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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 6 UF 33/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
BGB §§ 1601 ff
BGB § 1629 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

6 UF 33/05

Verkündet am 16.3.2006

In der Familiensache

wegen: Kindes- und Trennungsunterhalt

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 2005 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 20 F 278/99 UE/UK - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, monatlich an die Klägerin zu 1) Trennungsunterhalt in Höhe von 246,83 EUR für Dezember 2000, 645,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 649,00 EUR für Juli 2001 bis Juni 2003 und 639,00 EUR für Juli 2003 bis 8. Februar 2005 sowie an den Kläger zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 117,67 EUR für Dezember 2000, 322,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 312,00 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 305,00 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003, 327,00 EUR für Juli 2003 bis Juni 2005, 337,00 EUR für Juli 2005 und 322,00 EUR ab August 2005 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 12/100, der Beklagte 88/100.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 16/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 12/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Kläger zu 2) trägt 4/10 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 15/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am . August 1986 geheiratet. Aus der Ehe ist der am . August 1987 geborene Kläger zu 2) hervorgegangen. Im Januar 1999 haben sich die Parteien getrennt. Der Kläger zu 2) wohnt seither im Haushalt der Klägerin zu 1) und wurde von dieser betreut. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 9. Februar 2005 - 20 F 586/99 - wurde die Ehe - seit demselben Tag rechtskräftig - geschieden.

Der am . Januar 1958 geborene Beklagte ist Schreinermeister. Er ist berufstätig und arbeitete u.a. bei der Firma C. N. GmbH,. Am 20. Mai 1994 schloss er mit der Firma Schreinerei S. GmbH, , einen Arbeitsvertrag (Bl. 189 d.A.), wonach ihm ein monatliches Entgelt in Höhe von 500 DM zu zahlen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen. Außerdem hat der Beklagte noch monatliche Einkünfte in Höhe von 65 DM aus einem Pachtvertrag, der die Anbringung eines Zigarettenautomaten zum Gegenstand hat.

Die am . Mai 1966 geborene Klägerin zu 1) ist bei der Firma F. G. GmbH beschäftigt und arbeitet dort von Montag bis Freitag täglich vier Stunden.

Der - seit dem 10. August 2005 volljährige - Kläger zu 2) hat keine Einkünfte und absolviert eine weiterführende Schule, um das Fachabitur zu erwerben.

Mit ihrer am 29. April 1999 eingereichten Klage hat die Klägerin zu 1) vom Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt und ab Februar 1999 Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.785,54 DM bzw. 469 DM verlangt. Zuletzt hat die Klägerin zu 1) monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 283 EUR für Februar 1999 bis Juni 1999, 289 EUR für Juli 1999 bis August 1999, 353 EUR für September 1999 bis Dezember 2000, 348 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 388 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 428 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und 447 EUR ab Juli 2003 sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 757,76 EUR für Februar 1999 bis Juni 1999, 755,34 EUR für Juli 1999 bis August 1999, 727,73 EUR für September 1999 bis Dezember 2000, 730,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 713,00 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 695,72 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und 687,57 EUR ab Juli 2003, abzüglich geleisteter Unterhaltszahlungen des Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von 23.837,90 EUR, geltend gemacht.

Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, dass der Beklagte entsprechend leistungsfähig sei und insbesondere über erhebliche Zinseinkünfte verfüge, weil er während des ehelichen Zusammenlebens wenig zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen, sondern einen Großteil seines Einkommens angelegt habe.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

In dem angefochtenen Schlussurteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, monatlich an die Klägerin zu 1) Kindesunterhalt in Höhe von 117,67 EUR für Dezember 2000, 348,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 361,00 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 354,00 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und 378 EUR ab Juli 2003 sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 246,83 EUR für Dezember 2000, 730,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 713,00 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 695,72 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 sowie 687,57 EUR für Juli 2003 bis 8. Februar 2005 zu zahlen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage insofern begehrt, als er zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich mehr als 107,67 EUR für Dezember 2000, 237,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 246,00 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 249 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003, 267,00 EUR für Juli 2003 bis Juli 2005 und ab August 2005 zur Zahlung von Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich mehr als 246,83 EUR für Dezember 2000, 374,00 EUR für Januar 2001 bis Juni 2001, 369,50 EUR für Juli 2001 bis Dezember 2001, 369,00 EUR für Januar 2002 bis Juni 2003 und 360,00 EUR für Juli 2003 bis 8. Februar 2005 verurteilt worden ist.

