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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 6 UF 38/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1568
BGB § 1571 Nr. 1
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1579 Nr. 1
BGB § 1581 Satz 1
ZPO § 93 a
Zur Versagung des Unterhaltsausschlusses nach Scheidung einer im vorgerückten Lebensalter geschlossenen, nur drei Jahre bestehenden Ehe.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 1. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 567/01 - teilweise abgeändert und im 3. Absatz der Entscheidungsformel (nachehelicher Unterhalt) wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von (Elementarunterhalt: 401,75 EUR + Krankenvorsorgeunterhalt: 85,25 EUR =) 487 EUR und beginnend mit dem vierten Jahr ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 246 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Tatbestand:

I.

Der am 1918 geborene, 85 Jahre alte Antragsteller und die am 1937 geborene, 66 Jahre alte Antragsgegnerin haben am 1998 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Anfang Oktober 2000 hat der Antragsteller die eheliche Wohnung in verlassen. Seither haben die Parteien getrennt gelebt.

Beide Parteien sind Rentner. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 1.817,27 EUR. Seine vormalige Wohnung in einem Wohnhaus in, an dem er ein Nießbrauchsrecht innehat, hat er seit der Eheschließung vermietet. Nach der trennungsbedingten Rückkehr hat er ein Zimmer im Erdgeschoss des Hauses sowie eine "Sommerküche" im Keller ohne eigene sanitäre Einrichtungen bezogen. Der Antragsteller ist mittlerweile pflegebedürftig. Seit 20. März 2003 lebt er - zunächst in Kurzzeitpflege, mittlerweile dauerhaft - in einem Pflegeheim. Mit Wirkung vom 2. Mai 2003 ist er in Pflegestufe II eingestuft. Durch Beschluss des Amtsgerichts in Völklingen vom 13. November 2002 - 2 VII W 135/02 - ist eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung im vorliegenden Scheidungsverfahren angeordnet.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Krankenpflegerin. Vor der Eheschließung mit dem Antragsteller hat sie zuletzt als Hauswirtschafterin gearbeitet. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 wurde ihr auf Antrag vom 8. Oktober 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente - beginnend am 1. Oktober 1998 - zuerkannt. Seit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bezieht sie eine Altersrente in Höhe von monatlich 483,72 EUR netto.

Der Antragsteller hat erstmalig mit Eingang am 7. Dezember 2000 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen - die Ehescheidung begehrt. Das Familiengericht hat diesen Antrag durch Urteil vom 10. April 2001 - 8 F 653/00 - mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorlägen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist durch Senatsurteil vom 27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Mit Eingang am 11. Oktober 2001 - der Antragsgegnerin am 28. November 2001 zugestellt - hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut auf Ehescheidung angetragen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich um Zurückweisung dieses Antrages gebeten. Mit Eingang am 7. Februar 2002 hat sie den Antragsteller im Verbund auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 916,26 EUR in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich insoweit auf Klageabweisung angetragen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat es die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch. Daneben verfolgt sie einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 753,61 EUR Elementarunterhalt sowie 100,06 EUR Krankenvorsorgeunterhalt weiter.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Akten des Trennungsunterhaltsverfahrens der Parteien - 9 UF 26/02 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Berufung der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist nicht begründet.

Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Scheitern der Ehe wird hier unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung unstreitig seit mehr als drei Jahren - nämlich seit Oktober 2000 - getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Härtegründe i.S. von § 1568 BGB liegen nicht vor. Danach soll eine Ehe u.a. dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Eine derartige Ausnahmesituation wird von der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung ihres - nach ihrem eigenem Vorbringen als Folge der Vorstellung, geschieden zu werden - angegriffenen Gesundheitszustandes nicht schlüssig aufgezeigt. Die vorgetragenen körperlichen Beschwerden rechtfertigen ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Annahme einer besonderen Härte nicht. Von einer i.S. von § 1568 BGB beachtlichen psychischen Ausnahmesituation kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte sein eigenes Verhalten nicht mehr in einem ausreichenden Maße verantwortlich steuern kann, so dass die Gefahr von Kurzschlusshandlungen besteht (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1568 BGB, Rz. 27, m.w.N.), wofür hier aber nichts ersichtlich ist. Für die Einholung des mit der Berufung beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens ist bei dieser Sachlage kein Raum.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen die vollständige Abweisung der Klage auf nachehelichen Unterhalt hat dagegen nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen teilweisen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller - wovon das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil unangegriffen ausgegangen ist - dem Grunde nach einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB, weil im Zeitpunkt der Scheidung wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr von ihr erwartet werden kann.

Die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches bestimmt sich in erster Linie nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB). Diese waren hier im Wesentlichen geprägt von den beiderseitigen Renteneinkommen und den Einnahmen des Antragstellers aus der Vermietung des bis zur Eheschließung selbst genutzten Wohnhauses in.

