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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 6 WF 75/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
Tenor:

1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. August 2004 - 9 F 344/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Beklagten sind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin mit dem Kläger hervorgegangen. Dieser wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 30. Januar 2002 - 9 F 271/01 - verurteilt, an die Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 EUR zu zahlen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.070 EUR zu Grunde gelegt, das er auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer erzielte.

Seit dem 1. September 2004 bezieht der am August 1941 geborene Kläger Altersrente für langjährig Versicherte, die sich - nach Abzüge der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf monatlich 724,91 EUR beläuft. Mit seiner am 20. August 2004 eingereichten, bislang noch nicht zugestellten Klage erstrebt der Kläger die Abänderung des genannten Urteils dahingehend, dass er ab September 2004 Kindesunterhalt nur noch in Höhe von monatlich jeweils 40 EUR an die Beklagte zu zahlen hat. Die für diese Klage beantragte Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Familiengericht nicht abgeholfen.

II. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Erfolgsaussicht der Klage verneint, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche die begehrte Herabsetzung der titulierten Unterhaltsbeträge rechtfertigen könnte, nicht vorliegt. Denn dem Kläger ist nach wie vor ein Einkommen in einer Höhe zuzurechnen, wie es auch der abzuändernden Entscheidung zu Grunde gelegen hat. Insbesondere kann der Kläger sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass er in Wirklichkeit nur noch eine deutlich geringere vorgezogene Altersrente bezieht, denn ob und inwieweit ein Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird nicht allein durch sein tatsächliches Einkommen und Vermögen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dabei setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist (BGH, FamRZ 1999, 843, 844; FamRZ 1985, 158, 159; FamRZ 1982, 792, 794). So liegt der Fall hier.

Wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Beklagten nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGH, FamRZ 1980, 1113) hat der Kläger auch für die Zeit ab September 2004 seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und alle Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (Senatsurteile vom 14. Februar 2002 - 6 UF 122/01 - und vom 4. Oktober 2001 - 6 UF 72/01 -; OLG Hamm, FamRZ 1998, 982; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 881). Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger, nachdem er im August 2004 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt, denn die Erwerbsobliegenheit besteht grundsätzlich bis zur gesetzlichen Altersgrenze, die für den Kläger entsprechend der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 SGB IV ) bzw. in der Beamtenversorgung (§§ 25 BRRG, 41 Abs. 1 BBG) 65 Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - 6 UF 69/01 -; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6285 ff, 6288) und von ihm erst im Jahr 2006 erreicht wird. Zwar kann im Einzelfall der Eintritt in den Ruhestand unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze unterhaltsrechtlich zu beachten sein (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - 6 UF 69/01 -; Eschenbruch/Mittendorf, a. a. O.); dass die Voraussetzungen insoweit vorliegen, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem hat der Kläger nach wie die Obliegenheit, vollschichtig erwerbstätig zu sein. Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die Zurechnung eines fiktiven bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von monatlich 1.070 EUR.

Im Übrigen ist davon auszugehen dass es dem Kläger vorliegend auch ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung so viel zu seiner Altersrente hinzuzuverdienen, dass er den titulierten Unterhalt - im Wesentlichen - auch weiterhin ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts zahlen kann. Umstände, die dem entgegenstehen, sind nicht substantiiert dargetan auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nicht darauf beschränkt, nur als Taxifahrer tätig zu sein, sondern es ist ihm zuzumuten, auch durch andere Arbeiten, beispielsweise im Rahmen einer so genannten geringfügigen Beschäftigung, monatlich 345 EUR - anrechnungsfrei (§§ 36, 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) - zu seiner Rente hinzu zu verdienen, so dass er ein monatliches Nettoeinkommen von nahezu 1.070 EUR erreicht.

Die Abänderungsklage hat daher keine Aussicht auf Erfolg, so dass das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert hat.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

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