Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 268/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

WEG § 1 Abs. 5
WEG § 24 Abs. 3
WEG § 27 Abs. 2 Ziff. 1
WEG § 27 Abs. 2 Ziff. 4
WEG § 45
FGG § 13
FGG § 27
FGG § 28
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 547
BGB § 432
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.10.2003 - 5 T 714/02 - dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, folgende weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer der zu setzen:

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten;

Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit;

Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen;

Pachtverträge mit den S.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 2/11, die Antragsgegnerin 9/11; von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung im Anwesen. Das Gebäude gehört einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die insgesamt zehn Häuser umfasst. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin des Hauses Nr. 2. Nach § 2 der Teilungserklärung soll jedes einzelne Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, als wirtschaftliche Einheit gelten und auch so verwaltet werden. Des Weiteren sieht die Teilungserklärung vor, dass in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, allein die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen stimmberechtigt sind; insoweit kann die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf die betreffenden Wohnungseigentümer beschränkt werden.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.

Der Antragsteller hat, nachdem sein Antrag vom Amtsgericht durch Beschluss vom 22.11.2002 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, im Beschwerdeverfahren zuletzt beantragt, folgende Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Gesamteigentümerversammlung aufzunehmen:

1. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten;

2. Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit und Schadensersatz wegen der Dachundichtigkeit der betroffenen Wohnungen;

3. Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern;

4. Rückgabe des von Frau P. als Lagerraum genutzten Gemeinschaftsraums an die Eigentümergemeinschaft;

5. Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen und erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die Insolvenzordnung;

6. Einholung von Angeboten für Wärmeerfassungsgeräte für Heizkörper und Entfernung der Verdunstungsmessgeräte;

7. Kündigung des Reinigungsvertrages;

8. Kündigung des Hausmeistervertrages und Einholung von Angeboten von hauptberuflichen Hausmeisterfirmen;

9. Pachtverträge mit den S.

Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen:

Im Jahr 1994 seien Außensanierungsarbeiten an der Fassade und Arbeiten an den Dachkanten durchgeführt worden. Bei der Ausführung dieser Arbeiten seien Fehler gemacht worden, dadurch seien in der Wohnung des Antragstellers noch heute vorhandene Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Die Antragsgegnerin habe bereits im Jahr 1997 ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Ursache der bei der Außensanierung und den Dacharbeiten aufgetretenen Schäden und zu den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten eingeholt. Dieses Gutachten habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller trotz Aufforderung nie zur Verfügung gestellt.

Im Haus 2 sei nur ein Teil der Wohnung mit Wasserzählern ausgestattet, weshalb die diesbezüglichen Kosten unterschiedlich abgerechnet würden.

Im Haus sei ein Raum vorhanden, für den die Teilungserklärung keinen bestimmten Zweck vorsehe. Dieser Raum sei zunächst von jedermann als Aufenthaltsraum genutzt worden. Seit der Übernahme der Hausmeistertätigkeit durch Frau P. am 1.7.1990 sei der Raum für die Bewohner des Hauses verschlossen und werde stattdessen von der Hausmeisterin und deren Familie als Abstellraum genutzt.

Bezüglich des Hauses 2 bestünden erhebliche Außenstände an Wohngeldforderungen. So habe die Antragsgegnerin seit 1976 Außenstände in einer Größenordnung von 60.000 bis 70.000 DM ausgebucht. Die Vornahme erneuter Vollstreckungsversuche erscheine schon deshalb angezeigt, weil die Solvenz der Schuldner bis heute durchaus wiederhergestellt sein könne. Dennoch habe die Antragsgegnerin nicht einmal Maßnahmen zur Schuldeneintreibung ergriffen.

Obwohl der mit Frau P. abgeschlossene Hausmeistervertrag nur hinsichtlich einer monatlichen Bruttovergütung von 880 DM von einem Beschluss der Wohnungseigentümer gedeckt sei, sei die Vergütung der Hausmeisterin ohne ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung erheblich erhöht worden.

Schließlich habe die Antragsgegnerin eigenmächtig Pachtverträge mit den S. abgeschlossen, ohne von den Wohnungseigentümern hierzu beauftragt gewesen zu sein.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass bereits im Jahr 1997 eine Sanierung der angeführten Schäden auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt sei. Der Hausmeisterraum werde als Gemeinschaftsraum benutzt und sei an niemanden vermietet. Auch prüfe die Antragsgegnerin in regelmäßigen Abständen die Erfolgsaussichten etwaiger erneuter Vollstreckungsmöglichkeiten.

