherter Anwesen gibt, die kennen zu lernen und prüfen zu können jeder Versicherer ein hohes Interesse hat. Dem Kläger oblag es also unabhängig von § 13 VHB 84, ihm bekannt werdende sonstige Gefahrerhöhungen zu unterlassen oder sie bei ihrem Eintritt anzuzeigen.

Daran ändern auch die ihm überlassenen "Erläuterungen zu C - Hausratversicherung" nichts. Zwar wiederholen sie unter Ziffer 15 Nr.2 b die in § 13 Nr.3 b VHB 84 bestimmte Obliegenheit ohne zu kennzeichnen, dass es sich um ein Regelbeispiel der Gefahrerhöhung handelt, weil das Wort "insbesondere" fehlt. Dadurch wird § 13 Nr. 3b VHB 84 aber nicht abbedungen. Das folgt allein schon daraus, dass in unmittelbarem textlichen Zusammenhang mit der Erläuterung Ziffer 15 in Ziffer 14 auf die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen hingewiesen wird; auch zeigt die "Verhaltensregel" Ziffer 15 Nr.2 a, jede für die Versicherung möglicherweise bedeutende Veränderung anzuzeigen, dass die folgenden Hinweise lediglich beispielhaft besonders wichtige Umstände hervorheben wollen, nicht aber in nur teilweiser Übereinstimmung mit § 13 VHB - und anderen dort geregelten Obliegenheiten - und unter Abweichung von den §§ 23 ff. VVG ein abschließendes Regelwerk für die Gefahrerhöhung enthalten wollen.

Nicht jedes Leerstehen einer Wohnung stellt allerdings eine Gefahrerhöhung - noch dazu für eine andere in dem Anwesen enthaltene Wohnung - in Bezug auf jede versicherte Gefahr dar (BGH, Urt.v. 13.1.1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466). Dabei kann dahinstehen, ob - was aus dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen und von dem Landgericht nicht geklärt worden ist, nach den sachverständigen Feststellungen sogar eher weniger wahrscheinlich ist - der Versicherungsfall überhaupt insgesamt an dem versicherten Ort - das ist nach dem Vertrag ausschließlich die Zweitwohnung des Klägers in dem Wohnhaus ~straße in und nicht die früher vermietete Wohnung in diesem Anwesen - eingetreten ist. Längere Zeit verlassen erscheinende freistehende Anwesen, die am Ortsrand einer Gemeinde gelegen sind, einen von der Straße aus nicht einsehbaren Zugang haben und Einblick in ein mehr oder weniger verwahrlostes Innere erlauben, verleiten allerdings dazu, Anziehungspunkt für Jugendliche und Heranwachsende zum Einbrechen und zum nicht einmal immer absichtlichen Verwüsten und zur Zueignung verbliebenen, für aufgegeben gehaltenen Inventars zu werden. Die Rechtsprechung hat daher den Auszug des einzigen ständigen Wohnungsinhabers aus einem Wohn- und Geschäftshaus in einem Industriegebiet als Gefahrerhöhung in Bezug auf das Einbruchsdiebstahlsrisiko betrachtet (OLG Schleswig r+s 1997, 425; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1313; OLG Köln r+s 1986, 45; vgl. auch Prölss/Martin,VVG, 27. Aufl., § 23 Rdn. 25). So liegt der Fall auch hier. Eine Gefahrerhöhung in Bezug auf die versicherte Wohnung ist nämlich dadurch eingetreten, dass das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einem Dritten ständig bewohnte Gebäude, in der die versicherte Zweitwohnung des Klägers gelegen ist, seinen Charakter als "von Dritten ständig bewohntes Gebäude" gemäß der Sicherungsbeschreibung in den ergänzenden Angaben zur verbundenen Hausratversicherung verloren hat. Mit dem Auszug der Mieter ist - unabhängig von der Nutzung der versicherten Wohnung (Zweitwohnung) - das Gebäude nicht mehr zum (ständigen) Wohnen genutzt worden, stand erkennbar leer und war damit anders als zuvor regelmäßig unbeaufsichtigt. Das hat - wie jedem verständigen Versicherungsnehmer einsichtig ist - das Risiko des Einbruchsdiebstahls und des Vandalismus nach einem Einbruch deutlich erhöht, zumal Dritte unschwer und unbeobachtet Zugang zu den offenkundig unbeaufsichtigten, durch sichtbar zurückgelassenes Inventar aber zugleich "interessanten" Räumen finden konnten.

Dass eine Gefahrkompensation durch geeignete Gegenmaßnahmen erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Eine Weitervermietung der Wohnung ist nicht erfolgt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Hinblick auf das Leerstehen des Gebäudes geeignete und ihm wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, insbesondere Sicherungsmaßnahmen, ergriffen hätte (vgl. hierzu auch Römer/Langheid, aaO §§ 23-25, Rdnr. 27, m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Kläger, wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat (Bl. 100 ff d.A.), die Wohnung ca. 30 Mal (30 Wochen) im Jahr für je eine Übernachtung nutzt, vermag eine Gefahrkompensation nicht zu begründen. Mit diesem Verhalten geht der Kläger nicht über die Nutzung der versicherten Wohnung als Zweitwohnung hinaus, in Bezug auf das Gebäude im Übrigen wird durch dieses Verhalten die Gefahren- bzw. Risikolage, die durch den Auszug der Mieter eingetreten ist, auch nicht ausgeglichen.

Ob es sich um eine von dem Kläger vorgenommene oder um eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung gehandelt hat, kann dahinstehen. Der Kläger hatte von dem Leerstehen der Mietwohnung ab dem November 2002 Kenntnis und hat die Veränderung der Risikolage bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht angezeigt. Das ist auch schuldhaft geschehen. Der Kläger kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, er habe eine Anzeigeobliegenheit nur für den in den Erläuterungen genannten Fall des Leerstehens der eigenen Zweitwohnung über 60 Tage hinaus angenommen. Die Anzeigeobliegenheit ergibt sich aus dem Gesetz, dessen mögliche Unkenntnis den Kläger nicht entlastet; die Erläuterung Ziffer 15 war auch nicht geeignet, ihn irrezuführen und das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige zu entschuldigen; der Zusammenhang mit den VHB 84, auf die hingewiesen worden ist, hätte den Kläger veranlassen müssen, sich zu vergewissern, welche Verhaltensregeln ihn insgesamt trafen. Auch liegt für einen verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass das weitgehende Leerstehen eines Wohnhauses das Risiko des Eindringens unerwünschter Personen und die dadurch möglichen Gefahren deutlich erhöht. Auch bei Annahme einer ungewollten Gefahrerhöhung ist also Leistungsfreiheit nach §§ 27, 28 VVG eingetreten, zumal sich die Gefahrerhöhung im Versicherungsfall verwirklicht hat.

Da demzufolge die Klage auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages und der dazugehörenden Beweisangebote ohne das erledigende Ereignis, hier den Prozessvergleich, abzuweisen gewesen wäre, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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