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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: 5 W 39/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 572 Abs. 3
BGB § 2039
BGB § 2039 Satz 1
Klagt eine Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so sind grundsätzlich nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Anders ist dies, wenn der arme Miterbe lediglich vorgeschoben wird.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 39/09

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 30. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2008 (9 O 185/08) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.07.2008 einen Klageentwurf zur Akte gereicht (Bl. 1 d. A.). Danach beabsichtigt der Antragsteller, die Beklagten als Gesamtschuldner zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen A. J., bestehend aus dem Antragsteller R. J. und der K. V., vormals J., auf Zahlung von 15.000,-- € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Er hat hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.10.2008 (Bl. 40 d. A.) - den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 21.10.2008 - hat das Landgericht (in Kammerbesetzung) den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies darauf gestützt, dass der Antragsteller lediglich seine eigenen Vermögensverhältnisse dargelegt habe. Da er jedoch als Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch an die Gemeinschaft verfolge, komme es nicht allein auf die Vermögensverhältnisse des den Prozess führenden Erben an, sondern auf diejenigen aller Mitglieder Erbengemeinschaft.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.11.2008 (eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt und behauptet, die Miterbin V. sei genauso wenig in der Lage die Prozesskosten aufzubringen wie der Antragsteller. Die von den Beklagten aufgezeigten Vermögensgegenstände seien nicht werthaltig (Bl. 44 f d. A.).

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie behaupten, die Erbengemeinschaft, deren Gesamtvermögenslage ausschlaggebend sei, verfüge über erhebliche Vermögenswerte (vgl. im Einzelnen Bl. 48 - 50 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Für die Beurteilung der gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Fähigkeit des Antragstellers, die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen, ist vorliegend allein auf dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abzustellen.

Klagt ein Miterbe gemäß § 2039 Satz 1 BGB auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur die eigene Einkommens- und Vermögenslage des klagenden Miterben maßgeblich, da er nicht namens der Erbengemeinschaft klagt, sondern ein eigenes Klagerecht geltend macht. Schieben allerdings die vermögenden Miterben den Vermögenslosen lediglich vor, um auf diese Weise Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit zu erlangen, dann kann hierein ein sittenwidriger Umgehungsversuch liegen, der zur Aufhebung des Gesuchs führt. In diesem Fall ist auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abzustellen (vgl. Staudinger-Werner, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neukommentierung , § 2039 BGB, Rdnr. 29 m. w. N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rdnr. 75; Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 114 ZPO, Rdnr. 9; ähnlich BGH, Beschl. v. 20.07.1984 - III ZR 107/84, VersR 1984, 989 f, juris Rdnr.4 ff für den Fall der Abtretung eines Anspruchs der Erbengemeinschaft).

Daraus, dass ein armer Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft allein im eigenen Namen, jedoch zugunsten der Gemeinschaft geltend macht, kann dabei nicht automatisch gefolgert werden, dass er von den vermögenden Miterben vorgeschoben ist. Es sind vielmehr auch Fälle denkbar, in dem die übrigen Miterben kein Interesse an der Geltendmachung einer Forderung haben und deshalb ihre Mitwirkung an einer gemeinsamen Klage verweigern. Würde man in einem solchen Fall dem klagenden Miterben Prozesskostenhilfe im Hinblick auf das Vermögen der anderen verweigern, wäre dieser faktisch gehindert, sein Klagerecht aus § 2039 BGB geltend zu machen. Daher ist es erforderlich, dass das Vorliegen eines Umgehungsversuchs substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen und auch aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte.

Das Landgericht hätte daher nicht allein auf Grund des Umstands, dass Einkommen und Vermögen der Miterbin V. nicht dargelegt wurden, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen dürfen.

Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO ist insbesondere möglich, wenn weitere Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz überlassen werden sollen oder diese zu Teilfragen noch nicht Stellung genommen hat, es sei denn es sind nur noch einzelne Punkte zu klären oder das Ergebnis der unterbliebenen Prüfung liegt auf der Hand (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO., Rdnr. 900).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den PKH-Antrag lediglich deshalb zurückgewiesen, weil auf die Armut der gesamten Erbengemeinschaft und nicht nur des Antragstellers abzustellen sei. Dagegen hat das Landgericht weder die - im Ergebnis bejahte - Bedürftigkeit des Antragstellers im Einzelnen nachvollziehbar begründet noch, sofern diese zu bejahen sein sollte zur Frage der Erfolgsaussichten Stellung genommen. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis darauf, dass der vom Landgericht übersandten Akte das Sonderheft mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war, so dass insoweit eine Überprüfung durch den Senat derzeit nicht möglich ist. Bei dieser Sachlage ist es angebracht, die notwendigen Feststellungen dem Landgericht zu übertragen.

Das Landgericht wird daher den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zur Frage eines Vorschiebens des Antragstellers sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und ggf. derjenigen der Miterbin V. zu geben haben. Bezüglich des Vermögens des Antragstellers wird auch dessen Anteil am Nachlass sowie der Wert desselben und seine Verwertbarkeit zu berücksichtigen sein. Gegebenenfalls wird sich das Landgericht dann mit den Erfolgsaussichten der Klage auseinander zu setzen haben.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht erforderlich und daher muss dem Landgericht auch nicht aufgegeben werden, in seiner abschließenden Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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