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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 5 W 255/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Hält sich der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfragen im Rahmen des ihm erteilten Gutachtenauftrags, so liegt ein Grund, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht vor.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 255/07

In dem Beweissicherungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 17.10.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.8.2007, 3 OH 6/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit am 13.3.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, unter anderem zur Feststellung von Ursache und Umfang von Schäden an auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden in Folge von Abriss- und Verfüllarbeiten, die die Antragsgegnerin zur Erstellung eines Neubaus auf dem Nachbargrundstück durchführte. Zwischen den Parteien war vorab Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass mit der Beauftragung Prof. Dr. Ing. S. aus dem Büro S. & P., S., beauftragt werden sollte.

Mit Beschluss vom 14.3.2002 ordnete das Landgericht antragsgemäß die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens an und beauftragte mit der Beweiserhebung Prof. Dr. Ing. S. (Bl. 24, 25 d.A.). Unter Ziffer II des Beweisbeschlusses war dem Sachverständigen gestattet worden, bei Bedarf weitere Sachverständige zur Begutachtung hinzuzuziehen.

Dieser führte am 20.3.2002 einen Ortstermin durch und äußerte sich in einer Vorabstellungnahme vom 28.3.2002 (Bl. 32 ff d.A.) unter anderem dahingehend, dass er während der Durchführung von Bohrpfahlgründungsarbeiten die Messung der Erschütterungen durch ein Institut für Geophysik für erforderlich halte und für die Feststellung der Schäden und Schadensbeseitigungskosten die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig sei.

Mit am 3.4.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Ergänzung des Beweisbeschlusses (Bl. 36 d.A.), die das Landgericht mit Beschluss vom 15.4.2002 anordnete (Bl. 48 d.A.).

Am 14.5.2002 ergänzte das Landgericht nach Antrag des Antragstellers erneut den Beweisbeschluss vom 14.3.2002 und den Ergänzungsbeschluss vom 15.4.2002 (Bl. 66 ff d.A.). Hierbei ordnete es unter Ziffer 2. an, dass der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens gegebenenfalls auch Fachleute anderer Fachrichtungen (z.B. Statiker, Architekt) beiziehen, erforderlichenfalls eine von ihm selbst auszusuchende Fachperson für Messungen von Bodenschwingungen hinzuziehen möge. Ferner wurde dem Sachverständigen gestattet, wegen der besonderen Dringlichkeit diese Fachleute auch ohne vorherige Rücksprache zum Termin am 22.5.2002 mitzubringen.

Am 31.5.2002 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. sein Gutachten (Bl. 77 ff d.A.). Mit Schreiben vom 11.6.2002 (Bl. 91 ff d.A.) bat er das Gericht zwecks Ergänzung des Gutachtens gemäß Beschluss vom 15.4.2002 und 14.5.2002 um Zustimmung, den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mit der Aufnahme der Rissschäden und Beurteilung der Sanierungskosten und den Sachverständigen Dipl.-Ing. E. mit der Vermessung zu beauftragen.

Die Parteien erteilten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise (Bl. 93, 94 d.A.).

Im weiteren Verlauf stellten sowohl der Antragsteller (wegen des Auftretens weiterer Schäden) als auch der Antragsgegner (zur Frage des Vorhandenseins von Vorschäden) den Antrag auf Erweiterung des Gutachtenauftrags bzw. Ergänzung des Gutachtens. Der Verwertung von dem Antragsgegner veranlasster Messergebnisse zu von der Baustelle ausgehenden Erschütterungen (Bl. 153 ff d.A.) und Grundwasserschwankungen in dem betreffenden Gebiet (Bl. 172 ff d.A.) wurde von dem Antragsteller widersprochen.

Am 11.7.2003 reichte der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. ein Ergänzungsgutachten sowie das von dem Sachverständigen B. erstellte Gutachten zu den Akten (Bl. 217 ff d.A.).

In seiner Stellungnahme vom 14.7.2003 (Bl. 240 ff d.A.) und vom 8.7.2004 (Bl. 249 ff d.A.) wies der Antragsteller darauf hin, dass der Sachverständige B. offensichtlich die Beweisfragen noch nicht vollständig beantwortet habe, weil dieser gemäß seinen Ausführungen ohne die Hinzuziehung eines Statikers bestimmte Schäden nicht habe bewerten können. Von daher werde gebeten, weiteres zu veranlassen. Weiterhin stellte er den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Umfang der Schäden sowie zu den notwendigen Schadensbeseitigungskosten.

