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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 5 W 90/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 569 Abs. 1
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass er zu erkennen gibt, einzelne Beweisthemen für verfehlt zu halten und dass er außerdem abweichende Gutachten deshalb abgelehnt, weil sie von Angestellten aus dem Lager einer Partei "Ergebnis orientiert" erstellt worden seien.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 90/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr als Einzelrichter

am 18.04.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 06.02.2007 (4 O 447/05) abgeändert und das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. B1 vom 04.01.2007 für begründet erklärt.

2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 244.515,20 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Auflagen- und Beweisbeschluss vom 27.06.2006 (Bl. 97 d. A.) hat das Landgericht u. a. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bezüglich verschiedener Behauptungen der Klägerin und des Beklagten hinsichtlich der Selbstentzündlichkeit mit Sesamöl getränkter Textilien in einem Wäschetrockner bzw. bei der Lagerung angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14.08.2006 (Bl. 131 d. A.) hat das Landgericht den Sachverständigen Dr. B1 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Der Sachverständige hat daraufhin ein schriftliches Gutachten vom 12.12.2006 (Bl. 167 d. A.) erstellt und zur Akte gereicht.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2007 (Bl. 187 d. A.) hat die Klägerin den Sachverständigen Dr. B1 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Beklagte hat sinngemäß beantragt, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen (Bl. 207 ff d. A.).

Unter dem 16.01.2007 hat der Sachverständige eine Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 199 d. A.). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 26.01.2007 vorgetragen, dass diese Stellungnahme die Befangenheit des Sachverständigen belege. Dies folge insbesondere daraus, dass der Sachverständige die Qualität der Untersuchungen der Sachverständigen M1 und M2, auf die sich die Klägerin stütze, auf unsachliche Weise diskreditiert habe, u. a. deshalb weil diese an einem von der Klägerin mitfinanzierten Institut tätig seien (Bl. 217 f d. A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.02.2007 (Bl. 220 d. A.) - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 09.02.2007 (Bl. 230 d. A.) - auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2007 (Bl. 238 d. A. - eingegangen am selben Tag) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und das Befangenheitsgesuch für begründet zu erklären. Sie ist der Auffassung, die Befangenheit des Sachverständigen ergebe sich nicht nur aus dessen plakativer Ausdrucksweise, sondern auch daraus, dass er die dem Gutachtenauftrag zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zielgerichtet abgeändert habe, um das von ihm für richtig gehaltene Ergebnis begründen zu können (Bl. 240 d. A.). Der Gutachtenauftrag habe darauf abgezielt, zu klären, ob sich Textilien, die trotz eines vorausgegangenen Waschvorgangs noch Sesamölrückstände enthielten, im Wäschetrockner bzw. bei der Stapelung selbst entzünden könnten (Bl. 240 d. A.).

Zu Punkt 1. e) des Beweisbeschlusses habe der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass dies nicht sein könne, wenn man davon ausgehe, dass gewaschene Wäsche im Wäschetrockner getrocknet und gewaschene und getrocknete Wäsche gestapelt werde. Hierdurch habe der Sachverständige offenbart, dass er von der Beweisthematik nichts halte (Bl. 240 d. A.). Eine ernsthafte Beantwortung der Beweisfrage hätte vorausgesetzt, dass der Sachverständige unterstellt hätte, dass sich in den Textilien trotz des Waschens noch zur Selbstentzündung neigende Stoffe befänden (Bl. 241 d. A.).

Auch zu Punkt 1. f) sei der Sachverständige nicht von mit Sesamöl getränkten oder benetzten Textilien ausgegangen, sondern er habe Eventualbedingungen unterstellt, nämlich dass es nicht vorstellbar sei, dass versehentlich nicht gewaschene aber getrocknete mit Öl belastete klebrige Frotteehandtücher mit Körpergerüchen und Geruch nach ranzigem Öl gestapelt und in einen Schrank gelegt würden (Bl. 241 d. A.). Dies belege die Verweigerungshaltung des Sachverständigen und die Missachtung der Beweisfragen (Bl. 241 f d. A.). Er überschreite nicht nur den Beweisauftrag, sondern kreiere einen nicht mit dem Parteivortrag und den Vorgaben des Gerichts übereinstimmenden neuen Sachverhalt (Bl. 243 d. A.).

Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 253 d. A.). Er ist der Auffassung, die behauptete sachliche Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bzw. die behauptete mangelnde Qualifikation des Sachverständigen rechtfertigten eine Ablehnung nicht (Bl. 254 d. A.). Das Vorgehen des Sachverständigen sei in sich schlüssig, fundiert und zutreffend. Er habe die von ihm herangezogenen Quellen sorgfältig daraufhin untersucht, ob diese wissenschaftlich fundiert seien (Bl. 254 d. A.). Er habe in ausreichendem Maße sachlich begründet, warum er der Dissertation S. den Vorzug vor den Untersuchungen von M1 und M2 gegeben habe (Bl. 255 d. A.). Auch habe er nicht nur einseitig Feststellungen zu Lasten der Klägerin getroffen, sondern auch solche, die der Beklagte nicht teile (Bl. 256 d. A.). Er habe des Weiteren keine Fakten verdreht, sondern die Beweisfragen 1. e) und 1. f) beantwortet. Man könne von ihm nicht verlangen, den gesunden Menschenverstand auszuschalten und von der Annahme auszugehen, dass Handtücher zwar gewaschen worden seien, aber noch zu einem solch hohen Anteil Öl enthielten, dass sie als völlig verdreckt und praktisch unbrauchbar zu gelten hätten (Bl. 256 d. A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.03.2007 (Bl. 259 d. A.) unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Nach § 42 ZPO kann der Sachverständige daher abgelehnt werden, wenn objektive Umstände gegeben sind, auf Grund deren vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1975 - X ZR 52/75, NJW 1975, 1363; OLG Köln, MDR 2002, 53; Senat, Beschl. v. 01.06.2004 - 5 W 93/04 - 34 -; MünchKomm(ZPO)-Damrau, 2. Auflage, § 406 ZPO, Rdnr. 4; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 406 ZPO, Rdnr. 8; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, § 406 ZPO, Rdnr. 5).

Eine Ablehnung rechtfertigt jedes Verhalten des Sachverständigen während des Rechtsstreits, in dem ein besonderes Wohlwollen oder ein unsachliches Missfallen gegenüber einer Partei zum Ausdruck kommt, insbesondere ein einseitiges Vorgehen zugunsten einer Partei (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.1981 - IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009 (2010); OLG Köln, VersR 1992, 255 f; MünchKomm(ZPO)-Damrau, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 5; Baumbach-Hartmann, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 9 "Einseitigkeit"). Jedoch kann nicht jede für eine Partei ungünstige Beurteilung als einseitig qualifiziert werden (vgl. Baumbach-Hartmann, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 9 "Einseitigkeit").

Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist insbesondere nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen. Die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: Beschl. v. 01.06.2004 - 5 W 93/04 - 34 -; ebenso: OLG München RPfleger 1980, 303; Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 406 ZPO, Rdnr. 3; Baumbach-Hartmann, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. "Fehler").

Dagegen kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Sachverständiger von einem falschen oder nicht feststehenden Sachverhalt ausgeht bzw. streitige Behauptungen einer Partei für bewiesen hält (vgl. OLG München, NJW 1992, 1569; Zöller-Greger, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 8). Des Weiteren kann sich die Besorgnis der Befangenheit aus der Umformulierung des Beweisthemas ergeben (vgl. OLG Bamberg, MedR 1993, 351 (352); Zöller-Greger, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 8). Schließlich kann sich die Befangenheit auch aus einer unsachlichen Reaktion auf Einwendungen gegen sein Gutachten bzw. auf einen Befangenheitsantrag ergeben, etwa indem er Einwände unbesehen abqualifiziert (vgl. OLG Zweibrücken, VersR 1998, 1438 (1439); Zöller-Greger, aaO., § 406 ZPO, Rdnr. 8).

