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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 6 WF 39/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2
Ein PKH bewilligender Beschluss kann von Amts wegen zum Nachteil des Begünstigten grundsätzlich nur unter den in § 120 Abs. 4 und § 124 ZPO normierten Voraussetzungen geändert werden.
Tenor:

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 10. Mai 2005 - 9 F 34/04 - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Mit zwei am 20. Januar 2004 eingereichten Schriftsätzen hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt erhoben und hinsichtlich des Trennungsunterhalts den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Schriftsätze wurden den Beklagtenvertretern übersandt, die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 auf Klageabweisung angetragen und um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten gebeten haben.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 bewilligte das Familiengericht dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe. Am 23. Februar 2005 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem eine Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche getroffen wurde.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 wies die Klägerin darauf hin, dass sie auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt habe, der durch den Vergleich erledigt sei, und bat um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag in dem einstweiligen Anordnungsverfahren. Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat das Familiengericht auch die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe auf das Verfahren EA I ausgedehnt. In dem angefochtenen Beschluss hat es "die dem Beklagten gewährte Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf das einstweilige Anordnungsverfahren zurückgenommen" mit der Begründung, dass hierfür zu keinem Zeitpunkt ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, dass der Antrag vom 30. Januar 2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch das einstweilige Anordnungsverfahren betroffen habe. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Beklagten ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil das Familiengericht nicht befugt war, seinen Beschluss vom 7. März 2005, mit dem es die bereits für das Hauptsacheverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auf das einstweilige Anordnungsverfahren (EA I) ausgedehnt hat, aufzuheben und dem Beklagten insoweit die Prozesskostenhilfe rückwirkend wieder zu entziehen.

Gegen die Wirksamkeit des Beschlusses, worin dem Beklagten Prozesskostenhilfe auch für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt worden ist, bestehen keine Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil er insoweit einen - für die Bewilligung zwingend erforderlichen - Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu keinem Zeitpunkt gestellt habe, wie das Familiengericht meint, denn auch ein zu Unrecht Prozesskostenhilfe bewilligender Beschluss ist grundsätzlich wirksam und insbesondere nicht nichtig (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1021, m. w. N.).

Das Familiengericht war nicht berechtigt, den betreffenden Beschluss wieder aufzuheben, da die Aufhebung einmal bewilligter Prozesskostenhilfe nicht uneingeschränkt erfolgen kann. Denn eine Partei darf grundsätzlich auf den Fortbestand einer für sie günstigen Prozesskostenhilfeentscheidung vertrauen, wobei diesem Vertrauensschutz grundsätzlich der Vorrang vor sachlichen Gesichtspunkten und fiskalischen Interessen gebührt. Die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung zum Nachteil einer Partei ist daher nur unter den in § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 ZPO abschließend normierten Voraussetzungen möglich, die hier ersichtlich nicht erfüllt sind und auch vom Familiengericht nicht in Betracht gezogen wurden; andernfalls ist die Prozesskostenhilfebewilligung - abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden begrenzten Rügerecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO - unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und kann auch grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr geändert werden (OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG Hamm, FamRZ 1986, 583; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329, Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318, Rz. 9).

Auf das Rechtmittel des Beklagten war daher der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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