Mit Beweisbeschluss vom 14.10.2005 (Bl. 291 ff d.A.) ordnete das Landgericht die Ergänzung des von dem Sachverständigen B. erstellten Gutachtens gemäß den in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 14.7.2003, 8.7.2004 und 30.7.2005 aufgeworfenen Fragen an. Weiterhin sollte der Sachverständige insbesondere dazu Stellung nehmen, "ob zwischenzeitlich neue Risse und weitere Schäden an den Gebäuden des Antragstellers aufgetreten sind, bejahendenfalls, worauf diese Risse und weitere Schäden zurückzuführen sind und mit welchen Kosten die Beseitigung dieser Risse und weiteren Schäden verbunden sind."

Mit Beschluss vom 25.10.2005 wurde dieser Beschluss auf Antrag des Antragstellers (Bl. 293 d.A.) ergänzt (Bl. 296, 297 d.A.) und der Sachverständige B. ermächtigt, einen weiteren Fachmann (z.B. Statiker) zur Erstellung des Sachverständigengutachtens hinzuzuziehen.

Nachdem die Akten zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wegen eines dort geführten Parallelverfahrens angefordert worden waren (Bl. 299, 301 d.A.), führte der Sachverständige B. im Juni 2006 einen Ortstermin durch und erstattete dieser im Februar 2007 sein Gutachten (Bl. 316 ff d.A.).

Mit Schriftsatz vom 7.3.2007 (eingegangen am 9.3.2007) lehnte der Antragsteller den Sachverständigen B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 374 ff d.A.). Zur Begründung verwies er darauf, dass der Sachverständige, obwohl er bereits in seinem vier Jahre zuvor erstellten Erstgutachten, aber auch in dem nunmehr erstellten Gutachten zur abschließenden Beurteilung von Schäden und deren Beseitigung die Hinzuziehung eines Statikers für erforderlich gehalten habe, er einen solchen nicht, obwohl er hierzu vom Gericht ermächtigt gewesen sei, hinzugezogen habe. Ferner habe der Sachverständige, obwohl hiermit allein der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. beauftragt gewesen sei, zu Kausalitätsfragen Stellung genommen, obwohl - was von dem Antragsgegner bestritten worden ist (Bl.391 d.A.) - eingangs des Ortbesichtigungstermins zwischen allen Beteiligten Einvernehmen darüber hergestellt worden sei, dass entgegen der Beauftragung im Beschluss vom 14.10.2005 er zu Kausalitätsfragen nicht Stellung nehmen solle. Ferner sei dem Sachverständigen fehlende Sorgfalt, aber auch eine fehlende Qualifikation vorzuwerfen, es sei denn, die unzulänglichen Ausführungen beruhten auf einer Voreingenommenheit gegenüber der Partei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2007 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (Bl. 400 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass ungeachtet der Frage, ob dem Sachverständigen der Ergänzungsbeschluss vom 25.10.2005 überhaupt zur Kenntnis gebracht worden sei, was aus den Akten nicht nachvollzogen werden könne, der Umstand, dass dieser auf die Hinzuziehung eines Statikers verzichtet habe, einen Befangenheitsgrund nicht rechtfertige. Zwar handele es sich, wenn es sich bei dem Beschluss vom 25.10.2005 um eine "Ermächtigung" und nicht um einen verbindlichen Auftrag zur Beauftragung eines Statikers handele, um ein bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vermeidbares Versäumnis. Dafür, dass dieser Fehler auf einer bewussten Entscheidung des Sachverständigen beruhe, lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig könne hierauf, insbesondere mit Blick auf die in Bausachen nicht unübliche längere Bearbeitungszeit sowie den Umfang des Gutachtenauftrages, auf Grund der Bearbeitungsdauer geschlossen werden. Dass der Sachverständige zu Kausalitätsfragen Stellung genommen habe, könne ebenfalls einen Befangenheitsgrund nicht rechtfertigen, weil dies -worauf es allein ankomme- dem Gutachtenauftrag entsprochen habe, ohne dass die Parteien eine Änderung des Beweisbeschlusses zu diesem Punkt angeregt hätten. Nämliches gelte, soweit der Sachverständige zu den gemessenen Erschütterungswerten Ausführungen gemacht habe. Insgesamt sei der Sachverständige nicht über den ihm erteilten Auftrag hinausgegangen. Auch die weiteren von dem Antragsteller genannten Gründe rechtfertigten, ohne dass es einer fachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen bedürfe, die Ablehnung nicht.

