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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: 6 WF 37/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2 2. Alt.
ZPO § 124 Nr. 3
a. § 124 Nr. 3 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, nur weil die der Bewilligung zu Grunde gelegten Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden.

b. Eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Verfahren über die Beschwerde gegen die auf die fehlende Vorlage der Erklärung gestützte Aufhebung der PKH-Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO abgegeben wird.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 37/09

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 9. April 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 26. November 2008 - 9 F 72/08 S - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Familiengerichts vom 10. Oktober 2008 wurde der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren, ein einstweiliges Anordnungsverfahren und den Abschluss eines Vergleichs in Scheidungsfolgesachen Prozesskostenhilfe bewilligt. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat (§ 124 Nr. 2 ZPO) oder die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben (§ 124 Nr. 3 ZPO). Das Familiengericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Juni 2008 unrichtige Angaben gemacht, indem sie die Frage nach vorhandenem Grundvermögen verneinte, obwohl sie zusammen mit dem Antragsteller Miteigentümerin des Hausanwesens <Straße, Nr.>, <Ort>, war. Dies kann jedoch nur dann zur Aufhebung von Prozesskostenhilfe führen, wenn diese der Antragsgegnerin bei richtigen und vollständigen Angaben nicht gewährt worden wäre (Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 124, Rz. 3, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor, denn dem Familiengericht war bekannt, dass die Antragsgegnerin Miteigentümerin eines Grundstücks war, nachdem der Antragsteller dies bereits in der Antragsschrift ausgeführt und das gemeinsame Hausanwesen in dem in der Sitzung vom 10. Oktober 2008 geschlossenen Vergleich Erwähnung gefunden hatte und zudem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass etwaige Schulden, die auf dem Haus gelastet hätten, Gegenstand der Erörterungen in der damaligen mündlichen Verhandlung gewesen seien. Unter diesen Umständen bestehen auch begründete Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin seinerzeit absichtlich oder infolge grober Nachlässigkeit das Vorhandensein von Grundvermögen verneint hat, da Gegenteiliges bereits vorgetragen war, so dass einiges dafür spricht, dass nähere Angaben hierzu deshalb unterblieben sind, weil die Antragsgegnerin der Meinung war, dass es auf diese Frage nicht angekommen sei.

Dass diese Annahme nicht unberechtigt war, ergibt sich auch daraus, dass für das Familiengericht das Vorhandensein des Grundvermögens kein Anlass war, der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern. Demzufolge kommt auch eine Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, denn diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn das Familiengericht in Kenntnis der gesamten Umstände Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Insbesondere soll es § 124 Nr. 3 ZPO nicht ermöglichen, einmal bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben, weil die der Bewilligung zu Grunde gelegten Verhältnisse jetzt anders beurteilt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 27 Aufl., § 124, Rz. 13, m.w.N.). So läge der Fall jedoch hier, wenn das Fehlen näherer Angaben über den Wert des Anwesens und der darauf ruhenden Belastungen in der Prozesskostenhilfeerklärung als Grund für die Versagung der Prozesskostenhilfe herangezogen würde, nachdem das Familiengericht dies entweder für unerheblich gehalten oder aber sich auf anderem Wege, etwa durch entsprechende Erörterungen in der mündlichen Verhandlung, die Kenntnis über die maßgeblichen Umstände verschafft hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat, lässt sich die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich die Partei auf Nachfrage des Gerichts darüber erklären, ob sich eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hat. Dieser Obliegenheit ist die Antragsgegnerin nachgekommen, indem sie jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, was ausreicht (Zöller/Philippi, a.a.O., § 124, Rz. 10 a, m.w.N.), hierzu die Erklärung abgab, dass das Hausanwesen nunmehr für 118.000 EUR verkauft werden solle. Dass sich die Antragsgegnerin gleichzeitig weigerte, nähere Ausführungen zu den Belastungen zu machen, steht der Abgabe einer ordnungsgemäßen Erklärung - jedenfalls derzeit - nicht entgegen. Zwar kann sich die Antragsgegnerin als Miteigentümerin des Hausanwesens nicht darauf berufen, von den Belastungen keine Kenntnis zu haben, da es ihr zuzumuten ist, sich diese gegebenenfalls zu verschaffen; in der Erklärung, dass der Verkauf erst beabsichtigt sei, ist jedoch gleichzeitig die Auskunft enthalten, dass die Parteien nach wie vor gemeinsam Miteigentümer des Hausanwesens sind, so dass sich diesbezüglich keine Änderungen gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung ergeben haben. Ein unter den gegebenen Umständen verwertbares Vermögen kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag über das Hausanwesen abgeschlossen wurde und der Antragsgegnerin ein daraus resultierender Anspruch auf den Kaufpreis, unter Berücksichtigung etwa verbliebener abzulösender Belastungen, die dann auch angegeben werden müssen, zusteht. Die Frage der Verwendung des erzielten Verkaufserlöses stellt sich aber derzeit noch nicht, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Verkauf erst noch bevorsteht.

Nach alledem hat das Familiengericht die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Unrecht aufgehoben. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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