Mit Beschluss vom 27.10.2003 hat das Landgericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde verpflichtet, folgende Punkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer des Anwesens zu setzen:

a) Einheitliche Ermittlung von Nebenkosten;

b) Nutzung des sog. Gemeinschafts- bzw. Hausmeisterraums;

c) Kündigung des Reinigungsvertrages;

d) Kündigung des Hausmeistervertrages und Einholung von Angeboten von hauptberuflichen Hausmeisterdienstfirmen.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 6.11.2003 und der Antragsgegnerin am 4.11.2003 zugestellt worden.

Hiergegen wenden sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin mit ihren selbständigen sofortigen weiteren Beschwerden.

Der Antragsteller beanstandet die Tenorierung zu Ziff. 1 a) (einheitliche Ermittlung von Nebenkosten). Er vertritt hierzu die Auffassung, dass die Umformulierung des ursprünglichen Antrags durch das Landgericht nicht hinreichend bestimmt genug erfolgt sei, da nicht deutlich werde, welche Nebenkosten gemeint seien. Der Antragsteller beantragt stattdessen, dass der Tagesordnungspunkt lediglich mit "Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern" zu formulieren sei, da nur für Kalt- und Warmwasser zwei verschiedene Systeme in der Wohnanlage bestünden. Demgegenüber betreffe der ursprünglich beantragte Tagesordnungspunkt Ziff. 6 (Einholung von Angeboten für Wärmeerfassungsgeräte für Heizkörper und Entfernung der Verdunstungsmessgeräte) einen völlig anderen Gegenstand. Dieser Tagesordnungspunkt werde deshalb beantragt, weil die Verdunstungmessgeräte an verschiedenen Heizkörpern defekt seien, so dass neue Zähler eingebaut werden müssten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein werde und von der schlagwortartigen Formulierung der einheitlichen Ermittlung von Nebenkosten nicht erfasst werde.

Weiterhin erstrebt der Antragsteller die Aufnahme der Tagesordnungspunkte "Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten" und "Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit und Schadensersatz wegen der Dachundichtigkeit der betroffenen Wohnungen". Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass ein Wohnungseigentümer bereits dann einen Anspruch darauf habe, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung zu setzen, falls deren Behandlung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Demgegenüber sei es nicht erforderlich, dass sachliche Gründe hierfür gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts beträfen die infragestehenden Gewährleistungsansprüche nicht ausschließlich das Sondereigentum des Antragstellers, sondern zugleich das Gemeinschaftseigentum, weshalb die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht Sache des Antragstellers, sondern der gesamten Eigentümergemeinschaft sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch der Tagesordnungspunkt "Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen und erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die Insolvenzordnung" hinreichend bestimmt und in Ausführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen, da es dem Antragsteller nicht angesonnen werden könne, die gerügte unterlassene Konkretisierung in den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, solange die Kenntnis der hierfür erforderlichen Tatsachen fehle.

Weiterhin sei der Tagesordnungspunkt "Pachtverträge mit den S." entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend bestimmt, da es sich hierbei um den von der Antragsgegnerin über die Nutzung als Spielplatz abgeschlossenen Pachtvertrag handele. Da die Antragsgegnerin ohne Beauftragung oder Abstimmung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft Verträge geschlossen habe und diese mit Kosten belaste, müsse die Eigentümerversammlung darüber befinden, ob sie ihre hieraus erwachsenen Schadensersatzansprüche gegen die Verwalterin geltend mache.

Schließlich habe das Landgericht bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass sich die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren in Verzug befinde, so dass sie materiellrechtlich zur Erstattung der zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten verpflichtet sei. Das Amtsgericht habe den Antrag des Antragstellers aufgrund verfahrensfehlerhafter Entscheidungsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen, weshalb das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen sei.