Gegen den ihm am 7.8.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 20.8.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 411 ff. d.A.). Er verweist insbesondere darauf, dass der Sachverständige eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgegangen sei und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weise. Aus den Beweisbeschlüssen und Gutachtenaufträgen ergebe sich zweifelsfrei, dass ausschließlich Prof. Dr. Ing. S. die Frage der Kausalität zwischen Bauarbeiten und Gebäudeschäden habe beurteilen sollen. Ferner wiederholt er seine das Befangenheitsgesuch begründenden Rügen und beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festzusetzen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 420, 421 d.A.).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Dabei kann dahinstehen, ob der Sachverständige Dipl.-Ing. B. lediglich als Beirat des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Ing. S. tätig geworden ist (vgl. Schreiben vom 11.6.2002, Bl. 91 d.A.), oder auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.10.2005 (Bl. 291 ff d.A.) als vom Gericht bestellter Sachverständiger. Auch wenn er nur als Beirat das Ergänzungsgutachten erstattet haben sollte, wofür im Hinblick darauf, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. die Verantwortung für dieses Ergänzungsgutachten nicht übernommen hat, indes keine Anhaltspunkte vorliegen, ist es gerechtfertigt, das Befangenheitsgesuch in entsprechender Anwendung der tragenden Rechtsgedanken des § 406 ZPO für zulässig zu erachten. Denn das Befangenheitsgesuch ist in diesem Fall jedenfalls so zu verstehen, dass entsprechend § 406 ZPO ein Verwertungsverbot der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. ausgesprochen werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2007, 455).

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger - und zwar auch im selbständigen Beweisverfahren (vgl. statt aller Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 487, Rdnr. 5)- aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies setzt -von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung- die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 6.4.2006, 5 W 86/06-32; Senat, Beschl. v. 5.5.2006, 5 W 98/06-35, m.w.N.).

Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu erregen, können zum Beispiel Spannungen zwischen dem Sachverständigen und der Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Hilfspersonen sein, und diese Spannungen im Verfahren zu Tage getreten sind. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können außerdem dann entstehen, wenn ein Sachverständiger bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalles zu treffen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Befangenheitsgesuch nicht begründet.

a.

Soweit der Antragsteller sein Rechtsmittel, mit dem er die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. weiterverfolgt, vornehmlich darauf stützt, der Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe bei der Erstellung seines Ergänzungsgutachtens den ihm erteilten Gutachterauftrag überschritten, weil er zu Kausalitätsfragen Stellung genommen habe, liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor.

Der Sachverständige hat sich, was aus dem Beweisbeschluss vom 14.10.2005 eindeutig hervorgeht, im Rahmen des ihm erteilten Gutachtenauftrags gehalten. Denn er wurde beauftragt, insbesondere auch dazu zu Stellung nehmen, "ob zwischenzeitlich neue Risse und weitere Schäden an den Gebäuden des Antragstellers aufgetreten sind, bejahendenfalls, worauf diese Risse und weitere Schäden zurückzuführen sind und mit welchen Kosten die Beseitigung dieser Risse und weiteren Schäden verbunden sind."

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.3.2002 und weiteren Ergänzungsbeschlüssen der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. mit der Ursachenforschung beauftragt war und der Sachverständige Dipl.-Ing. B. von diesem lediglich mit der Aufnahme der Rissschäden und Beurteilung der Sanierungskosten betraut worden ist. Dies ändert indes nichts an der Beauftragung gemäß dem Beweisbeschluss vom 14.10.2005, in dem es insbesondere um die Feststellung neuer Schäden und deren Ursachen ging. Den Parteien hätte es insoweit freigestanden, eine Änderung des Beweisbeschlusses zu beantragen.

Zu keiner anderen Beurteilung führt in diesem Zusammenhang der Einwand des Antragstellers, zwischen den Beteiligten sei vor Beginn der Ortsbesichtigung Einvernehmen darüber erzielt worden, dass entgegen der Beauftragung im Beweisbeschluss vom 14.10.2005 von dem Sachverständigen Ausführungen zur Kausalität nicht gemacht würden, sondern dieser sich ausschließlich mit der Schadensumfangsforschung befassen werde. Maßgebend für die Erstellung des Gutachtens ist die Beauftragung durch das Gericht. An Weisungen der Parteien ist der Sachverständige nicht gebunden. Wenn sich der Sachverständige bei der schriftlichen Erstellung des Gutachtens an die im Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen und Weisungen statt an - vermeintliche- Absprachen mit den Prozessbeteiligten anlässlich eines Ortstermins hält, ist dies deshalb nicht geeignet, eine von unsachlichen Erwägungen oder Voreingenommenheit gegenüber einer Partei getragene Einstellung des Sachverständigen zu begründen.

b.

Auch die sonstigen von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

aa.

