Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 6 UF 86/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 516
ZPO § 519
BGB § 1696 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 94 Abs. 2 Satz 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 UF 86/01

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum, die Richterin am Oberlandesgericht Cronberger und den Richter am Landgericht Neuerburg

am 21. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 7. Juni 2001 - 10 F 409/00 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe:

I.

Aus der seit 28. August 1998 geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder (12 Jahre), und (7 Jahre) hervorgegangen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. Mai 1998 - 9 F 296/97 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 15. April 1999 - 6 UF 59/98 - war das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin übertragen worden.

Anfang Dezember 2000 reiste die Antragsgegnerin mit beiden Kindern, ihrem jetzigen Ehemann und dessen Tochter aus erster Ehe, ohne entsprechende organisatorische Vorbereitungen getroffen zu haben, nach Tunesien, um dort dauerhaften Aufenthalt zu nehmen und sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Mangels notwendiger Einreiseunterlagen wurden sie ausgewiesen und mussten nach Deutschland zurückkehren.

Der Antragsteller hat daraufhin mit Eingang am 13. Dezember 2000 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich angetragen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Das Familiengericht hat nach Anhörung der Beteiligten und der Kinder durch Beschluss vom 21. Dezember 2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den Antragsteller übertragen. Beide Kinder leben seither beim Antragsteller und werden unter Mithilfe seiner Eltern von ihm betreut. Der Antragsteller ist als Montierer im Schichtdienst bei der Firma vollzeitbeschäftigt. besucht seit Januar 2001 die Gesamtschule in D ist zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 in eingeschult worden.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge bezüglich beider Kinder nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens auf den Antragsteller übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie um Aufhebung dieses Beschlusses bittet.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Die Abänderung der bestehenden Sorgerechtsregelung zu Gunsten einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller ist nach § 1696 Abs. 1 BGB aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, die nach der Erstentscheidung eingetreten bzw. bekannt geworden sind und die mit jeder Änderung für die Kinder verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 1046), weil die Gefahr weiterer Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung beider Kinder hier nicht anders abgewendet werden kann.

Der Senat teilt die auf Grundlage der Anhörung der Beteiligten und der Empfehlung des Sachverständigen gewonnene, sorgfältig begründete und abgewogene Auffassung des Familiengerichts, dass die gemeinsame elterliche Sorge hier nicht beibehalten werden kann und ein Verbleib der Kinder beim Vater unter Übertragung des alleinigen Sorgerechts erforderlich ist, weil die Verhältnisse beim Antragsteller - jedenfalls derzeit - als dem Kindeswohl weniger schädlich anzusehen sind.

Das Familiengericht geht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und in zutreffender Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufrecht erhalten bleiben kann, weil die Eltern in der Vergangenheit jede Kooperationsfähigkeit haben vermissen lassen und die fortdauernde Einbeziehung in die nachehelichen Konflikte für die Kinder mittlerweile ein Entwicklungsrisiko darstellt und für vielfältige Verhaltensauffälligkeiten sowie - vor allem bei - einen massiven Loyalitätskonflikt verantwortlich ist. Diese Feststellungen werden nicht mit erheblichem Beschwerdevorbringen angegriffen.

Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern im Streitfall diejenige Sorgerechtsregelung zu treffen, die dem Kindeswohl am Besten entspricht. Dabei sind neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen. Danach soll das Sorgerecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit und eine gleichmäßige und stetige Betreuung und Erziehung geben kann; daneben liefert der stets zu beachtende Kindeswille auch bei kleineren Kindern unter zehn Jahren ein ernst zu nehmendes Indiz für die zu berücksichtigenden persönlichen Bindungen (BGH, FamRZ 1990, 392, 393).

Der Senat teilt die Ansicht des Familiengerichts, dass unter Abwägung aller Umstände der Verbleib der Kinder beim Antragsteller eher geeignet ist, auf Dauer eine kindgerechte Entwicklung zu garantieren. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht vor dem Hintergrund wiederholter Kontinuitätsbrüche in der Vergangenheit für die Zukunft dem Gesichtspunkt der Kontinuität und langfristigen Stabilität eines vertrauten Betreuungsumfeldes der Kinder ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat und diese aufgrund seiner Lebenssituation derzeit eher beim Antragsteller gewährleistet sieht, zumal die Antragsgegnerin - wie ihre Äußerungen gegenüber dem Sachverständigen zeigen - von dem Gedanken, nach Tunesien auszuwandern, noch nicht endgültig Abstand genommen hat. In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist die Erziehungseignung der Antragsgegnerin auch nach Überzeugung des Senats durch den gescheiterten Auswanderungsversuch nach Tunesien Anfang Dezember 2000 und - vor allem - dessen Begleitumstände nachhaltig in Frage gestellt. Hierdurch, aber auch in der Zeit davor, hat die Antragsgegnerin - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - ein bindungsintolerantes und wenig kindorientiertes Verhalten mit einem gering ausgeprägten Problembewusstsein an den Tag gelegt, das perspektivisch erneute Probleme bei der Ausgestaltung der Kontakte der Kinder zum Antragsteller bzw. dessen Familie erwarten lasse. Dagegen hat der Antragsteller - jedenfalls seit er in der Betreuungsverantwortung steht - gezeigt, dass er willens und in der Lage ist, den Kontakt der Kinder zu wichtigen Bezugspersonen aufrecht zu erhalten. Für einen Verbleib der Kinder beim Antragsteller spricht letztlich auch, dass diese seit mittlerweile fast einem Jahr bei ihm leben und durch einen erneuten Wechsel des Aufenthaltsortes ihre schulische und sonstige soziale Integration wiederum empfindlich gestört würde, was - so der Sachverständige - die Gefahr einer weiteren Labilisierung sowie eines Mangels an Verwurzelung und fester Orientierung in sich berge.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht. Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde Bedenken gegen die ordnungsgemäße und kindgerechte Betreuung und Unterbringung der Kinder beim Antragsteller ins Feld geführt hat, sind diese durch dessen Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung, dem die Antragsgegnerin nicht mehr entgegengetreten ist, zur Überzeugung des Senats ausgeräumt. Danach steht fest, dass die Betreuung der Kinder bei beruflich bedingter Abwesenheit des Antragstellers in dessen Wohnung durch seine Eltern sicher gestellt ist. Auch gegen die derzeitige Unterbringungssituation bestehen keine durchgreifenden Bedenken, nachdem klargestellt ist, dass der Antragsteller nicht mit seiner jetzigen Partnerin und deren Kind unter den beengten Verhältnissen seiner jetzigen Wohnung in zusammen wohnt. Im Übrigen beabsichtigt der Antragsteller, sich eine größere Wohnung zu suchen, sobald der endgültige Verbleib der Kinder geklärt ist. Demgegenüber kann vom Vorliegen einer günstigeren und dem oben aufgezeigten Gesichtspunkt der Kontinuität und Stabilität Rechnung tragenden Betreuungssituation bei der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, nachdem der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung unwidersprochen geltend gemacht hat, dass die Antragsgegnerin mehreren Beschäftigungen nachgehe und seit ihrer Rückkehr aus Tunesien bereits mehrfach die Wohnung gewechselt habe. Mit Rücksicht auf den sachverständigerseits aufgezeigten Loyalitätskonflikt kann unter den gegebenen Umständen auch dem etwaigen Wunsch nach einer Rückkehr zur Antragsgegnerin keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Die gute Mutter-Kind-Beziehung kann durch eine entsprechende Ausgestaltung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin gepflegt werden.

Nach alldem hat die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Bestand.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 94 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück