Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 6 UF 103/04
Rechtsgebiete: ZPO, BarwertVO, BGB, VAHRG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BarwertVO § 2 Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAHRG § 1
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn Versorgungsanwartschaften bei der bayerischen Ärzteversorgung im Wege der Realteilung auszugleichen sind, die teilweise bis und teilweise nach dem 31.12.1984 erworben sind.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 UF 103/04

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I -des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

am 10. März 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 21. September 2004 - 9 F 196/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,38 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2003, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Saarland, , Personalnummer, werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 913,13 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2003, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung, Aktenzeichen:, dynamischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu errichtenden Konto volldynamische Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 26,08 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2003, begründet.

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung, Aktenzeichen:, teildynamischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu errichtenden Konto teildynamische Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 29,65 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2003, begründet.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Der am Mai 1954 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am September 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21. Dezember 1979 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder A. M. E., geboren am Dezember 1988, und L. M. S., geboren am November 1990, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 28. Juni 2003 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1979 bis 31. Mai 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 24,78 EUR, Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Saarland, (Saarland, weiter beteiligt zu 2), in Höhe von monatlich 1.826,25 EUR sowie Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Bayerische Ärzteversorgung, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von jährlich 4.109,99 EUR in der Zeit bis 31. Dezember 1984 und in Höhe von monatlich 315,11 EUR in der Zeit ab dem 1. Januar 1985 erworben.

Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt (BfA, weitere Beteiligte zu 4) in Höhe von monatlich 0,03 EUR und Versorgungsanwartschaften bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Nordrheinische Ärzteversorgung, weitere Beteiligte zu 5) in Höhe von monatlich 381,03 EUR erworben.

Das Familiengericht hat die Ehe vorab (rechtskräftig seit dem 4. August 2004) geschieden. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils bezogen auf den 31. Mai 2003 - Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der BfA (richtig: LVA) in Höhe von monatlich 12,38 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen, zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei dem Saarland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 913,13 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,80 EUR für die Antragsgegnerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Wege der Realteilung begründet hat.

Hiergegen wendet sich die Bayerische Ärzteversorgung mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht nicht beachtet habe, dass die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen teildynamischen Anwartschaften bei der Durchführung der Realteilung nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in Form eines durch Rückrechnung zu ermittelnden teildynamischen Anrechts auszugleichen sind.

Der Antragsteller und die BfA teilen die Einwände der Bayerische Ärzteversorgung gegen den angefochtenen Beschluss nicht, die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde in der Sache nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 621 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

Die Bayerische Ärzteversorgung rügt zu Recht die Durchführung der Realteilung in dem angefochtenen Beschluss.

Nach den unangegriffen gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden, erstinstanzlich eingeholten Auskünften bei den weiteren Beteiligten sind auf Seiten des Antragstellers neben den Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA in Höhe von monatlich 24,78 EUR und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Saarland in Höhe von monatlich 1.826,25 EUR auch Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anwartschaften sind in der Anwartschaftsphase als statisch und in der Leistungsphase als dynamisch zu behandeln (vgl. BGH, FamRZ 2005, 188; OLGR München 2004, 146) und entsprechend zu dynamisieren. Dass diese Anrechte im Anwartschaftsteil nicht in gleicher oder annähernd gleicher Weise steigen wie die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ergibt sich aus der unangegriffen gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Bayerischen Ärzteversorgung vom 9. September 2003 (Bl. 10 ff d. A.). Demgegenüber steigen die auf diesen Anwartschaften beruhenden Versorgungsleistungen in vergleichbarer Weise wie die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Wie der nicht beanstandeten Auskunft der Bayerischen Ärzteversorgung im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 zu entnehmen ist, erfolgten seit 1996 Anpassungen der Versorgungsleistungen in Höhe von durchschnittlich 2% pro Jahr, was unter den gegebenen Umständen die Annahme einer dynamischen Versorgungsleistung rechtfertigt (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2004, 1474; OLG München, a. a. O.). Aus alledem ergeben sich dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 141,53 EUR. Bei der Umwertung dieser ehezeitlichen Anwartschaften des Antragstellers in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,6 (Alter des Antragstellers bei Ehezeitende: 49 Jahre) um 65 % auf 7,59 (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 4.109,99 EUR errechnet sich demnach ein Barwert von 31.194,82 EUR (= 4.109,99 EUR x 7,59). Dieser Barwert ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,0001754432 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 5,4729 Entgeltpunkte umzurechnen. Hieraus ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 25,86 EUR und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs. 1 SGB VI) ein dynamischer Wert von monatlich 141,53 EUR.

