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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 5 W 86/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 411 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.2.2006 - 15 O 26/03 - abgeändert. Das Ablehnungsgesuch betreffend den Sachverständigen K. wird für begründet erklärt.

3. Der Gegenstandswert wird auf 2301,79 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin angeblich rückständige Nebenkosten aus der gewerblichen Vermietung des Anwesens P.Straße in M.. Dem Begehren liegt ein Vertrag vom 15.9.1997 zugrunde, der - in § 4 Abs. 2 - eine bestimmte Regelung der Tragung der Nebenkosten vorsieht. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 8.7.2005 angeordnet, es solle sachverständig begutachtet werden, ob die zuletzt durch den Antragsteller geltend gemachten Nebenkosten (unter Beachtung verschiedener Vorgaben) richtig berechnet seien. Die Stellungnahme des Sachverständigen K. vom 10.11.2005 (Bl. 360 ff.) wurde den Parteien formlos unter dem 15.11.2005 zugeleitet mit der Bitte um Stellungnahme binnen dreier Wochen. Der Bitte des Antragstellers um Fristverlängerung bis 30.12.2005 wurde entsprochen; seine am 30.12.2005 eingegangene Bitte um eine weitere Verlängerung der Frist bis 6.1.2006 wegen einer erhöhten Arbeitsbelastung zum Jahresende wurde der Antragsgegnerin durch den Vertreter des erkennenden Richters am 5.1.2006 mit der Bitte um Stellungnahme binnen dreier Tage zugeleitet.

Am 6.1.2006 hat der Antragsteller den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Sachverständige habe sich auf dem Antragsteller nicht bekannte Unterlagen der Beklagten gestützt, habe das ihm vorgegebene Beweisthema überschritten und sich zu rechtlichen Fragen, die durch das Landgericht nicht angesprochen worden seien, geäußert.

Das Landgericht Saarbrücken hat das Ablehnungsgesuch durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil es unzulässig sei. Es sei nämlich verspätet eingegangen, weil über den Fristverlängerungsantrag nicht zugunsten des Antragstellers entschieden worden sei und ihm auch nicht stattgegeben werden könne. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist - ebenso wie das Ablehnungsgesuch in der Sache - begründet.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Saarbrücken das Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig weil verspätet verworfen.

Wird in einem Zivilrechtsstreit ein schriftliches Sachverständigengutachten den Parteien verbunden mit einer Aufforderung zugeleitet, binnen einer richterlich bestimmten Frist Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 ZPO), so dürfen sie sich darauf verlassen, dass eine Zurückweisung ihres Vorbringens nur unter den Bedingungen und in den Grenzen erfolgt, die das Gesetz vorsieht. Im Allgemeinen ist daher ein den Sachverständigen betreffendes Ablehnungsgesuch nicht verspätet, wenn es innerhalb der gerichtlich für "die Begutachtung betreffende Anträge" ordnungsgemäß bestimmten Frist eingeht (vgl. BGH, B.v. 15.3.2005 VI ZB 74/04 - NJW 2005, 1869).

Da die richterliche Verfügung vom 15.11.2005 nicht, wie § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO es verlangt, zugestellt worden ist, ist die durch sie gesetzte Frist schon nicht in Gang gesetzt worden; ihre Versäumung kann also grundsätzlich nicht zu den in § 411 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen führen. Ob in einem solchen Fall unbefristet Ablehnungsgesuche zulässig sind, kann dahinstehen.

Denn die Ablehnung des Antrags vom 30.12.2005, die Frist zur Stellungnahme bis 6.1.2006 zu verlängern, ist rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Antragsteller wegen einer Anfrage an die Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts darauf verlassen durfte, seinem Anliegen werde entsprochen. Die Verlängerung richterlich gesetzter Fristen steht, wenn für ihr Begehren erhebliche Gründe - wie typischerweise eine zum Jahresende eintretende besondere Belastung eines Rechtsanwalts bei einem wenige Tage ausmachenden Zeitraum - glaubhaft gemacht werden, im Ermessen des darüber befindenden Gerichts. Die angefochtene - am 15.2.2006 (!) ergangene - Entscheidung übt dieses Ermessen sachwidrig zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Antrag ist dem Vertreter des erkennenden Richters offenbar erst am oder unmittelbar vor dem 5.1.2006 - also einen Tag vor Ablauf des begehrten Fristverlängerungszeitraums - vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der erkennende Richter - bis 8.1.2006 - in Urlaub. Dass das Sachverständigengutachten zwischen dem 30.12.2005 und dem 6.1.2006 Gegenstand richterlicher Befassung und Verfahrensförderung hätte sein sollen oder können, ist folglich nicht erkennbar. Daher fehlt es auch an jedem dem Gebot eines fairen Umgangs von Verfahrensbeteiligten miteinander Stand haltenden Grund, die Verzögerung eines Gesuchs um vier Arbeitstage zum Anlass zu nehmen, einem nachvollziehbar begründeten Gesuch um Fristverlängerung nicht zu entsprechen. Dass das umso mehr in einem - sachlich und rechtlich überschaubaren - Fall gilt, der einem Gericht seit rund drei Jahren zur Verhandlung und Entscheidung vorliegt, mag angemerkt werden.

2. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Das setzt voraus, dass - von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung - die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist allerdings nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (zuletzt Senat OLGR 2004, 612)

Als demgegenüber je nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände hat der Senat in der Vergangenheit die Verwendung von Erkenntnissen betrachtet, die der Sachverständige sich von einer Partei - ohne Offenlegung gegenüber der anderen - beschafft hat (Senat OLGR 2004, 612 Senatsbeschluss vom 5.9.2005 5 W 254/04), die Überschreitung des Beweisthemas (Senatsbeschluss vom 22.9.2005 5 W 256/05) oder das Eingehen auf zusätzliche rechtliche Umstände, die nicht Gegenstand oder notwendiger Hintergrund der Beweisanordnung waren (Senatsbeschluss vom 15.9.1999 5 W 283/99). Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gerechtfertigt.

Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten feststellt, seine Prüfung erfolge auf der Grundlage weiterer von den Parteien erhaltener Unterlagen. Welche Unterlagen ihm die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hat, teilt er nicht mit. Möglicherweise handelt es sich um Unterlagen, die die von der Antragsgegnerin "eingebrachte" Heizenergie betreffen. Die Beiziehung und Verwertung solcher Erkenntnisse mag objektiv betrachtet sachgerecht oder gar notwendig gewesen sein. Solange der Sachverständige nicht offen legt, worum es sich im einzelnen handelt, ist der Argwohn auch einer verständigen Partei nicht von der Hand zu weisen, Vorbringen der anderen werde ungeprüft und verborgen der Begutachtung zugrunde gelegt. Allein schon dieser Umstand rechtfertigt daher die Ablehnung.

Darüber hinaus hat sich der Sachverständige mit Fragen befasst, die zu beantworten ihm nicht aufgegeben war und deren Darstellung den Anschein begründet, er sehe sich nicht nur als der aus fachlicher Sicht berufene Gehilfe des Gerichts zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen, sondern als die Rechtslage besser als Parteien und Gericht einschätzendes "Schiedsgericht". Es ist weder Aufgabe noch Kompetenz des Sachverständigen, sich zur rechtlichen Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu äußern; solche Wertungen sind, anders als der Sachverständige meint, auch nicht zwingende Voraussetzung der ihm übertragenen "richtigen Berechnung" der nach Auffassung des Gerichts umzulegenden - und nicht, wie er zu meinen scheint, nach seiner Auffassung umlagefähigen - Nebenkosten. Mit seinen rechtlichen Bedenken gegen eine Klausel des Mietvertrages der Parteien greift er folglich einen Umstand zugunsten der Antragsgegnerin auf, der nicht Gegenstand der zu der Beweisanordnung führenden Auseinandersetzung der Parteien und auch nicht Voraussetzung ihrer Erfüllung war. Das ist auch nicht - wie der Senat in anderen Fällen für unbedenklich gehalten halt - beiläufig und aufgrund einer notwendigen und unauflösbaren Verbindung mit der ihm gestellten Aufgabe erfolgt; das Gutachten des Sachverständigen weckt vielmehr - auch an anderer Stelle - den Eindruck, er wolle zum Ausdruck bringen, welches die aus seiner Sicht wirklich erheblichen Streitfragen seien. Weil dies nicht abwägend und neutral erfolgt sondern ausschließlich Umstände aufgreift, die zugunsten der Antragsstellerin sprechen, begründet das - aus deren allein maßgeblicher vernünftiger Sicht - den Argwohn, dass der Sachverständige sein Amt nicht unparteilich ausübt.

Er ergibt sich schließlich auch, worauf der Antragsteller weiter zu Recht aufmerksam macht, aus der von dem Sachverständigen nicht erbetenen "zwingenden" Verbindung seiner Annahme "überhöhter" Kosten von Wärmelieferungen zur fehlenden Eintrittspflicht der Antragsgegnerin. Daraus kann auch eine abwägend urteilende Partei ohne weiteres schließen, dass der Sachverständige nach weiteren von ihr bislang gar nicht entdeckten Gründen gesucht hat, die Umlage von Nebenkosten zu reduzieren.

Ob sich weitere Befangenheitsgründe aus der Äußerung des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung zu dem Sachverständigengesuch ergeben, bedarf keiner Prüfung; der Antragsteller hat sich darauf nicht berufen.

III.

Über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ist nicht zu entscheiden; sie sind Teil der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Gegenstandswert ist, der Rechtsprechung des Senats folgend, mit 1/5 des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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