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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: 6 WF 8/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 321
RVG § 55
RVG § 56 Abs. 2 Satz 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde - als solche ist das Fehlen eines Ausspruchs über die Zulassung im Regelfall zu werten - kann nicht nachträglich durch einen Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 ZPO erfolgen, weil hierdurch nicht eine unterbliebene Entscheidung nachgeholt wird. Eine der Berichtigung nach § 319 ZPO zugängliche offenbare Unrichtigkeit kann nur dann vorliegen, wenn die versehentliche Nichtaufnahme der beschlossenen Beschwerdezulassung aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass nach außen getreten ist.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen den Beschluss über die Erinnerung des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 RVG kann Beschwerde nur eingelegt werden, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V. § 33 Abs. 3 RVG). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

Da die Differenz zwischen der von der beigeordneten Rechtsanwältin zur Festsetzung angemeldeten und der vom Familiengericht letztlich festgesetzten Vergütung aus der Landeskasse lediglich (1.211,62 EUR ./. 1.068,94 EUR =) 142,68 EUR beträgt, ist die Beschwerdesumme (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht. Darüber hinaus fehlt es an einer das Rechtsmittelgericht bindenden Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die in der durch den Beschluss vom 13. Januar 2005 berichtigten und ergänzten Entscheidung vom 16. November 2004 nicht enthaltene Beschwerdezulassung konnte nicht rechtswirksam nachgeholt werden (BGH, FamRZ 2004, 530; FamRZ 2004, 531). Denn die Nichtzulassung der Beschwerde - als solche ist das Fehlen eines Ausspruchs über die Zulassung nämlich im Regelfall zu werten (BGH, FamRZ 2004, 531) - kann nicht nachträglich durch einen Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 ZPO erfolgen, weil hierdurch nicht - wie in § 321 ZPO vorausgesetzt - eine unterbliebene Entscheidung nachgeholt wird (BGH, a.a.O.). Eine der Berichtigung nach § 319 ZPO zugängliche "offenbare" Unrichtigkeit kann insoweit nur dann vorliegen, wenn die - versehentliche - Nichtaufnahme der beschlossenen Beschwerdezulassung aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass nach außen getreten ist (BGH, a.a.O.), wofür hier keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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