2. Im vorliegenden Fall ergeben sich Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt der Klägerin aus die Besorgnis der Befangenheit begründen, zum einen aus dem Umgang des Sachverständigen mit den Beweisthemen (a) und zum anderen aus seinen Äußerungen im Rahmen der Stellungnahme zum Befangenheitsantrag der Klägerin (b).

a) Unabhängig von der im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfenden Frage, ob die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten zutreffend sind oder nicht, hat der Sachverständige von Anfang an erkennen lassen, dass er dem gerichtlichen Beweisbeschluss, der darauf abzielte, den von der Klägerin behaupteten Ursachenzusammenhang auf seine Möglichkeit zu prüfen, kritisch bzw. ablehnend gegenüber stand. Mit Schreiben vom 18.09.2006 (Bl. 134 d. A.) hat der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass auch die Beweisfragen 1. e), 1. f), 2. c), 2. d), 2. e) und 2. f) die physikalischen Eigenschaften von Sesamöl beträfen, und angefragt, ob auch zu diesen Punkten Ausführungen von ihm erwartet würden. Falls ja, werde er sein Gutachten auf bestimmte Weise aufbauen. Unter 4) heißt es dann: "Beantwortung der 7 oben genannten Punkte bzw. Begründung der Nichtbeantwortung oder der Teilbeantwortung". Der Sachverständige hat also - vom Empfängerhorizont der Klägerin aus betrachtet - bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung erkennen lassen, dass er die gestellten Beweisfragen zumindest teilweise für nicht relevant hielt und er daher insoweit von einer Beantwortung absehen werde.

In seinem Gutachten hat er sodann Beweisthema 1. e) betreffend die Frage, ob die Selbstentzündung von Textilien in Wäschetrocknern eine häufige Erscheinung sei, nur teilweise beantwortet, nämlich dahingehend, dass dies nichtmöglich sei, wenn man davon ausgehe, dass gewaschene Wäsche im Wäschetrockner trocknet und gewaschene und getrocknete Wäsche gestapelt werde (Bl. 170 d. A.). Auf den auf Grund des Zusammenhangs mit dem Sesamöl eigentlich interessierenden Unterfall, dass Tücher mit Rückständen in den Trockner eingebracht werden, ist er dagegen nicht eingegangen. Dadurch konnte die Klägerin den Eindruck gewinnen, dass er von vornherein den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt der Einbringung verunreinigter Tücher nicht für möglich erachtete.

Zu Frage 1 f) hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sich Sesamöl selbst entzünden könne, hat er zwar zunächst eine allgemein gehaltene Antwort auf die Beweisfrage gegeben, indem er erklärt hat, durch die relativ geringe Zahl an Doppelbindungen im Molekül sei für Sesamöl die Wahrscheinlichkeit einer Selbstentzündung sehr gering. Es könne beim Einbringen mit Sesamöl befrachteter Textilien in einen Wäschetrockner zwar zu oxidativen Vorgängen wie Ranzigwerden oder zu leichten Polymerisationen kommen, jedoch nicht zu einer Selbstentzündung (Bl. 170 d. A.). Dann hat er diese Antwort aber wieder relativiert, indem er erklärt hat, ob bei mit Sesamöl getränkten, gestapelten Textilien eventuell Bedingungen geschaffen werden könnten, die zu einer Selbsterwärmung führen könnten, erscheine ihm im vorliegenden Fall nicht von Belang, denn es sei nicht vorstellbar, dass versehentlich nicht gewaschene aber getrocknete, mit Öl belastete klebrige Frotteehandtücher mit Körpergerüchen und Geruch nach ranzigem Öl gestapelt und in einen Schrank gelegt würden (Bl. 170 f d. A.). An dieser Stelle hat der Sachverständige aus Sicht der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass er die weitere Präzisierung der zunächst nur sehr allgemein beantworteten Beweisfrage nicht für notwendig hielt, weil er den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt von schlechterdings für unmöglich hielt.

Denselben Eindruck erweckt auch die Beantwortung von Frage 2. e), bei der der Sachverständige ausführt, es sei davon auszugehen, dass die "Reinigung" zu weitestgehend ölfreien Handtüchern geführt habe. Bei gereinigten und getrockneten Froteehandtüchern könne es keine Selbstentzündung geben. Auch hier beantwortet der Sachverständige die Beweisfrage nur unvollständig und geht auf die maßgebliche Sachverhaltsvariante nicht ein, weil er sie für ausgeschlossen hält.

