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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 6 WF 78/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 793
Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Titel - nach dem Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausreichend bestimmt bzw. durch Auslegung bestimmbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Leistungsinhalt ausreichend und in einer Weise konkretisiert ist, dass der Titel auch für jeden Dritten zweifelsfrei erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. September 2005 - 2/40 F 276/04 GÜR - dahin abgeändert, dass der Antrag der Gläubigerin vom 28. April 2004, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen wird.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: bis 1.200 EUR

Gründe:

I. Die Parteien sind - seit Juli 2003 - getrennt lebende Eheleute. Sie haben im gesetzlichen Güterstand gelebt.

Mit ihrer im April 2004 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erstrebt und vom Beklagten u.a. Auskunft über sein Vermögen sowie Zahlung unbezifferten Zugewinnausgleichs begehrt.

In einem am 7. Januar 2005 vor dem Familiengericht geschlossenen Teilvergleich haben sich die Parteien u.a. dahin geeinigt, dass Stichtag für die Beendigung des Güterstandes und die Vermögensauseinandersetzung der 21. Mai 2004 sein und mit diesem Stichtag Gütertrennung eintreten solle (Ziffer 1). Darüber hinaus haben sie sich wechselseitig verpflichtet, dem "jeweils anderen umfassende Auskunft über die Vermögensverhältnisse zum oben genannten Stichtag zu erteilen, und zwar bis spätestens 7. April 2004" (Ziffer 2).

Nachfolgend haben die Parteien wechselseitig beantragt, gegen den jeweils anderen "wegen Nichtvornahme der Erteilung der Auskunft (...) gemäß Teilvergleich (...) vom 7. Januar 2005" ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft festzusetzen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 16. September 2005, auf den ergänzend Bezug genommen wird, auf Antrag der Klägerin gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR - ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von zehn Tagen - verhängt, da der Beklagte der Klägerin nicht umfassende Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum 21. Mai 2004 erteilt habe. Den Antrag des Beklagten hat es durch Beschluss vom gleichen Tage zurückgewiesen.

Gegen die Festsetzung der Zwangsmittel wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10. November 2005 nicht abgeholfen und die Akten dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung kann keinen Bestand haben, weil es bereits am Vorliegen eines vollstreckbaren Titels fehlt. Die Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass der Titel - nach dem Maßstab des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausreichend bestimmt bzw. durch Auslegung bestimmbar ist (FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., Kap 6, Rz. 521 f). Das ist nur dann der Fall, wenn der Leistungsinhalt ausreichend und in einer Weise konkretisiert ist, dass der Titel auch für jeden Dritten zweifelsfrei erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 704, Rz. 4, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die im Streitfall vereinbarte wechselseitige Auskunftsverpflichtung über die "Vermögensverhältnisse" nicht, da die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die zu erteilende Auskunft im Einzelnen offen bleiben, zumal bei dem Prozessvergleich - anders als bei einer gerichtlichen Entscheidung - nicht zwecks Auslegung auf eine Begründung zurückgegriffen werden kann und die Parteien der getroffenen Vereinbarung aktenersichtlich auch keinen übereinstimmenden Leistungsinhalt (dazu Büttner, FamRZ 1992, 629, 631) beilegen. Die mangelnde Konkretisierung kann auch nicht im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden, weil dieses nicht auf die Klärung der materiellen Leistungspflicht zugeschnitten ist (BGH, FamRZ 1983, 454; DB 1981, 366). Ob der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist im Vollstreckungsverfahren selbständig von Amts wegen zu prüfen (Büttner, a.a.O., 630 f).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 und § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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