Der Umstand, dass der Sachverständige, nachdem er am 14.10.2005 mit der Gutachtenerstellung beauftragt worden ist, erst im Juni 2006 einen Ortstermin durchgeführt hat und sodann im Februar 2007 das Ergänzungsgutachten erstellt hat, lag zum einen darin begründet, dass die Verfahrensakten vom Oberverwaltungsgericht in einem Parallelrechtsstreit zum Termin vom 26.1.2006 beigezogen und erst auf Anforderung des Landgerichts vom 28.2.2006 zurückgesandt worden sind, so dass sie dem Sachverständigen erst im Mai 2006 zur Verfügung gestanden haben (Bl. 302 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann in der unmittelbaren Anberaumung eines Ortstermins auf den 2.6.2006 keine dem Sachverständigen anzulastende, bewusste Verzögerung gesehen werden. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Sachverständige sodann im Februar 2007 sein Gutachten erstellt hat. Angesichts der Komplexität des Gutachtenauftrags vermag die von dem Sachverständigen in Anspruch genommene Bearbeitungszeit, insbesondere mit Blick auf die in Bausachen nicht unüblichen längeren Bearbeitungszeiten, nicht die Annahme zu rechtfertigen, der Sachverständige habe dies aus Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller getan. Hierfür liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor.

bb.

Zu keiner anderen Beurteilung führt die Rüge des Antragstellers, der Sachverständige habe es in nicht mehr nachvollziehbarer Weise unterlassen, im Rahmen seiner Begutachtung einen Statiker hinzuzuziehen, obwohl er bereits in seinem Erstgutachten die Hinzuziehung eines Statikers für erforderlich gehalten habe, er hierzu mit Beschluss des Landgerichts vom 25.10.2006 auch ausdrücklich ermächtigt worden sei, und er auch in seinem Ergänzungsgutachten nochmals auf die Notwendigkeit der Beauftragung eines Statikers hingewiesen habe.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem Sachverständigen der Ergänzungsbeschluss vom 25.10.2006, der den Prozessbevollmächtigten der Parteien offensichtlich zu einem Zeitpunkt zugestellt worden ist, als sich die Akten beim Oberverwaltungsgericht befunden haben, zur Verfügung gestanden hat, wofür - auch wenn diese Frage in der Verfügung vom 25.10.2005 problematisiert wird- spricht, dass der Sachverständige als Grundlagen seiner Bewertung die Gerichtsakten Bl. 1-299 angegeben hat (Seite 3 des Gutachtens, Bl. 319 d.A.); der in Rede stehende Ergänzungsbeschluss findet sich auf Bl. 296/297 d.A..

Zum einen ist das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung (vgl. hierzu im Falle der Richterablehnung Senat, Beschl. v. 20.8.2007, 5 W 174/07-58, m.w.N.). Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung kann dazu führen, dass eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung erforderlich ist, eine Ablehnung rechtfertigt sie nicht.

Zum anderen vermag der Umstand, dass der Sachverständige entgegen einer ihm erteilten Ermächtigung, einen Fachmann - beispielsweise einen Statiker- hinzuzuziehen, keinen Gebrauch gemacht hat, nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn es liegen, auch aus Sicht der Partei, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige sich bewusst der Ermächtigung verschlossen und es aus Voreingenommenheit dem Antragsteller gegenüber unterlassen hat, einen Sonderfachmann hinzuzuziehen. Auch vom Empfängerhorizont des Antragstellers her war dieses Versäumnis mit Blick auf den Umfang der Begutachtung nicht geeignet, die Vermutung zu begründen, der Sachverständige habe insoweit aus unsachgemäßen Erwägungen von einer Beantwortung der Beweisfrage absehen wollen.

Im Übrigen rechtfertigt, da durch die fehlende Hinzuziehung beide Parteien gleichermaßen benachteiligt sind, der prozessuale Verstoß aus der Sicht der Partei nicht das subjektive Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. hierzu auch OLG Jena, OLGR Jena 2006, 190,191).

cc.

Die übrigen von dem Antragsteller erhobenen Rügen, die er im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit erhebt, sind aus den vom Landgericht genannten Gründen ebenfalls nicht geeignet, Misstrauen an der Unparteilichlichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es handelt sich letztlich um Angriffe gegen die Richtigkeit seines Gutachtens. Die Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung ist einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren entzogen (Senat, aaO, m.w.N.).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit er die fehlende Sorgfalt bzw. Kompetenz des Sachverständigen in Zweifel zieht, weil dieser Rechtsanwalt J. statt den bisher im Verfahren tätigen Rechtsanwalt L. im Gutachten aufführt. Bei solchen Verwechslungen, die, wie gerichtsbekannt ist, nicht nur Sachverständigen unterlaufen, sondern auch in gerichtlichen Entscheidungen zu finden sind, handelt es sich um lässliche Versehen, die eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermögen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, Beschl.v. 9.10.2007, 5 W 253/07-85, m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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