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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 5 W 230/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 10
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 1
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 23
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4
WEG § 28
WEG § 34 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 45 Abs. 1 a. F.
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 230/01-69-

In der Wohnungseigentumssache

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20.6.2001 - 5 T 143/01

am 5. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 5/13, der Antragsteller 8/13 der Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 13.200 DM festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P Straße in S.

Am 4.7.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt, an der außer dem Hausverwalter als Versammlungsleiter weitere acht Wohnungseigentümer bzw. deren Vertreter teilnahmen. Gegenstand waren - u.a. - die Beschlußfassung und Jahresabrechnung (TOP 4), die Entlastung des Verwalters (TOP 5), die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan (TOP 6), eine Beschlußfassung über den Austausch von Fenster- und Türelementen der Wohnung des Antragstellers nebst damit in Zusammenhang stehender Fragen (TOP 8) sowie die Entfernung des Efeus an der Fassadenfläche (TOP 9).

Zu Beginn der Eigentümerversammlung fragte der Hausverwalter die Ja- und Neinstimmen sowie die Stimmenthaltungen ausdrücklich ab. Im weiteren Verlauf der Versammlung beschränkte er sich darauf, nur noch die Nein-Stimmen ausdrücklich abzurufen. Nach deren Feststellung bemerkte der Verwalter sinngemäß: "Die übrigen stimmen dafür" und verkündete anschließend jeweils das Ergebnis der Abstimmung in der Weise, dass der Beschluss bei Nennung der - jeweils einen - Gegenstimme und der - jeweils einen - Enthaltung mehrheitlich angenommenen worden sei.

Der Antragsteller hat zunächst die Beschlüsse aller genannten Tagesordnungspunkte angefochten. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet er sich noch gegen:

- die Entlastung der Verwaltung für das Jahr 1999 (Top 5),

- den Wirtschaftsplan 2000 (Top 6),

- den Beschluss betreffend den Austausch von Fenster- und Türelementen in der Wohnung des Antragstellers (Top 8)

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die von ihm angefochtenen Beschlüsse seien ungültig, weil die für die Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses erforderliche Feststellung der Anzahl der Ja-Stimmen fehle. Zu Top 6 rügt der Antragsteller darüber hinaus, dass der Plan die voraussichtlichen Einnahmen für das kommende Wirtschaftsjahr nicht nenne und keine Zinseinnahmen ausweise. Die Beschlussfassung zu Top 8 sei unzulässig, weil es insoweit an einer Befugnis zu einer Mehrheitsentscheidung fehle. Sie sei an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten "Zitterbeschlüssen" zu messen. Angesichts dieser Rechtsprechung könne nicht mehr angenommen werden, daß die jeweiligen Sondereigentümer aufgrund der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 5.4.1989 die Kosten einer Instandhaltung und Reparatur der ihnen zugewiesenen Fenster tragen müßten.

In diesem - einstimmigen - Beschluss vom 5.4.1989 hatten die Wohnungseigentümer festgelegt, dass die Fenster als Sondereigentum anzusehen seien und bei Reparaturen und Neuanschaffungen jeder Eigentümer die Kosten selbst tragen müsse.

Im Jahr 1995 hatten die übrigen Wohnungseigentümer den Antragsteller sodann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken auf Erneuerung seiner Fenster gerichtlich in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 2. März 1998 - 5 T 116/07 - hat das Landgericht Saarbrücken den diesem Anliegen stattgebenden Beschluss des Amtsgericht Saarbrücken vom 6. Januar 1997 - 1 II 59/96 WEG - aufgehoben, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass ein isolierter Austausch der Fensterelemente ohne weitere Abdichtungsmaßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 1 Abs. 5 Nr. 2 WEG widerspreche. In den Gründen ist ausgeführt, der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 5.4.1989 habe zwar nicht wirksam Sondereigentum begründen können; jedoch könne - einstimmig - die Pflicht zur Tragung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten abweichend von § 16 Abs. 2 WEG dem jeweils betroffenen Sondereigentümer auferlegt werden.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2001 - 1 II 94/00 WEG -, zugestellt am 21. Februar 2001, hat das Amtsgericht die jetzt angefochtenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt, da die Anzahl der Ja-Stimmen nicht zuverlässig festgestellt worden sei. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 7. März 2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg: Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts durch Beschluß vom 20. Juni 2001 - 5 T 143/01 -, der Antragsgegnerin am 29.6., dem Antragsteller am 2.7.2001 zugestellt, aufgehoben, soweit die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse zu Top 5 und zu Top 6 für unwirksam erklärt wurden. Hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung zu Top 8 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Im übrigen hatte sich der Anfechtungsantrag anderweitig erledigt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 13. Juli 2001 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, die Beschlussanfechtung durch den Antragsteller verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, da die Eigentümerversammlung bereits am 5.4.1989 mit Zustimmung des Antragstellers beschlossen habe, dass die Fenster weiterhin als Sondereigentum anzusehen seien. Es sei daher treuwidrig, wenn sich der Antragsteller nunmehr - rund zehn Jahre nach der von ihm mitgetragenen Beschlussfassung - gegen die Kostentragung wende. Darüber hinaus hätten inzwischen alle Miteigentümer bis auf die Miteigentümerin N ihre Fenster auf eigene Kosten ersetzt.