Die ab dem 1. Januar 1985 erworbenen Anwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung sind volldynamisch, weil der Wert der Versorgung in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung steigt. Dies ergibt sich aus den von der Bayerischen Ärzteversorgung im Schriftsatz vom 3. Januar 2005 mitgeteilten Anpassungen der Anwartschaften von durchschnittlich über 2% jährlich seit 1986 bzw. der Versorgungsleistungen von durchschnittlich 2 % jährlich seit 1996 (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1474; OLG München, a. a. O.) Demnach sind entsprechend der nicht zu beanstandenden Handhabung des Familiengerichts insoweit dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 315,11 EUR in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die Rentenanwartschaften bei der BfA mit monatlich 0,03 EUR sowie die Versorgung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit 381,03 EUR zu berücksichtigen. Wie sich aus den von dieser mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005 dargelegten Steigerungen der Anwartschaften und der Renten seit 1995 ergibt, belaufen sich die Anpassungen bis 2004 auf durchschnittlich mehr als 1 % jährlich und sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als volldynamisch anzusehen (vgl. BGH, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 - 6 UF 93/04). Weitere Anrechte sind entsprechend der nicht zu beanstandenden Handhabung des Familiengerichts nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die satzungsmäßige Wartezeit bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse noch nicht erfüllt, wie sich aus deren unangegriffen gebliebener Auskunft vom 8. September 2003 ergibt.

Es stehen sich danach folgende dynamische bzw. dynamisierte Anwartschaften gegenüber:

Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 24,78 EUR Beamtenversorgung 1.826,52 EUR Ärzteversorgung Bis 31. Dezember 1984 erworben 141,53 EUR Ab 1. Januar 1985 erworben 315,11 EUR Gesamt: 2.307,67 EUR

Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 0,03 EUR Ärzteversorgung 381,03 EUR Gesamt: 381,06 EUR

Die Differenz der beiderseits erlangten Anrechte beträgt 1.926,61 EUR (= 2.307,67 EUR - 381,06 EUR). Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 963,31 EUR zu Gunsten der Antragsgegnerin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Der Vollzug des Ausgleichs hat gemäß dem vorrangigen Rentensplitting (nach § 1587 b Abs. 1 BGB) zunächst hinsichtlich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Insoweit übersteigen die Anwartschaften des Antragstellers diejenige der Antragsgegnerin um 24,75 EUR (= 24,78 EUR - 0,03 EUR). Die Hälfte hiervon, d. h. 12,38 EUR sind auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA zu übertragen.

Der Ausgleich der Beamtenversorgung erfolgt nach § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings. Danach sind Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 913,13 EUR (= 1.826,25 EUR / 2) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA zu begründen.

Letztlich sind noch Anrechte in Höhe von 37,80 EUR (= 963,31 EUR - 12,38 EUR - 913,13 EUR) auszugleichen. Nach § 1 VAHRG ist hierzu die Ärzteversorgung des Antragstellers heranzuziehen, wobei der Ausgleich im Wege der Realteilung zu erfolgen hat (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Insoweit besteht allerdings die Besonderheit, dass die Bayerische Ärzteversorgung ein zweigeteiltes Leistungssystem hat, in dem die bis zum 31. Dezember 1984 erworbenen Anwartschaften anders behandelt werden, als diejenigen, die nach dem 1. Januar 1985 erworben wurden (s. o.). Dem trägt die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Form Rechnung, dass die Höhe des zu begründenden Anrechts, das auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1984 entfällt, sofern - wie hier - beim ausgleichsberechtigten Ehegatten die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen nicht erfüllt sind, durch Rückrechnung in ein teildynamisches Anrecht, basierend auf den maßgeblichen Daten des Ausgleichsberechtigten, wie folgt zu ermitteln ist:

Auf die bis zum 31. Dezember 1984 erworben Anrechte entfällt ein dynamischer Betrag von 11,72 EUR (= noch auszugleichender Gesamtbetrag: 37,80 EUR * dynamisierte, bis zum 31. Dezember 1984 erworbene Anwartschaften: 141,53 EUR / gesamte Anwartschaften: 456,64 EUR). Dieser ist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Satzung durch den jeweiligen aktuellen Rentenwert (hier: 25,86 EUR) zu teilen und der sich daraus ergebende Wert (= Entgeltpunkte: 0,4532) mit dem jeweiligen Umrechnungsfaktor von Entgeltpunkten in Beiträge (hier: 5.699,8500) zu vervielfältigen, woraus sich Beiträge in Höhe von 2.583,17 EUR ergeben. Diese sind durch den Faktor der Barwertverordnung, der dem Alter des Ausgleichsberechtigten entspricht, sowie durch die Zahl 12 zu teilen.

Der für die Antragsgegnerin maßgebende Barwertfaktor beträgt 7,26 (= 4,4 * 165 / 100). Die Altersgrenze liegt bei 65 Jahren. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um 65 vom Hundert zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch. Das Alter der Antragsgegnerin bei Ehezeitende war 48 Jahre. Aus alledem ergibt sich eine teildynamische Monatsrente von 29,65 EUR (= Beitrag: 2.583,17 EUR / Barwertfaktor: 7,26 / 12).

Von dem unter Verwendung von Anrechten bei der Bayerischen Ärzteversorgung auszugleichenden Restbetrag in Höhe von 37,80 EUR (s.o.) entfällt auf die ab Januar 1985 erworben Anrechte ein dynamischer Betrag von 26,08 EUR (= noch auszugleichender Gesamtbetrag: 37,80 EUR * ab Januar erworbene - dynamische - Anwartschaften: 315,11 EUR / gesamte Anwartschaften: 456,64 EUR), mit dem für die Antragsgegnerin eine dynamische Versorgungsanwartschaft in entsprechender Höhe zu begründen ist (s.o.).

Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB beträgt 1.215,39 EUR und ist nicht überschritten.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 21 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO sowie 49 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2 i. V. m. 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück