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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2009
Aktenzeichen: 6 WF 84/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1316 Abs. 4 S. 4
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1
Ein Prozesskostenvorschussanspruch eines Ehegatten, der vom anderen Ehegatten getrennt lebt, besteht nach § 1316 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB auch dann, wenn dieser den Prozesskostenvorschuss zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Ehegatten Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 Abs. 3 S. 1 ZPO auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 84/09

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Amtsgericht Völker als Einzelrichter

am 20. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Juli 2009 - 39 F 245/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 225 EUR bewilligt.

Der Antragsgegnerin steht ein deckungsgleicher Anspruch gegen den Antragsteller auf Prozesskostenvorschuss zu, den als Vermögen zur Verfahrensfinanzierung einzusetzen ihr nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO zumutbar ist. Der Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB; denn die Antragsgegnerin ist nicht in der Lage, die Kosten des - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietenden - Scheidungsverbundverfahrens zu tragen und eine Prozesskostenvorschusspflicht des Antragstellers entspricht bei den gegebenen Umständen auch der Billigkeit.

1. Dies wäre allerdings dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller nicht hinreichend leistungsfähig wäre. Insoweit ist - abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - nicht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit des auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommenen maßgeblich, sondern sind unterhaltsrechtliche Grundsätze heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1360 a Rn. 12; jurisPK-BGB/Grandel, 4. Aufl. 2008, § 1360 a Rn. 40 a.E. m.w.N.), weil der Prozesskostenvorschussanspruch seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen der voneinander getrennt lebenden Ehegatten zueinander hat und sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen ergibt. Deshalb ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien zurückzugreifen, wobei im Rahmen der Prozesskostenvorschusspflicht unter Ehegatten auf den angemessenen Selbstbehalt nach § 1581 S. 1 BGB abzustellen ist (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634).

Verbleiben dem auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommenen hiernach Beträge, die den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Selbstbehalt überschreiten, so entspricht eine Prozesskostenvorschusspflicht allerdings dann nicht der Billigkeit, wenn der in Anspruch Genommene selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde, weil er nicht verpflichtet sein kann, seinem getrennt lebenden Ehegatten die Kosten eines Prozesses vorzuschießen, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt würde (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1634). Hätte aber der dem Grunde nach Vorschussverpflichtete selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung, so ist er grundsätzlich - jedenfalls seinem vollumfänglich bedürftigen Ehegatten gegenüber - prozesskostenvorschussverpflichtet, dies allerdings nur bis zu dem Betrag, den er im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten monatlich als Rate einsetzen müsste.

Soweit die Antragsgegnerin hiergegen erinnert, dass dies nur im Verhältnis von Eltern zu ihren - von ihnen Prozesskostenvorschuss fordernden - minderjährigen Kindern gelte, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Familiengerichts, dass die vorgenannten Grundsätze auch die wechselseitige Prozesskostenvorschusspflicht voneinander getrennt lebender Ehegatten anbetreffen. Beide unterhaltsrechtlich zu qualifizierenden Ansprüche sind Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Pflichtigen für den Berechtigten und die Situation des noch nicht geschiedenen Ehegatten ist - diesbezüglich - mit der des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes vergleichbar; gerade deshalb wird der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss des Letzteren nach inzwischen einhelliger Auffassung auf eine Analogie zu § 1360 a Abs. 4 BGB gestützt (vgl. BGH FamRZ 2005, 883, 885 m.w.N.).

2. Von diesen Grundsätzen ausgehend steht der Antragsgegnerin vorliegend gegen den Antragsteller ein Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 225 EUR zu.

Dem eigenen Vorbringen der für das Fehlen eines Prozesskostenvorschussanspruchs darlegungsbelasteten (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842 f.) Antragsgegnerin zufolge verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund 5.300 EUR, von dem er monatlich Zahlungen an das Versorgungswerk der Presse in Höhe von 120 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 440 EUR, ein ehebedingtes Darlehen mit 505 EUR und monatliche Mietkosten von rund 1.100 EUR trägt und den Unterhalt für die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder der Parteien in Höhe von insgesamt rund 2.000 EUR bestreitet.

a) Unterhaltsrechtlich verbleibt dem Antragsteller mithin nach Abzug der insoweit beachtenswerten Verbindlichkeiten (5.300 EUR - 120 EUR - 440 EUR - 505 EUR - 2.000 EUR) monatlich ein Betrag von 2.235 EUR; denn die Aufwendungen für Miete sind grundsätzlich aus dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt zu bestreiten. Dieser Betrag liegt weit über dem ihm gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden angemessenen Selbstbehalt, der nach den Leitlinien der Senate für Familiensachen des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Stand vom 1. Januar 2009 derzeit monatlich 1.000 EUR beträgt.

b) Zwar hätte der Antragsteller selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe; denn insoweit sind die Mietaufwendungen zu berücksichtigen, so dass sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein bereinigtes Einkommen von (2.235 EUR - 1.100 EUR =) 1.135 EUR ergibt. Von diesem sind nach der seit dem 1. Juli 2009 maßgeblichen Prozesskostenhilfebekanntmachung der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 180 EUR und der dem Antragsteller zustehende Einkommensfreibetrag mit 395 EUR abzusetzen. Hieraus errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen von 560 EUR mit der Folge, dass Raten von monatlich 225 EUR zu leisten wären.

Diesen, aber auch nur diesen Betrag muss der Antragsteller billiger Weise der vollumfänglich bedürftigen Antragsgegnerin zwecks Verfahrenskostenfinanzierung vorschießen. Dass nach prozesskostenhilferechtlichen Maßstäben die vorgenannte Miete nicht angemessen erscheint, kann zu keiner höheren Rate führen, da dies die Antragsgegnerin, die allein Beschwerde eingelegt hat, stärker beschwerte als der angegriffene Beschluss, was das im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Verböserungsverbot verletzte (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 572 Rn. 39).

Dass der Antragsteller diesen Vorschuss nicht aufbringen kann oder ihr die Geltendmachung des Vorschusses nicht zumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1842, 1843), hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Soweit sie mit ihrer Beschwerde einwendet, der Antragsteller würde durch die doppelte Ratenzahlungsverpflichtung - an die Antragsgegnerin und auf eigene noch zu beantragende Prozess-kostenhilfe - in unbilligem Maße belastet, dringt auch dieser Angriff nicht durch; denn die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleisteten Prozesskostenvorschussraten wären wiederum von seinem im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommen abzusetzen, so dass sich dieses auf (560 EUR - 225 EUR =) 335 EUR ermäßigte und sich die Verpflichtung des Antragstellers, zur Finanzierung seiner eigenen Verfahrenskosten Raten beizutragen, auf 115 EUR reduzierte.

3. Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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