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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 6 WF 19/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
BGB § 1585 b Abs. 3
Zur Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung von Ansprüchen auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 19/09

In der Familiensache

wegen Forderung

hier: Beschwerde gegen die teilweise Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 11. März 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2008 - 39 F 226/08 PKH1 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin unter den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie gegen den Antragsgegner Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR an sich erheben will.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren am . Juni 1986, und A., geboren am . Mai 1992, hervorgegangen. Im Jahr 1996 trafen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung, worin sich der Antragsgegner unter anderem zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 1.100 DM - unter Einbeziehung einer Wertsicherungsklausel - verpflichtete. Zugleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting; demgegenüber verpflichtete sich der Antragsgegner, die Antragstellerin im Innen- und Außenverhältnis von allen aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen etc. freizustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Scheidungsvereinbarung (Bl. 7 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin war nach der Scheidung auch berufstätig. Sie gab entsprechende Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2003 ab, ohne jedoch die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner wiederum hat in diesen Jahren den Realsplittingvorteil jeweils geltend gemacht. Seitens des Finanzamtes S. wurde die Einkommensteuer der Antragstellerin später unter Einbeziehung der Unterhaltszahlungen neu berechnet, was dazu führte, dass im Jahr 2005 bzw. 2006 für die Jahre 1996 bis 2004 neue Einkommenssteuerbescheide erlassen wurden, die dazu führten, dass die Antragstellerin eine Steuernachzahlung von insgesamt 30.209,76 EUR zu leisten hatte.

Mit ihrer am 22. Februar 2008 im Entwurf eingereichten Klage, für die sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 30.209,76 EUR nebst Zinsen.

Der Antragsgegner tritt dem Klagebegehren entgegen.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin lediglich insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie mit der beabsichtigten Klage 4.014 EUR geltend macht und im Übrigen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR erstrebt. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit Prozesskostenhilfe verweigert worden ist. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Unrecht die für ihre beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise verweigert.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch beruht auf der in der Scheidungsvereinbarung der Parteien begründeten Verpflichtung des Antragsgegners, wonach er die Antragstellerin von den aus der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting resultierenden Steuermehrbelastungen freizustellen hat. Dies bedeutet, dass der Antragsgegner auch verpflichtet ist, solche Nachteile dadurch auszugleichen, dass er entsprechend Zahlung an die Antragstellerin leistet, sofern diese zuvor insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommen wurde und ihrerseits gezahlt hat. Davon ist hier - jedenfalls für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens anzustellenden Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage - auszugehen, nachdem zum einen die sich auf der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ergebenden steuerlichen Mehrbelastungen in Höhe von 30.209,76 EUR durch Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide substantiiert dargetan sind und zum andern auf Grund des Schreibens des Steuerberaters der Antragstellerin vom 31. März 2008 (Bl. 134 d.A.) angenommen werden kann, dass die Steuerschulden zurückgeführt worden sind. Hiergegen hat der Antragsgegner auch keine substantiierten Einwände erhoben; insbesondere steht dies nicht zwangsläufig im Widerspruch dazu, dass zu Lasten des hälftigen Eigentumsanteils der Antragstellerin an dem Grundstück <Straße> im <Ort> Zwangssicherungshypotheken über 1.000 EUR und 13.418,89 EUR eingetragen worden sind, da die Eintragung bereits am 12. Juli 2006 erfolgt ist und der Umstand, dass bislang eine Löschung nicht vorgenommen wurde, nicht entscheidend dagegen spricht, dass die hier streitgegenständlichen Steuerschulden getilgt sind.

Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch verjährt ist. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon und von der Person des Schuldners Kenntnis hatte bzw. haben musste. Danach kann die Verjährungsfrist frühestens am 1. Januar 2006 begonnen haben, weil die Antragstellerin erst im Oktober 2005 sichere Kenntnis von den auf sie zukommenden steuerlichen Nachteilen auf Grund der Durchführung des Realsplittings hatte, nachdem erst zu diesem Zeitpunkt - jedenfalls für die Jahre 1996 bis 2003 - die entsprechenden Steuern festgesetzt worden sind. Ein Rückgriff gegen den Antragsgegner war daher erst zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Steuerbescheide möglich, weil die Steuerlast zuvor noch nicht endgültig feststand (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1162). Damit wurde die Verjährung vorliegend gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt, ohne dass es darauf ankommt, dass unter Umständen die Verjährungsfrist für den hier in Rede stehenden Zahlungsanspruch sogar noch später zu laufen beginnt, weil er voraussetzt, dass die Klägerin ihrerseits zuvor ihre Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt beglichen hat.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe auch nicht teilweise mit der Erwägung verweigert werden, dass die Forderung, soweit sie die Jahre bis 2002 betrifft, verwirkt sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Saarländischen Oberlandesgerichts handelt es sich hier um einen Ausgleichsanspruch eigener Art, der zwar auch unterhaltsrechtlichen Charakter hat, auf den aber § 1585 b Abs. 3 BGB auch nicht entsprechend anwendbar ist und bei dem insbesondere, selbst wenn das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment vorliegen sollte, das Umstandmoment im Allgemeinen fehlt, weil sich der Unterhaltsschuldner von vornherein auf den späteren Ausgleich der steuerlichen Nachteile des Berechtigten einstellen muss (BGH, a. a. O.; OLGR Saarbrücken 2002, 227; vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 40; Wendl/Kemper, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1, Rz. 580 k; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6472 a;). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Streitfall ausnahmsweise in einer Weise disponieren durfte und disponiert hat, die seine Inanspruchnahme erst zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt als unbillig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor, insbesondere konnte der Antragsgegner angesichts der Höhe des gezahlten Unterhalts nicht davon ausgehen, dass die Geltendmachung des Splittingvorteils steuerrechtlich keine Auswirkungen zu Lasten der Antragstellerin haben würde, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass ihm deren Erwerbstätigkeit nicht bekannt war.

Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin würde für ihre Steuerhinterziehung gewissermaßen belohnt, wenn sie auch jetzt noch Rückgriff gegen ihn nehmen könnte, rechtfertigt den Verwirkungseinwand nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Verhalten der Antragstellerin steuerstrafrechtlich relevant ist, denn sie hat sich im Ergebnis hierdurch keinen Vorteil verschafft und insbesondere nicht zum Nachteil des Antragsgegners gehandelt, da dieser nur so gestellt wird, als wenn die Antragstellerin von vornherein ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß deklariert hätte.

Nach alldem ist der Antragstellerin insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entsprechend ist der angefochtene Beschluss abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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