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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: 6 UF 11/03
Rechtsgebiete: ZPO, MSA, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
MSA § 13 Abs. 3
BGB § 1671
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 UF 11/03

In der Familiensache

betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

am 29. August 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 30. Dezember 2002 - 9 F 324/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 24. Juli 2003 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz bewilligt und Rechtsanwalt, beigeordnet.

5. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am 1974 geborene Antragsgegnerin, amerikanische Staatsbürgerin, und der am 1979 geborene Antragsteller, der die amerikanische und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, haben am 1999 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder, geboren am 1999, und, geboren am 2001, hervorgegangen.

Nach der Eheschließung lebten die Kindeseltern zunächst in Deutschland, wo auch der Sohn geboren wurde. Im November 1999 zog die Familie nach Kansas und im November 2000 nach Florida. Auf Grund finanzieller Schwierigkeiten trat die Antragsgegnerin im Februar 2002 mit Billigung des Antragstellers in die US-Armee ein, der sie bereits bis November 2000 angehört hatte. Die Antragsgegnerin wurde zunächst nach Alabama und dann nach in Deutschland versetzt. Der Antragsteller, der nach Abschluss der High-School eine Ausbildung als Krankenpfleger begonnen hatte, verblieb zunächst mit den beiden Kindern in Florida und siedelte vereinbarungsgemäß mit diesen Ende April 2002 nach Deutschland über. Dort lebte die Familie in einer Kaserne in, in der die Antragsgegnerin zur Zeit ein Haus bewohnt. Im Mai 2002 verließ der Antragsteller die Ehewohnung und zog - insoweit gegen den Willen der Antragsgegnerin - mit den beiden Kindern in das Haus seiner Eltern nach. Seit November 2002 leben die Kinder wieder bei der Antragsgegnerin und werden während deren Abwesenheit in Einrichtungen der US-Armee bzw. durch eine Tagesmutter betreut. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Parteien durch eine in den USA anerkannte Entscheidung des Zivilgerichts der Stadt Calpulalplan, Mexiko, vom 3. März 2003 geschieden worden. Eine Anerkennung dieser Entscheidung ist, soweit ersichtlich, in Deutschland nicht erfolgt.

Der Antragsteller arbeitet bei einer amerikanischen Firma und beabsichtigt, eine Ausbildung zum Physiotherapeuten zu beginnen. Er hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl eher entspreche und eine Verständigung mit der Antragsgegnerin insoweit nicht erzielt werden könne. Hierzu hat er vorgetragen, dass er sich von Anfang an weitaus mehr um die Kinder gekümmert habe als die Antragsgegnerin. Auch seien bei ihm die Betreuungsmöglichkeiten günstiger als bei der Antragsgegnerin; während diese in vollem Umfang auf eine Fremdbetreuung angewiesen sei, könne er im Falle seiner berufs- bzw. ausbildungsbedingten Abwesenheit auf die Hilfe seiner Eltern oder Geschwister zurückgreifen, die bereit und in der Lage seien, die Kinder ordnungsgemäß zu beaufsichtigen. Im Übrigen beabsichtige er, auch nach Abschluss seiner Ausbildung in Deutschland zu bleiben, wohingegen die Antragsgegnerin, deren Militärzeit - insoweit unstreitig - im Jahr 2004 ende, mit den Kindern wieder in die USA zurückgehen würde.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen. Sie hat vorgetragen, dass bei ihr die räumlichen Verhältnisse günstiger seien und die Betreuung sowie die kulturelle Einbindung der Kinder besser gewährleistet werden könne als beim Antragsteller.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass beide Eltern gute Bindungen zu den Kindern unterhielten und uneingeschränkt erziehungsfähig seien; entscheidend für die Antragsgegnerin spreche allein, dass diese einen reiferen Eindruck hinterlassen habe und über eine klare Lebensperspektive - zumindest bis Ende des Jahres 2004 - verfüge, wohingegen insbesondere die beruflichen Verhältnisse des Antragstellers nach wie vor ungeklärt seien.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, für die er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt der Antragsteller weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf sich. Er trägt vor, das Familiengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Parteien die Kinderbetreuung geteilt hätten; dadurch sei sich widersprechender Sachvortrag fehlerhaft als unstreitig behandelt worden. Dem Antragsteller könne auch keine fehlende Lebensplanung vorgeworfen werden, denn eine solche bestehe durchaus, sie sei bisher nur nicht vollständig realisiert worden. Insgesamt gebe zu Gunsten des Antragstellers den Ausschlag, dass die Kinder bei einem Verbleib in Deutschland stabilere Verhältnisse vorfänden, als wenn sie bei der Antragsgegnerin lebten; auch sei zu berücksichtigen, dass diese bereits leichtfertig mit der kindlichen Psyche umgegangen sei, indem sie die Kinder bei einem Besuch einfach einbehalten und (zunächst) nicht mehr zum Antragsteller und dessen Eltern gelassen habe.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen standhält.

