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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 5 W 289/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
Bei einem sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Streithelfer sich selbst vertretenden Anwalt fällt keine Verkehrsanwaltsgebühr an. Eine Gebühr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erstattungsfähig, wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 289/08

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr als Einzelrichter

am 30.01.2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2008 (16 O 164/02) wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Beklagte hat sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang obsiegt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.04.2008 (Bl. 451 d. A.) zurückgewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin auferlegt.

Auf Antrag der Streithelferin vom 21.04.2008 (Bl. 462) wurden durch das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 11.06.2008 (Bl. 467 d. A.) die von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 507,-- € festgesetzt, bestehend aus einer Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VV 3405) in Gestalt einer Verkehrsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (VV 3400 u. 3401) in Höhe von 487,00 € sowie einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 7002) in Höhe von 20,-- €.

Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Saarbrücken (Rechtspflegerin) mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22.10.2008 (Bl. 482 d. A.) - zugestellt am 28.10.20008 - im Wege der Abhilfe den Beschluss vom 11.06.2008 aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin vom 05.11.2008 (eingegangen am 07.11.2008).

Die Streithelferin ist der Auffassung, ihr seien die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, da sie sich in diesem selbst vertreten habe. Im Interesse der Waffengleichheit habe sie ein rechtliches Interesse daran gehabt, über den Stand des Verfahrens jederzeit informiert zu werden, um sich erforderlichenfalls durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Bl. 487 d. A.). Daher seien jedenfalls die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig (Bl. 495 d. A.).

Ihr, der Streithelferin, sei die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof mit Nachricht vom 02.04.2007 zugeleitet worden. Der Rechtsanwalt am BGH Dr. P. habe mit Schreiben vom 30.03.2007 darum gebeten, einstweilen noch keinen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Sie, die Streithelferin habe daher lediglich bei der Geschäftsstelle des BGH mehrfach angefragt, ob bereits über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden worden sei oder wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Solche Anfragen seien jeweils telefonisch am 08.11.2007 und am 28.02.2008 erfolgt. Schließlich sei der Beschluss des BGH vom 15.04.2008 entgegen genommen worden. Ferner habe sie ihren Haftpflichtversicherer über den Verlauf der Angelegenheit informiert (Bl. 475 d. A.).

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und ist der Ansicht, die Einschaltung eines BGH-Anwalts sei nicht erforderlich gewesen, da die Streithelferin damit habe bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens warten können.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten sind nicht gemäß § 101 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, da sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Eine Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß VV 3405 zum RVG ist nicht erstattungsfähig. Die Streithelferin hat sich in keiner Weise offiziell am Verfahren beteiligt. Sie hat keinerlei Erklärungen und Anträge abgegeben. Sie trägt selbst vor, lediglich die Beschwerdeschrift und die Entscheidung des BGH entgegen genommen und zweimal auf der Geschäftsstelle des BGH angerufen und gefragt zu haben, ob schon eine Entscheidung vorliege und, wenn nein, wann mit einer solchen zu rechnen sei. Dies sind jedoch rein informatorische Tätigkeiten, bezüglich derer die Einschaltung eines Anwalts weder aus Rechtsgründen noch zur Herstellung der Waffengleichheit erforderlich ist. Vielmehr kann jeder verständige Verfahrensbeteiligter selbst Schriftstücke entgegen nehmen und sich telefonisch über den Sachstand informieren.

Es ist auch keine Verkehrsanwaltsgebühr gemäß VV 3400 angefallen. Dies scheitert bereits daran, dass sich die Streithelferin nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht an einen BGH-Anwalt zwecks Vertretung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder im anschließenden Revisionsverfahren gewandt, sondern auf Bitte des gegnerischen Anwalts davon abgesehen hat. Hinzu kommt, dass eine Verkehrsanwaltsgebühr im Falle einer Vertretung eines Anwalts durch sich selbst, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn er sich an einen anderen Anwalt zwecks Prozessvertretung wendet, da kein Dreiecksverhältnis vorliegt und ein Anwalt nicht sein eigener Verkehrsanwalt sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 766; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, VV 3400, Rdnr. 15).

Dasselbe gilt bezüglich der Information des Haftpflichtversicherers über den Stand des Verfahrens, welche im Übrigen ebenfalls nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert, sondern von jeder Partei selbst vorgenommen werden kann.

Eine Gebühr gemäß VV 3401 scheitert darüber hinaus auch daran, dass eine Vertretung in einem Termin nicht stattgefunden hat.

Schließlich hat die Streithelferin auch keinen Anspruch auf Erstattung einer Post- und Telekommunikationspauschale gemäß VV 7002, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich war. Dies gilt insbesondere für die telefonischen Anfragen hinsichtlich des Sachstands. Konkrete Kosten, die ihr als Streithelferin entstanden sind, hat diese nicht geltend gemacht und substantiiert dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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