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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.01.2005
Aktenzeichen: 6 WF 91/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1600 Abs. 2
BGB § 1600 Abs. 3
BGB § 1600 d Abs. 4
BGB § 1607 Abs. 3
BGB § 1685
Der Unterhaltsregress des Scheinvaters nach § 1607 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass die Vaterschaft des in Anspruch genommenen förmlich anerkannt ist oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung feststeht. § 1600 d Abs. 4 BGB schließt eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Unterhalts- oder Regressprozess aus.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. Oktober 2004 - 39 F 185/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die beabsichtigte Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtsausübungssperre gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB allen Ansprüchen, nur möglicherweise nicht demjenigen aus § 826 BGB (dazu unten), entgegensteht. Der Antragsteller kann deshalb den Anspruch auf Erstattung des Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht (§§ 1607 Abs. 3, 1601 BGB) nicht geltend machen, denn das Kind hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner, solange nicht durch ein förmliches Vaterschaftsanerkenntnis oder eine gerichtliche Entscheidung im Abstammungsprozess feststeht, dass der Antragsgegner sein Vater ist. § 1600 d Abs. 4 BGB schließt insofern eine Inzidenzprüfung der Vaterschaft im Unterhalts- oder Regressprozess aus.

Eine davon abweichende Analogie zu Sonderbestimmungen aus anderen Regelungsbereichen oder ein Rückgriff auf Treu und Glauben kommt dabei nicht in Betracht. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1993, 696; vgl. auch OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 146; OLG Hamm, FamRZ 2003, 401), der sich der Senat anschließt. Die insoweit erhobenen Einwände (vgl. Huber, FamRZ 2004, 145, m. w. N.) rechtfertigen keine andere Beurteilung; zwar kann u.U. der Rückgriff nach § 1607 Abs. 3 BGB erschwert oder gar ausgeschlossen sein, wenn ein Statusverfahren unterbleibt und damit die Vaterschaft des biologischen Vaters nicht festgestellt wird, jedoch beruht dies auf einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach die Vaterschaft nur mit Wirkung für und gegen alle und nicht nur relativ zwischen den Parteien des Regressverfahrens festgestellt und divergierende Gerichtsentscheidungen über die Vaterschaft vermieden werden sollen. Damit wird nicht zuletzt auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes bezweckt (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.), das aber auch die Befugnis einschließt, die Vaterschaft nicht geltend zu machen (so ausdrücklich BGH, a. a. O., m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die hier vertretene herrschende Ansicht auch nicht durch die Ausweitung des Umgangsrechts eines Kindes mit dem leiblichen Vater und die Stärkung der Rechte des biologischen Vaters in bestimmten Ausnahmefällen gemäß §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3, 1685 BGB (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2151) in Frage gestellt, denn dabei geht es um völlig andere Regelungsbereiche und Interessen. Dass damit zugleich eine Schwächung der Position des Kindes einhergehen muss, ist weder ersichtlich noch sachlich gerechtfertigt.

Ob auch ein Anspruch aus § 826 BGB an der Rechtsausübungssperre scheitern muss (vgl. hierzu BGH, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.), kann hier dahinstehen, denn abgesehen davon, dass für einen solchen Anspruch schon die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts nicht bestehen dürfte, sind auch die erforderlichen Anspruchvoraussetzungen vorliegend nicht dargetan.

Nach alledem hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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