Der Beklagte trägt vor, dass sein Einkommen vom Familiengericht zu Unrecht als unstreitig angesehen worden sei. Insoweit werde vollinhaltlich auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen. Danach sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in den Jahren 1998 und 1999 in Höhe von durchschnittlich maximal 3.500 DM auszugehen. Ab dem 1. Januar 2000 sei eine Änderung der Steuerklasse erfolgt, so dass der Beklagte nur noch ein Einkommen in Höhe von durchschnittlich 2.800 DM im Monat gehabt habe. Vom 25. November bis 13. Mai 2001 sei der Beklagte arbeitslos gewesen und habe Leistungen vom Arbeitsamt erhalten. Dasselbe gelte für die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004, wo er im Monat durchschnittlich 1.139 EUR bezogen habe. Über sonstiges Einkommen habe der Beklagte nicht verfügt. Während der Ehezeit sei daher der Berechnung des Kindes- und Trennungsunterhalts ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 EUR zu Grunde zu legen. Im Übrigen bestehe ein Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2) ab dessen Volljährigkeit am 10. August 2005 nicht mehr. Jedenfalls sei von da an auch die Klägerin zu 1) barunterhaltspflichtig.

Die Klägerin zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass der Unterhaltsberechnung im Wesentlichen der Steuerbescheid für das Jahr 1998 zu Grunde liege, wonach der Beklagte ein Jahreseinkommen in Höhe von 65.135 DM bezogen habe. Nach Abzug der Steuern und einer fünfprozentigen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen sei ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.475,32 DM verblieben. Hinzuzurechnen seien monatlich Zinserträge in Höhe von 661,58 DM, Pachteinnahmen in Höhe von 65,30 DM sowie Konzessionseinnahmen in Höhe von 250 DM; dem sich daraus ergebenden bereinigten Gesamteinkommen sei der Beklagte nicht entgegengetreten, zumindest fehle es an einer substantiierten Erwiderung. Ergänzend trägt die Klägerin zu 1) vor, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft beim Beklagten der Beleg einer luxemburgischen Bank über ein Sparguthaben in Höhe von 20.282,33 EUR gefunden worden sei. Außerdem habe er eine Vollmacht seiner jetzigen Lebensgefährtin über deren Konten und Depots, so dass der Verdacht nahe liege, dass dort Gelder des Beklagten verwaltet würden. Kontenschreibungen der <Bankbezeichnung <leer hätten ergeben, dass der Beklagte beispielsweise in der Zeit von 1996 bis 1999 über erhebliche Sparguthaben verfügt und dort insgesamt 88.000 DM abgehoben habe. Zudem führe der Beklagte in beträchtlichem Umfange Schreinerarbeiten für Privatpersonen durch.

Der Kläger zu 2) ist hinsichtlich der Ansprüche auf Kindesunterhalt im Laufe des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit eingetreten und beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 1601 ff BGB. Dabei besteht an der Bedürftigkeit des Klägers zu 2) kein Zweifel. Für die Zeit ab der Volljährigkeit ergibt sich nichts anderes, da sich der Kläger zu 2) unstreitig noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Nach Eintritt der Volljährigkeit ist die für die Dauer des Getrenntlebens bestehende Prozessstandschaft der Klägerin zu 1) nach § 1629 Abs. 3 BGB weggefallen; insoweit findet ein Parteiwechsel statt, der sich auch auf die Rückstände bezieht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1629, Rz. 36, m.w.N.). Dem trägt der Eintritt des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit Rechnung.

Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 BGB und ist im Grunde auch nicht umstritten. Er endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, die am 9. Februar 2005 eingetreten ist.

Bei der Bedarfsberechnung ist von einem Einkommen des Beklagten aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 1.600 EUR auszugehen.

Dabei kann der Handhabung des Familiengerichts nicht gefolgt werden, das sich auf den Einkommensteuerbescheid vom 2. April 2001 für 1998 (Bl. 185 ff d.BA.) und die darauf gestützten Ausführungen der Klägerin zu 1) im Schriftsatz vom 14. Juli 2004 (Bl. 169 d.BA.) bezogen hat, denn das Familiengericht hat keinerlei Abzüge für Krankenversicherung etc. vorgenommen, obwohl unter der Rubrik "beschränkt abziehbare Sonderausgaben" Versicherungsbeiträge in Höhe von 17.301 DM aufgeführt sind. Hinzu kommt, dass das Einkommen des Jahres 1998 aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die vorliegende Entscheidung auch deshalb nicht ohne weiteres maßgebend ist, weil sich die Berufung nur auf den Zeitraum ab Dezember 2000 bezieht und grundsätzlich auf das dem Unterhaltszeitraum am nächsten liegende Jahreseinkommen abzustellen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine zuverlässige Ermittlung des Einkommens nur in Bezug auf solche Jahre möglich ist, für die die Einkünfte lückenlos dargelegt und belegt sind.