Der Antragsteller beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 27.10. 2003 - 5 T 714/02 - die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die unter b) bis d) aufgegebenen Tagesordnungspunkte hinaus auch die weiteren von dem Antragsteller beantragten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer der zu setzen, also auch:

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten;

Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit und Schadensersatz wegen der Dachundichtigkeit der betroffenen Wohnungen;

Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen und erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die Insolvenzordnung;

Einholung von Angeboten für Wärmeerfassungsgeräte für Heizkörper und Entfernung der Verdunstungsmessgeräte;

Pachtverträge mit den S.;

2. sowie der Antragsgegnerin statt des aufgegebenen Tagesordnungspunktes a) die Aufnahme des Tagesordnungspunktes "Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern" aufzugeben.

3. die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss des Landgerichts vom 27.10.2003 abzuändern und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.11.2002 zurückzuweisen.

2. die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags und vertritt die Auffassung, dem Antrag sei schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Antrag bei richtiger Auslegung des Rechtsschutzziels darauf gerichtet sei, die näher bezeichneten Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung von Gesamt-Nord zu setzen.

II. Die gem. § 45 WEG, §§ 27, 28 FGG zulässigen weiteren sofortigen Beschwerden sind nur zum Teil begründet. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg; die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Das Gesetz gewährt Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Aufnahme von ihnen bezeichneter Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht ausdrücklich. Ob ihnen ein solches, der thematischen Modifizierung durch den Verwalter oder das Gericht nicht zugängliches Recht auf der Grundlage von § 24 Abs. 3 WEG - allenfalls aus dem dort gewährten Recht auf Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung könnte es abgeleitet werden - zusteht, kann dahinstehen. Denn der Antragsteller erfüllt die formalen Voraussetzungen der Vorschrift, die ein bestimmtes Quorum verlangt, erkennbar nicht.

Zu Recht geht die angefochtene Entscheidung daher davon aus, dass ein einzelner Wohnungseigentümer davon abgesehen nur dann die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung beanspruchen darf, wenn ihre Beratung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG; vgl. zu allem BayObLGZ 1988, 287, 292, 1970, 1, 4; OLG Düsseldorf NJW RR 1986, 96; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 86).

Auf dieser Grundlage sind dann jedenfalls weder Verwalter noch Gericht sklavisch an die Formulierung des Themas durch den Antragsteller gebunden. So lange sie das Anliegen eines Wohnungseigentümers, über eine ordnungsgemäße Verwaltung in Bezug auf von ihm bezeichnete Gesichtspunkte zu beraten, erschöpfend aufnehmen, dürfen sie es neu formulieren, aufspalten oder in einen größeren Zusammenhang stellen. Dem ist die angefochtene Entscheidung zwar in wesentlichen jedoch nicht in allen Punkten gerecht geworden.

A. Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers:

1. Im Wesentlichen ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Landgericht die vom Antragsteller ursprünglich beantragten Tagesordnungspunkte 3 (Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern) und 6 (Einholung von Angeboten für Wärmeerfassungsgeräte für Heizkörper und Entfernung der Verdunstungsmessgeräte) zu einem Tagesordnungspunkt (einheitliche Ermittlung von Nebenkosten) zusammengefasst hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist in dem eingeschränkten Prüfungsrahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden.

a) Mit Recht stellt das Landgericht heraus, dass die Bezeichnung eines Gegenstandes der Tagesordnung den Sachverhalt, über den es zu beschließen gilt, nur schlagwortartig zusammenfassen muss. Denn der Sinn der Angabe von Tagesordnungspunkten besteht gerade darin, die Wohnungseigentümer vor Überraschungen über den Gegenstand der Beratungen zu schützen, die dann drohen, wenn die Wohnungseigentümer ohne jede Gelegenheit einer inhaltlichen Vorbereitung erst in der Versammlung selbst den Gegenstand der Beratungen erfahren. Auch soll die Tagesordnung den Wohnungseigentümern die Entscheidung darüber erleichtern, ob es sinnvoll und notwendig erscheint, überhaupt an der Versammlung teilzunehmen (MünchKomm(BGB)/Engelhardt, 4. Aufl. § 23 Rdn. 8). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, in der Beschreibung der zur Beratung anstehenden Tagesordnungspunkte alle Einzelheiten des Gegenstands der Beratungen zu übersehen oder gar den Inhalt einer etwaigen Beschlussfassung gewissermaßen in Anlehnung an die Bestimmtheit einer zivilprozessualen Antragsstellung, die den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genügen muss, vorwegzunehmen. Vielmehr genügt im Regelfall eine schlagwortartige Beschreibung des Beratungsgegenstandes (BayObLG, NZM 2000, 1239; NJW-RR 1992, 910; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 24 Rdn. 6; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 17; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 23 Rdn. 188).

b) Diesen rechtlichen Vorgaben wird die vom Landgericht gewählte sprachliche Umschreibung der begehrten Beratungsgegenstände überwiegend gerecht, da sie bei unbefangener Betrachtungsweise ohne weiteres auch eine Aussprache und eventuelle Beschlussfassung über die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte erlaubt.