Mit seiner Anschlussbeschwerde beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 20.6.2001 die Beschlüsse zu Top 5 und zu Top 6 für ungültig zu erklären. Die Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

B.

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers sind zulässig.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; im folgenden WEG a. F.) zulässig. Sie wurde gem. § 45 Abs. 1 WEG a. F., §§ 27 Abs. 1,29 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.

Die Antragsgegnerin war bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde gesetzmäßig vertreten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 551 Nr. 5 ZPO).

Allerdings bedarf es grundsätzlich einer Ermächtigung des Verwalters, die Wohnungseigentümer oder eine bestimmte Zahl von ihnen im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Eine solche Ermächtigung hat der Verwalter vor der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin - durch ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Einlegung des Rechtsmittels - nicht herbeigeführt (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1990, 849, 851).

Dennoch war die Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam vertreten, da sich der Verwalter zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde auf die gesetzliche Befugnis des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG berufen kann (Senat B. v. 12.1.1998 - 5 W 9/97 - ZMR 1998, 310). Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, da aufgrund der einzuhaltenden Frist für die Einlegung des Rechtsmittels Eile geboten war und die angefochtene Entscheidung, in welcher der ursprünglich gefasste Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig erklärt wurde, die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich belastete (vgl. auch OLG Düsseldorf ZMR 1994, 520, 521; BGHZ 78, 166, 171). Darauf, ob die angefochtene Entscheidung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, kommt es bei der Prüfung der Eilzuständigkeit des Verwalters nicht an (Senat, a.a.O.).

Das damit zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß der Verwalter nicht im Nachhinein einen Beschluß der Wohnungseigentümer über die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erwirkt hat.

Zwar folgt aus der Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels nicht zwangsläufig, dass der Verwalter auch zur Vertretung der Wohnungseigentümer in weiterem Verlauf des Verfahrens berechtigt ist (Senat aaO). Das berührt indessen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht sondern betrifft die mangels beschlossener Ermächtigung des Verwalters fehlende Vertretungsbefugnis des Verwalters im weiteren Verfahren, wegen der eine formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer notwendig ist, die hier erfolgt ist.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

1.

Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet hat das Landgericht in seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts festgestellt, dass die Wohnungseigentümerversammlung unter Top 8 der Beschlussfassung den Antragsteller erneut rechtsverbindlich dazu verpflichten wollte, die anstehenden Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten in Auftrag zu geben. Das kann dem - wenig klaren - Wortlaut noch entnommen werden und wird durch die Beschlussfassungen zu Top 8 Nr. 2 und Nr. 3 nicht zwingend in Frage gestellt, die erkennbar von der Absicht getragen wurden, den Bedenken des Landgerichts in seiner Entscheidung vom 2.3.1998 Rechnung zu tragen, wonach sich die erforderliche und sachgerechte Instandsetzungsmaßnahme nicht isoliert auf den Austausch der Fensterelemente beschränken dürfe, sondern von einem Gesamtkonzept getragen werden müsse. Die Auslegung des Regelungsgehalts der Beschlußfassung verstößt jedenfalls nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. Sie geht vom auslegungsfähigen Wortlaut aus und berücksichtigt den Sinnzusammenhang in einer in jeder Hinsicht vertretbaren Weise und ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren folglich zugrundezulegen (zu den Grenzen der Auslegung vgl. u.a. Senat B. v. 3.2.2000 - 5 W 180/99).

