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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 5 W 256/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG, VOB/B


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4
BGB § 215
BGB § 215 Abs. 2
BGB § 217
BGB § 477 Abs. 2
BGB § 639 Abs. 1
BGB § 639 Abs. 2
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
VOB/B § 13 Nr. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 256/02

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. August 2002 (3 C 552/02)

am 18.8.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. August 2002 (3 C 552/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin verkaufte den Eheleuten Grundbesitz in und verpflichtete sich zugleich, auf diesem Grundbesitz ein Gebäude für einen -Markt zu errichten. Die hierzu erforderlichen Baumaßnahmen übertrug die Beschwerdeführerin den - in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen - Beschwerdegegnern. Nach Abschluss der Arbeiten rügten die Eheleute gegenüber der Beschwerdeführerin Mängel der Arbeiten, insbesondere Fehler im Fußbodenbelag. Sie meldeten Gewährleistungsansprüche an und leiteten hierzu ein selbständiges Beweisverfahren gegenüber der Beschwerdeführerin ein (12 OH 14/00 des Landgerichts Saarbrücken). Die Beschwerdeführerin verkündete den Beschwerdegegnern den Streit. Diese traten dem Beweisverfahren als Nebenintervenienten bei. Der im Beweisverfahren beauftragte Sachverständige legte am 3.4.2001 sein Gutachten vor. Er bestätigte Mängel des Fußbodenbelages und veranschlagte Kosten ihrer Behebung mit 12.467,68 DM.

Im Juni 2001 wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen mit dem Ziel, die genaue Art und Weise der Nachbesserungsarbeiten festzulegen. Bei einer Besprechung am 31.10.2001 wurde eine einverständliche Regelung gefunden, die in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wurde, welche die Beschwerdeführerin am 23.11.2001 und die Beschwerdegegner am 14.1.2002 unterschrieben.

Zuvor, am 25.10.2001, hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit Klage eingereicht mit dem Antrag, die Gewährleistungspflicht der Beschwerdegegner für die Schäden an Bodenplatten, Estrich und Betonsteinbodenbelag festzustellen. Nachdem die Mangelbeseitigung vereinbarungsgemäß durchgeführt worden war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit am 30.7.2002 übereinstimmend für erledigt.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 91 a ZPO der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Ein Interesse an der Feststellung der Gewährleistungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus einer drohenden Verjährung. Denn die seit der Übergabe des Bauwerkes im Juni 1996 laufende fünfjährige Verjährungsfrist sei gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2, 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB durch die von der Beschwerdeführerin im Beweissicherungsverfahren erklärte Streitverkündung unterbrochen und mit Abschluss des Beweissicherungsverfahrens durch Mitteilung des eingeholten schriftlichen Gutachtens an die Verfahrensbeteiligten Ende Mai 2001 gemäß § 217 BGB neu in Lauf gesetzt worden.

Gegen diesen ihr am 27.9.2002 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 2.10.2002 eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 215 BGB gezwungen gewesen, innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens Klage zu erheben, um sich die Rechtsvorteile der Verjährungsunterbrechung durch die Streitverkündung zu erhalten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, § 215 BGB sei auf die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren nicht anwendbar, weil die Regelung ausdrücklich an die Führung eines Prozesses anknüpfe. Für die Gewährleistungsansprüche, zu deren Klärung das Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden sei, beginne mit der Beendigung des Beweisverfahrens eine neue Verjährung, ohne dass die Ansprüche binnen sechs Monaten anhängig gemacht werden müssten, um die Unterbrechungswirkung zu erhalten. Für die Ansprüche, die im Wege der Streitverkündung im Beweisverfahren erhoben würden, könne nichts anderes gelten.

II.

Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zur Entscheidung über die nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde berufen, weil die Beschwerdegegnerin zu 2 ihren allgemeine Gerichtsstand in Frankreich hat (vgl. BGH, U. v. 13.5.2003 - VI ZR 430/02, EBE/BGH 2003, BGH-Ls 493/03).

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Gewährleistungsansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht dargetan. Es entsprach deshalb gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dabei kann offen bleiben, ob § 215 Abs. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung), nach dem die Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung im Prozess gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB als nicht erfolgt gilt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird, auch im Falle der analogen Anwendung von § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB auf die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren (vgl. dazu BGH, BauR 1998, 172 unter II 1; NJW 1997, 859 f.) Geltung beansprucht. Dafür könnte sprechen, dass §§ 209 Abs. 2 Nr. 4, 215 Abs. 2 BGB die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Streitverkündung generell schwächer ausgestalten als diejenige anderer verjährungsunterbrechende Maßnahmen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1997, 62, 64; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 53 a. E.). Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Denn selbst wenn gemäß § 215 Abs. 2 BGB a. F. sechs Monate nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner drohte, fehlte der Beschwerdeführerin für die von ihr erhobene Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse, weil sie aufgrund der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens Leistungsklage gegen die Beschwerdegegner hätte erheben können. In dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind die aufgetretenen Mängel an dem von den Beschwerdegegnern hergestellten Bodenbelag sowie die notwendigen Mangelbeseitigungsarbeiten einschließlich des dazu erforderlichen Kostenaufwands im einzelnen aufgeführt. Die unstreitig zwischen den Parteien schwebenden Vergleichsverhandlungen hinderten die Beschwerdeführerin nicht, auf dieser Grundlage die - im Falle des Scheiterns eines Vergleichsschlusses - von den Beschwerdegegnern zu beseitigenden Mängel konkret zu bezeichnen oder die ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche zu beziffern.

Die Feststellungsklage war deshalb auch dann, wenn bei Klageeinreichung die Verjährung der Gewährleistungsansprüche drohte, mangels eines Feststellungsinteresses von Anfang an unzulässig. Darauf, ob die Verjährung durch die Streitverkündung im Beweisverfahren (auch) gemäß § 13 Nr. 5 Satz 2 VOB/B unterbrochen worden oder durch die im Juni 2001 aufgenommenen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt worden war, kommt es folglich nicht an.

Ende der Entscheidung

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