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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: 6 UF 60/09
Rechtsgebiete: VAHRG, SGB VI


Vorschriften:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2
SGB VI § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
Die Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter Gestattung der Ratenzahlung aus einem niedrigen Einkommen ist regelmäßig unzumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Raten nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete wegen des - nach Auslaufen des diesbezüglichen Dreimonatsprivilegs des § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI - stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dauerschuldner würde.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 UF 60/09

Verkündet am 10.9.2009

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Folgesache Versorgungsausgleich

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer, den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und den Richter am Amtsgericht Völker auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. April 2009 - 54 F 93/08 S - in Ziffer 2. der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 198,26 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Ferner werden vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland weitere Rentenanwartschaften von monatlich 49,70 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe:

I.

Die Parteien, beide Deutsche, haben am 10. September 1993 die Ehe miteinander geschlossen. Am 19. Juni 2008 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1993 bis 31. Mai 2008; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben; der Antragsteller auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, auf Betriebsrente bei der ... Versicherung AG und auf Leistungen aus Rentenversicherung bei der ...versicherung AG, die Antragsgegnerin auf Vollrente wegen Alters bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland.

Mit Scheidungsverbundurteil vom 21. April 2009, das in Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) und - in Ziffer 2. - den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils bezogen auf den 31. Mai 2008 - von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,26 EUR sowie weitere 49,70 EUR übertragen und die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat. Es hat ferner dem Antragsteller aufgegeben, für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften von monatlich 39,13 EUR, bezogen auf den 31. Mai 2008, durch Beitragszahlung in Höhe von 8.917,21 EUR zu begründen, die Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet und dem Antragsteller nachgelassen, die Beitragszahlung in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu leisten. Die Beitragsentrichtung sei zumutbar, weil der Antragsteller ein regelmäßiges Einkommen beziehe, welches die Beitragsanordnung erlaube. Auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen des Antragstellers sei bei einem regelmäßigen Monatseinkommen von 3.134,28 EUR eine Beitragsentrichtung in monatlichen Raten à 100 EUR zumutbar und billig.

Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Mit dieser beanstandet er zum einen, dass das Familiengericht seiner Anregung nicht nachgekommen sei, die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen und bis zum 1. September 2009 auszusetzen, um sodann gemäß dem nach der Übergangsvorschrift zum Versorgungsausgleichsgesetz geltenden Recht die "Realteilung" der Anrechte des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung durchzuführen, was die Härte einer Ausgleichszahlung vermieden hätte. Zum anderen sei ihm die vom Familiengericht auferlegte Beitragszahlung nicht zumutbar, insbesondere sei es in sich widersprüchlich, dass das Familiengericht ihm einerseits Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, andererseits in der Folgesache Versorgungsausgleich eine ratenweise Beitragszahlung aufgegeben habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist darauf hin, dass die Beitragsentrichtung zumutbar sei, zumal sie sich auf einen Zeitraum von sieben bis acht Jahren verteile, weshalb der Antragsteller auch keinen Kredit aufnehmen müsse, um sie zu finanzieren. Zu einer Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich habe es aufgrund der Verfahrensdauer keinen Grund gegeben.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

1. Allerdings hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil geregelt und so inzident eine Abtrennung dieser Folgesache abgelehnt. Für eine solche Abtrennung und Aussetzung - und damit eine Abkehr vom Verbundprinzip des § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO - fehlt es an einer rechtlichen Grundlage; eine solche zeigt der Antragsteller auch in seiner Beschwerde nicht auf. Die Voraussetzungen für eine Abtrennung nach § 628 S. 1 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO sind nicht gegeben, zweitinstanzlich schon deshalb nicht, weil die Scheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil es an der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Vorgreiflichkeit fehlt.

Auch die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden - vom Antragsteller unangegriffenen - Ausführungen zur Ehezeit, zu den beiderseitigen Anrechten und ihrer Dynamik sowie zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 BGB und § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden die Billigung des Senats.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es indes, dass das Familiengericht den Antragsteller verpflichtet hat, den nach Anordnung von Splitting und erweitertem Splitting verbliebenen - rechnerisch zutreffend ermittelten -restlichen Ausgleichsbetrag von 39,13 EUR im Wege einer Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in Höhe von 8.917,21 EUR auszugleichen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Familiengericht dem Antragsteller nachgelassen hat, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu leisten.

a) § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG setzt voraus, dass die - pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unterworfene (BGH FamRZ 2005, 1825, 1826) - Anordnung der Beitragszahlung dem Ausgleichsverpflichteten - gegebenenfalls bei Gestattung ratenweiser Leistung - nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Dieses - verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende (vgl. BVerfGE 63, 88, 116 ff.; 71, 364, 389) - Korrektiv soll sicherstellen, dass dem Ausgleichspflichtigen nur solche Vermögensopfer abverlangt werden, die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen; insoweit muss das Interesse des Ausgleichsberechtigten, im Wege der Beitragszahlung eine eigenständige soziale Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, zurücktreten. Diese gegenläufigen Interessen sind in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH FamRZ 1997, 166, 169; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25). In die Betrachtung ist auch die Situation des Berechtigten einzubeziehen; insoweit ist auch von Bedeutung, in welchem Maße dieser bereits für Alter und Invalidität abgesichert ist (OLG Celle, FamRZ 1995, 366, 368). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Berechtigte durch die Möglichkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3 a VAHRG auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert sein kann (BGH FamRZ 1997, 166, 169; OLG Hamm, FamRZ 1996, 171, 172). Die Zumutbarkeit der Beitragsleistung ist amtswegig zu prüfen und vom Gericht positiv festzustellen (vgl. KG FamRZ 2002, 467; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - II-8 UF 255/07, 8 UF 255/07 -, juris; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 28); die Feststellung, dass Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, genügt nicht (BGH FamRZ 1999, 158, 159; AnwK-BGB/Wiedenlübbert, 1. Aufl. 2005, § 3 b VAHRG, Rz. 18 a.E.). Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 1997, 166, 169; jurisPK-BGB/Bregger, 4. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 29); jedenfalls ein weniger strenger als im Unterhaltsrecht (OLG Hamm FamRZ 1996, 171, 172; Staudinger/Schlosser, BGB, Bearbeitung 2004, § 3 b VAHRG, Rz. 18; Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme, BGB, 3. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 3; FAKomm-FamR/Rehme, 3. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 21). In der Regel setzt daher die Zumutbarkeit das Vorhandensein von Vermögen oder hohem Einkommen voraus (Bamberger/Roth/Gutdeutsch, BeckOK, Stand 1.2.2009, § 3 b VAHRG, Rz. 8; ähnlich OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 768, 769). Denn die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beitragszahlung ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außer Stande gesetzt würde, sich angemessen zu unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1989 - 6 UF 12/88 VA -, juris, und Beschluss des 9. Senats vom 8. Oktober 2003 - 9 UF 100/03 -, juris).

Die Möglichkeit, dem Verpflichteten Ratenzahlung nachzulassen, kann zwar die Zumutbarkeit der Beitragsentrichtung begründen (vgl. Beschluss des 9. Senats vom 3. Dezember 1990 - 9 UF 125/09 -, juris; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25). Ratenzahlungen aus einem geringen Einkommen sind aber regelmäßig unzumutbar (OLG KG FamRZ 2002, 467), zumal wenn die Raten dann nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete zum Dauerschuldner würde (vgl. Beschluss des 9. Senats vom 8. Oktober 2003 - 9 UF 100/03 -, juris; OLG München, FamRZ 1998, 679, 680; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Kapitel VI, Rz. 221; MüKo-BGB/Sander, 4. Aufl. 2006, § 3 b VAHRG, Rz. 37), was wegen des stetig steigenden Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung leicht der Fall sein kann. Denn nach § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI gelten die Beiträge nur dann als im Zeitpunkt des Ehezeitendes - mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden, niedrigeren Beitragssätzen - gezahlt, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Mitteilung der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25).

b) Nach diesen Maßstäben kommt die Anordnung einer Beitragszahlung - auch in Raten - hier nicht in Betracht.

Das Familiengericht hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers, dem es ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hat, in der Folgesache Versorgungsausgleich keine Feststellungen getroffen. Nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, verfügt der Antragsteller über kein Vermögen. Von seinem Einkommen von netto rund 2.000 EUR leistet er Kindes- und Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt jedenfalls 900 EUR und bedient Darlehen mit monatlich rund 300 EUR. Hiernach verbleiben ihm - unbeschadet der von ihm weiter geltend gemachten Belastungen - monatlich lediglich rund 800 EUR und damit ein Betrag, der deutlich unter seinem notwendigen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt liegt. Dies lässt bei den gegebenen Umständen die Anordnung einer Beitragszahlung als unzumutbar erscheinen, und zwar auch dann, wenn man dem Antragsteller nachließe, geringe monatliche Raten zu leisten. Denn dies würde aufgrund von § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI zur einer fortschreitenden Erhöhung des derzeit zu leistenden Beitrags von knapp 9.000 EUR und damit zu einer Dauerverschuldung des Antragstellers führen.

Dem steht nicht entgegen, dass die inzwischen 41-jährige Antragsgegnerin auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch keine ausreichende Altersversorgung hat. Sie ist noch verhältnismäßig jung und offensichtlich uneingeschränkt erwerbsfähig und hat daher ausreichend Zeit, ihre Rentenanwartschaften aufzustocken. Hinzu kommt, dass sie erforderlichenfalls durch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3 a VAHRG) hinreichend abgesichert ist, der vorliegend in § 9 der Versorgungsordnung des ... Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 621e Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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