2.

Auch soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, dass die angefochtene Beschlussfassung gegen § 16 Abs. 2 WEG verstoße, da es sich bei den Fenster- und Türelementen um im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile handele, deren Instandhaltung jeder einzelne Wohnungseigentümer im Verhältnis seines Miteigentumsanteils tragen müsse, lassen die Ausführungen keinen Rechtsfehler erkennen.

3.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die auf seine Kosten zu erfüllende Instandhaltungspflicht des Antragstellers nicht durch die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung vom 2. März 1998 fest.

a) Auch Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig, soweit sie eine sachliche Entscheidung über einen rechtshängigen Anspruch enthalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., v. § 322 Rdn. 9; MünchKomm(ZPO)/Gottwald, 2. Aufl., v. § 322 Rdn. 28). Ihr Umfang deckt sich mit dem durch Antrag und Lebenssachverhalt determinierten Streitgegenstand und besagt - sofern die Entscheidung wie im vorliegenden Fall in einer abweisenden Sachentscheidung besteht - dass die begehrte Rechtsfolge aus dem dargestellten Lebenssachverhalt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann (BGH, Urt. V.13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795; Zöller/Vollkommer, aaO, v. § 322 Rdn. 41). Demgegenüber nehmen bloße Entscheidungselemente an der Rechtskraft nicht teil (BGHZ 107, 236, 243; 123, 132, 140). Da die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 2. März 1998 nur den dort streitgegenständlichen Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme erfasst, steht sie einer Sachentscheiung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Denn das vorliegende Verfahren besitzt nach Antrag und Lebenssachverhalt einen anderen Streitgegenstand.

b) Nicht anders ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung in Bezug auf sogenannte präjudizielle Rechtsverhältnisse.

Ein Fall echter Präjudizialität liegt vor, wenn ein rechtskräftig festgestellter Anspruch nach materiellem Recht eine Voraussetzung für die Entscheidung bei den Streitgegenstand eines Folgeprozesses bildet (MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, § 322 Rdnr. 46). Daran fehlt es hier, da die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtswirksamkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 5.4.1989 als isoliertes Entscheidungselement nicht an der Rechtskraft der anspruchsabweisenden Entscheidung teilnahmen. Zudem tragen - worauf das Landgericht mit Recht hinweist - die Ausführungen zur Rechtsbeständigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses die Vorentscheidung aus dem Jahr 1998 nicht.

Zwar wird die Auffassung vertreten, über die Fälle echter Präjudizialität hinaus sei eine Ausdehnung der materiellen Rechtskraft auch dann erforderlich, um gänzlich unvereinbare Entscheidungen zwischen denselben Parteien zu vermeiden (Zeuner, Grenzen der Rechtskraft, S.42). Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, erscheint zweifelhaft (zum Meinungsstand: MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, § 322 Rdn. 48 ff.). Dennoch kann die Frage im Ergebnis offen bleiben. Denn eine Bindung der Parteien an die Entscheidung eines in einem Vorverfahren entschiedenen Streitpunkts kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Streitpunkt im Zweitprozess in unveränderter Sachlage darstellt (MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, § 322 Rdn. 49). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben: Das Landgericht geht in seinen Ausführungen zur Rechtswirksamkeit des im Jahr 1989 gefassten Beschlusses davon aus, dass die Wohnungseigentümer im Jahr 1989 durch allstimmige Vereinbarung im Sinne der §§ 21 Abs. 1, 10 WEG von § 16 Abs. 2 WEG abgewichen sind. Mithin hat sich das Landgericht im Jahr 1997 mit dem im vorliegenden Verfahren wesentlichen Umstand, dass in der Wohnungseigentümerversammlung 50,42 tausendstel Miteigentumsanteile nicht vertreten waren, nicht auseinander gesetzt.

4.

Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht auch davon aus, dass die Beschlussfassung zu Top 8 nicht deshalb rechtswirksam ist, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG durch allstimmigen Beschluss gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen hätte.

a) Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass ein solcher allstimmiger Beschl. nicht in der Wohnungseigentümerversammlung vom 5.4.1989 gefasst wurde, an der nur 949,58 tausendstel Miteigentumsanteile teilnahmen. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass der fehlende Miteigentümer seine Zustimmung zur Beschlussfassung später dadurch schlüssig kundgetan habe, dass er die Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten austauschen ließ. Zu Recht hat das Landgericht diesem faktischen Verhalten nicht den Erklärungsgehalt einer auf Zustimmung zur Beschlussfassung gerichteten Willenserklärung beigemessen, da der nicht vertretene Wohnungseigentümer bei objektiver Sicht des Rechtsverkehrs beim Einbau seiner Fenster ohne Erklärungsbewusstsein handelte: In Anbetracht des Umstandes, dass das Protokoll zur entsprechenden Beschlussfassung den Vermerk "einstimmig" trägt, gab die Wohnungseigentümerversammlung zu erkennen, dass sie die Abstimmung über die Beschlussfassung für erledigt betrachtete und keine Schritte unternehmen werde, um auf eine Vervollständigung der Abstimmung hinzuwirken. Nicht anders musste der nicht vertretene Wohnungseigentümer das Protokoll verstehen. Mithin ist das faktische Verhalten des Wohnungseigentümers als unverbindliche Hinnähme einer von der Wohnungseigentümerversammlung getroffenen Entscheidung zu verstehen.

b) Auch war die Allstimmigkeit der Beschlussfassung nicht deshalb entbehrlich, weil der Wohnungseigentümerbeschluss vom 5.4.1989 nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde. Denn nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - V ZB 58/99 NJW 2000, 3500; Anm. Riecke, MDR 2000, 1367) kann ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer trotz Verstreichens der Anfechtungsfrist dann nicht bestandskräftig werden, wenn die Angelegenheit, über die beschlossen wurde, nicht dem Mehrheitsprinzip unterworfen war. Dies kann gemäß § 23 WEG entweder durch gesetzliche Bestimmung oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geschehen. Ist eine Angelegenheit demgegenüber weder durch das WEG noch durch Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, so ist ein gleichwohl gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar sondern von Anfang an nichtig.

Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so hat das Landgericht mit zutreffender Begründung die absolute Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung festgestellt: Zu Recht stellt das Landgericht heraus, dass die in der Beschlussfassung über den Einzelfall hinaus getroffene Kostenregelung die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums betraf und mit der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG kollidierte. Da weder das WEG noch die Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Möglichkeit eröffnen, die in § 16 Abs. 2 WEG enthaltene Regelung durch Mehrheitsbeschluss abzuändern, war die Beschlussfassung der Mehrheitsentscheidung mit der Maßgabe entzogen, dass der von Anfang an nichtige Beschluss auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht in Bestandskraft erwachsen konnte.

c)

Schließlich ist die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 5.4.1989 nicht zur Vermeidung einer nach den Geboten von Treu und Glauben unzumutbaren Härte geboten. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass durch das Vertrauen der Antragsgegnerin in die Bestandskraft des Beschlusses (vom 5.4.1989) rechtlich schützenswerte Positionen entstanden sind, deren Beseitigung zu einer für sie unzumutbaren Härte führen würde, liegen nicht vor.

aa) Der Bundesgerichtshof (vgl. die Nachweise bei BGH, NJW 2000, 3502) hat bis zu seiner Entscheidung vom 20.9.2000 den uneingeschränkten Rechtssatz aufgestellt, dass bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse mit Vereinbarungsinhalt gültig sind. Mithin kann es im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben geboten sein, die Nichtigkeit des Mehrheitsbeschlusses, die sich in Erfüllung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr mit Wirkung für die Vergangenheit ergibt, nur für die Zukunft anzuordnen. Dies kann insbesondere dann geboten sein, wenn der durch den Beschluss geordnete Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist und im Vertrauen auf die Bestandskraft des Beschlusses schützenswerte Positionen entstanden sind, deren Beseitigung zu unzumutbaren Härten führen würde.

bb) Ob der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt werden könnte, dass das Vertrauen der Antragsgegnerin in die Bestandskraft des Beschlusses schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Frage der Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen mit Vereinbarungsinhalt in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur seit der Entscheidung BGHZ 54, 65 heftig umstritten gewesen sei - dieser vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.9.2000 (NJW 2000, 3503) bei der Billigkeitskontrolle aufgezeigte Aspekt betrifft nur solche Mehrheitsbeschlüsse, durch die Sondernutzungsrechte eingeräumt wurden - kann dahinstehen.

cc) Denn die Unwirksamkeit des Beschlusses auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts bedeutet für die Wohnungseigentümergemeinschaft keine - hier ausnahmsweise anzunehmende - nach Treu und Glauben unzumutbare Härte.

Dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Ausnahme des Antragstellers selbst und einer weiteren Wohnungseigentümerin alle anderen Wohnungseigentümer die Fenster ihrer Wohnungen auf eigene Kosten ersetzen ließen, reicht nicht aus. Wesentlich ist insoweit zum einen, dass einige Wohnungseigentümer diese Instandsetzungsmaßnahmen bereits vor der Beschlussfassung vom 5.4.1989 durchgeführt haben und daher denknotwendig nicht im Vertrauen auf die Bestandskraft des Mehrheitsbeschlusses disponiert haben konnten. Zum anderen gibt die Antragsgegnerin - wenngleich in anderem rechtlichen Zusammenhang - zu bedenken, dass einige Wohnungseigentümer, die in der Vergangenheit Instandsetzungsmaßnahmen an ihren Fenstern durchführen ließen, zwischenzeitlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, ein Vertrauen ihrer von der Rechtsunwirksamkeit des damaligen Beschlusses betroffenen Rechtsnachfolger also - je nach dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge und der Kenntnis des damaligen Beschlusses nicht notwendigerweise entstanden sein muß. Darüber hinaus sind die Rechtsnachfolger jener Wohnungseigentümer bei der Billigkeitskontrolle insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie in der Vergangenheit noch keine eigenen Aufwendungen in die Sanierung ihrer Fenster tätigten und daher durch eine Beteiligung an den Kosten einer Fenstersanierung in der Wohnung des Antragstellers nicht unbillig "doppelt" belastet werden; dass die später eingetretenen Wohnungseigentümer ihre Kaufentscheidung im Vertrauen auf die Bestandskraft des Beschlusses vom 5.4.1989 getroffen hätten, ist nicht ersichtlich.

Auch die Argumente der Rechtsbeschwerde, mit der sie sich gegen die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs wendet, vermögen nicht zu überzeugen. Solche Ausgleichsansprüche, an denen sich der Antragsteller zu beteiligen hätte, sind vorstellbar. Wenngleich einzelne Eigentümer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr über konkrete Kostenunterlagen verfugen mögen, dürfte zumindest die Tatsache der Fensterrenovierung selbst durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können. Da die Fenster als Augenscheinsobjekte vorhanden sind, stellt auch die Schätzung der Werthaltigkeit die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vor unlösbare Probleme. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass es der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe möglich ist, die unterschiedlichen Zeitpunkte der jeweiligen Renovierungsmaßnahmen in einer den Ansprüchen einer Billigkeitskontrolle gerecht werdenden Weise rechnerisch darzustellen.

Stellt man abschließend zugunsten des Antragstellers in Rechnung, dass die Aufrechterhaltung des Beschlusses- den Antragsteller aufgrund der grösseren Fensterfläche seiner Wohnung im Verhältnis zu den Miteigentümern stärker belasten würde, so fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage dafür, in der Nichtigkeit des Beschlusses eine nach den Geboten von Treu und Glauben unzumutbare Härte zu erblicken. Darauf, ob die Aufrechterhaltung der früheren Beschlusslage dadurch Disparitäten nach sich ziehen mag, dass die Miteigentümer unterschiedliche Materialqualitäten eingebaut haben, kommt es nicht an. Daher kann die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein solcher Sachverhalt treffe nicht zu, im Ergebnis dahinstehen.

5.

Schließlich hat der Antragsteller sein Anfechtungsrecht nicht nach den Rechtsgrundsätzen des Rechtsmißbrauchs verwirkt.

