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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: 5 W 215/07
Rechtsgebiete: BUZ, ZPO


Vorschriften:

BUZ § 1 Abs. 5
BUZ § 1 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 935
ZPO § 940
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung durch Untätigkeit selbst widerlegt hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 215/07

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 1.10.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.8.2007, 14 O 221/07, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, im Wege der einstweilige Verfügung zu beantragen, eine zinslose Stundung der monatlichen Versicherungsbeiträge aus einem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein- Nummer ~4 über Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung und Unfallversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz in Höhe von monatlich 293,93 € brutto (129,13 € netto gerechnet nach Gewinnbeteiligung) jeweils monatlich ab dem 1.8.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens 14 O 427/05 Landgericht Saarbrücken anzuordnen. Für dieses einstweilige Verfügungsverfahren begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

In dem Verfahren 14 O 427/05 des Landgerichts Saarbrücken beabsichtigte der Antragsteller gemäß einem am 29.7.2005 eingegangenem Klageentwurf, Klage auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Antragsgegnerin zu erheben. Nachdem das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 14.2.2006 zurückgewiesen hatte, hat es der hiergegen von dem Antragsteller erhobenen Beschwerde abgeholfen und mit Beschluss vom 15.5.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Eine Klage wurde von dem Antragsteller nicht eingereicht und die Akte gemäß Verfügung vom 8.10.2006 weggelegt.

Mit am 16.7.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller im Wege eines "Prozesskostenhilfe- Erweiterungsantrages", ihm Prozesskostenhilfe auch für weitere beabsichtigte -näher formulierte und auf Zahlung sowie Freistellung von den Beitragszahlungen gerichtete- Klageanträge zu bewilligen, da mittlerweile Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 14 O 201/07 geführt. In diesem Verfahren streiten die Parteien - weiterhin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren- darum, ob überhaupt ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwischen den Parteien zustande gekommen bzw. eine solche in der Versicherungsvertrag - Nr. ~4 (Hinterbliebenen- Absicherung, Unfall- Zusatzversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz) einbezogen worden ist.

Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten einstweiligen Verfügungsverfahrens begründet er damit, dass er den für eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geforderten Beitrag in Höhe von 129,13 € monatlich zahle und mit Schreiben vom 15.7.2007 bei der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 5 BUZ eine zinslose Stundung der monatlichen Beiträge ab dem 1.8.2007 beantragt habe, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf innerhalb der von ihm bis zum 23.7.2007 gesetzten Frist reagiert habe.

Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BUZ werden auf Antrag des Versicherungsnehmers die Beiträge ab dem nächsten Monat, der auf die Stellung des Stundungsantrages folgt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.8.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des angekündigten einstweiligen Verfügungsverfahrens zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 15.8.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 16.8.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des beabsichtigten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Recht nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, nicht vorliegen.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall. nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, nämlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Anordnung einer zinslosen Stundung von Versicherungsbeiträgen, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nämlich bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es am Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrundes mangelt.

Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist.

Insoweit ist zwar grundsätzlich von einem Interesse des Gläubigers an einer vorläufigen Sicherung oder Regelung auszugehen. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. "Selbstwiderlegung", vgl. statt aller Münchener Kommentar/Heinze, ZPO, 2. Aufl., § 940, Rdnr. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 940, Rdnr. 5, m.w.N.; Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 940, Rdnr. 4, m.w.N.).

Von einer Widerlegung der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung ist auch im Streitfall auszugehen. Denn der Antragsteller hat, wie er selbst in dem Verfahren 14 O 427/05, nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen 14 O 201/07, sowie in vorliegendem Verfahren vorträgt, von Anfang an den für eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geforderten Beitrag in Höhe von 129,13 € monatlich gezahlt, obwohl zwischen den Parteien streitig war und ist, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung in den Vertrag unter der Versicherungsschein- Nummer ~4 (Hinterbliebenen- Absicherung, Unfall- Zusatzversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz) einbezogen bzw. abgeschlossen worden ist. Insbesondere hat er, obwohl ihm in dem Verfahren 14 O 427/05 mit Beschluss vom 15.5.2006 für die beabsichtigte Klage auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig gemacht, sondern unter Fortzahlung der Beiträge erst ein Jahr später, nämlich mit am 16.7.2007 eingegangenem Schriftsatz einen "Prozesskostenhilfe- Erweiterungsantrag", mit dem er Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren auf Leistung von Berufsunfähigkeitsrente sowie Freistellung von den Beitragsleistungen wegen mittlerweile eingetretener Berufsunfähigkeit begehrt, gestellt. Aus welchem Grund bei dieser Sachlage im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung einer zinslosen Stundung der Beiträge gerechtfertigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine besondere Eilbedürftigkeit lässt bereits das Prozessverhalten des Antragstellers nicht erkennen. Auch wenn sich die Frage einer zinslosen Stundung der Beiträge erst mit der behaupteten Berufsunfähigkeit in 2007 gestellt hat, so hat der Antragsteller durch seine über ein Jahr dauernde Untätigkeit seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 14 O 427/05 mit Beschluss vom 15.5.2006 zu erkennen gegeben, dass er an einer zeitnahen Klärung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen, die in der geleisteten Höhe nur im Falle des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geschuldet waren, kein Interesse hatte. Dann aber besteht auch keine Dringlichkeit für eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung durch eine Stundungsanordnung im Wege der einstweiligen Verfügung. Dies gilt auch (bzw. erst recht), soweit es den nicht auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden Beitragsteil betrifft. Denn ist die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht Vertragsbestandteil geworden - was mangels Durchführung des Hauptsacheverfahrens noch nicht geklärt ist -, kommt § 1 Abs. 5 BUZ ohnehin nicht zur Anwendung.

Aber auch im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass ohne die Anordnung der zinslosen Stundung die Gefahr besteht, dass ihm zustehende Rechte (Individualansprüche) vereitelt oder erschwert werden oder eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen notwendig ist. Dass ihm die bis zu einer endgültigen Entscheidung geleisteten Beiträge von der Antragsgegnerin unter Umständen nicht erstattet werden, behauptet er selbst nicht; ebenso wenig, dass es ihm wirtschaftlich unmöglich oder unzumutbar ist, die Beiträge bis zu einer endgültigen Entscheidung weiterzuzahlen. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

Hat das beabsichtigte einstweilige Verfügungsverfahren jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Von daher hat auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg und ist diese zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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