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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 6 WF 10/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
Gegen die Entscheidung nach § 769 ZPO über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der Zivilprozessrechtsreform ein außerordentliches Rechtsmittel nicht mehr gegeben.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 4. Dezember 2003 - 10 F 331/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 1.500 EUR.

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem am 25. März 1998 vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts - 9 UF 65/97 - geschlossenen Prozessvergleich. Darin hat der Kläger sich verpflichtet, der Beklagten bis zum 12. Mai 1998 einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 30.000 DM - damit sollten jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten abgegolten sein - und für den Fall, dass ihm die Zahlung dieses Betrages innerhalb der Frist nicht möglich sein sollte, für die Zeit ab 26. November 1996 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600 DM zu zahlen.

Am 15. August 2003 hat der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er zugleich um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich gebeten hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 1. Dezember 2003 mit der Bitte um "kurzfristige" Stellungnahme zum Einstellungsantrag zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich für die Zeit ab September 2002 gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400 EUR vorläufig eingestellt.

Am 10. Dezember 2003 ist ein Antrag der Beklagten auf Zurückweisung des Einstellungsantrages beim Familiengericht eingegangen. Mit Eingang am 12. Dezember 2003 hat die Beklagte gegen die Einstellungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt, hilfsweise gegen eine von ihr zu leistende Sicherheit.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 hat das Familiengericht die Akten dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war die vom Erstgericht - wie hier - gemäß § 769 ZPO getroffene Einstellungsentscheidung zwar im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nach § 793 ZPO nachprüfbar; die Nachprüfung war aber auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. September 2000 - 6 WF 60/00 -, m.w.N.). Daran wird im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Statthaftigkeit außerordentlicher Rechtsmittel zum BGH nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 1. Januar 2002 (vgl. etwa BGH, NJW 2002, 1577) nicht festgehalten. Danach ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht (mehr) statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist; in einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung vielmehr durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf - fristgebundene - Gegenvorstellung zu korrigieren. Dem schließt sich der Senat auch für die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - gegen die Entscheidung der ersten Instanz kein ordentliches Rechtsmittel stattfindet, an (vgl. bereits OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140; OLGR Koblenz 2003, 332; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2003 - 16 WF 112/03; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 707, Rz. 22 sowie § 769, Rz. 13; MünchKommZPO/Lipp, § 567, Rz. 18; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 8). Dementsprechend ist die Korrektur auch - namentlich wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten - "greifbar gesetzeswidriger" Entscheidungen künftig nur noch innerhalb der Instanz auf Gegenvorstellung oder durch das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde vorzunehmen (BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O.).

Die somit gebotene Behandlung der sofortigen Beschwerde als Gegenvorstellung gibt dem Familiengericht Gelegenheit zur - in Ermangelung einer ausreichend bemessenen Stellungnahmefrist vor der Entscheidung und einer an sich gebotenen Abhilfeentscheidung (§ 572 Abs. 1 ZPO) bislang unterbliebenen - Befassung mit dem Vorbringen der Beklagten. In diesem Zusammenhang kann insbesondere erneut geprüft werden, ob das vom Kläger angestrebte Klageziel nach dem Vergleichsinhalt mit der hier erhobenen Vollstreckungsgegenklage - wovon die angefochtene Einstellungsentscheidung ersichtlich ausgeht - in zulässiger Weise erreicht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des gegen die Einstellungsentscheidung eingelegten Rechtsmittels war nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung auf 1/5 des Wertes der Hauptsache festzusetzen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. März 2000 - 6 WF 25/00 - und vom 7. Juli 1999 - 6 WF 43/99).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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