Nach diesen Grundsätzen ist unter den gegebenen Umständen (mindestens) das Einkommen aus dem Jahr 1999 zu Grunde zu legen, zumal auch nur insoweit die Einkommensberechnung in dem angefochtenen Urteil durch das Berufungsvorbringen substantiiert und in rechtswirksamer Weise in Frage gestellt wird.

1999 war der Beklagte bei der L. A. tätig; sein dort in diesem Jahr erzieltes Einkommen ergibt sich aus den vorgelegten Gehaltsbelegen, insbesondere der Gehaltsabrechnung für Dezember (Jahressammler - Bl. 267 d.A.). Unter Berücksichtigung der für den Klagezeitraum maßgeblichen Einkommensteuerklasse 1 (0,5 Kinderfreibetrag) ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.600 EUR (oder 3.129,33 DM) auszugehen (§ 287 ZPO), zumal der Beklagte - zumindest zeitweise - auch im Jahr 2000 ein dementsprechendes Einkommen hatte, wie sich aus den für dieses Jahr vorgelegten Gehaltsbelegen ergibt. Dieses Einkommen ist für den gesamten Klagezeitraum maßgebend, denn dass der Beklagte in der Folgezeit über geringere Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung verfügte bzw. gewisse Einbußen auch bei Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit hätte hinnehmen müssen, ist nicht ersichtlich. Denn es fehlt bereits ein substantiierter Sachvortrag zu der Frage, warum der Beklagte zu verschiedenen Zeiten nur Arbeitslosengeld bezogen hat, da über die Umstände, die zum angeblichen Verlust der Arbeitsplätze geführt haben, nichts dargetan ist. Es kann daher schon nicht festgestellt werden, dass sich die Kläger die mit der Arbeitslosigkeit verbundene Einkommensminderung entgegenhalten lassen müssen. Diesbezügliche, zu Lasten des Beklagten gehende Zweifel werden zudem dadurch noch verstärkt, dass gemäß dem von der Polizei niedergelegten, vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Vermerk vom 8. Oktober 2003 (Bl. 315 d.A.) nach Auskunft der Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt in Wadern nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beklagte in angemessener Weise um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, entsprechend den Darlegungen der Kläger davon auszugehen, dass der Beklagte neben seinen laufenden Bezügen monatlich Zins- und Pachteinnahmen in Höhe von 338,26 EUR (oder 661,58 DM) bzw. 33,39 EUR (oder 65,30 DM) hat. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben. Insbesondere ist nicht dargetan, wie viel Geld er auf welche Weise angelegt hat und welche Einnahmen er daraus erzielt, obwohl zweifelsfrei feststeht, dass diesbezügliche Guthaben vorhanden sein müssen, und die Pachteinnahmen werden vom Beklagten ohnehin nicht bestritten.

Ihm sind weiterhin Konzessionseinnahmen in Höhe von monatlich 255,65 EUR (oder 500 DM) zuzurechnen. Dass er als Konzessionsträger der Schreinerei S. GmbH fungiert, hierfür entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 20. Mai 1994 (Bl. 189 d.A.) 500 DM zu erhalten hat und dieser Vertrag nach wie vor besteht, wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die sich daraus ergebenden Einkünfte bei der Bedarfsbemessung zu Grunde zu legen sind. Nachdem im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte auf die Hälfte der vereinbarten Vergütung verzichtet hat, ist entgegen der diesbezüglichen Berechnung der Klägerin zu 1) nicht nur von monatlichen Einnahmen in Höhe von 250 DM, sondern in Höhe von 500 DM auszugehen. Da dieser Betrag unstreitig alleine für die Konzessionsträgerschaft zu zahlen ist, handelt es dabei nicht um Arbeitseinkommen. Nach alledem ist von folgenden monatlichen Gesamteinkünften des Beklagten auszugehen:

 Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung3.129,33 DM 1.600,00 EUR
Zinseinnahmen 661,58 DM 338,26 EUR
Konzessionseinnahmen 500,00 DM 255,65 EUR
Pachteinnahmen 65,30 DM 33,39 EUR
 4.356,21 DM2.227,30 EUR

Abzüge sind nicht zu machen. Insbesondere sind berufsbedingte Aufwendungen nicht konkret dargetan und eine pauschaler Abzug kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländisches Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht in Betracht.

