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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.10.1995
Aktenzeichen: 6 WF 123/88
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 9 II
ZPO § 6
GKG § 25 II
GKG § 17 I
GKG § 17 IV
GKG § 25 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN BESCHLUSS

6 WF 123/88 8 F 292/88 AG Völklingen

In der Familiensache

Tenor:

wird auf die Beschwerde des Rechtsanwalts der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - in Völklingen vom 21.10.1988 - 8 F 292/88 - teilweise abgeändert und der Streitwert auf 3.428,60 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin hatte wegen einer Schadensersatzforderung gegen die Ehefrau des Beklagten in Höhe von 3.428,60 DM deren Taschengeldanspruch gegen den Beklagten in Höhe von monatlich 100,-- DM pfänden und sich überweisen lassen. Mit der geltend gemachten Klage hat sie den Taschengeldanspruch gegen den Beklagten eingeklagt.

Für diesen Rechtsstreit hat das Familiengericht den Streitwert auf 1.327,59 DM durch die angefochtene Entscheidung festgesetzt und dabei § 17 I u. IV GKG angewandt. Hiergegen richtet sich die nach §§ 9 II BRAGO, 25 II GKG zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die auch begründet ist.

Der Streitwert einer Klage richtet sich regelmäßig nach dem geltend gemachten Anspruch, und zwar auch dann, wenn der Klagebetrag in bestimmten regelmäßigen Raten geltend gemacht wird, nach dem Gesamtbetrag. Ein abweichender Wert ist dann gerechtfertigt, wenn im Gesetz eine anderweitige Regelung ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, daß der gepfändete Anspruch ein Unterhaltsanspruch ist, läßt zwar an eine Anwendung des § 17 I GKG denken, zumal auch die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die Klage sich aus der Natur des Anspruchs ergibt. Die Frage der Zuständigkeit hat auf die Bewertung des Rechtsstreits jedoch keinen entscheidenden Einfluß.

Mit der überwiegenden Meinung ist deshalb der Senat der Auffassung, daß im Falle der Drittschuldnerklage wegen einer Schadensersatzforderung deren Höhe begrenzt auf die Höhe der gepfändeten Forderung für die Wertfestsetzung entscheidend ist und die Gründe, die für eine Wertbegrenzung der Unterhaltsansprüche nach § 17 I GKG in Betracht kommen, bei dieser keine ausschlaggebende Beachtung finden. Hierfür spricht auch § 6 ZPO, weil das Pfandrecht Gegenstand des Streits ist (vgl. dazu einerseits OLG Köln, Rpfl. 74, 164; andererseits LAG Niedersachsen, JurBüro 80, 1375; Markl, GKG, 2. Aufl., Anh. 12/3 ZPO "Drittschuldner"; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., S. 308; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 16. Aufl., "Drittschuldner").

Der Beschwerde war demnach stattzugeben.

Der Kostenausspruch folgt aus § 25 III GKG.

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