Die von der Antragsgegnerin mit Beginn ihres 64. Lebensjahres bezogene Altersrente hat das Familiengericht unbeanstandet mit monatlich 483,72 EUR netto festgestellt. Das monatliche Renteneinkommen des Antragstellers beträgt nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts insgesamt (1.441,50 EUR + 345,07 EUR + 30,70 EUR =) 1.817,27 EUR. Im Hinblick auf die vorliegende und dies bestätigende schriftliche Erklärung der Mieterin, der die Antragsgegnerin bisher nicht mit substantiiertem Vorbringen entgegen getreten ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Höhe der dem Antragsteller derzeit tatsächlich zufließenden Mieteinnahmen unabhängig von den ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit monatlich 400 EUR festgestellt hat. Auf den Abzug hiermit in Zusammenhang stehender Belastungen durch Steuern, Gebühren und Beiträge beruft der Antragsteller sich allerdings ohne Erfolg, weil er diese nach dem bei den beigezogenen Akten des Trennungsunterhaltsprozesses - 9 UF 26/02 - befindlichen Mietvertrag im Wesentlichen auf die Mietpartei abgewälzt hat.

Weiteres - fiktives - Einkommen ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Denn eine selbständige Vermietbarkeit der nach der Trennung zunächst von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten in dem Haus in ist nach deren in der Berufungsinstanz nicht bestrittenen Zuschnitt - es handelt sich um ein Zimmer im Erdgeschoss und eine "Sommerküche" im Keller ohne eigene sanitäre Einrichtungen, Bad und WC müssen mit der mehrköpfigen Mietpartei geteilt werden - nach Überzeugung des Senats auszuschließen.

Die für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin maßgebende Sachlage hat sich in der Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz allerdings insofern grundlegend geändert, als der Antragsteller seit Ende März 2003 zunächst in Kurzzeitpflege und seit Mai 2003 dauerhaft vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die hiermit im Zusammenhang stehenden regelmäßigen finanziellen Belastungen sind als krankheitsbedingter Mehraufwand (dazu Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rz. 507; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 982) bei der Unterhaltsbemessung sowohl auf der Bedarfsebene (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 167 ff) als auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.

Nach § 1581 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete, der nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier der Antragsteller - dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht und werden die Heimkosten durch Leistungen der Pflegeversicherung und sein Einkommen gedeckt, so kann seine Leistungsfähigkeit konkret danach bestimmt werden, welcher Betrag nach Abzug des von ihm zu tragenden Eigenanteils an den Pflegekosten und seines sonstigen Lebensbedarfs für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2, Rz. 270).

Den durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Eigenanteil des Antragstellers an den Heimpflegekosten bei Pflegestufe II bei vollstationärer Unterbringung einschließlich der zusätzlich zu vergütenden variablen Aufwendungen für Krankengymnastik, Medikamente pp. schätzt der Senat ausgehend von den bei den Akten befindlichen Abrechnungen auf rund 1.200 EUR monatlich (§ 287 ZPO). Die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers durch den Antragsteller ist unterhaltsrechtlich hier nicht zu beanstanden, zumal ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Bestätigung der Heimleitung feststeht, dass - unabhängig vom Vorliegen medizinischer Gründe - auf Grund der Belegungssituation zum Zeitpunkt der vollstationären Aufnahme des Antragstellers ein Doppelzimmer nicht zur Verfügung gestanden hat. Zum gesondert abzugsfähigen krankheitsbedingten Mehrbedarf des unterhaltspflichtigen Antragstellers rechnen weiterhin die - von der Antragsgegnerin unbeanstandeten - Aufwendungen für die Betreuerin in Höhe von monatlich 30 EUR. Den von den Heimleistungen nicht gedeckten Eigenbedarf des Antragstellers für Kleidung, Körperpflege, Getränke u. dgl. einschließlich eines angemessenen Taschengeldes (dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 349 a, m.w.N.) veranschlagt der Senat unter den hier gegebenen Umständen mit monatlich rund 500 EUR.

Hiervon ausgehend steht vom Einkommen des Antragstellers ein Betrag in Höhe von monatlich (2.217,27 EUR ./. 1.200 EUR ./. 30 EUR ./. 500 EUR = gerundet) 487 EUR für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Zu keinem signifikant hiervon abweichenden Ergebnis - nämlich einem Betrag in Höhe von monatlich (2.217,27 EUR ./. <1.200 EUR ./. 400 EUR => 800 EUR ./. 30 EUR ./. 895 EUR = gerundet) 492 EUR - gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man entsprechend der übereinstimmenden Handhabung der Parteien den krankheitsbedingten Mehrbedarf des Antragstellers dergestalt ermittelt, dass der Eigenanteil an den Heimkosten um eine ebenfalls nur zu schätzende Eigenersparnis an Wohn- und Lebenshaltungskosten bereinigt - unter den gegebenen Umständen namentlich im Hinblick auf die ersichtlich bescheidenen Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls nicht mehr als der Betrag in Höhe von monatlich 400 EUR, die der Antragsteller sich "freiwillig" anrechnen lassen will - und dem Antragsteller zusätzlich der regelmäßige Selbstbehalt gegenüber einem allein unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Saarländischen Oberlandesgerichts verbleibt. Eine Korrektur des o.g. Betrages ist unter diesen Umständen auch aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt.

Ein weiter gehender Abzug für Prozesskosten ist hierauf im Rahmen der Leistungsfähigkeit nicht vorzunehmen. Die in dem vom Antragsteller angeführten Gesamtbetrag von 10.282,77 EUR enthaltenen Kosten des laufenden Verfahrens beider Instanzen in Höhe von (2.661,04 EUR + 1.850,90 EUR =) 4.511,94 EUR sind schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil insoweit noch keine Kostengrundentscheidung getroffen ist. Auf den verbleibenden Betrag von (10.282,77 EUR ./. 4.511,94 EUR =) 5.770,83 EUR sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung "über 5.000 EUR" gezahlt. Die danach noch verbleibende Differenz kann der Antragsteller unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob und inwieweit er diese Kosten der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich überhaupt einkommensmindernd entgegen halten kann, in maßvollen Raten aus dem ihm belassenen Einkommensanteil bestreiten.

Der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin einschließlich ihres unangegriffen mit 100,06 EUR bezifferten Krankenvorsorgebedarfs beträgt demgegenüber mindestens (Einkommen M: 2.217,27 EUR ./. krankheitsbedingter Mehrbedarf M: <800 EUR + 30 EUR => 830 EUR ./. Krankenvorsorgeunterhalt F: 100,06 EUR = 1.287,21 EUR ./. Rente F 483,72 EUR = 803,49 EUR, Elementarbedarf F: <: 2 => 401,75 EUR + Krankenvorsorgebedarf F: 100,06 EUR =) 501,81 EUR und kann vom Antragsteller mangels weiter gehender Leistungsfähigkeit nur in Höhe des o.g. Betrages von monatlich insgesamt 487 EUR getragen werden.

Der Handhabung des Familiengerichts, das den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1579 Nr. 1 BGB insgesamt versagt hat, vermag der Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht beizutreten. Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil die Ehe nur von kurzer Dauer war. So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Ehedauer - also die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des zum Scheidungsausspruch führenden vorliegenden Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1995, 1405, 1407) - beträgt hier rund drei Jahre und zwei Monate; auf die Zustellung des durch das Senatsurteil vom 27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsantrages kommt es - wie das Familiengericht zu Recht und unangegriffen angenommen hat - insoweit nicht an. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe von kurzer oder von nicht mehr kurzer Dauer ist, im Interesse einer praktischen Handhabung dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von - wie hier - mehr als drei Jahren hingegen im Regelfall nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, was indes Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (BGH, FamRZ 1999, 710, 712, m.w.N.). Entscheidend kommt es dabei auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten an, weil die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im Allgemeinen auch eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt. In aller Regel hat die Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen nach einer Ehedauer von drei Jahren einen Grad erreicht, der die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB rechtfertigt. So auch hier. Durchschlagende Gründe, von diesem allgemeinen Erfahrungssatz (BGH, FamRZ 1999, 710, 712) abzuweichen, sind unter den hier gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie der Umstand, dass die Parteien erst in einem vorgerückten Lebensalter die Ehe geschlossen haben einen durchgreifenden Grund bilden kann, andere Maßstäbe anzulegen als bei Ehen zwischen jüngeren Partnern (BGH, FamRZ 1981, 140), kommt es dabei auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens an (BGH, FamRZ 1980, 981, 982; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 1587, 1590). Im Übrigen beruft sich die Antragsgegnerin unwiderlegt auch darauf, dass sie ihre vorehelich innegehaltene und gut dotierte Arbeitsstelle als Hauswirtschafterin jedenfalls auch auf Wunsch des Antragstellers aufgegeben habe, zumal der Antragsteller dem in der Berufungsinstanz nicht substantiiert entgegen getreten ist und die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeitsrente ausweislich des mittlerweile vorliegenden Rentenbescheides erst nach der Eheschließung beantragt hat.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu begrenzen, weil eine zeitlich unbefristete Bemessung nach den Maßstäben des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB - namentlich im Hinblick darauf, dass die Parteien erst im vorgerückten Alter geheiratet haben und nur wenig mehr als drei Jahre verheiratet sind - nach Überzeugung des Senats hier unbillig wäre, zumal auch die gewählte Aufgabenverteilung in der Ehe auf Seiten der Antragsgegnerin, die bei Eheschließung bereits kurz vor dem Rentenalter gestanden hat, hier jedenfalls nicht zu einer spezifisch ehebedingten Verschärfung ihrer Bedürftigkeit geführt hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist es im Streitfall danach gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung nach dem - anhand der weiteren Entwicklung fortzuschreibenden - vorehelichen Lebensstandard der Antragsgegnerin, die auch ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller zwischenzeitlich Altersrente beziehen würde, zu bemessen (Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., § 1578 BGB, Rz.63). Unter Berücksichtigung des nicht zu unterschreitenden Existenzminimums der Antragsgegnerin (Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., m.w.N.) hat es dann bei einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von (730 EUR ./. Rente F 483,72 EUR = 246,28 EUR, gerundet) 246 EUR zu verbleiben.

In diesem Umfang hat die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt (§ 704 Abs. 2 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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