Zu Recht hat das Familiengericht seine internationale Zuständigkeit angenommen und deutsches Recht angewandt, ohne auf die Frage einzugehen, ob die Kinder neben der amerikanischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich, auch wenn die Kinder keine deutschen Staatsbürger sind, jedenfalls aus Art. 1 MSA. Das MSA ist auch im Verhältnis zu den USA anwendbar, die sich, soweit ersichtlich, diesem Übereinkommen nicht angeschlossen haben, nachdem die Bundesrepublik Deutschland den nach Art. § 13 Abs. 3 MSA möglichen Vorbehalt nicht erklärt hat (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., (IPR) Anhang zu Art. 24 EGBGB, Rz. 2). Gemäß Art. 1 MSA richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Minderjährigen; dieser ist vorliegend unzweifelhaft die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 2 MSA ist innerstaatliches Recht und damit das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, da vorliegend Schutzmaßnahmen i. S. von Art. 1 MSA zu treffen sind, zu denen auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einem Elternteil gehören (Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 1 MSA, Rz. 13, m. w. N.). Dass nach Art. 3 MSA in Bezug auf die USA vorrangig zu beachtende Gewaltverhältnisse bestehen, welche die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einem Elternteil verbieten, ist nicht anzunehmen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 940; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 621 ZPO, Rz. 21; Palandt/Heldrich, a. a. O., Art. 3 MSA, Rz. 29, m. w. N.) und wird auch von den Parteien nicht aufgezeigt.

Die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterliegt der Vorschrift des § 1671 BGB, wonach im Streitfall diejenige Regelung zu treffen ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei sind neben den Bindungen eines Kindes an seine Eltern die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Bindungstoleranz als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1671, Rz. 19, m. w. N.). Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen wird.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zumindest in gleicher Weise wie der Antragsteller als erziehungsfähig anzusehen ist. Insoweit gibt die bisherigen Entwicklung und das Verhalten der Antragsgegnerin keinen Anlass zu Bedenken; Umstände, die Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen lassen könnten, werden auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Dieser führt zu dieser Frage lediglich aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin leichtfertig mit der kindlichen Psyche umgegangen sei, als sie die Kinder anlässlich eines Besuchs bei ihr einfach bei sich behalten und nicht mehr zum Antragssteller und dessen Eltern gelassen habe; daraus lässt sich jedoch zu Gunsten des Antragstellers schon deshalb nichts herleiten, weil dieser Vorwurf ihm in gleicher Weise zu machen wäre, nachdem er es war, der die gemeinsame Ehewohnung verließ und die Kinder gegen den Willen der Antragsgegnerin aus ihrer bisherigen Umgebung heraus nahm; hinzu kommt, dass die Kontakte zwischen dem Antragsteller bzw. seinen Eltern und den Kindern nur für relativ kurze Zeit unterbrochen waren.

Auch die jeweiligen äußeren Verhältnisse und die Möglichkeiten der Eltern zur Betreuung der Kinder sprechen nicht für deren Verbleib beim Antragsteller. Die räumlichen Verhältnisse sind bei beiden Elternteilen mindestens als gleichwertig anzusehen und beide sind nach ihrer derzeitigen Lebenssituation auf fremde Hilfe bei der Betreuung angewiesen. Es ist nicht ausschlaggebend, dass beim Antragsteller diese Hilfe durch nahe Verwandte geleistet werden kann, wohingegen die Kinder bei der Antragsgegnerin im Rahmen eines sog. FamilyDayCare-Programms der US-Armee betreut werden, denn ein entscheidender Vorteil ist weder mit einer noch der anderen Betreuungsform verbunden. Insbesondere kann eine, wenn auch weitgehende Fremdbetreuung jedenfalls dann nicht als von vornherein ungünstiger angesehen werden als die Betreuung durch Verwandte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall - unstreitig - in eigens für die Betreuung von Kindern von Armeeangehörigen geschaffenen Einrichtungen durch entsprechend ausgebildetes Personal stattfindet. Hinzu kommt, dass sich, soweit ersichtlich, bislang weder die eine noch die andere Betreuungsform negativ auf die Kindern ausgewirkt hat.

Unerheblich ist unter den gegebenen Umständen auch, ob der Antragsteller bis zur Trennung der Kindeseltern überwiegend für die Kinder gesorgt hat, denn entscheidend ist, welche Bindungen zwischen den Kindern und den Eltern derzeit bestehen und danach unterliegt es keinem Zweifel, dass von wesentlich engeren Bindungen gegenüber dem Antragsteller als gegenüber der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden kann; der Antragsteller behauptet dies letztlich selbst nicht und es bestehen auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme.

