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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 6 W 106/00-32-
Rechtsgebiete: InsVV, ZPO


Vorschriften:

InsVV § 2
ZPO § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 W 106/00-32- 14 O 27/99 LG Saarbrücken

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen die auf Antrag des bestellten Sequesters mit Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Dezember 1999 - 14 O 127/99 - festgesetzte Sequestervergütung

am 5. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Dezember 1999 - 14 O 127/99 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Verfügungskläger an den Sequester zu zahlende Vergütung wird auf 5.655,00 DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 57% und der Sequester zu 43%.

III. Beschwerdewert: 9.178 DM.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Landgerichts die Kosten der durch Beschluss vom 15. April 1999 angeordneten Sequestration festgesetzt. Hierbei ist der Richter von der Vergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen, die er bei einem angenommenen Wert von 200.000 DM auf 33.200 DM veranschlagt hat. Die dem Sequester zustehende Vergütung wurde mit 25% dieses Betrages angenommen und einschließlich Mehrwertsteuer auf 9.628 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die "Beschwerde/sofortige Beschwerde" des Verfügungsklägers, der eine Vergütung des Sequesters in Höhe von allenfalls 450 DM für gerechtfertigt erachtet.

Der Sequester bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 938, Rz. 11 mit Hinweis auf OLG München, OLGZ 85, 371) des Verfügungsklägers (beschwerdeberechtigt sind die Parteien und der Sequester <Musielak/Huber, ZPO, § 938, Rz. 7>) gegen den ihm nicht förmlich zugestellten Beschluss ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Herabsetzung der Vergütung, wobei der Senat die Entscheidungsformel um den (in der angefochtenen Entscheidung fehlenden) Ausspruch ergänzt hat, dass der Verfügungskläger die Vergütung an den Sequester zu zahlen hat.

Das Prozessgericht, welches den Sequester eingesetzt und damit das dienstvertragsähnliche Verhältnis zwischen Partei und Sequester durch Hoheitsakt begründet hat, ist auch berufen, dieses vertragsähnliche Verhältnis inhaltlich auszugestalten. Es kann nicht nur die Rechte und Pflichten des Sequesters festlegen, sondern auch die Richtlinien für die Bemessung der Gebühren (5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 28. September 1977 - 5 W 31/77, DGVZ 1977, 188, m.w.N.). Ist eine Festlegung derartiger Richtlinien - wie hier - nicht erfolgt, kann das Prozessgericht, das in die Stellung des Sequesters auch nachträglich gestaltend eingreifen kann, die erforderlichen Bestimmungen über die an den Sequester zu zahlenden Gebühren auch nachträglich treffen.

Gesetzliche Richtlinien über die Höhe der einem Sequester zuzubilligenden Vergütung gibt es nicht. Orientierungen für Vergütungshöhe können - je nach Fallgestaltung - aus den Bestimmungen für Zwangsverwalter (§ 153 ZVG i.V.m. der Verordnung über die Geschäftsführung und Vergütung eines Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 <BGBI. I S. 185>) oder aus den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV - vom 19. August 1998 <BGBl. 1 S. 2205>) entnommen werden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 10).

Der Senat hält es bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht für gerechtfertigt, die Zwangsverwalter-Vergütung als vergleichbare Vergütungsregelung heranzuziehen, da dort an die Jahresbeträge von Miet- und Pachtzinsen angeknüpft wird, während es vorliegend um die Inbesitznahme überwiegend beweglichen Vermögens ging.

Zu Recht hat der für die Festsetzung der Sequestervergütung zuständige Richter (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 63; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 10) an die Vergütung eines Insolvenzverwalters angeknüpft, da der vom Gericht bestellte Sequester - vergleichbar mit der Aufgabe eines Insolvenzverwalters - vorliegend den Auftrag hatte, ein Gesamtvermögen - hier den zwischen den Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens umstrittenen Nachlass des Sohnes der Verfügungsbeklagten - in Besitz zu nehmen.

Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Verfügungsklägers beruht darauf, dass die Vergütung abweichend von der Handhabung des Landgerichts - aus einem niedrigeren Wert und einem geringeren Prozentsatz der hier maßgeblichen Insolvenzverwalter-Vergütung zu berechnen war. Unter Mitberücksichtigung des auf 20.000 DM festgesetzten Streitwerts des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Senat auf der Grundlage der aus der Akte und der vorgelegten Handakte des Sequesters nachvollziehbaren Angaben den für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Wert mit 100.000 DM angenommen. Bei diesem Wert würde sich die Insolvenzverwaltervergütung gemäß § 2 InsVV auf 32.500 DM belaufen:

erste 50.000 DM|40 %|20.000,00 DM|weitere 49999,99 DM|25 %|12.500,00 DM| | |32.500,00 DM

In Anbetracht des vorläufigen Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens und der nur kurzen zeitlichen Dauer der vom Sequester übernommenen Verantwortung erachtet der Senat vorliegend eine anteilige Vergütung in Höhe von 15% der InsolvenzverwalterVergütung für angemessen. Die Sequestervergütung war daher - einschließlich Mehrwertsteuer - auf 5.655 DM festzusetzen:

Vergütung eines Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV|32.500,00 DM|Vergütung des Sequesters = 15%hiervon|4.875,00 DM|16% MwSt.|780,00 DM| |5.655,00 DM

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Ende der Entscheidung

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