2. Soweit das Landgericht die Aufnahme des Tagesordnungspunktes Ziff. 11 (Vorlage der Pachtverträge mit den S.) mangels hinreichender Individualisierung des angesprochenen Pachtvertrags abgelehnt hat, kann ihm nicht gefolgt werden:

Zwar beschränkt sich der Sachvortrag des Antragstellers insoweit im wesentlichen auf die Angabe, die Verwalterin habe zu Lasten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft Pachtverträge mit den S. geschlossen, ohne die Pachtverträge inhaltlich näher zu beschreiben (GA II Bl. 417).

Der Abschluss von Pachtverträgen über Grundeigentum betrifft aber ganz allgemein die ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ihre - auch generelle - Beratung ist daher tauglicher Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung.

5. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Aufnahme der beantragten Tagesordnungspunkte "Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten" und "Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit und Schadensersatz wegen der Dachundichtigkeit der betroffenen Wohnungen" hat gleichfalls Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass es dem Antragsteller insoweit ausschließlich darauf ankomme, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines eigenen Sondereigentums vorzubereiten. Wenngleich der Antragsteller vor allem im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6.8.2003 in erster Linie die Schäden beschreibt, die aufgrund der fehlerhaften Arbeit und eines daraus resultierenden Wassereinbruchs in der eigenen Wohnung entstanden seien, behauptet der Antragsteller zugleich Mängel am Dach und an der Außenfront, mithin an Gebäudeteilen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen und folglich gem. § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum stehen (vgl. nur MünchKomm(BGB)/Commichau, § 1 WEG Rdn. 40). Bei dieser Sachlage ist es nicht von vorneherein sachwidrig , dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher zustehen, prüft.

Die sprachliche Formulierung des Tagesordnungspunktes in der Tenorierung trägt der gebotenen Verallgemeinerung Rechnung.

4. Auch soweit das Landgericht hinsichtlich des beantragten Tagesordnungspunktes "Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen und erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die Insolvenzordnung" das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung mit der Erwägung verneint hat, aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, gegen wen sich die noch offenen Forderungen im Einzelnen richten würden und aus welchen konkreten Gründen in einzelnen Fällen ein erneuter Vollstreckungsversuch erfolgversprechend sein könnte, überzeugt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Die Einziehung der Lasten- und Kostenbeiträge gehört gem. § 27 Abs. 2 Ziff. 1 WEG zu den Kernaufgaben des Hausverwalters; er ist gem. § 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG dazu befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Auch die Beitreibung rückständiger Forderungen wird von dieser gesetzlichen Ermächtigung erfasst. Damit ist ein sachliches Informationsinteresse der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber, welche Maßnahmen der Verwalter in Erfüllung seiner Aufgaben ergriffen hat, hinreichend dargetan.

B. Zur Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin hat das Landgericht das Rechtsschutzziel des Antragstellers richtig erfasst. Bereits durch die Bezugnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten auf das Schreiben vom 16.9.1999 wird hinlänglich deutlich, dass der Antragsteller die beantragten Punkte auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung der Anlage, nicht hingegen auf die Tagesordnung einer Gesamteigentümerversammlung setzen wollte. Denn dieses Schreiben enthält bei unbefangener Lesart eine Einladung der Antragsgegnerin zu einer Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Allein daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigte im Schriftsatz vom 28.3.2003 die Eigentümerversammlung als "Gesamteigentümerversammlung" bezeichnet hat, lässt sich ein abweichendes Verständnis des Rechtsschutzziels nicht herleiten. Denn bei die Auslegung prozessualer Willenserklärung ist zu beachten, dass der Wille des Rechtsschutzsuchenden im Zweifel auf die Herbeiführung eines mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden Rechtsschutzziels gerichtet ist. Auch diese Wertung stützt das Auslegungsergebnis des Landgerichts, da die begehrten Tagungsordnungspunkte aufgrund der Teilungserklärung nur auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer der Wohnanlage behandelt werden dürfen.