Nach alledem liegen letztlich keine Umstände vor, wonach bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller das Kindeswohl besser gewahrt wäre. Stattdessen gibt es aber unter den Gesichtspunkten der Förderung und der Bindungstoleranz gewichtige Gründe, die für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin sprechen.

Dadurch, dass die Kinder in einer Einrichtung der US-Armee aufwachsen können und betreut werden, bleiben ihre unzweifelhaft bestehenden und von den Kindeseltern bis zur Trennung ohne weiteres auch befürworteten Bindungen an die amerikanische Kultur und Lebensweise besser erhalten, als wenn sie beim Antragsteller lebten, bei dem die Wahrung der kulturellen Identität der Kinder nicht gewährleistet erscheint, zumal er nach seinem eigenen Vorbringen die Absicht hat, auf Dauer in Deutschland zu leben. Es erscheint einer kontinuierlichen Entwicklung der Kinder eher abträglich, dass der Antragsgegner unter Ausnutzung des zufälligen Umstands, dass die Familie berufsbedingt - befristet - nach Deutschland übersiedelte und es dort zur Trennung kam, eigenmächtig ohne Abstimmung mit der Antragsgegnerin eine von der bisherigen Lebensplanung beider Eltern abweichende Lebensweise der Kinder durchsetzen will.

Dieses Verhalten des Antragsgegners hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Bindungstoleranz. Diese erfordert, dass der betreuende Elternteil die Umgangskontakte zum anderen Elternteil zu fördern hat, weil der Kontakt eines Kindes zu jedem Elternteil für die allgemeine Entwicklung des Kindes von größter Bedeutung ist, weswegen es im Regelfall in dessen Interesse liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2003 - 9 UF 153/02, m. w. N.; vgl. auch Palandt/Diederichsen, a. a. O., § 1671, Rz. 21). Vor diesem Hintergrund gibt die Vorstellung des Antragstellers, mit den Kindern in Deutschland leben zu wollen, - zumindest unter den derzeitigen Gegebenheiten - Anlass zu Bedenken, denn dadurch würden die Kontaktmöglichkeiten zur Antragstellerin, deren Verbleib in Deutschland nach der bisherigen Lebensplanung und unter den vorliegenden Umständen keinesfalls gesichert, sondern eher unwahrscheinlich ist, erheblich erschwert, wenn nicht gar weitgehend ausgeschlossen. Hieraus folgt, dass begründete Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller der Aufrechterhaltung der Bindungen der Kinder zur Antragsgegnerin die nötige Beachtung schenkt.

Diese Bedenken bestehen in Bezug auf die Antragsgegnerin, die im Übrigen gezeigt hat, dass sie bereit und in der Lage ist, die Kontakte der Kinder zum Antragssteller hinreichend zu fördern, indem sie diese sogar regelmäßig zu Besuchszwecken zum Antragsteller fährt, nicht in gleicher Weise. Zwar erscheint die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin werde mit den Kindern wieder in die USA zurückkehren wollen, durchaus als begründet, doch entspräche dies nach den getroffenen Vorkehrungen unstreitig dem ursprünglichen Willen beider Eltern, wonach die Kinder in Amerika bzw. zumindest im amerikanischen Kulturkreis aufwachsen sollten, so dass eine Rückkehr in die USA letztlich nur die konsequente Fortführung dieser gemeinsam entwickelten Vorstellung über die Lebensweise der Kinder wäre. Hinreichende Gründe, hiervon einseitig abzurücken, und nunmehr auf Dauer in Deutschland zu bleiben, sind nicht ersichtlich, zumal zu berücksichtigen ist, dass es dem Antragsteller als amerikanischen Staatsbürger leichter fallen dürfte, im Interesse der Kinder gegebenenfalls wieder nach Amerika überzusiedeln, als umgekehrt der Antragsgegnerin, in Deutschland zu leben.

Aufgrund dieser Erwägungen, mit denen allerdings schon deshalb keine Festlegungen darüber getroffen werden sollen, in welchem Land die Kinder künftig zu leben haben, weil sich diese Frage derzeit nicht stellt, ist davon auszugehen, dass unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz ein Verbleib der Kinder bei der Antragsgegnerin dem Kindeswohl besser entspricht, weil dadurch die Frage der künftigen Lebensweise und der Gestaltung der Kontaktmöglichkeiten zu beiden Elternteilen eher offen gehalten wird, als wenn die Kinder beim Antragsteller lebten.

Nach alledem liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen wird, nachdem sich die Eltern insoweit nicht einigen können. Auf die Frage, ob der Antragsteller im Vergleich zur Antragsgegnerin als weniger gereift und in seiner Lebensplanung unentschlossen erscheint, kommt es dabei nicht mehr an.

Somit war die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

III.

Dem Antragsteller war wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde die für das Beschwerdeverfahren begehrte Prozesskostenhilfe zu verweigern (§ 14 FGG i. V. m. §§ 114 ff ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2 i. V. m. 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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