Allerdings verhält sich der Antragsteller widersprüchlich, indem er sich gegen die Rechtsbeständigkeit eines Beschlusses wendet, obwohl eine im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung von ihm im Jahre 1989 mitgetragen wurde. Gleichwohl reicht dieses widersprüchliche Verhalten für sich genommen noch nicht aus, um den Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen des venire contra factum proprium zu begründen. Hinzutreten muss nämlich, dass das ursprüngliche Verhalten beim Adressaten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dessen Zerstörung eine mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare Härte bedeuten würde (BGHZ 32, 273, 279; Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 73/95 - BGHR PatG § 14 Sicherstellungserklärung 1). Daran fehlt es hier. Auf die Ausführungen zu Zif. 2 c cc) wird Bezug genommen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller bereits seit dem Jahr 1996 gegen die Übernahme der von ihm selbst mitbeschlossenen Kostenregelung wendet. Mithin war der Wohnungseigentümergemeinschaft spätestens seit dem prozessualen Verhalten im Verfahren 1 II 59/96 Amtsgericht Saarbrücken bewusst, dass sich der Antragsteller hinsichtlich der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht an sein Vorverhalten gebunden fühlte. Nach dessen Einleitung getroffene Dispositionen von Wohnungseigentümern konnten daher ohnehin vernünftigerweise nicht mehr in der Erwartung darauf geschehen sein, dass sich der Antragsteller an sein im Jahr 1989 gegebenes Wort noch gebunden fühlte.

III.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu den Beschlussfassungen zu Top 5 und 6 erstrebt, hat keinen Erfolg (zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde: BGHZ 71, 314).

1.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen in der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keinen Rechtsfehler erblickt. Es hat hierzu ausgeführt:

In Anbetracht des überschaubaren Kreises von nur acht anwesenden Stimmberechtigten sei es nicht zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter nicht bei jeder einzelnen Frage ausdrücklich die Stimmen derjenigen abgefragt habe, die der Beschlussfassung zustimmten. Vielmehr habe er sich - nachdem festgestanden habe, dass der Antragsteller gegen die Beschlussfassung stimmen werde und sich ein weiterer Miteigentümer seiner Stimme enthalten werde - auf die Frage der Feststellung beschränkt, dass die übrigen anwesenden Miteigentümer für die Annahme des jeweiligen Beschlusses stimmen wollten. Ein solches Verhalten sei nicht zu beanstanden. Denn es sei lebensfremd anzunehmen, dass die angesprochenen Miteigentümer nicht widersprochen hätten, wenn sie sich in Wahrheit ihrer Stimme enthalten oder gar gegen die Beschlussfassungsstimmen wollten.

Die Art und Weise der Abstimmung und der Stimmenauszählung ist nicht gesetzlich geregelt. Auch sonstige vertraglichen Vereinbarungen oder Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer über das Abstimmungsverhalten existieren im zur Entscheidung stehenden Falle nicht. In einer solchen Situation stand es dem Versammlungsleiter frei, in welcher Reihenfolge er die Frage nach Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung stellte, sofern die von ihm gewählte Abstimmungsform es ihm ermöglichte, das exakte Stimmenverhältnis im nachhinein nachzuvollziehen (vgl. Deckert, Die Eigentumswohnung, Loseblattsammlung, Gruppe 4, S. 681 Rdnr. 1495 mit Hinweis auf KG, Beschl. vom 28.11.1984, 24 W 3678/84; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 400).

Diesen Anforderungen wird das vom Versammlungsleiter gewählte Verfahren gerecht.

2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Beschlussfassungen zu Top 6 (Aufstellung eines Wirtschaftsplans) nicht deshalb zu beanstanden, weil der beschlossene Wirtschaftsplan (Blatt 126 der Akten) die Summe der Einnahmen nicht explizit benennt.

Die Höhe der Einnahmen kann schlüssig erklärt werden, da § 28 WEG keine förmlichen Vorgaben für die Aufstellung eines Wirtschaftsplans enthält. Bei verständiger Würdigung ist der Wirtschaftsplan nur so zu verstehen, dass die voraussichtlichen Einnahmen mit der Summe der Wohngeldzahlungen identisch sind. Nur so ergibt die Berechnung der Vorauszahlungen einen Sinn, deren Höhe unmittelbar aus der Höhe der zu erwartenden Gesamtausgaben abgeleitet wird.

Schließlich berechtigt die fehlende Berücksichtigung der Zinseinnahmen nicht zur Anfechtung des Beschlusses, sofern die Zinseinnahmen - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden (BayObLG WE 1991,363; a.A. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentum, 8. Aufl. § 28 Rdn. 19).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; die festgesetzte Quote entspricht den beiderseitigen Unterliegensanteilen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen. Insbesondere erschien die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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