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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 6 WF 50/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 14
FGG § 17 Abs. 2
FGG § 22 Abs. 2
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 a.F.
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 222 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 50/03

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 9. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13. Juni 2003 - 40 F 217/99 VA - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die am 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Entscheidung des Bezirksgerichts des 20. Gerichtsbezirks in und für/Florida vom 11. August 1998 - 98.3972 CAC - rechtskräftig geschieden. Durch Erlass des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 2. November 1999 - 3465-E-23/99 - ist festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung im Inland vorliegen.

Der Antragsteller hat mit Eingang am 16. April 1999 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Mit Eingang am 10. Mai 2002 hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren gebeten.

Durch den angefochtenen, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Juli 2003 zugestellten Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Mit seiner hiergegen gerichteten, am 25. August 2003 per Telefax beim Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Prozesskostenhilfegesuch weiter.

Mit Beschluss vom 1. September 2003 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, das Rechtsmittel sei verfristet.

II.

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Zwar ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt worden. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit finden gemäß § 14 FGG die Vorschriften der ZPO - also die §§ 114 ff ZPO - entsprechende Anwendung. Diese Verweisung bedeutet aber nur, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, wohingegen sich das Verfahren im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Frist und Form sowie der Beschwerdeberechtigung - nach den Vorschriften des FGG (§§ 19 ff FGG) richtet (OLG Celle, FGPrax 2003, 30; OLGR Zweibrücken, 2002, 479; BayObLG, FGPrax 2002, 119; OLG Köln, FGPrax 2002, 230; Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14, Rz. 34 a, m.w.N.). Denn durch die Verweisung in § 14 FGG wird die Verfahrensart nicht geändert. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO i.V. mit § 567 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung findet gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. die einfache unbefristete Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Dort ist die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Frist dahin geregelt, dass das Rechtsmittel binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der Verfügung an den Beschwerdeführer - also seit Zustellung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) - einzulegen ist (§ 22 Abs. 1 FGG). Die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V. mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess normierte Monatsfrist gilt nicht, weil sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht dessen Statthaftigkeit betrifft (Demharter, NZM 2002, 233, 236). Die Zweiwochenfrist ist hier nicht eingehalten, weil der angefochtene Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis am 23. Juli 2003 zugestellt wurde, die sofortige Beschwerde jedoch erst am 25. August 2003 per Telefax beim Familiengericht eingegangen ist.

Die vom Familiengericht aktenersichtlich erteilte - nach den vorstehenden Ausführungen inhaltlich unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, die sofortige Beschwerde sei binnen eines Monats einzulegen, gibt dem Senat aber Veranlassung, dem Antragsteller nach § 22 Abs. 2 FGG von Amts wegen (dazu Keidel/Sternal, a.a.O., § 22, Rz. 41, 50) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 3206; NJW 1992, 1700, 1701; NJW 1981, 576, 577; BayVerfGH, NJW 1984, 2454; Keidel/Sternal, a.a.O., Rz. 70). Deren Ursächlichkeit für die Fristversäumung kann unter den gegebenen Umständen nicht verneint werden, zumal die vom Familiengericht angenommene Monatsfrist entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung vom 1. September 2003 vertretenen Ansicht gewahrt war, weil ihr letzter Tag - der 23. August 2003 - auf einen Samstag fiel, so dass das Rechtsmittel - auch unter Zugrundelegung der Sichtweise des Familiengerichts - gemäß §§ 222 Abs. 2 ZPO bzw. 17 Abs. 2 FGG i.V. mit 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, wie hier geschehen, noch am 25. August 2003 fristwahrend eingelegt werden konnte.

In der Sache hat das Rechtsmittel einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Die die Prozesskostenhilfe mangels Kostenarmut verweigernde Entscheidung des Familiengerichts wird von dem sich nach Lage der Akten ergebenden Sachstand nicht mehr getragen, nachdem der Antragsteller mit der Beschwerde ergänzenden Sachvortrag zu seinen Lebensverhältnissen gehalten und eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Eine eigene Sachentscheidung des Senats erscheint unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil eine das Beschwerdevorbringen inhaltlich wertende Entscheidung des Familiengerichts zur Frage der Kostenarmut des Antragstellers nicht vorliegt und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bisher nicht geprüft worden sind.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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