Auf Seiten der Klägerin zu 1) ist das vom Familiengericht ermittelte Einkommen zu Grunde zu legen; hiergegen hat keine der Parteien Einwände erhoben. Insbesondere ist jedenfalls bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils keine Obliegenheit der Klägerin zu 1) zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit anzunehmen, zumal auch der Beklagte hiervon nicht ausgeht. Es ergibt sich somit folgende Unterhaltsberechnung, wobei der Kindesunterhalt jeweils auf der Grundlage der gesamten monatlichen Nettoeinkünfte des Beklagten (2.227,30 EUR) zu ermitteln ist:

Dezember 2000 bis Juni 2001

 Erwerbseinkommen des Beklagten3.129,23 DM
./. Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 1999, III, 7+1) -765,00 DM
bereinigtes Erwerbseinkommen2.364,23 DM
6/72.026,48 DM
Summe der übrigen Einkünfte des Beklagten1.226,88 DM
maßgebliches Einkommen des Beklagten3.253,36 DM
Einkommen der Klägerin zu 1) 852,92 DM
6/7 731,07 DM
Differenz2.522,29 DM
Bedarf (1/2)1.261,14 DM
oder 644,81 EUR

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich in Bezug auf den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag in Höhe von rund 322 EUR (= 765 DM - 135 DM) und der Anspruch auf Trennungsunterhalt beläuft sich auf rund 645 EUR.

Juli bis Dezember 2001 (Änderung der Düsseldorfer Tabelle)

 Erwerbseinkommen des Beklagten3.129,23 DM
./. Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 2001, III, 6+1)-746,00 DM
bereinigtes Erwerbseinkommen2.383,23 DM
6/72.042,77 DM
Summe der übrigen Einkünfte des Beklagten1.226,88 DM
maßgebliches Einkommen des Beklagten3.269,65 DM
Einkommen der Klägerin zu 1)852,92 DM
6/7731,07 DM
Differenz2.538,58 DM
Bedarf (1/2)1.269,29 DM
oder 648,98 EUR

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich in Bezug auf den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag in Höhe von rund 312 EUR (= 746 DM - 135 DM) und der Anspruch auf Trennungsunterhalt beläuft sich auf rund 649 EUR.

Januar 2002 bis Juni 2003 (Umstellung auf Euro)

 Erwerbseinkommen des Beklagten 1.600,00 EUR
./. Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 2002, III, 6+1)- 382,00 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen 1.218,00 EUR
6/7 1.044,00 EUR
Summe der übrigen Einkünfte des Beklagten 627,29 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 1.671,29 EUR
Einkommen der Klägerin zu 1) 436,09 EUR
6/7 373,79 EUR
Differenz 1.297,50 EUR
Bedarf (1/2) 648,75 EUR

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich in Bezug auf den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag in Höhe von 305 EUR (= 382 EUR - 77 EUR) und der Anspruch auf Trennungsunterhalt beläuft sich auf rund 649 EUR.

Juli 2003 bis Juni 2005 (Änderung der Düsseldorfer Tabelle)

 Erwerbseinkommen des Beklagten 1.600,00 EUR
./. Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle 2003, III, 6+1)- 404,00 EUR
bereinigtes Erwerbseinkommen 1.196,00 EUR
6/7 1.025,14 EUR
Summe der übrigen Einkünfte des Beklagten 627,29 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 1.652,43 EUR
Einkommen der Klägerin zu 1) 436,09 EUR
6/7 373,79 EUR
Differenz 1.278,64 EUR
Bedarf (1/2) 639,32 EUR

Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich in Bezug auf den Kindesunterhalt ein Zahlbetrag in Höhe von 327 EUR (= 404 EUR - 77 EUR) und der Anspruch auf Trennungsunterhalt beläuft sich - begrenzt bis zum Tag vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils (8. Februar 2005) - auf rund 639 EUR.

Im Juli 2005 beläuft sich der Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der geänderten Düsseldorfer Tabelle auf 337 EUR (= 414 EUR - 77 EUR).

Für die Zeit ab der Volljährigkeit des Sohnes der Parteien errechnet sich der Kindesunterhalt nach der Altersstufe IV der für den Beklagten maßgebenden - wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltsbelastung erhöhten - Einkommensgruppe, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet werden muss (vgl. BGH, FamRZ 2006, 99, 103). Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag ab August 2005 (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) in Höhe von monatlich 322 EUR (= Tabellenunterhalt <DT 2005, IV, 7>: 476 EUR - Kindergeld: 154 EUR).

Dadurch dass die Klägerin zu 1) neben dem Beklagten nunmehr ebenfalls grundsätzlich barunterhaltspflichtig ist, ändert sich nichts, da diese derzeit auf Grund ihrer geringen tatsächlichen Einkünfte nicht leistungsfähig ist.

Etwaige Zahlungen, die sich nach den Feststellungen des Familiengerichts für die Zeit von Januar 1999 bis Dezember 2003 auf insgesamt 23.837,90 EUR belaufen, sind nicht anzurechnen, weil der Beklagte mit der Berufung insoweit nichts einwendet, so dass davon auszugehen ist, dass sie bereits für den davor liegenden Klagezeitraum verbraucht sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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