Schließlich ergibt sich der Eindruck der Voreingenommenheit auch aus der Antwort auf Frage 2. f). Dort führt der Sachverständige aus, eine unzureichende Reinigung mit anschließender Trocknung in einem überladenen Wäschetrockner müsse zu so untypischen, unangemessenen Gerüchen im Vergleich zu normal gewaschenen und getrockneten Frotteetüchern führen, dass ein Stapeln und Wegpacken in einen Schrank kaum denkbar erscheine (Bl. 172 d. A.). Auch insoweit verweigert der Sachverständige die Antwort auf den Ursachenzusammenhang im Falle des Vorliegens des eigentlich interessierenden Sachverhalts.

b) In seiner Stellungnahme vom 16.01.2007 (Bl. 199 d. A.) hat der Sachverständige Argumente vorgebracht, die aus Sicht der Klägerin eine Voreingenommenheit ihr gegenüber befürchten lassen.

Seine Bevorzugung der Dissertation S. hat er zunächst damit begründet, dass diese eine wissenschaftliche Grundlagenarbeit und keine "ergebnisorientierte" Auftragsarbeit wie die Ausführungen von M1 sei. Der Gebrauch des Wortes "ergebnisorientiert" deutet darauf hin, dass der Sachverständige davon ausgegangen ist, dass die beiden Sachverständigen M1 und M2 das Gutachten so erstellt hätten, dass das gewünschte Ergebnis herauskommt.

In der Folge hat der Sachverständige ferner erklärt, "die Herren M1 und M2" seien keine Wissenschaftler. Sowohl die Verwendung der - in der Umgangssprache oft abqualifizierend gebrauchten - Formulierung "die Herren" als auch die Negation nicht nur der Richtigkeit ihrer Feststellungen, sondern ihres Wissenschaftlerstatus insgesamt begründen die Befürchtung, dass der Sachverständige die Wahl seiner wissenschaftlichen Grundlagen nicht allein von sachlichen Erwägungen, auch von seiner persönlichen Meinung bezüglich anderer sachverständig tätiger Personen abhängig gemacht hat.

Des Weiteren hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass M1 und M2 "als angestellte Sachverständige beim I., einem Institut, das von dem Auftraggeber von Herrn RA. K. der L. Brandkasse mitfinanziert wird (siehe Anlage)" tätig seien. Der Hinweis auf die Auftraggeberschaft der Klägerin sowie die vermeintliche persönliche Abhängigkeit der beiden Gutachter von dieser auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, kann von der Klägerin vernünftigerweise dahingehend interpretiert werden, dass der Sachverständige zum Ausdruck bringen wollte, es handle sich bei der Arbeit von M1 und M2 um ein Gefälligkeitsgutachten, das einseitig und "ergebnisorientiert" im Interesse der Klägerin erstellt bzw. von dieser gar beeinflusst worden sei. Dieser Eindruck wird durch den anschließenden Hinweis auf den Unterschied zwischen einem "durch wissenschaftliche Forschung zustande gekommenen allgemeingültigen Ergebnis" und einem "aus einem Sachverständigengutachten erhaltenen Ergebnis" noch verstärkt.

Nach alledem war das Befangenheitsgesuch für begründet zu erklären. Ob auch die weiteren, von der Klägerin aufgeführten Gründe einschließlich der im Schriftsatz vom 16.04.2007 enthaltenen ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen, kann dahinstehen.

Eine Kostenentscheidung ist im Falle einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, da es sich bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem Fall um Kosten des Rechtsstreits handelt (vgl. Stein/Jonas-Bork, aaO., § 46 ZPO, Rdnr. 9).

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2003 - II ZB 32/03, AGS 2004, 159; Senat, Beschl. v. 12.06.2006 - 5 W 98/06 - 35 -; OLGR Koblenz 2005, 466; OLGR Düsseldorf 2004, 372).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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