Soweit das Landgericht im tenorierten Umfang dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat, ist die Entscheidung frei von Rechtsfehlern. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

C. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Senat auch zur abschließenden Sachentscheidung berufen, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf. Bei Endentscheidungsreife kommt eine Zurückverweisung nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen einen absoluten Beschwerdegrund i. S. des § 547 ZPO entschieden hat (Keidel/Kuntze-Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 58). Ein solcher absoluter Beschwerdegrund ist nicht ersichtlich.

Auch die Erwägungen des Antragstellers, wonach eine Zurückverweisung deshalb geboten sei, weil bereits das Beschwerdegericht seinerseits gehalten gewesen wäre, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, lässt eine Zurückverweisung nicht als sachgerecht erscheinen. Denn der Antragsteller verkennt, dass das Beschwerdegericht als vollwertige zweite Tatsacheninstanz selbst in Fällen schwerer Verfahrensfehler nicht zwingend gehalten ist, die Sache an die Ausgangsinstanz zurückzuverweisen (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 25 Rdn. 21). Vielmehr steht es im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, selbst die Endentscheidungsreife der Sache herbeizuführen. Insbesondere steht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer eigenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht den Verlust einer Tatsacheninstanz erleide (vgl. hierzu BayObLGR 2001, 38 = ZMR 2001, 468 mit. weiterem Nachw.), einer eigenen Sachentscheidung nicht entgegen, wenn sich keine Anhaltspunkt dafür bieten, dass die Befassung zweier Tatsacheninstanzen etwa aufgrund der Komplexität der Tatsachenermittlung oder aufgrund der Besonderheiten der Beweisfrage eine gesteigerte Richtigkeitsgewähr bieten kann.

D. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde folgt aus § 45 WEG und entspricht den beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Hingegen ist die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden. Sie entspricht mit den Erwägungen des Landgerichts im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers billigem Ermessen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Anordnung des persönlichen Erscheinens gem. § 13 FGG nicht zu beanstanden, da sich das Amtsgericht von dem persönlichen Erscheinen des Antragstellers Aufklärung darüber versprochen hat, von wem das Verfahren überhaupt betrieben wird und welche der zahlreichen Stellungnahmen im Verlauf des Verfahrens mit seinem Willen erfolgt sind (vgl. Beschl. des Senats 5 W 92/02-28- und 5 W 93/02-29- v. 22.8.2002). An der Beteiligung des Antragstellers durfte das Landgericht vor allem deshalb zweifeln, weil im erstinstanzlichen Verfahren unter dem Datum 23.1.2001, 20.3.2001, 19.5.2001, 14.6.2001, 2.5.2002, 17.7.2002 und 10.9.2002 Schriftsätze im Namen des Antragstellers eingereicht worden waren, die keine Unterschrift getragen hatten. Hinzu kommt, dass es im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gelungen ist, eine einzige der zahlreichen Ladungen dem Antragsteller persönlich zuzustellen.

Schließlich können etwaige materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche in der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung finden, da die Ansprüche aus Schlechterfüllung bzw. Verzug des Verwaltervertrags, derer sich der Antragsteller berühmt, von jedem einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des § 432 BGB geltend gemacht werden können (Palandt/Bassenge, aaO, § 26 WEG Rdn. 8; Weitnauer, aaO, § 27 Rdn. 35). Da mithin jeder einzelne Gläubiger nur Leistung an die Gläubigergemeinschaft aller Wohnungseigentümer verlangen kann, können die gesamthänderisch gebundenen Forderungen mangels Gegenseitigkeit nicht gegenüber einer Forderung zur Aufrechnung gebracht werden, die nur einen einzelnen Wohnungseigentümer belastet (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.1969 - VIII ZR 20/87, NJW 1969, 839; Palandt/Bassenge, aaO, § 432 Rdn. 8). Desweiteren muss eine Berücksichtigung materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche deshalb ausscheiden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen etwaiger materiellrechtlicher Ansprüche bislang weder dem Grunde noch der Höhe nach feststehen.

Ende der Entscheidung

Zurück